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Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung Bachelor of Arts KULTURWISSENSCHAFTEN an der Viadrina gültig ab 01.10.2007 siehe: http://www.kuwi.euv-frankfurt-o.de/de/studium/bachelor/studienordnungBA/index.html.

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Präsentation zum Thema: "Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung Bachelor of Arts KULTURWISSENSCHAFTEN an der Viadrina gültig ab 01.10.2007 siehe: http://www.kuwi.euv-frankfurt-o.de/de/studium/bachelor/studienordnungBA/index.html."—  Präsentation transkript:

1 Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung Bachelor of Arts KULTURWISSENSCHAFTEN an der Viadrina gültig ab siehe: Kulturwissenschaftliche Fakultät/ Stefani Sonntag,

2 Für wen gilt die neue Ordnung?
Die neue Studien- und Prüfungsordnung ist für alle Studierenden, die sich im Wintersemester 2007/08 neu immatrikuliert haben, verbindlich!

3 Wahlmöglichkeit für „alte“ Studierende
Alle Studierenden, die sich vor dem Wintersemester 2007/08 immatrikuliert haben, haben die Wahl! Grundsätzlich ist für sie die alte Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom gültig und verbindlich. Sie können sich freiwillig für die neue Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung entscheiden.

4 WIE macht man von seinem Wahlrecht Gebrauch?
Schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Bachelorprüfung Eine entsprechende Erklärung werden Sie auf dem Anmeldeformular für die Bachelorprüfung ankreuzen können.

5 WARUM sollte man von seinem Wahlrecht Gebrauch
WARUM sollte man von seinem Wahlrecht Gebrauch? Was unterscheidet ALT von NEU?

6 Studienbuch - „Sitzscheine“
ALT: Nachweis von insgesamt mind. 108 LV, die durch Eintrag ins Studienbuch und Dekanatsstempel bestätigt werden müssen. NEU: „Sitzscheine“ als obligatorische Bestandteile des Studiums fallen ersatzlos weg.

7 Modul 7 „Praxisrelevante Fertigkeiten“
ALT: 11 ECTS 2 Pflichtelemente: 3 Monate Auslandsaufenthalt 1 Monat Praktikum 2 Wahlpflichtelemente aus: Kulturmanagementseminar 3 Exkursionstage 3 Projekttage weiteres 4-wöchiges Praktikum weitere Veranstaltung lt. KVV NEU: 15 ECTS Obligatorisch: mind. 1 Monat Praktikum Praktika: 1 Monat Praktikum (5 ECTS) 2 Monate Praktikum (10 ECTS) 3 Monate Praktikum (15 ECTS) Weitere Wahlpflichtelemente: Kulturmanagementseminar (5 ECTS) Projektseminar (5 ECTS) 2 Projekttage (1 ECTS) 2 Exkursionstage (1 ECTS)

8 Noten im Modul 7 ALT: NEU:
Noten im Modul 7 spielen in der Gesamtnoten-Berechnung keine Rolle NEU: Kulturmanagementseminare werden generell benotet und fließen in die Gesamtnotenberechnung mit ein. Projekt- und Praxisseminare werden weiter generell nicht benotet und fließen in die Gesamtnotenberechnung nicht mit ein.

9 Obligatorischer Auslandsaufenthalt: unverändert:. - Dauer: mind
Obligatorischer Auslandsaufenthalt: unverändert: - Dauer: mind. 3 Monate - Wahlmöglichkeit: Studium oder Praktikum NEU: 3 Monate Auslands-praktikum = 15 ECTS In 3 Monaten Auslandsstudium müssen mind. 6 ECTS erworben werden. ALT: 3 Monaten Auslandspraktikum sind keine ECTS zugeordnet In 3 Monaten Auslandsstudium muss kein Leistungsnachweis erworben werden.

10 Obligatorischer Auslandsaufenthalt Regelung für nicht-deutsche MuttersprachlerInnen
NEU: Studierende, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, können ihren Auslandsaufenthalt sowohl in einem Land ihrer Erstsprache als auch im deutschsprachigen Ausland verbringen. (§15)

11 Leistungsnachweise unverändert: max
Leistungsnachweise unverändert: max. 5 Klausuren oder mündliche Prüfungen in den Modulen 1-3 NEU: „ Mindestens 3 der in den Modulen 1,2 und 3 zur erbringenden Leistungsnachweise müssen durch Hausarbeiten erbracht werden .“ (§ 14, Abs. 12, Studien- und Prüfungsordnung)

12 Bachelorarbeit NEU: ALT:
„Die Bachelorarbeit wird in der Regel zu einem freien Thema geschrieben. (…) Sie kann in einem Vertiefungsseminar geschrieben werden.“ (§ 16, Abs.1) ALT: „In einem der Vertiefungsseminare im Modul 1b, 2b oder 3b muss im Laufe des 6. Semesters eine Bachelorarbeit geschrieben werden.“ (§ 10, Abs. 1)

13 Bachelorarbeit als mündliches Prüfungsthema
NEU: „Die Bachelorarbeit kann Gegenstand eines Teils der mündlichen Prüfung sein.“ (§ 18, Abs.1) Alt: In der Praxis ist die BA-Arbeit bereits oft Gegenstand der mündl. Prüfung. Die neue Ordnung regelt dies explizit.

14 Prüfungsberechtigung unverändert: Ein Prüfer/ eine Prüferin muss mind
Prüfungsberechtigung unverändert: Ein Prüfer/ eine Prüferin muss mind. promoviert haben. NEU: „Zum Prüfer kann außerdem bestellt werden, wer (…) mind. eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder eine äquivalente Prüfung bereits erfolgreich abgelegt hat.“ (§ 10, Abs.1) ALT: „Zum Prüfer kann außerdem bestellt werden, wer (…) die abzulegende oder eine vergleichbare Prüfung bereits erfolgreich abgelegt hat.“ (§ 6, Abs. 1)

15 Mentor / Studienberatung
ALT: „Jede Studierende muss spätestens im 2. Semester aus dem Kreis der Lehrenden der Fakultät einen Mentor wählen (…).“ (§ 16, Abs. 2, Studienordnung) NEU: „ Jede Studierende kann aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden der Fakultät einen Mentor wählen (…).“ (§ 7, Abs. 2, Studien- und Prüfungsordnung)

16 Plagiate NEU: „ Plagiate sind aktenkundig zu machen. Im ersten Fall ergeht eine schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Verlustes des Prüfungsanspruches im Wiederholungsfall. Wird einem Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so wird der betreffende Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen.“ (§ 20, Abs. 5, Studien- und Prüfungsordnung)


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