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Veröffentlicht von:Lutz Gelhaus Geändert vor über 10 Jahren
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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Stand Februar 2012
BQFG Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Stand Februar 2012 Hermann Nehls DGB Bundesvorstand, Abteilung Bildungspolitik und Bildungsarbeit
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Zur Lage Hunderttausende Migrantinnen und Migranten mit Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden, und in Deutschland nicht anerkannt werden Unübersichtliche Vielfalt von Zuständigkeiten, gesetzlichen Regelungen und Verfahren Ca. 400 Anerkennungsstellen
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Zur Lage Viele Migrantinnen und Migranten arbeiten unterhalb ihrer Qualifikation oder berufsfremd weil ihre Abschlüssen nicht anerkannt werden. 2,9 Mio. Personen mit nicht anerkannten Qualifikationen Potenzial von Antragsstellern zur Anerkennung: (Sonderauswertung des Mikrozensus 2008) In einzelnen Branchen und Berufen und Regionen herrscht aktuell Fachkräftebedarf Aufgrund der demographischen Entwicklung wird das Erwerbspersonenpotenzial bis 2025 deutlich zurück gehen.
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BQFG Zielsetzung Verbesserung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Verfahren zur Bewertung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen sollen ausgeweitet, vereinfacht und verbessert werden
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BQFG Dresdner Bildungsgipfel 2008
Bundeskabinett am 9. Dezember 2009 „Eckpunkte zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen Grundlage Brain Waste Studie des BMAS, Scholz Herbst 2010 Arbeitsentwurf des BMBF März 2011 Referentenentwurf BT Anhörung Juni/Juli 2011 In – Kraft - Treten April 2012
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BQFG Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Individueller Rechtsanspruch auf Verfahren zu Gleichwertigkeitsprüfung Einheitliche Kriterien und Verfahren (bundesweit gültig) Entkoppelung von der Staatsangehörigkeit Anträge aus dem In- und Ausland möglich BQFG ist gegenüber Fachrecht subsidiär
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Zielgruppen Ausländer/innen mit Qualifikationsnachweisen aus dem Ausland Deutsche mit Qualifikationsnachweisen aus dem Ausland Ausländer/innen, die in Deutschland tätig werden wollen
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Anwendungsbereiche Reglementierte Berufe
z. B. Arzt/Ärztin, Jurist/in, Architekten, Meister Bei wesentlichen Abweichungen besteht i. d. R. die Wahl zwischen einer Kenntnisprüfung oder Anpassungsmaßnahme Nicht reglementierte Berufe z. B. duale Ausbildungsberufe, Informatiker/in, Betriebswirt/in Wesentliche Abweichungen werden dokumentiert. Durch Anpassungsqualifizierungen kann die Gleichwertigkeit erreicht werden. Noch offen: landesrechtlich geregelte Berufe
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Gründe für Anerkennungsverfahren aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan
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Gleichwertigkeitsfeststellung
Die Bewertung erfolgt im Hinblick auf einen Referenzberuf Begutachtung erfolgt auf Papierlage (Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Arbeitshefte,..) Die Gleichwertigkeit kann nur erteilt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede (Inhalte + Ausbildungsdauer) zwischen den Berufsqualifikationen vorhanden sein. Weitere „geeignete Verfahren“ der Gleichwertigkeits-feststellung können von den zuständigen Stellen genutzt werden, wenn keine belastbaren Unterlagen vorliegen: Arbeitsproben, Fachgespräche, Gutachten, Prüfungen.
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Gleichwertigkeitsfeststellung
Die Bewertung ist ein Verwaltungsakt und wird durch die zuständigen Stellen vorgenommen. Das Verfahren soll –nach einer Übergangszeit -in drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen abgeschlossen werden. Das Verfahren endet mit einem Bescheid, der einer Feststellung der vollen Gleichwertigkeit, der Feststellung wesentlicher Abweichungen oder einer Ablehnung. Die wesentlichen Abweichungen müssen in den ablehnenden Bescheiden konkretisiert und dokumentiert werden.
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Verfahren für nicht reglementierte Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System) aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
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Verfahren für nicht reglementierte Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System) aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
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Verfahren für reglementierte Berufe aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
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Verfahren für reglementierte Berufe aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
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Bescheid über Gleichwertigkeitsfeststellung
Musterbescheid Bescheid über Gleichwertigkeitsfeststellung Sehr geehrter Herr/Frau, Sie haben am …einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt. Als inländische Referenzqualifikation wurde … zugrunde gelegt. Auf Ihren Antrag ergeht (aufgrund § 4 BQFG/ § 40 a HwO) folgender Bescheid: 1. Es besteht Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit der inländischen Referenzqualifikation. Es besteht eine teilweise Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit der inländischen Referenzqualifikation. Es besteht keine Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit der inländischen Referenzqualifikation. Der Antrag wird abgelehnt, da der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte. 2. Die Gebühr wird auf …€ festgelegt. Begründung: …
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Problemfelder des BQFG
Nur begrenzter Teil von Anerkennungsinteressierten wird erreicht Berufsqualifikation werden als Qualifikationen definiert, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden Feststellung der Gleichwertigkeit: Dauer der ausländischen Regelausbildungszeit kann nicht mehr als um ein Drittel unter der entsprechenden inländischen Regelausbildungszeit liegen Wird die Dauer um mehr als ein Drittel unterschritten, kann dies durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung (vor allem praktische Ausbildungsbestandteile) ausgeglichen werden
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Problemfelder des BQFG
Vorzulegende Unterlagen: Flüchtlinge besitzen nur im Einzelfall Unterlagen über Abschlüsse – ‚Kann Bestimmung‘ für zuständige Stellen, dass keine Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien vorliegen müssen Verfahren: Grundsatz, dass innerhalb von drei Monaten über Gleichwertigkeit entschieden sein muss. Frist kann ‚angemessen‘ verlängert werden Ausgleichsmaßnahmen: Keine klare Beschreibung, wie Maßnahmen aussehen sollen, keine Aussage über Träger. Ungeklärt: Finanzierungsgrenzen, Beratung und Qualitätssicherung
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Ausblick Länderregelungen müssen entwickelt werden (Bisher lediglich in Aussicht gestellt). Es besteht Bedarf an Kompetenzfestellungsverfahren, um Anpassungs- als auch Nachqualifizierungen bedarfsgerecht zu planen. Wie Arbeitgeber Bescheinigungen, die im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung vergeben werden, im Vergleich zu einem deutschen Abschluss bewerten, bleibt abzuwarten.
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