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Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht
vhw-Seminar am in Hannover – Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover
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I. Übersicht über die neuen Gesetze zum Recht der Energieeinsparung
1. Rechtsgrundlagen a) EEWärmeG vom (BGBl. I S. 1658) ab b) Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vom (BGBl. I S. 2684) c) EnergieeinsparVO vom (EnEV) (BGBl. I S. 1519) d) ÄnderungsVO zur EnEV (EnEV 2009 – Entwurf vom , BR-Drucks. 569/08)
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2. EEWärmeG - Übersicht a) 1. Säule: Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien nach § 3 ff. aa) Geltungsbereich § 4: Gebäude mit mehr als 50 m2 Nutzungsfläche bb) Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 9
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2. EEWärmeG - Übersicht b) Verpflichtender Anteil erneuerbarer Energien (§§ 3, 5 und 6) aa) Solarenergie: 15 % = 0,04 m2 Aperturfläche je m2 Nutzungsfläche (Anlage I Nr. 1 a, aa) bb) gasförmige Biomasse: 30 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Nr. 1) cc) flüssige/feste Biomasse: 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Anlage II Nrn. 2 und 3) dd) Geothermie/Umweltwärme: 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Anlage III)
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2. EEWärmeG - Übersicht c) Berechnung des Wärmeenergiebedarfs nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Anlage 1 und 2 EnergieeinsparVO
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2. EEWärmeG - Übersicht d) Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nrn. 1 - 3
aa) § 7 Nr. 1: 50 % Wärmeenergiebedarf aus - Anlagen zur Nutzung der Abwärme (Anlage Nr. IV) - KWK Anlagen (Anlage Nr. V) bb) § 7 Nr. 2: bei Unterschreitung des Energieeinsparungsbedarfs nach der EnergieeinsparVO um mindestens 15 % (Anlage Nr. VI) cc) § 7 Nr. 3: Deckung aus dem Netz der Nah- oder Fernwärme- versorgung (Anlage Nr. VII)
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e) Ausnahmen nach § 9 2. EEWärmeG - Übersicht
aa) Nr. 1a: Denkmalschutz, Brandschutz, Nachbarschutz bb) Nr. 1b: bei technischer Unmöglichkeit cc) Nr. 2: bei unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte
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2. EEWärmeG - Übersicht f) Durchsetzung durch „Stichprobenverfahren“
nach Maßgabe des Landesrechts (§§ 10 und 11)
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3. EnergieeinsparVO Verschärfung ab 2009 (vgl. BR-Drucks. 569/08)
Verschärfung bei Neubauten – auch im gewerblichen Bereich - Wärmedämmung um 15 % - Jahres-Primärenergiebedarf um 30 % - Bauteilanforderungen: 30 % - Nachrüstpflichten - Außerbetriebnahme von Heizspeichungssystemen: § 10 a - Strengerer Vollzug: §§ 26 ff.
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4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004
a) Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz als Grundsatz der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB) aa) Kein zwingender Planungsleitsatz bb) Differenzierung zwischen dem "Kleinklima" im Plangebiet bzw. in der Umgebung und dem allgemeinen Klima
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4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004
b) Nutzung erneuerbarer Energien und sparsamer Umgang mit Energie als Umweltbelang nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f. aa) Energieverbrauch und Nutzung alternativer Energien sollte ein Thema jeder Umweltprüfung sein bb) Vertragliche Regelungen sollten parallel geprüft werden cc) Klimagutachten sind in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen: belastete Standorte, Auswirkungen auf das Kleinklima
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4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004
c) Erneute Aufwertung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 als Grundlage städtebaulicher Regelungen zum Klimaschutz und zum Einsatz alternativer Energien
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5. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. der BauNVO
a) Stellung der baulichen Anlagen b) Dachneigung durch Gestaltungssatzung – Begründung: gestalterische Notwendigkeit c) Vermeidung von Verschattungen durch Zurückhaltung bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 25
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6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a
a) Grundlage eines städtebaulichen Immissionsschutzes auf örtlicher Ebene b) Ziel eines Ausschlusses luftverunreinigender Heizmaterialien (insbesondere von Kohle, Heizöl und Holz) c) Städtebauliche Voraussetzungen
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6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a
d) Unzulässig ist es nach bisheriger Rechtsprechung, - ein Verbot zusätzlicher "Rauchquellen" festzusetzen (OVG NW BRS 2001, 62 - Kachelöfen, Kaminöfen auszuschließen (OVG NW NVwZ-RR 1999, 110 bei VGH BayVBl. 2001, 19 = NVwZ 2000, 763. - bestimmte Emissionsgrenzwerte festzusetzen (Sächsisches OVG, SächsVBl. 2001, 70) - eine gelegentliche Verwendung des verbotenen Heizstoffes zu untersagen (OVG Greifswald M 11/05 juris = LKV 2005, 364) e) Zulässig ist eine "Positivliste" mit den zugelassenen Heizstoffen
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7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr
7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) a) Grundlage allein für bauliche Maßnahmen, nicht aber für Anschluss- und Benutzungszwang b) Beispiele aa) durch Dachneigung, soweit keine Gestaltungssatzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO in Betracht kommt bb) Verpflichtung zum Einbau von "Leerrohren" oder Vorkehrungen zur "Nachrüstung" auf Solarenergie oder zur Nutzung der Erdwärme cc) Verbot von Stromheizungen ist unzulässig.
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7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr
7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) c) Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist in jedem Fall notwendig, soweit aufwendige Investitionen verlangt werden
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8. Festsetzungen für CO2 – sparende Energieversorgungskonzepte (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13, 21)
a) Konservative Festsetzung der Flächen mit Enteignungsrecht nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 und Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 b) Festsetzung wirkt auch zugunsten privater Betreiber (Aktiengesellschaft, GmbH) c) Private Windkraftanlagen bzw. Biomasseanlagen als untergeordnete Anlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, Anwendung der TA-Lärm
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9. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 24
a) Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG b) Keine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten zugunsten des Klimaschutzes c) Keine Festsetzung eigener energietechnischer Festsetzungen oder eines Wärmedurchgangskoeffizienten
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10. Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der Energieeinsparverordnung 2009
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II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen
1. Städtebauliche Verträge a) Rechtsgrundlage § 11 Abs. 1 Nr. 4, der auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gilt b) Es gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere aa) Das Gebot der Angemessenheit (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bb) Es darf kein Baurecht bestehen (§ 11 Abs. 2 Satz 2) cc) Städtebauliche Rechtfertigung, insbesondere aus dem Blickwinkel des EEWärmeG c) Anschluss- und Benutzungspflicht kann vereinbart werden, auch mit Bauträgern und Unternehmern d) Die Regelungen dürfen nicht der "Sanierung" eines notleidenden kommunalen Versorgungsunternehmens dienen
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II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen
2. Zivilrechtliche Verträge - Anlage 2 - Anlage 5 a der Materialsammlung Kronsberg – Standard
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II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen
3. Beispiele für energietechnische Regelungen in städtebaulichen Verträgen nach dem Inkrafttreten des EnEG und der EnEV 2009 a) Unterschreitung des gesetzlichen Jahres-Primärenergiebedarfs um x % b) Unterschreitung des Transmission-Wärmeverlusts um x % bei Wohngebäuden (vgl. Anhang 1 Tabelle 1 EnEV 2009, Entwurf) c) Unterschreitung des Wärmedurchgangs-Koeffizienten bei Nichtwohngebäuden um x % d) Verpflichtung zur Ausrichtung der Firste in Ost – West Richtung e) Verpflichtung zur Niedrigenergiebauweise f) Pflicht zur Weitergabe an Erwerber g) Probleme: Angemessenheit – Reaktion des Marktes etc.
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III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Gemeinderecht
1. Rechtsgrundlage § 8 Nr. 2 NGO und ab : § 16 EEWärmeG
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III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Gemeinderecht
2. Hinweise zur Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs a) Anschlusszwang aus Gründen des globalen Klimaschutzes b) Ausnahmen zur Nutzung regenerativer Energiequellen müssen zugelassen werden c) Klarstellung durch § 16 EEWärmeG d) Zum Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten privater Gesellschaften mit öffentlichem Einfluss
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III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Gemeinderecht
3. Beispiel: Satzung Nahwärmeversorgung Kronsberg der Stadt Hannover vom (Anlage) 4. Solarthermie und andere erneuerbare Energien dürfen durch Anschlusspflicht für Fernwärme nicht ausgeschlossen werden
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