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Veröffentlicht von:Hartwin Stulz Geändert vor über 10 Jahren
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Montag, 16. Juli 2007 Zur Reform des Bachelor of Business Administration and Economics (BAE) Prof. Dr. Johann Graf Lambsdorff Studiendekan, Vorsitzender des Prüfungsausschusses Informationsveranstaltung
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§ 18Zulassung und Anmeldung Absatz (2) regelte früher die Wiederholung von einzelnen Prüfungsleistungen. Dieser Absatz wurde vollständig gestrichen. Die gesetzliche Vorgabe zur Regelung von Wiederholungsprüfungen regelt nun ausschließlich §6 und bezieht sich nur noch auf die Wiederholung der gesamten Bachelorprüfung. Damit ist die Anmeldung zu Teilprüfungen vollständig liberalisiert. Weiterhin werden Wiederholungsprüfungen zur folgenden Semestermitte angeboten. Jeder kann an diesen Prüfungen teilnehmen.
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§ 6Bachelorprüfung, Nichtbestehen und Wiederholung (4) 1 Die nach Abs. 2 notwendigen ECTS-Leistungspunkte sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2 Hat der Kandidat oder die Kandidatin diese ECTS- Leistungspunkte nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Bachelorprüfung als erstmals nicht bestanden. 3 Im Rahmen der in Satz 2 genannten Frist kann der Versuch zum Erwerb der Leistungspunkte in den einzelnen Modulen mehrfach unternommen werden, soweit dieser nicht erfolgreich war. (5) 1 Eine nicht bestandene Bachelorprüfung kann durch Fortsetzung der Versuche, die gemäß Abs. 2 erforderlichen ECTS-Leistungspunkte zu erwerben, einmal wiederholt werden.
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§ 19Module (1) 1 Studienbegleitende Leistungen sind in den folgenden Modulen im Umfang von mindestens 75 ECTS- Leistungspunkten zu erbringen: Pflichtmodule ECTS-Leistungspunkte
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§ 19Module (2) 1 Studienbegleitende Leistungen sind in den folgenden Modulen im Umfang von mindestens 45 ECTS- Leistungspunkte zu erbringen: WahlmoduleECTS-Leistungspunkte
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§ 19Module (3) 1 Weitere Lehrveranstaltungen sind aus den unten aufgeführten Schwerpunkten zu wählen. 2 Den Ausweis eines Schwerpunktes regelt § 22 Abs. 3. 3 Im Übrigen sind die Studierenden in der Wahl von Lehrveranstaltungen aus den Schwerpunkten frei: 1.Schwerpunkt Economics (ECON) 2.Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (WIINF) 3.Schwerpunkt Accounting, Finance and Taxation (AFT) 4.Schwerpunkt Management und Marketing (MM) 5.Studium Generale (höchstens 15 ECTS- Leistungspunkte) 6.Zweite Wirtschaftsfremdsprache (höchstens 18 ECTS-Leistungspunkte).
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Eine Folge hiervon ist, dass Seminare nicht mehr verpflichtend sind. Gleichwohl wird ein Besuch dringend angeraten. Die Anerkennung von Leistungen aus dem Ausland ist möglich, sobald diese einem Schwerpunkt zugeordnet werden können und ein Vertreter dieses Schwerpunkts deren Eignung bescheinigt. Eine sehr unvollständige Liste der im nächsten Semester zu besuchenden Veranstaltungen sieht folgendermaßen aus:
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Im Rahmen des Studium Generale sollen Studierende interdisziplinäre Schwerpunkte ihrer Ausbildung eigenständig entwickeln Sie sollen sich mit der Methodik und Thematik der Disziplinen anderer Fakultäten vertraut machen. Studierende können bis zu 15 Kreditpunkte durch Scheine bei Angeboten anderer Fakultäten sammeln. Diese werden dann durch das Prüfungsamt anerkannt. Die Auswahl von Veranstaltungen wird nicht reglementiert. Die Durchführung obliegt den Studierenden in Absprache mit den jeweiligen Prüfern. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Angebote des Sprachenzentrums und unserer Fakultät (z.B. für andere Fakultäten.
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Im Rahmen des Studium Generale können auch Veranstaltungen zu Schlüsselqualifikationen (soft skills) besucht werden, um Sozialkompetenz ergänzend zum Studium zu erwerben. Derzeit werden folgende Module ausgeschrieben: Rhetorik, Präsentieren, kreatives Denken, Mitarbeiterführung, Verhandeln, Projektmanagement, Kommunikation in Teams … Dort wird jeweils 1 ECTS-Leistungspunkt erworben. Dieser wird nicht benotet, aber auf die 180 zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte angerechnet.
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§ 24Inkrafttreten (1) 1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig wird die Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Business Administration and Economics … mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkungen aufgehoben. (2) 1 Bisher von Studierenden erworbene ECTS- Leistungspunkte behalten ihre Gültigkeit. 2 Sofern der Vollzug dieser Studien- und Prüfungsordnung im Einzelfall eine Schlechterstellung von Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungs- und Studienordnung bereits im Bachelorstudiengang Business Administration and Economics eingeschrieben sind, bewirkt, hat der Prüfungsausschuss auf Antrag durch geeignete Maßnahmen diesen Nachteil auszugleichen.
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