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MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe am 14. Oktober 2008 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr.

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Präsentation zum Thema: "MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe am 14. Oktober 2008 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr."—  Präsentation transkript:

1 MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe am 14. Oktober 2008 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

2 MAV - Treffen am 14.10.20082 Tagesordnung 1.Berichte aus den einzelnen Kliniken 2.TVöD – Wechsel- schicht 3.Zeitlich befristete Arbeitsverträge 4.Verschiedenes

3 MAV - Treffen am 14.10.20083 Bericht aus den einzelnen Kliniken

4 MAV - Treffen am 14.10.20084 TVöD – Wechselschicht Wie wirkt sich bei der Berechnung der Wechselschichtzulage die Unterbrechungen beispielsweise durch Urlaub aus?

5 MAV - Treffen am 14.10.20085 TVöD – Wechselschicht Anspruchsvoraussetzungen der Wechselschichtzulage: Arbeit nach einem Schichtplan regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten

6 MAV - Treffen am 14.10.20086 TVöD – Wechselschicht Anspruchsvoraussetzungen der Wechsel- schichtzulage: durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags ge- arbeitet wird

7 MAV - Treffen am 14.10.20087 TVöD – Wechselschicht Besonderheiten (ständige Wechsel- schicht): Nachtschichtturnus muss nur durch- schnittlich erreicht werden Nachtschicht = Arbeitsschicht mit mindes- tens 2 Stunden Nachtarbeit (ab 21 Uhr beginnt Nachtarbeit)

8 MAV - Treffen am 14.10.20088 TVöD – Wechselschicht Besonderheiten (ständige Wechsel- schicht): kein gleichmäßiger Einsatz in den ver- schiedenen Schichten erforderlich ständige Wechselschicht bei zwei auf- einanderfolgenden Monaten

9 MAV - Treffen am 14.10.20089 TVöD – Wechselschicht Besonderheiten (ständige Wechsel- schicht): § 7 Absatz 1 TVöD macht keine Angaben bezüglich einer unschädlichen Unter- brechung § 8 Absatz 5 TVöD beschreibt lediglich die Höhe der Wechselschichtzulage

10 MAV - Treffen am 14.10.200810 TVöD – Wechselschicht Besonderheiten (ständige Wechsel- schicht): § 27 Protokollerklärung zu den Absätze 1 und 2 TVöD: Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Frei- zeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeits- unfähigkeit (während Entgeltfortzahlung) sind unschädlich

11 MAV - Treffen am 14.10.200811 TVöD – Wechselschicht Besonderheiten (ständige Wechsel- schicht): Bei der Thematik unschädliche Unter- brechung bei Wechselschichtarbeit gibt es zwar unterschiedliche Rechtsauffassungen, aber noch keine entsprechende Recht- sprechung.

12 MAV - Treffen am 14.10.200812 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung: Gesetze, z. B. - Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) - Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundes- elterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) - Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) - Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissen- schaft (WissZeitVG)

13 MAV - Treffen am 14.10.200813 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung: Tarifverträge, z. B. - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), - Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ACHTUNG: Durch eine Befristung wird der Kündigungs- schutz ausgehebelt.

14 MAV - Treffen am 14.10.200814 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung ohne Sachgrund: § 14 Abs.2: Neueinstellung § 14 Abs. 2a: Neugründung eines Unter- nehmens § 14 Abs. 3: über 52-jährigen Beschäftigten

15 MAV - Treffen am 14.10.200815 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung ohne Sachgrund > § 14 Abs. 2 TzBfG - Neueinstellung: 1. Neueinstellung >kein voriges Arbeitsver- hältnis 2. bis zur Dauer von 2 Jahren

16 MAV - Treffen am 14.10.200816 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung ohne Sachgrund > § 14 Abs. 2 TzBfG - Neueinstellung: 3. innerhalb der 2 Jahre dreimal Ver- längerung möglich >vor Ablauf des Vertrages >keine Verlängerung des Wortlautes – zuvor oder danach möglich

17 MAV - Treffen am 14.10.200817 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung ohne Sachgrund > § 14 Abs. 2 TzBfG – Neueinstellung - tarifliche Ergänzung in § 30 TVöD: 1. Achtung: nur für Angestellte im Tarifgebiet West 2. Mindestdauer 6 Monate 3. Soll-Dauer nicht unter 12 Monate 4. Probezeit ersten 6 Wochen

18 MAV - Treffen am 14.10.200818 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung ohne Sachgrund > § 14 Abs. 2 TzBfG – Neuein- stellung - tarifliche Ergänzung in § 30 TVöD: 5. Kündigungsfrist - innerhalb der Probezeit: 2 Wochen zum Monatsende -nach der Probezeit: a) Nur zulässig bei einer Vertragsdauer von mind. 12 Monaten

19 MAV - Treffen am 14.10.200819 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung ohne Sachgrund > § 14 Abs. 2 TzBfG – Neuein- stellung - tarifliche Ergänzung in § 30 TVöD: b) Fristendauer: > von insgesamt mehr als sechs Monaten: vier Wochen, > von insgesamt mehr als einem Jahr: sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats

20 MAV - Treffen am 14.10.200820 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung ohne Sachgrund > § 14 Abs. 2 TzBfG – Neueinstellung > tarifliche Ergänzung in § 30 TVöD: Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Be- schäftigten verschuldet oder veranlasst war. Die Unter- brechungszeit bleibt unberücksichtigt. 6. vor Vertragsablauf: Prüfung, ob Weiterbeschäftigung möglich ist

21 MAV - Treffen am 14.10.200821 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung mit Sachgrund: 1. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 TzBfG insbesondere dann vor, wenn - der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschluss- beschäftigung zu erleichtern, - der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

22 MAV - Treffen am 14.10.200822 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung mit Sachgrund: - die Befristung zur Erprobung erfolgt, - in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Be- schäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

23 MAV - Treffen am 14.10.200823 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung mit Sachgrund: 2. Ergänzung durch Tarifvertrag (§ 30 TVöD) - Achtung: nur für Angestellte im Tarif- gebiet West - Einzelner Vertrag nicht über 5 Jahre - Probezeit: 6 Monate

24 MAV - Treffen am 14.10.200824 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Befristung mit Sachgrund: 2.Ergänzung durch Tarifver- trag (§ 30 TVöD) Kündigungsfrist - innerhalb der Probezeit: 2 Wochen zum Monatsende

25 MAV - Treffen am 14.10.200825 Zeitlich befristete Arbeitsverträge - nach der Probezeit: a) Nur zulässig bei einer Vertragsdauer von mind. 12 Monaten b) Fristendauer: > von insgesamt mehr als sechs Monaten: vier Wochen, > von insgesamt mehr als einem Jahr: sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, > von insgesamt mehr als zwei Jahren:drei Monate, > von insgesamt mehr als drei Jahren: vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

26 MAV - Treffen am 14.10.200826 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Bevorzugte Berücksichtigung bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen. Hinweis: Die Bestimmungen des § 31 TV- Ärzte/VKA sind bezüglich der Befristung von Arbeitsverträgen im Prinzip mit den in § 30 TVöD identisch.

27 MAV - Treffen am 14.10.200827 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) persönlicher Geltungsbereich: - approbierte Ärztinnen / Ärzte außerhalb der Geltungsbereiches: - die Zeit vor der Approbation - sowie die Beschäftigung von Ärztinnen /Ärzten nach abgeschlossener Ausbildung - die Weiterbildung von Zahnärztinnen / Zahnärzten und Tierärztinnen / Tierärzten

28 MAV - Treffen am 14.10.200828 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Die Befristungsregeln haben Vorrang vor anderen ar- beitsrechtlichen Grundsätzen.

29 MAV - Treffen am 14.10.200829 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) rechtfertigender sachlicher Grund: - Weiterbildung zum Facharzt - Erwerb einer Anerkennung für ein Teilgebiet - Erwerb einer Zusatzbezeichnung - überwiegende Beschäftigung zur Weiterbildung

30 MAV - Treffen am 14.10.200830 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Die Befristungsabrede ist schriftlich nieder- zulegen.

31 MAV - Treffen am 14.10.200831 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Wichtig:Ist unzulässigerweise eine Zweck- befristung vereinbart worden, besteht ein unbefristet Arbeitsverhältnis, wenn die Ärztin / der Arzt § 17 TzBfG be- achtet.

32 MAV - Treffen am 14.10.200832 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Die Befristungsdauer darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den die weiterbildende Ärztin / der weiterbildende Arzt die Weiterbildungser- mächtigung besitzt. Deshalb darf für die ge- samte Weiterbildung nur eine einzige Befristung vereinbart werden.

33 MAV - Treffen am 14.10.200833 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Die Höchstbefristungsdauer ist auf acht Jahre festgelegt. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Befristungsdauer entsprechend.

34 MAV - Treffen am 14.10.200834 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Beim Erwerb einer Zusatzbezeichnung richtet sich die Dauer nach dem Zeitraum, den die jeweilige Weiterbildungsordnung vorsieht.

35 MAV - Treffen am 14.10.200835 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Beendet die weiterzubildende Ärztin / der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihr / ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkundenachweises oder einer Be- scheinigung über eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf diesen Zeitpunkt befristet werden.

36 MAV - Treffen am 14.10.200836 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Ist eine parallele Anwendung des ÄArbVtrG und des TzBfG möglich? Zu dieser Konstellation wurden keine ent- sprechenden Rechtsaussagen gefunden, lediglich in Bezug auf das Beschäftigungs- förderungsgesetz (BeschFG).

37 MAV - Treffen am 14.10.200837 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Ist eine parallele Anwendung des ÄArbVtrG und des TzBfG möglich? Das BeschFG und das ÄArbVtrG sind grund- sätzlich nebeneinander anzuwenden, d. h. der Krankenhausträger kann grundsätzlich zwischen beiden Befristungsmöglichkeiten wählen. (Quelle: Wolfgang Kuhla und Aino Schleusener: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Assistenzärzten, MedR 1999, Heft 1)

38 MAV - Treffen am 14.10.200838 Zeitlich befristete Arbeitsverträge Ist eine parallele Anwendung des ÄArbVtrG und des TzBfG möglich? Einzig konsequente Schlußfolgerung ist, daß das ÄArbVtrG dem BeschFG 1996 als lex specialis vorgeht. (Quelle: Daniel Dreher: Zum Spannungsverhältnis zwischen Ärztearbeits- vertragsgesetz und Beschäftigungsförderungsgesetz, DB Heft 26/27 vom 9.7.1999)

39 MAV - Treffen am 14.10.200839 Verschiedenes

40 MAV - Treffen am 14.10.200840 Adieu


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