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Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen

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Präsentation zum Thema: "Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen"—  Präsentation transkript:

1 Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Neue Publikationsformen für wissenschaftliche Veröffentlichungen: Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen

2 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Schutzgegenstand Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG) Form nicht entscheidend

3 Inhalt des Urheberrechts
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Inhalt des Urheberrechts Urheberrecht Persönlichkeits- rechte Verwertungs-rechte

4 Persönlichkeitsrechte im digitalen Bereich
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Persönlichkeitsrechte im digitalen Bereich Veröffentlichungsrecht: Verwendungen von bisher nur im Intranet bereitstehenden Materialien Namensnennungsrecht: Gestaltung von Websites, Datenbanken, Verwendung von sonstigen Dateien Entstellungsverbot: Veränderungen/Anpassungen bei digitaler Aufbereitung

5 Verwertungsrechte im digitalen Bereich
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Verwertungsrechte im digitalen Bereich a. Vervielfältigung Upload von Dateien auf einen Server Einscannen von Texten, Bildern Digitalisierung analoger Bibliotheksbestände Download von Files Speicherung von Dateien aus dem Internet auf Festplatten/Disketten o.ä. Überspielen von Daten auf Festplatte/CD-ROM/Disketten o.ä.

6 Verwertungsrechte im digitalen Bereich b. Verbreitung
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Verwertungsrechte im digitalen Bereich b. Verbreitung Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht, wenn das Werk unkörperlich genutzt wird

7 Verwertungsrechte im digitalen Bereich
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Verwertungsrechte im digitalen Bereich c. Wiedergabe Urheberrechtsnovelle: § 19 a UrhG „making available to the public“ Jegliche Informationsbereitstellung, bei der Mitglieder der Öffentlichkeit Elemente – wann und wo sie wollen – abrufen können Meint insbesondere die Verbreitung über das Internet

8 Wichtige Schrankenregelungen
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Wichtige Schrankenregelungen Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 UrhG) Pressespiegel (§ 49 UrhG) Flüchtige Vervielfältigungen (§ 44 a UrhG) Zugänglichmachung für Unterrichts- und Forschungsgebrauch (§ 52 a UrhG)

9 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch Nur einzelne Kopien erlaubt Nur für natürliche Personen Begrenzt auf den privaten Gebrauch Keine ganzen Werke

10 Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Nur einzelne Kopien Auch durch juristische Personen möglich Für wissenschaftliche Zwecke Gebotenheit der Kopie

11 Vervielfältigungen für Archivzwecke
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Vervielfältigungen für Archivzwecke Nur für interne Zwecke Dient der Bestandssicherung

12 Gebrauch geschützter Werke für Unterricht und Forschung
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Gebrauch geschützter Werke für Unterricht und Forschung Teile eines Werkes/Werke geringen Umfangs/einzelne Beiträge aus Zeitungen, Zeitschriften Eng umgrenzter Personenkreis Nur für Unterrichts- und Forschungszwecke Nur für notwendigen Zeitraum und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

13 Konflikt mit Kopierschutzmaßnahmen
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Konflikt mit Kopierschutzmaßnahmen Kopierschutzmaßnahmen können zulässiges Kopieren von Werken unmöglich machen § 95 b Abs. 1 UrhG: Privatkopien müssen nur in analoger Form gewährleistet werden

14 Lizenzen zur Digitalisierung
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Lizenzen zur Digitalisierung Feststellung, wem welche Rechte an dem Werk zustehen Gemeinfreiheit älterer Werke? Schrankenbestimmungen? Ausarbeitung einer vertraglichen Abrede unter möglichst genauer Beschreibung der gewünschten Nutzungsart

15 § Rechtsübertragung Einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG)
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Rechtsübertragung Einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) Ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) Beschränkung der eingeräumten Nutzung in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht möglich (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG)

16 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Neue Nutzungsarten § 31 Abs. 4 UrhG: Die Einräumung von nicht bekannten Nutzungsarten ist unwirksam Online-Bereitstellung seit 1995 bekannt

17 Sonderfall: Beiträge zu Sammlungen
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Sonderfall: Beiträge zu Sammlungen Sonderbestimmung in § 38 UrhG Herausgeber/Verleger erwirbt im Zweifel ausschließliches Nutzungsrecht Ein Jahr nach Erscheinen anderweitige Verwertungsmöglichkeit durch Autor

18 Umfang des Nutzungsrechts
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Umfang des Nutzungsrechts § 31 Abs. 5 UrhG: „Zweckübertragungs-theorie“: Umfang des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck

19 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 41 UrhG: Bei unzureichender Ausübung kann das Nutzungsrecht widerrufen werden Nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung des Nutzungsrechts

20 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Anja Doepner Richtlinien Schaffung eines bewussten Umgangs der Urheber mit ihren Rechten Keine pauschalen, sondern nur klare und schriftlich fixierte Nutzungseinräumungen

21 Folien abrufbar unter:
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