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Die Praxis der Gesetzgebung am Beispiel der BauGB-Novellen 2011, 2013 und 2014 Dr. jur. Hannes Kopf Mag. rer. publ.

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1 Die Praxis der Gesetzgebung am Beispiel der BauGB-Novellen 2011, 2013 und Dr. jur. Hannes Kopf Mag. rer. publ.

2 Übersicht 0. Vorbemerkungen Gesetzgebungskompetenzen
Gesetzgebungsverfahren

3 Übersicht A. Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes
Einleitung / Regelungsanlass  Repowering von WKA Klimaschutz als Ziel der Bauleitplanung Klimaschutzklausel  FNP-Inhalte § 5 II BauGB Exkurs Klimaschutz- / Energiekonzepte Teil-FNP

4 Übersicht A. Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes
Bebauungsplan-Inhalte Exkurs EEWärmeG Abweichung vom Maß der Nutzungen Städtebauliche Verträge § 11 BauGB Privilegierungen Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ff Änderung der Planzeichenverordnung

5 Übersicht B. Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung
Stand der parlamentarischen Beratung Innenentwicklung als Ziel der Bauleitplanung Öffentlichkeitsbeteiligung / Mediation Zentrale Versorgungsbereiche im FNP Beschränkung von Vergnügungsstätten Neuregelung des Erschließungsvertrags

6 Übersicht B. Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung
Gesetzliches Vorkaufsrecht Unbeplanter Innenbereich (Nachverdichtung) Tierhaltungsanlagen im Außenbereich Wohnnutzung im Außenbereich Besonderes Städtebaurecht (Sanierung) Schrottimmobilien - Rückbaugebot Privilegierung von Kinderbetreuung Solaranlagen als Nebenanlagen Maß der baulichen Nutzung

7 Übersicht C. BauGB-Novellen 2014 I. Länderöffnungsklausel Windkraft
II. Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz

8 O. Vorbemerkung I. Gesetzgebungskompetenzen
1. Bauplanungsrecht => Bund 2. Bauordnungsrecht => Länder!

9 O. Vorbemerkung / Gesetzgebungsverfahren

10 I. Einleitung / Regelungsanlass
Inkrafttreten zum 30. Juli 2011 Änderungen des BauGB ZIEL: Förderung des Klimaschutzes „Energiewende“ Novellierung des BauGB vorgezogen Extrem kurze Beratung (1 Monat!) Ursprünglich für 2012/2013 geplant Anlass: Fukushima Umsetzungshinweis: Mustererlass

11 II. Repowering von WKA / Grundlagen

12 II. Repowering von WKA / Grundlagen
Außenbereich grds. freizuhalten! Nicht-privilegierte EE Freiflächensolaranlagen Geothermie Privilegierte EE § 35 BauGB — Bauen im Außenbereich (Auszug) (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 5.   der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

13 II. Repowering von WKA / Grundlagen
Steuerung gem. § 35 III 3 BauGB Positive Ausweisung an einer Stelle hat neg. Ausschlusswirkung an anderer Stelle 3Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

14 II. Repowering von WKA / Novelle
Neuordnung - „Aufräumen der Landschaft“ Alte durch neue/leistungsstarke WKA ersetzen Änderung von Bauleitplänen erforderlich Flächenbedarf Maß der baulichen Nutzung (Höhenbegrenzungen!) Ziel: Rechtssicherheit Zusätzliche Flächenausweisung tangiert Steuerung durch bisherigen FNP nicht (gesetzliche Vermutung) Stilllegung & Rückbau => Festsetzung mgl. Baurecht auf Zeit

15 II. Repowering von WKA / Novelle
Zurückstellung von Baugesuchen § 15 III Ausdehnung des Geltungsbereichs auf FNP Ein weiteres Jahr nach der Novelle 2013! Windenergieerlass NRW vom Hinweise zum Bauplanungsrecht in Ziffer 4. Repowering in Ziffer 4.9 erläutert

16 III. Klimaschutz als Ziel der Bauleitplanung
Statt „allgemeiner Klimaschutz“ nun „KLIMASCHUTZ“ Programmatische Aufwertung! Zusammenhang mit klimagerechte Stadtentwicklung Insgesamt Ziel & Grundsatz der Bauleitplanung

17 IV. Klimaschutzklausel
Gegenmaßnahmen zum Klimawandel => Absicherung von erneuerbaren Energien => übergreifende Maßnahmen „Stadt der kurzen Wege“ - Reduzierung des CO²-Ausstoß Anpassungsmaßnahmen => z.B. Kaltluftschneisen (Festsetzung gem. § 9 I Nr. 10 BauGB)

18 IV. Klimaschutzklausel
Verstärkte Berücksichtigung iRd § 1 VII ABER: Kein Abwägungsvorrang Energiekonzepte als Belang in der Abwägung! vgl. OVG KO (U. v ) zum MZ 05 Stadion => Planungsvarianten!

19 V. FNP-Inhalte § 5 II BauGB
Ziel: Klimaschutz- oder Energiekonzepte iSd § 1 VI Nr. 11 in FNP verankern Bedeutung von Konzepten unterstrichen Koordinierung und Steuerung mittels FNP Mitigation (Nr. 2b): Anlagen, Einrichtungen, die Klimawandel entgegenwirken im FNP darstellbar Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbarer Energie oder KWK Adaption (Nr. 2c): Anpassungsmaßnahmen z.B. Kaltluftschneisen

20 VI. Exkurs Klimaschutz- / Energiekonzepte
Grundlage: § 1 VI Nr. 11 BauGB Ziele: Rahmenplan für energetische Versorgung Gemeindliche Steuerung Informelle Planung Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung nicht vorgeschrieben aber sinnvoll Gestuftes Vorgehen: Bestandsanalyse Potentialanalyse Konzeptentwicklung => Umsetzung

21 VI. Exkurs Klimaschutz- / Energiekonzepte
Bespiele: Energieeffizienzkonzept der Stadt Aachen Energiekonzept der Stadt Bielefeld Planungsrechtlicher Vgl. Einzelhandelskonz. Konzepte als abwägungserheblicher Belang! Kommunales Energieportal des Landes NRW Rahmen: Aktionsprogramm 2000plus Handlungsfelder nach European Energy Award

22 VII. Teil-FNP Klarstellungen zur bisherigen Rechtslage
Teil-FNP nicht nur mit Inhalten iSd § 35 III 3 Räumliche Teil-FNP mgl. Gesamtkonzept erforderlich (kein „Feigenblatt“)! => ABER: Ausschlusswirkung nur für den jeweiligen Teilbereich! => früherer FNP wird insoweit ersetzt => Abstimmungsbedarf zw. den Planungen Wertung => Teil-FNP zwar schneller, aber FNP-Fortschreibung idR sinnvoller!

23 VIII. Bebauungsplan-Inhalte
Klarstellungen zur bisherigen Rechtslage Nr. 23b: Versorgungsflächen => auch Strom, Wärme oder Kälte aus EE Nicht nur Gebäude => „sonstige bauliche Anlagen“ Auch technische Maßnahmen => Umsetzung des EEWärmeG Praxis: Zurückhaltung => Flexibilität! Darstellung durch Änderung der PlanzeichenVO gesichert

24 VIII. Bebauungsplan-Inhalte
§ 9 VI: Widerspiegeln des Anschluss- und Benutzungszwangs => Rechtsgrundlage gemeindliche Regelungen oder § 16 EEWärmeG § 9 Anschluss- und Benutzungszwang GemO NRW Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.

25 VIII. Bebauungsplan-Inhalte
Übersicht: Grundlagen für klimarelevante Festsetzungen § 9 I Nr. 10 Freiflächen § 9 I Nr. 12 EE-Anlagen (Angebotsplanung) § 9 I Nr. 15 Grünflächen § 9 I Nr. 23 b Gebäudeschnittstelle EE => bauliche und technische Maßnahmen => Nutzungspflicht ggf. mittels eines städtebaulichen Vertrages bzw. gemeindliche Satzung

26 IX. Exkurs EEWärmeG Mindest-Nutzungsanteile aus EE
Neubau und Sanierungsgebiete Bestandsgebäude in RLP NICHT erfasst Alt. Energieversorgungslösungen (zentral ggf. mit Anschluss- und Benutzungszwang) Fernwärme muss § 7 Nr. 3 entsprechen a. Wesentlicher EE-Anteil b. Mind. 50% Abwärme c. Mind. 50% KWK d. Altern.: mind. 50 % Kombi von a. bis c.

27 X. Abweichung vom Maß der Nutzung
Bestehende Gebäude Maßnahmen => Energieeinsparung (Dämmung) => Nutzung der Solarenergie (Strom & Wärme) Abweichung => Bebauungsplan, Innen-bereichssatzung oder Einfügen gem. § 34 I Maß Bauweise Überbaubare Grundstücksfläche

28 X. Abweichung vom Maß der Nutzung
Geringfügigkeit: KEINE gesetzliche Definition Gesetzesmaterialien: Dämmung 25 cm / 2,5 m Grenzabstand (=> Entwurf der MusterbauO) Vgl. Muster-Einführungserlass BauGBÄndG 2011 KEIN Überbau => auch nicht Straßenraum! Wirkung: quasi-gesetzliche Befreiung

29 X. Abweichung vom Maß der Nutzung
§ 6 BauO NRW (14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht.

30 X. Abweichnung vom Maß der Nutzung
Rechtseinheit BauR  EnergiefachR § 9 I 1 EnVO § 3 II bis IV EEWärmeG Aber auch „freiwillige“ Maßnahmen möglich! „Grenzen“: Baukulturelle Belange Nachbarliche Interessen!? - Parallele zu § 31 II BauGB - In der Regel über das Kriterium der Geringfügigkeit sichergestellt?!

31 XI. Städtebauliche Verträge § 11 BauGB
Regelungsmöglichkeiten Durchführung städtebaulicher Maßnahmen Neuordnung Sanierung Städtebauliche Planungen Vertraglicher Anschluss- und Benutzungszwang Förderung & Sicherung von Planungszielen Kostenübernahme / Bereitstellung von Grundstücken Angemessenheit => Lastengerechtigkeit Koppelungsverbot gem. § 56 I 1 VwVfG

32 XI. Städtebauliche Verträge § 11 BauGB
Grundlage EAG Bau Bisher: Anlagen/Einrichtungen Solar & KWK Nr. 4: BebauungsplanAusweitung Sämtliche Anlagen/Einrichtungen EE Fern-/Nahwärme Nr. 5: Energetische Gebäudequalität Städtebaulicher Zusammenhang Sanierungs-/Entwicklungsplan Ggf. Energiekonzepte

33 XII. Privilegierungen Biogasanlagen: Anpassung der Bezugsgröße (4. BImSchV) von 0,5 MW elektr. auf 2,0 MW Feuerungswärmeleistung Zusatzbeschränkung: 2,3 Mio Norm-m³ Biogas pa Dadurch: Geringfügige Erhöhung der Feuerungswärmeleistung => Technischer Fortschritt (Leistung) Erneute Änderung BauGB-Novelle 2013! nicht mehr privilegiert: „Atomkraftwerke“

34 XII. Privilegierungen Solaranlagen (Strom & Wärme) § 35 I Nr. 8
an/auf zulässigerweise genutzten Gebäuden => zumindest Bestandsschutz! Baulich & räumlich-gegenständliche Unterordnung KEINE funktionale Unterordnung! Vollständige Einspeisung möglich Quasi selbstständiger Gewerbebetrieb Klarstellungserfordernis! Vgl. OVG Münster, B. vom Vgl. Rspr. Zum Thema Nutzungsänderung

35 XIII. Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ff.
Stadtumbau: klimagerechte Stadtentwicklung Grund: Funktionsverluste - Energiekosten - Extremwetterlagen Handlungsfeld: Anpassung Siedlungsstruktur - Versiegelung - Energieversorgung - Belüftung Ziel - Nutzung von Brach- und Freiflächen

36 XIII. Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ff.
Erhaltung von Altbeständen Nachhaltigkeit! § 171c: Stadtumbauvertrag Regelungsbeispiel => Neben Rückbau auch Anpassung baulicher Anlagen

37 XIII. Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ff.
Bewertung Ergänzung des § 136 II BauGB gescheitert Klarstellung bzgl. städtebaulicher Missstand wäre sinnvoll (Dt. Städtetag) Relevanz nur im Rahmen „Stadtumbau West“ bis Städte in Rheinland-Pfalz z.B. Pirmasens - Rheinberger

38 XIV. Änderung PlanzeichenVO
Erneuerbare Energien Kraft-Wärme-Kopplung

39 B. BauGB-Novelle 2013 Regierungsentwurf-Entwurf vom Juli 2012
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Regierungsentwurf-Entwurf vom Juli 2012 Beschlussfassung BT Ende April 2013 Inkrafttreten: Mitte September 2013 vgl. Beiblatt Mustereinführungserlass BauGB-Novelle 2013 Grundlage: Berliner Gespräche Zielsetzung Stärkung der Innenentwicklung Vermeidung von Flächeninanspruchnahme

40 B. BauGB-Novelle 2013 Ziel der Bauleitplanung § 1 V 3 BauGB
Vorrang der Innenentwicklung => Nationale Nachhaltigkeitsstrategie „Appellcharakter“ => 35er Flächen mgl., falls durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt Ziele: Klimaschutz => Reduktion Flächenneuinanspruchnahme (30 ha/Tag) Baukultur => Erhaltung der Attraktivität der Innenstädte

41 B. BauGB-Novelle 2013 Abwägungsbelang § 1 VI Nr. 8 c BauGB
Vorsorgungssicherheit Ziele: Flankierung der Energiewende Brückentechnologie zur Absicherung von EE

42 B. BauGB-Novelle 2013 Bodenschutzklausel § 1a II 3 und 4 iVm § 1 VII
Bodenschutz in der Abwägung beachten! Ermittlung der Innenentwicklungspotentiale: Ermittlung des Neubaubedarfs Prognose der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung Kataster über: Brachflächen Leerstand Baulücken Nachverdichtungspotentiale

43 B. BauGB-Novelle 2013

44 B. BauGB-Novelle 2013 Anwendbarkeit der Agrarklausel § 1a III 5 BauGB
§ 15 III BNatSchG (3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Kein Genehmigungsvorbehalt (vgl. Umwandlungsgenehmigung nach BWaldG)

45 B. BauGB-Novelle 2013 Öffentlichkeitsbeteiligung / Mediation
§ 4a: Betonung der Funktion der ÖBeteiligung § 4b: Hervorhebung von Konfliktlösung: Bezug: Mediationsgesetz „Projektantenstellung“ führt zum Ausschluss Ombudsleute / Clearingstellen mgl. Auch auf der Basis eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB möglich Keine materielle Privatisierung => Bauleitplanung bleibt kommunale Aufgabe! Abwägung gem. § 1 VII BauGB über Mediationsergebnis

46 B. BauGB-Novelle 2013 Zentrale Versorgungsbereiche im FNP Ziele:
Integration informeller Einzelhandels- und Zentrenkonzepte in vorbereitende Bauleitplanung Basis für Bebauungspläne zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche Prüfungserleichterung im Hinblick auf das Vorhandensein zentraler Versorgungsbereiche Klarstellung: Bereits nach § 5 II BauGB mgl.

47 B. BauGB-Novelle 2013 Zentrale Versorgungsbereiche im FNP
Einzelhandelskonzept sinnvoll Anknüpfung an § 34 Abs. 3 BauGB und § 9 Abs. 2a Schlüsselbegriff der geordneten städtebaulichen Ordnung Wohnortnahe Versorgung Auch noch zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse

48 B. BauGB-Novelle 2013 Beschränkung von Vergnügungsstätten Grundlagen:
Keine Begriffsdefinition, aber nach ghM eigenständige Nutzungsart Spielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Diskotheken und Nachtlokale Bei Spielhallen Differenzierung nach nicht-/kerngebietstypisch iSv § 4a III Nr. 2 BauNVO Kerngebietstypisch aufgrund der besonderen Zweckbestimmung oder des Umfangs?

49 B. BauGB-Novelle 2013 Beschränkung von Vergnügungsstätten
Steuerung/Genehmigungspraxis: Ablehnung gemäß § 15 BauNVO im Einzelfall wg. „trading down“ Steuerung über §§ 1 IV bis IX BauNVO § 9 IIa BauGB, sofern Schutz zentraler Versorgungsbereiche bezweckt wird Regelungsanlass: Beschränkung aus anderen Gründen => zB Funktionserhalt eines Gewerbegebietes

50 B. BauGB-Novelle 2013 Beschränkung von Vergnügungsstätten
Besonderheiten des § 9 IIb (vgl. zu IIa): allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit § 34 II BauGB => ausnahmsweise zulässige Vorgaben iSd § 31 I BauGB gemäß der jeweiligen Baugebietsart iSd BauNVO Kombination eines BPlans gemäß § 9 IIb mit BPlan gemäß § 9 IIa BauGB mgl. Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB zulässig städtebauliche Rechtfertigung => § 1 III BauGB Empfehlenswert (kein Zwang): Entwicklungs- und Vergnügungsstättenkonzept

51 B. BauGB-Novelle 2013 Neuregelung des Erschließungsvertrags
Erschließungsverträge werden zukünftig als städtebauliche Verträge gemäß § 11 I 2 Nr. 1 BauGB qualifiziert „Dritte“ sind auch Eigengesellschaften (Ä) Hierzu zählen auch Folgekostenverträge Nach § 124 BauGB n.F. ist die Gemeinde zur Erschließung verpflichtet, sofern sie den Abschluss eines Vertrages verweigert

52 B. BauGB-Novelle 2013 Zurückstellung von Baugesuchen (Ä)
Ergänzung des § 15 III BauGB Verlängerung um max. ein weiteres Jahr Vgl. BR-Stellungnahme 474/12 vom Mehr Zeit für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für WKA => Verweis auf die aktuelle Rspr. „dem Wind substantiell mehr Raum verschaffen“

53 B. BauGB-Novelle 2013 Gesetzliches Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht zugunsten Dritter (Direkterwerb) Vermeidung des Zwischenerwerbs Verringerung des verwaltungsmäßigen, zeitlichen und finanziellen Aufwands Keine Beschränkung mehr der Erwerbszwecke => bisher nur soziale Wohnraumförderung/besonderer Wohnbedarf

54 B. BauGB-Novelle 2013 Unbeplanter Innenbereich (Nachverdichtung)
Gesetzlich geregelter erweiterter Bestandsschutz Vgl. § 1 X BauNVO Absehen vom Erfordernis des Einfügens Nutzungsänderung einer gewerblichen / handwerklichen Nutzung in eine Wohnnutzung Wurde bereits im Rahmen der Diskussion zur BauGB-Novelle 2006 Praxistest gefordert

55 B. BauGB-Novelle 2013 Tierhaltungsanlagen im Außenbereich Ausgangslage
Privilegierung Nr. 1 (eigene Futtermittel) oder Nr. 4 Steuerung über § 35 III 3 BauGB => Konzentrationszonen Mittels BPlan => SO BauGB-Novelle 2013: Privilegierung gewerblicher Tierhaltungen soll stark eingeschränkt werden

56 B. BauGB-Novelle 2013 Tierhaltungsanlagen im Außenbereich
Neuregelung betrifft nur Großanlagen Grundlegende Ä des urspr. Entwurfes! „unterste Schwelle“ der Nr. 7 des Anhang 1 UVPG Kumulation ist zu beachten Folgen der Neuregelung: Konzentrationszonen kein taugliches Instrument mehr Baurecht muss gezielt durch qualifizierten BPlan geschaffen werden => SO

57 B. BauGB-Novelle 2013 Ziele: Voraussetzungen:
Wohnnutzung im Außenbereich Ziele: Unterstützung des Strukturwandels in der LW Begünstigung der Neuerrichtung Voraussetzungen: Ursprüngliches Gebäude muss zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert erscheinen Wahrung nachbarlicher Interessen Orientierung an der bisherigen Gestalt Unwesentliche Änderungen mgl. techn. Maßnahmen zur Energieeinsparung

58 B. BauGB-Novelle 2013 Ziel: Auswirkungen:
Erneute Änderung des § 35 I Nr. 6 BauGB Ziel: Klarstellung / weitergehende Regelung Auswirkungen: Für alle Anlagen zur energetischen Nutzung von Biogas gilt ausschließlich der Grenzwert 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas zur Aufbereitung + Einspeisung Direkte Stromerzeugung Andere Anlagen (keine Gaserzeugung) => Grenze 2 MW Feuerungswärmeleistung Holzverbrennungsanlagen

59 B. BauGB-Novelle 2013 Besonderes Städtebaurecht (Sanierung) § 136
Bereits im Rahmen der BauGB-Novelle 2011 geprüft Belange des Klimaschutzes / Klimaanpassung iRd Prüfung städtebaulicher Missstände Sanierungsbedürftigkeit indiziert bei energetischen Defiziten

60 B. BauGB-Novelle 2013 Schrottimmobilien – Rückbaugebot
Begriffsbestimmung: Verwahrloste nicht mehr wirtschaftlich nutzbare Gebäude Negative Ausstrahlung => stadtentwicklungspolitische Probleme Handlungsansätze: Bauordnungsrecht => LBauO (Verfall, ö oder priv. Interesse am Erhalt) Bauplanungsrecht Sonstige (Bodenschutzrecht, Abfallrecht etc.)

61 B. BauGB-Novelle 2013 Bauplanungsrecht
Schrottimmobilien – Rückbaugebot Bauplanungsrecht Bau- und Anpassungsgebote Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote Rückbaugebot umfasst nur die Duldung Kostentragung des Eigentümers bis zur Höhe des Vermögensvorteils (Ä)! Keine Vornahmepflicht Bebauungsplan nicht mehr erforderlich Minimierung des Verwaltungsaufwands

62 B. BauGB-Novelle 2013 Privilegierung von Kinderbetreuung

63 B. BauGB-Novelle 2013 Privilegierung von Kinderbetreuung
Bisher Änderung BImSchG Nun auch planungsrechtliche Verbesserung Zulässigkeit in reinen Wohngebieten Bisher: Nur ausnahmsweise zulässig Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes Wohnortnahe Betreuung Sonstige Kindertagesstätten weiterhin nur ausnahmsweise gem. § 3 III BauNVO

64 B. BauGB-Novelle 2013 Solaranlagen als Nebenanlagen
§ 14 I 1 BauNVO auch dann, falls vollständige / überwiegende Einspeisung (gewerblich) Verzicht auf die funktionale Unterordnung Erfordernis der baulichen / räumlich-gegenständlichen Unterordnung weiterhin Vgl. § 35 I Nr. 8 BauGB

65 B. BauGB-Novelle 2013 Kleintiererhaltungszucht
Bundesregierung intendiert „Klarstellung“ Kritik (Bundesrat): Regelung führt nur zu Irritationen – falsches Signal Rechtslage unverändert: Immissionsschutzrecht Rücksichtnahmegebot

66 B. BauGB-Novelle 2013 Maß der baulichen Nutzung
Erweiterung des gemeindlichen Spielraums Bislang „besondere städtebauliche Gründe“ nunmehr nur noch „städtebauliche Gründe“

67 C. BauGB-Novellen 2014 Windkraft Länderöffnungsklausel
§ 249 Abs. 3 BauGB Zeitlich befristete Ermöglichung landesgesetzlicher Regelungen zur Steuerung von Winkraftanlagen

68 C. BauGB-Novellen 2014 Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen § 246 Abs. 8 bis 10 BauGB Zeitlich befristete Ermöglichung landesgesetzlicher Regelungen zur bedarfsgerechten Schaffung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber


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