Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

2 Schriftformerfordernis der Befristung
BAG vom – 7 AZR 289/04 und BAG vom – 7 AZR 198/04 Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zu Ihrer Wirksamkeit der vorherigen Schriftform. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung nicht rückwirkend wirksam. § 141 Abs. 2 BGB ist nicht – auch nicht analog – anwendbar. Folge ist das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Abschluss eine befristeten Arbeitsvertrages als auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

3 Umfang der Schriftformerfordernisses
BAG vom – 7 AZR 636/03 Die Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund. Der sachliche Grund muss zwischen Arbeitsvertragsparteien nicht schriftlich vereinbart werden. Die Beweis-, Klarstellungs- und Warnfunktion erstreckt sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf den Befristungsgrund und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrages. Der sachliche Grund muss (im Falle seiner Erforderlichkeit) aber objektiv vorliegen und muss vom Arbeitgeber auch nachgewiesen werden können. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

4 Formerfordernis bei Zweckbefristung
BAG vom – 7 AZR 541/04 Die Schriftform bezieht sich im Falle einer Zweckbefristung auch auf den Zweck. Da bei der Zweckbefristung die Vertragsdauer von dem Vertragszweck abhängt, muss der Vertragszweck schriftlich vereinbart werden. Die Bezeichnung des Vertragszwecks tritt bei einer Zweckbefristung an die Stelle der Datums- bzw. Zeitangabe der Zeitbefristung. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

5 Vertragsänderungen während der Laufzeit
BAG vom – 7 AZR 31/05 und BAG vom – 7 AZR 178/05 BAG vom – 7 AZR 286/04 Die einvernehmliche Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages ist befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Änderung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Eine während der Vertragslaufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung über die Änderung der Tätigkeit und der Vergütung erhält keine neue, der Befristungskontrolle zu unterziehende Befristungsabrede, wenn die Vertragslaufzeit beibehalten wird. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

6 Abschlussbefristung BAG vom 13.05.2004 – 2 AZR 426/03 und
Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

7 Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG
BAG vom – 7 AZR 500/04 Eine allein auf § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG gestützte, sachgrundlose Befristung ist unwirksam. Sie stellt eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen Alters dar. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

8 Befristungsgründe BAG vom 23.06.2004 – 7 AZR 636/03
Die Erprobung eines Arbeitsnehmers ist als sachlicher Grund für den Abschluss eine befristeten Arbeitsvertrages anerkannt. An dem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es dann, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichend Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitsnehmers deshalb ausreichend beurteilen konnte. Abzustellen ist daher auf die konkret übertragende Tätigkeit. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

9 Befristungsgründe BAG vom 15.02.2006 – 7 AZR 241/05 und
Die Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfes an Arbeitsleistung bzw. wegen eines zeitlich befristeten Projektes ist grundsätzlich gerechtfertigt, vgl. §14 Abs. 1 S.2 Nr.1 TzBfG. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass über das vorgesehene Vertragsende kein Bedarf an der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitsnehmers besteht. Der Arbeitgeber hat anhand konkreter Anhaltspunkte eine Prognose zu erstellen. Die Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

10 Befristung auf Wunsch des Arbeitsnehmers
BAG vom – 7 AZR 115/04 Dieser Sachgrund (Fall des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG) ist nur dann erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis entschieden hätte. Es müssen also Tatsachen vorliegen und nachgewiesen werden können, aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung folgt. Der Abschluss eines Klageverzichts vor oder bei Vereinbarung einer Befristung ist unwirksam, da sie gegen zwingendes Recht verstößt. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

11 Rechtsfolgen wirksamer Befristung
BAG vom – 7 AZR 600/00 Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitsnehmers auf Wiedereinstellung. Dies gilt auch, wenn sich entgegen der bei Vertragsabschluss (zutreffend) gestellten Prognose aufgrund neuer und unvorhergesehener Umstände eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Die Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs nach Ausspruch der Kündigung sind nicht anzuwenden. Etwas anderes gilt nur dann, sofern tarifvertraglich oder einzelvertraglich andere Bestimmungen gelten. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung

12 Befristung zur Vertretung
BAG vom – 7 AZR 654/03 und BAG vom – 7 AZR 32/04 BAG vom – 7 AZR 232/05 Der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr.3 TzBfG) liegt einerseits vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung). Ein grundsätzlich anerkannter Vertretungsfall liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Dabei werden die Aufgaben des Abwesenden ganz oder teilweise von anderen Arbeitnehmern ausgeübt. Deren Aufgaben werden wiederum vom Vertreter erledigt. Der Kausalzusammenhang (d. h. der ursächliche Zusammenhang) ist erforderlich, muss objektiv vorliegen und muss vom Arbeitgeber dargelegt werden können. Darzulegen ist insbesondere die Umorganisation der Arbeit. Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung


Herunterladen ppt "Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen