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Veröffentlicht von:Ewald Acord Geändert vor über 11 Jahren
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Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild-Kunst, Bonn
„Die Rechte an Bildern – Grundsätze und die gesetzlichen Ausnahmen zugunsten der Wissenschaft“ Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild-Kunst, Bonn Pädagogische Hochschule Karlsruhe, Zentrum für Informationstechnologie und Medien 2. Urheberrechtstag, 22. März 2011
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I. Urheberrecht Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts:
Die Urheber in Bezug auf ihre Werke Werkdefinition Persönlich geistige Schöpfung Originalität
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Playmobil - Figuren
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Le Corbusier Möbel Thonet Freischwinger
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Eva und Adele
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Abgrenzung von „Werken“ und „Leistungen“, z. B
Abgrenzung von „Werken“ und „Leistungen“, z. B. der Produzenten und ausübenden Künstler Abgrenzung des europäischen Urheberrechtssystems zum „Copyrightsystem“ Dauer des urheberrechtlichen Schutzes 70 Jahre für Werke 50 Jahre für Leistungen 20 Jahre für gewerbliche Schutzrechte 10 Jahre für das Recht am eigenen Bild
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II. Urheberpersönlichkeitsrechte
Veröffentlichungsrecht § 12 Anerkennung der Urheberschaft § 13 Schutz vor Entstellung von Werken § 14 Zerstörung von Kunstwerken
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Picasso, Guernica-Bühnenvorhang
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Lucian Freud / Susi Pop
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III. Verwertungsrechte
Reproduktionsrecht § 16 Verbreitungsrecht § 17 Digitale Werkübermittlung § 19 a (öffentliche Zugänglichmachung) Senderecht § 20 Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19
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Digitale Werkübermittlung § 19 a
(öffentliche Zugänglichmachung) Einstellen von Werken in das Internet Übermittlung von Werken über das Internet nur mit Genehmigung des Urhebers oder Rechtsinhabers
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Definition: Öffentlichkeit
§ 15 Abs. 3 UrhG: - Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit - jeder, der mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den „Adressaten“ nicht durch enge persönliche Beziehungen verbunden ist - Klasse (Schule): nicht-öffentlich - Seminar/Kurs (Uni): öffentlich
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Schutzfristen Für alle Werke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) Anonyme und pseudonyme Werke: 70 Jahre ab Erstveröffentlichung (es sei denn der Autor wird innerhalb dieser Frist bekannt) (§ 66 UrhG) Editio Principes (Erstveröffentlichung bislang unveröffentlichter Werke, deren Schutz abgelaufen ist): 25 Jahre ab Veröffentlichung (§ 71 UrhG) Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in das der Fristbeginn fällt
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Schutzfrist Film Urheberrecht:
70 Jahre nach dem Tode des letztverstorbenen Urhebers (Drehbuch, Regie, Kamera, Schnitt, Filmmusik, evtl. Ausstattung) Produzenten-Leistungsschutzrecht erst für Filme, die nach dem produziert wurden für Filme, die nach dem produziert wurden 50 Jahre nach Herstellung oder Erstveröffentlichung
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Schranken des Urheberrechts §§ 45 – 63 UrhG
Begründung für Ausnahmeregelungen im Interesse der Allgemeinheit: - Sozialbindung des Urheberrechts - Kulturelles Schaffen bezieht sich immer auf bereits Vorhandenes - Allgemeinheit soll teilhaben an den Ergebnissen kulturellen Schaffens - meist nur gegen angemessene Vergütung (Verwertungsgesellschaften)
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Schranken des Urheberrechts
Pressespiegel (§ 49 UrhG) Aktuelle Berichterstattung (§ 50 UrhG) Zitate (§ 51 UrhG) Achtung: keine illustrative Verwendung, deutlich enger zu verstehen als im allgemeinen Sprachgebrauch! Privatkopie (§§ 53 – 54h UrhG) Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) Katalogbilder (§ 58 UrhG) Öffentlicher Raum (§ 59 UrhG)
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Bildungsspezifische Schranken
Sammlungen für den Kirchen- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG) § 53 UrhG: Privatkopie zu Unterrichtszwecken § 52 a UrhG: Intranetze für Unterrichts- und Forschungszwecke § 52 b UrhG: Leseplätze in Bibliotheken § 53 a UrhG: Kopienversand auf Bestellung
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Privatkopie im Unterricht (nur Schulen)
Voraussetzung: Legale Vorlage Zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Prüfungen in Schule Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs (z.B. Gedichte, Werke der bildenden Kunst), einzelne Zeitungs- oder Zeitschriften-beiträge Nicht mehr Kopien, als Schüler in der Klasse Kopien zur eigenen Vorbereitung des Lehrers: Privatkopie
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Privatkopie Universität
Nicht zur Verwendung in der Lehre Zulässig: Herstellung von Kopien zu Prüfungszwecken (Ausnahme: Kopien aus Schulbüchern) Nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder zur Archivierung Nur wenn Vervielfältigung auf Papier stattfindet, keine digitalen Nutzungen
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Intranet-Nutzungen (§ 52 a UrhG)
Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs (z.B. Gedichte, Werke der bildenden Kunst), einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge Zugänglich nur für Unterrichtsteilnehmer Entfernung nach Ende des Semesters/Schulhalbjahres Sonderbestimmung für Filme: erst zwei Jahre nach Beginn der Kinoauswertung, es sei denn reine Fernsehproduktionen
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Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
Nur der eigene Bestand Nur so viele Leseplätze, wie eigene Exemplare im Bestand Nur vor Ort Keine entgegenstehenden Vereinbarungen mit dem Verlag Kein Download
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..…. und alle Fragen offen?
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