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Luftfahrtpersonal JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen

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Präsentation zum Thema: "Luftfahrtpersonal JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen"—  Präsentation transkript:

1 Luftfahrtpersonal JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen
Ausbildungswege Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen Änderungen Übersicht über Anhänge der DV, Flugzeugarten der SEP(land) Klasse Ergänzung zu Ausbildungswegen im Verein und Link Folie CVFR Ausbildung als zusätzliche Folien am Ende der Präsentation Folien 21(Ergänzung),28 (Lizenzformular mit Eintragungen) Folie 38 (Berücksichtigung der unterschiedlichen Verlängerungsbedingungen für den GPL) Folien 9,13,28,29,48,61,80 (JAR-FCL Details); Prüfungswesen, Verwendung fuer Prüfer JAR-FCL Qulifizierung möglich a Folie 13 (redaktionell), Folie 101 (Lizenzeinträge durch Prüfer und Fluglehrer) Folie 1 (Inhalt), 29 (Ausbildung CR), (Verlängerung), 54 Gültigkeitsbed., 87 Unterschiede Folie 100 praktische Prüfungen Folien 36,40,41,42 Ergänzungen zur Umschreibung a Folien 53,54 (Beispiele von Lizenzen mit Eintragungen), Folie 85 (Ergänzung zur Sprechfunkausbildung) Folien 59,60 (Ergänzung zu Flugzeiten/Flugbuch) Folie 1 (Link), Folie 102 (Prüfungsdauer, Prüfung nach LuftPersV §5) Folie 63 (Ausbildung ausserhalb von einer Ausbildungseinrichtung) Folien 2,4,25,57,83 (redaktionell), Folie 9 (Ergänzung), Folien 50,52 (inhaltliche Korrektur) Folie 8 (ergänzt), Folie 14 (Struktur der LuftPersV, neu) Folie 9 (neu, Struktur der Gesetze), Folie 13 (ergänzt), Folie 86 (neu, Ausbildung) Folie 60 (Abnahmeberechtigte für Übungsflüge) Umsortierung; neue/ergänzte Folien: 7,15,26(JARFCL 1.017),84-87(Ratings), 88(CPL),91-96(Instructors),116(Theorieprüfungen); Korrektur:Folie 101 Folie 123 (Hinweis auf Regelwerk), Folie 109 (Voraussetzungen für die Abnahme einer praktischen Prüfung) Folie 52 (Graphik zu Verlängerung von Klassenberechtigungen) Folie 89 (Ausbildung IR) Folie 93 (Ergaenzung zur Nachtflugausbildung) Folie 60 ( Flugzeit bei JAR-FCL) Folie11 (Neu Übersicht JAR-FCL Lizenzwesen), Folie 15 (ergaenzt) Folie 26 neu (Führen von nicht D zugelassenen Flugzeugen), Folie 49 ergänzt (Tauglichkeit) Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer Kommentare an Aktuelle Version der vollständigen Präsentation: 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

2 Rechtliche Grundlagen
§§ 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

3 Betroffene Verordnungen
LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal Nationale Lizenzen 1. DVO LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung Änderung trat am in kraft 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

4 Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich fuer den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

5 LuftVG - JAR Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG JAR-FCL 1-4
Deutsch LuftPersV §3 Nachtflug JAR-FCL 1 Schleppber. Kunstflug JAR-FCL 1.017 §5 PPL JAR-FCL 1 JAR-FCL 1.125 JAR-FCL 1.135 §88 Lehrberechtigung JAR-FCL 1,2,4 Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR und umgekehrt. Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35 LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und Motorseglerführer) LuftVZO §20 Erlaubnisse Flugzeugführer Hubschrauberführer Flugingenieure usw JAR-FCL 1,2,3,4 §24a Tauglichkeits- Zeugnisse JAR-FCL 3 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

6 Frank-Peter Schmidt-Lademann
LuftVG - JAR LuftVG LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

7 Struktur der Regelwerke
LuftVG LuftVZO LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk JAR-FCL Europäische Lizenzen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

8 Frank-Peter Schmidt-Lademann
LuftPersV §1-5 Privatflugzeugführer (national) §6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer) §36-41 Segelflugzeugführer §42-45 Luftsportgeräteführer §46-49 Freiballonführer §50-53 Luftschifführer §54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure) §66-80 weggefallen (Muster-, Instrumenten-, Langstreckenberechtigung) §81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw §82,83 Weggefallen (CVFR-, Nachtflugberechtigung) §88-96 Lehrberechtigungen § sonstiges Luftfahrtpersonal § Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk) 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

9 LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)
JAR-FCL 1 JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 – BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug) ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

10 JAR-FCL Lizenzwesen Airplane
Klassen/Muster/SPA/MPA Unterschieds-schulung Vertrautmachung TMG SEP MEP Muster A Muster B lll FE FI ATPL IR CPL PPL CRE Nacht CRI >200ft <200ft SE ME TRE TRI IRE MCC IRI SFE SFI FIE Lizenzen Lehrberech-tigungen Prüfer 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

11 JAR-FCL Dokumentation
Bezeichnung Inhalt JAR-FCL 1 JAR-FCL 2 JAR-FCL 3 Aeroplane (A) Helicopter (H) Medical Requirements Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist. Section 2: AMC und IEM AMC Acceptable Means of Compliance IEM Interpretive and Explanatory Material (Erscheinen bei uns in den DV) Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

12 Anhänge zur DV LuftPersV
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur DV LuftPersV Anhang Inhalt 1A Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen 1B Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A) 1F Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge 1H Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A) 1 I Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer 1M Die Aufstellung von Flugzeugklassen 1N Die Aufstellung von Flugzeugmustern 1O Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

13 Begriffe und Definitionen
ECAC European Civil Aviation Conference JAA Joint Aviation Authority JAR Joint Aviation Requirements FCL Flight Crew Licensing NAA National Aviation Authority FTO Flight Training Organisation RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung) TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop) SEP Single Engine Piston Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw PPL Private Pilot Licence – Motorflug SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge FI Fligh Instructor CRI Class Rating Instructor E Examiner CR Class Rating MCC Multi Crew Coordination 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

14 Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAR-FCL Abschnitt A 1.001 Begriffe Ausbildungszeit Beruflich tätiger Pilot Flugzeit Nacht Privatpilot Reisemotorsegler(TMG) Streckenabschnitt 1.005 Geltungsbereich 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen) 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel) 1.030 Prüfungsangelegenheiten 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres 1.070 Hauptwohnsitz 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

15 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Lizenzen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

16 Lizenzen/Berechtigungen
JAR-FCL Lizenz PPL(A) Lehrber. FI(A) CR SEP CR TMG Nationale Lizenz PPL(N) Lehrberechtigung CR 2000kg 750kg CR TMG Nat. Lizenz GPL Lehrber. Segelflug CR TMG Startarten W,L,E Nat. Lizenz SPL Lehrber. CR UL 3Achs CR Fallschirm Nat. Lizenz Freiballone Lehrber. Heißluftballon Gasballon Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, … ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

17 Frank-Peter Schmidt-Lademann
PPL(A) Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N) Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen Nachtflug durch Zusatzausbildung Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP) Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

18 Frank-Peter Schmidt-Lademann
PPL(N) Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5) Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS Nachtflug durch Zusatzausbildung Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung und Prüfung Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

19 Frank-Peter Schmidt-Lademann
GPL Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41) Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen) Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

20 Frank-Peter Schmidt-Lademann
SPL Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45) Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme) Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV) Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

21 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Freiballone Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49) Führung Freiballonen am Tage Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen Nachfahrterlaubnis Andere Größenklassen und Heißluftschiffe JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

22 Internationale Anerkennung
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1) Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL) Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

23 Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen
Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist. Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz. Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec (nachzulesen unter unter "pilot certification" geregelt: "However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used." Kommentar von Detlev Graupnner: Annex 1, Punkt ICAO besagt, dass eine Lizenz von dem Staat ausgestellt werden soll, dessen Pilot ein Luftfahrzeug mit dem Eintragungszeichen dieses Staates führt. Ein Staat kann einem Piloten mit einer von ihm ausgestellten Lizenz nicht erlauben, in anderen Staaten eingetragene Luftfahrzeuge zu führen, da jeweils der Eintragungsstaat die Verantwortung für den Flugbetrieb des Luftfahrzeuges (ICAO Annex 6) übernimmt.  Aus diesem Grund gibt es das Anerkennungsverfahren in Annex 1, Punkt ICAO und die Richtlinie der EU, umgesetzt in § 28 a und für JAR-FCL in § 28 Abs. 2. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

24 Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAR Lizenz Vorderseite Rückseite 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

25 Lizenz Formulare National SPL GPL PPL
(Segelflug) National PPL (National) PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen) Kein Paßbild 1/8 DIN A4 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

26 Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische Tauglichkeitsprüfung Medical Lizenzen Berechtigungen Ratings Medical Class I Für Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit Medical Class II Für Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit Medical muß mitgeführt werden PPL CPL ATPL Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings Zusammengefasste Berechtigungen Type Ratings Einzelberechtigungen Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

27 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungswege 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

28 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Wege zur Lizenz Nat. Lizenz SPL Ausbildung auf SEP Nat. Lizenz GPL 10h Ausbildung auf TMG CR UL 3Achs 30h 25h Segelflug 35/30h 10h 7h Nat. Lizenz PPL(N) 20h CR TMG 5h (VLA) Theor.+ Prakt. Prüfung 750kg 5h 5h CR 2000kg CR TMG Prakt. Prüfung 5h JAR-FCL Lizenz PPL(A) 10h 10h 35h 35h CR SEP CR TMG 45h 45h 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

29 Erhalt der Berechtigung
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

30 Verlängerung / Gültigkeit
Medical Lizenz Berechtigungen Ratings Medical Class II Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre) Medical muß mitgeführt werden PPL(A)/PPL(N)/SPL Lizenz 5 Jahre Gültig GPL Unbegrenzt gültig Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Mitzuführende Papiere Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Lichtbildausweis 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

31 Medical Class 2 §24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden Für die Betätigung als Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer Führer von Zulassungspflichtigen motorgetriebenen Luftsportgeräten Gültigkeit bis 30. Lj: 60 Monate bis 50. Lj: 24 Monate ab 50. Lj: 12 Monate Nachuntersuchung Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3) Bei Verfall < 1 Jahr: Normale Untersuchung 1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung >5 Jahre: Erstuntersuchung Übergangsregelung Bei bis zum ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO §110 abs 3). Dies gilt auch für unter 30 Jährige! 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

32 Schriftliche Information AMS Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst
1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit ( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung ) AMC Aeromedical Center AME Aeromedical Examiner AMS Aeromedical Section Allgemeines Erstuntersuchung Medical Class I: zwingend in AMC Medical Class II: in AMC oder AME Unverzüglich Flugmedizinische Weisung Gültigkeitsdauer Ohne Einschränkung des AME, Gültigkeit: nach Pilotenalter und Medical Class nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme - regelmäßige Einnahme von Medikamenten bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen Verlängerung Medical Class I+II AMC oder AME Periodische Verlängerung Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessen Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an. Schriftliche Information AMS Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst außerordentliches Medical nach erheblicher Verletzungen oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage - Schwangerschaft Nach Krankheit, Unfall, Krankenhaus- aufenthalt, länger als 21 Tage 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

33 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Medical Certificate Vorderseite Rückseite 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

34 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Gültigkeit GPL Lizenz (LuftPersV §41(1)) Unbegrenzt gültig. Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Segelflug (LuftPersV §41(2)) 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag nachzuholen TMG (LuftPersV §41(3)) Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG Erneuerung Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

35 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Gültigkeit PPL-N Lizenz (LuftPersV §4(1)) 5 Jahre gültig. Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §4(2)) Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2) bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je Klassenberechtigung Erneuerung Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert Muss der einstündige Flug mit Fluglehrer auf jeder Klasse erfolgen, für die man eine Klassenberechtigung besitzt? (z.B. TMG und einmotorige Landflugzeuge) Dieser Übungsflug muß in allen Klassen durchgeführt werden, nur die Flugzeiten können ersetzt werden. LuftPersV § 4, 41 u. 45 Zählt die Leichtflugzeugklasse als eigene Klasse, für die zusätzlich die Stunden und der Übungsflug mit Lehrer gemacht werden muss oder decken die JAR-FCL-Flüge dies ab? Es zählt die Klasse Flugzeug damit schliessen sie sich gegenseitig ein. -         Wie passt jetzt der UL in die Lizenzstruktur? Von UL-Lizenz aufwärts nur Erleichterung im Rahmen der LuftPersV (keine Einpassung in JAR-FCL). LuftPersV §1a Abs. 3; §4 (2); § 37 Abs. 1; §41 (3); §42 (4); §45 (2) Wie verändert sich das Intervall, wenn z.B. vier Monate später zum Arzt gegangen wird? Verschiebt sich um vier Monate und vom neuen Termin rückwirkend sind die Bedingungen zu Benutzung der Erlaubnis (12h/ 6 h PIC, 12 Starts und 1 h mit Lehrer) zu bringen? Es müssen stets die Bedingung für die Rechte zur Ausübung der Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Antritts des Fluges vorliegen. - Tauglichkeitszeugnis, - Normen zurückberechnet (auch der Übungsflug mit Fluglehrer. Sind diese Normen nicht erfüllt müssen diese unter Aufsicht des Fluglehrers erbracht werden. Ab wann gilt die jeweilige Gültigkeitsdauer von 24 Monaten? Vor Beginn des beabsichtigten Flug. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

36 Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz (JAR-FCL / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Wird für 5 Jahre ausgestellt. Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL (c)(1)) Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: 12 Starts und Landungen 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) Erneuerung (JAR-FCL (f)(2)) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

37 Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Gültigkeit z.B 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen Tag der Ausübung der Berechtigung 24 Monats Fenster 12h,12St,Übungsflug 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

38 PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen
Befristete Lizenz (5Jahre) CR SEP, CR TMG, FI Original Lizenz Ausgestellt nach ICAO und JAR-FCL Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre) 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

39 GPL Lizenz mit Berechtigungen
Unbefristete Lizenz Original Lizenz Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen Lehrberechtigung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

40 Weitere Gültigkeitsbedingungen
Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a) Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a Passagierflüge bei Nacht Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL 1.026(b) verlangt nur einen Start) Kunstflug mit Passagier Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4 Schleppflüge 5 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 12 Monaten LuftPersV §84 Abs 5 Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung 5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

41 Übungsflug mit Fluglehrer zur Verlängerung der Klassenberechtigungen
Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren. Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen. Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV. Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt. 1) Wie hat der Fluglehrer den mind. einstündigen Übungsflug zu handhaben? A:Wie die auf dem PPL-A Prüfungsprotokoll festgelegten Verfahren. Toleranzen sind dabei nicht gesondert festgelegt.   2) Unter welchen Bedingungen darf er seine Unterschrift dazu geben. A:Wenn ihm die gezeigten Verfahren ausreichen.   3)  Wie verhält er sich, wenn er den Eindruck gewinnt, dass der Pilot die nötigen Fähigkeiten zur Führung eines Flugzeuges nicht besitzt? A: Dann kann er die Unterschrift verweigern, hat aber kein Recht die Lizenz zu sperren. Er kann aber die Luftfahrtbehörde darüber in Kenntnissn setzen.   4) Sind auch Theoretische Kenntnisse zu überprüfen? A: Nein   5) Wie unterscheiden sich die Verfahren bei PPL(N) und PPL gemäß JAR-FCL? A: Keine Unterschiede, da dieser Übungsflug gemäß den einzelnen Prüfungsnachweisen durchgeführt wird.   6) Muß er die 24 Monatige Gültigkeitsperiode beim JAR-FCL Schein berücksichtigen und gegebenenfalls die Unterschrift verweigern, da eventuell Erneuerung notwendig. (Siehe auch DVO §8(2) ) A: Obliegt seiner Entscheidung,aber wennn eine Erneuerung notwendig wird, muß sowieso ein Prüfungsflug gem f,2 durchgeführt werden. 7) Welches Datum muß er in Spalte "gültig bis" in der Lizenz eintragen. A: Das Datum für die nächsten 24 Monate, wenn innnerhalb der 90 Tage der bisherigen 24monatigen Gültigkeit der Übungsflug durchgeführt wurde. Übrigens ist für die Erbringung der anderen Bedingungen der Pilot selbst verantwortlich,siehe d 8) Getrennter Eintrag je CR? A:Die Antwort ergibt sich aus der Eintragung im Schein. Sind die CR`s zusammengefaßt SEP/TMG dann ja, ansonsten getrennt. 9) Wie verfährt er, wenn bei Durchführung des Übungsfluges die übrigen Voraussetzungen zur Verlängerung noch nicht vorliegen. A: siehe oben. 10) Wie verfährt er, wenn beim nationalen PPL Übungsflüge in mehreren Klassen durchzuführen sind, müßte er im Extremfall drei mind. Einstündige Flüge in jeder Klasse durchführen oder sind Erleichterungen möglich? A: Für den JAR-Schein reicht ein Übungsflug für beide Klassen, für den PPL-N braucht er 2Übungsflüge, wenn er TMG-CR hat. Er kann jedoch den einen Flug für den JAR-Schein auch für den PPL-N mitbenutzen, muß dann aber noch einen Übungsflug in der Klasse durchführen, in der er nicht geflogen ist. 11) Welche Daten sollte die Bestätigung im Flugbuch des zu Überprüfenden enthalten A: Alle die zur Verlängerung der CR notwendig sind. Starts/Landungen und Flugzeit. Übrigens, ich weiß nicht ob es Dir bekannt ist, für mich war es neu,es zählt auch für den nationalen Schein die Blockzeit. 12) Soll er bei den nationalen Lizenzen den aktuellen Gültigkeitsstatus überprüfen (Tauglickeitszeugnis, Lizenz, praktische Tätigkeit) A: Ist für seine Sicherheit sinnvoll. 13) Beispiele für Einträge in der Lizenz bzw im Flugbuch: A:Keine Vorlagen, kommen noch 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

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Flugzeiten Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001) “Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time) Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3) “Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL (c) Flugzeiten als verantwortlicher Pilot Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL (e) ) Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot LuftPersV §124: Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen Flugzeiten, was zählt ab wann? Flugzeit tanken rollen: Abrollen zum Zwecke des Fluges bis Einrollen in Parkposition nach dem Flug. 1.DVO § 2 Abs. 3 -         Mit Schüler: Wie differenziert muss aufgeschrieben werden (Schüler/Lehrer steuert). wie immer -         12 Stunden für Verlängerung, davon sechs als PIC, heißt das, dass auch die Zeiten mitzählen, in denen mit einem anderen Scheininhaber mitgeflogen wird? Gilt nur für Fluglehrer, Prüfer, Einweiser. Lizenzinhaber müssen 12 Stunden nachweisen. Siehe LuftPersV § 124 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

43 Führung des Flugbuchs JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120
Das Flugbuch ist immer mitzuführen Jeder Flug ist zu protokollieren Datum Start-/Landezeit als Blockzeit Start-/Landeort Flugzeit Kennzeichen und Muster Startart (Segelflug) Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem, Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot) Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL (c)(1)(vi) Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

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Ausbildungsbetriebe 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

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Ausbildungsbetriebe LuftVZO §§30ff, JAR-FCL und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30 Ausbildungsbetriebe (FTO) Gewerbsmäßige Ausbildung Ausbildung von Berufspiloten Ausbildungshandbuch Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF) Ausbildung von Privatpiloten Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung Vereinsausbildung Globalausbildungsgenehmigung Basiert auf §34 LuftVZO Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen § 34 LuftVZO Erleichterungen  Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend. Was muss die Schule zum Stichtag nachweisen? Für alle bisher zugelassenen Flugschulen gilt Besitzstandswahrung. Die Behörden schreiben um in registrierte Einrichtungen. JAR-FCL Schulen müssen Voraussetzungen für die Ausbildung nach JAR-FCL nachweisen. (Fluglehrer mit FAR-FCL und entsprechend ausgerüsteten Flugzeug) - Dürfen ab Stichtag nur die Lehrer ausbilden, die einen JAR-FCL-Schein mit Lehrberechtigung haben, dürfen auch die Lehrer ausbilden, die die Bedingungen erfüllt haben (CVFR, Zertifizierung), oder auch die Lehrer, die eine gültige „alte“ Lehrberechtigung haben und noch kein CVFR? Bis ist alles offen (Landesbehörden entscheiden mit Ausbildungsgenehmigung wer was darf.) Wer darf Fluglehrer PPL-A (LuftPersV § 88a) ausbilden? Registrierte Ausbildungseinrichtungen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

46 Ausbildung und Erlangung der Lizenzen
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47 Übersicht der Lizenzen
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen UL-Flugzeugführer (SPL) Lehrberechtigung Segelflugzeugführer (GPL) Klassenberechtigung TMG Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N) Klassenberechtigung bis 2000kg Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A) Klassenberechtigung SEP Nationale Lizenzen gemäß LuftPersV 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

48 Privatflugzeuführer PPL (National)
Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon 10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen. Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen Prüfung nach §2 erforderlich Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre) Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb Deutschlands Glültigkeit/ Verlängerung: (§4) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung. Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung. PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

49 Segelflugzeugführer PPL-C
Voraussetzungen (§36): Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen Erleichterung (§37 Abs.2): Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km motorisierte Segelflugzeuge Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: mind. 25 Starts davon mind. 5 Starts in einer Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) der Nachweis erfolgt im Flugbuch Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden. darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer 1 Außenlandeübung eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich Wie soll die Außenlandung (-übung) mit Segelflugzeug erfolgen? Es ist vorgesehen diese Übung auf Motorseglern mit Fluglehrer planmäßig durchzuführen. Sofern eine Außenlandung mit Segelflugzeug mit Fluglehrer erfolgt (Segelflugzeug muss sich auf dem Überlandflug befinden), gilt diese Übung als erfüllt. LuftPersV § 36 Abs. 4 Pkt. 3 und LVO § 15 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

50 Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a
Voraussetzungen: Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. Ausbildungsdauer: keine Festlegung Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. der Nachweis erfolg im Flugbuch 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

51 Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)
Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4) theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer) Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug. Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen. Erleichterung: Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule. Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2) Prüfung: (§43) theoretische und praktische Prüfung Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2) Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im Flugbuch Lehrberechtigung: (§95a) Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Segelflugzeugführer müssen eine Prüfung ablegen. Wie diese Prüfung aussieht, kann der Beauftragte festlegen: in der Regel entfällt die theoretische Prüfung und der Umfang der Praxisprüfung wird entsprechend angepasst (s. §128 Absatz 9 und § 129 LuftPersV).In der Begründung zu § heißt es, dass "...für Führer von aerodynamischen Ultraleichtflugzeugen gleiche fachliche Voraussetzungen wie die für den Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer... erfordern". Auch für den Erwerb dieser Erlaubnis muss der Segelflugzeugführer eine Prüfung ablegen. (Michael Kasten) Zum Info-Paket: Die Einweisung für PPL-A,B-Piloten ist zukünftig ohne Mindeststunden, verbleibt aber an UL-Flugschulen. Die Passagierberechtigung muss auch weiter im Schein eingetragen werden. Segelflugzeug- und Hubschrauberführer machen eine Prüfung beim Ausbildungsleiter. Der Erwerb der UL-Lehrber. wird sich für Inhaber einer weiteren Lehrber. noch etwas mehr vereinfachen. Der Eingang der Ausbildungsmeldung wird darüber entscheiden, wonach noch ausgebildet wird (alt oder neu). Das heißt 8 Tage nach Beginn muß sie hier sein. Wir werden nicht wegen einem Tag die Lizenz verweigern. Aber im August brauch uns niemand eine Ausbildungsmeldung schicken, datiert vom 29.April. Ab können Inhaber eines PPL den Antrag auf Passagierflugberechtigung mit Kopie des gültigen Beiblattes stellen. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Pechmann DAeC / LSG-B 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

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Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV) Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, Navigation, Meteorologie, Aerodynamik, Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Menschliches Leistungsvermögen. Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

53 JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen: 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090) Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120) Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100) Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug. Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL und Anhang 1 zu JAR-FCL (a)) Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL ) Verlängerung (JAR-FCL 1.245) : Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen. 12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon: 6 h als verantw. Flugzeugführer 12 Starts und Landungen 1 Flug mit Fluglehrer oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. Sachverständigen Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2)) Umschreibung (LuftPersV §135(4)): Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung. Nachtflugqualifikation: zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

54 Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik Sprechfunkverkehr. Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

55 Klassen-/Musterberechtigung JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235
Klassenberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden. Musterberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden. Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt. Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP). Diferenzschulung Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden Vertrautmachung Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

56 Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV Lizenzeintrag/Klasse Flugzeug SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU) Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW) TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET. Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

57 Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung
Piper Baureihe PA 28 F: D: Differenz Training / Varianten VP RU T P TW Warrior II X Archer X Arrow X X X Arrow, Turbo X X X X 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

58 Ausbildung Klassenberechtigung SEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungs betriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3) Ausbilder: FI, CRI Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis) Prüfung Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung) Eintrag des CR in Ausweis durch NAA Gültigkeit SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode) 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

59 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Außenlandeübung Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW) Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden. Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. 3.3. Außenlandeübung mit Fluglehrer Lernziel: Auswahl, Einteilung des Flugweges und Ziellandung für eine Außenlandung. Erläuterung der Übung bzw. Voraussetzungen: Während dieser Übungen soll erlernt werden: -         geeignete Außenlandefelder in ausreichender Höhe auszuwählen -         die aktuelle Flughöhe über Grund zu bestimmen -         Möglichkeiten der Windbestimmung anzuwenden -         versteckte Gefahren rechtzeitig zu entdecken -         die Raumeinteilung einer Platzrunde für die sichere Außenlandung festzulegen Durchführung: Ein oder mehrere Anflüge auf ein geeignetes Außenlandegelände. Bei der Durchführung dieser Übung mit einem Motorsegler, muss je nach Festlegung der zuständigen Luftfahrtbehörde in ausreichender Höhe im Endanflug wieder durchgestartet werden. Auf dem Weg in den vorgesehenen Übungsbereich werden die Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Geländes wiederholt (Oberfläche / Bewuchs / Größe / Windrichtung / Hindernisfreiheit / Geländeneigung) und anhand von Beispielen durch den Fluglehrer erklärt. Das Schätzen der Flughöhe über Grund wird dabei geübt. Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. Dem Flugschüler sind möglichst mehrere Gelegenheiten zugeben, verschiedene von ihm selbst ausgewählte Landefelder bis in Bodennähe anzufliegen. Besonders zu beachten sind: -         Auswahl geeigneter Landeflächen -         rechtzeitiger Entschluss zur Außenlandung -         Einhalten des Platzrundenschemas (Festlegen des Aufsetzpunktes) -         Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit Hinweise: Diese Übungen können auch in Verbindung mit einer der geforderten Streckenflugeinweisungen erfolgen. Auch die notwendige Außenlandung als Abschluss einer Streckenflugeinweisung mit einem Segelflugzeug ist für die Demonstration der geforderten Übungsinhalte geeignet. Bei Verwendung eines Motorseglers wird der Flugschüler zunächst in die wichtigsten Besonderheiten dieses Musters eingewiesen. Der Fluglehrer ist während dieser Übungsflüge grundsätzlich für die Bedienung des Triebwerkes zuständig. Charakteristische Fehler: Zu hohe Anflüge, dadurch überfliegen des Außenlandefeldes. Falsche Beurteilung der Qualität des Landefeldes und der Anflugstrecke. Entschlussänderung in geringer Höhe. Zu späte Auswahl des Außenlandefeldes. Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

60 Sprechfunkausbildung Siehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL und § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend empfohlen. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

61 Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag §117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers: Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen Schriftlicher Flugauftrag 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

62 Bemerkenswerte Details
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

63 Feine Unterschiede Widersprüche?
Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum). Bei Verlängerung der nat. Lehrberechtigung Fortbildung in den letzten 12 Monaten, bei JAR-FCL Lehrberechtigung in den letzten 3 Jahren Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen Theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig aber die Zeit bis zur praktischen Prüfung ist auf 12 Monate beschränkt Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt. Für Passagierflüge bei Nacht werden in der LuftPersV §122 2 Starts in JAR-FCL Start in den vergangenen 90 Tagen gefordert. Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

64 Prüfungswesen Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung
Prüfungdurchführung Prüfungsarten Kommentare an Aktuelle Version der Präsentation: 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

65 Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind wie bisher den Richtlinien des BMVBW für Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals zu entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten: Deckblatt für Daten zum Bewerber Bewertung der Prüfung Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für Zuständige Stelle mit Protokoll Prüfer Bewerber Anlagen PPL PPL-Lizenzprüfung CPL CPL-Lizenzprüfung TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

66 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV) 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

67 Praktische PPL(A) Prüfung JAR-FCL 1.135 und Anhänge
Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6. Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden. Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125) Toleranzen Höhe +/- 150 ft Kurs +/- 10° Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

68 Prüfungsarten §2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. (6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

69 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Praktische Prüfungen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

70 Theorieprüfungen (BW)
von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR PPL(N),C,D LR N T D C PPL(ICAO) PPL(N) C/TMG UL 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

71 Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

72 Beispiel eines Verlängerungseintrags
Vorderseite Müller Rückseite SEP(land) Müller TMG 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

73 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Prüfungen (§128) Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO) Schüler macht seine Theorieprüfung (Gültigkeit 24 Monate) und tritt nach 13 Monaten zur praktischen Prüfung an? Schüler darf ja erst zur praktischen antreten, wenn er die Ausbildung beendet hat, also auch der 50 Kilometerflug absolviert ist oder darf er die praktische Prüfung vorziehen und den 50 Kilometerflug nachfliegen? Zum Abschluss der Ausbildung im Segelflug gehört der 50 km Alleinstreckenflug dazu- alternativ 100 km Sreckenflug mit Fluglehrer, erst danach kann die praktische Prüfung erfolgen. Erst nach 24 Monate nach bestandener theoretischer Prüfung muss diese wiederholt werden, wenn noch keine praktische Prüfung bis dahin erfolgte. LuftPersV §135 Abs 1 Abschnitt 3 Welche Fragenkataloge wird es geben? Es gibt nur einen amtlichen Fragenkatalog, der die Bereiche PPL über JAR-FCL bis LuftPersV abdeckt. Kann bereits käuflich erworben werden. theoretische Prüfung praktische Prüfung Max 12 Monate Max 24 Monate 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann

74 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Internet Links Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV) -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal Bundes Anzeiger Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003 JAA – JAR Texte (englisches orginal) DAeC Informationen zur neuen LuftPersV Aktuelle Version dieser Präsentation 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann


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