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Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Erneuerbare Energien und Klimaschutz im Bauplanungsrecht
vhw-Seminar am in Hannover – Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover

2 I. Übersicht über die neuen Gesetze zum Recht der Energieeinsparung
1. Rechtsgrundlagen a) EEWärmeG vom (BGBl. I S. 1658) ab b) Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vom (BGBl. I S. 2684) c) EnergieeinsparVO vom (EnEV) (BGBl. I S. 1519) d) ÄnderungsVO zur EnEV (EnEV 2009 – Entwurf vom , BR-Drucks. 569/08)

3 2. EEWärmeG - Übersicht a) 1. Säule: Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien nach § 3 ff. aa) Geltungsbereich § 4: Gebäude mit mehr als 50 m2 Nutzungsfläche bb) Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 9

4 2. EEWärmeG - Übersicht b) Verpflichtender Anteil erneuerbarer Energien (§§ 3, 5 und 6) aa) Solarenergie: 15 % = 0,04 m2 Aperturfläche je m2 Nutzungsfläche (Anlage I Nr. 1 a, aa) bb) gasförmige Biomasse: 30 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Nr. 1) cc) flüssige/feste Biomasse: 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Anlage II Nrn. 2 und 3) dd) Geothermie/Umweltwärme: 50 % des Wärmeenergiebedarfs (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Anlage III)

5 2. EEWärmeG - Übersicht c) Berechnung des Wärmeenergiebedarfs nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Anlage 1 und 2 EnergieeinsparVO

6 2. EEWärmeG - Übersicht d) Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nrn. 1 - 3
aa) § 7 Nr. 1: 50 % Wärmeenergiebedarf aus - Anlagen zur Nutzung der Abwärme (Anlage Nr. IV) - KWK Anlagen (Anlage Nr. V) bb) § 7 Nr. 2: bei Unterschreitung des Energieeinsparungsbedarfs nach der EnergieeinsparVO um mindestens 15 % (Anlage Nr. VI) cc) § 7 Nr. 3: Deckung aus dem Netz der Nah- oder Fernwärme- versorgung (Anlage Nr. VII)

7 e) Ausnahmen nach § 9 2. EEWärmeG - Übersicht
aa) Nr. 1a: Denkmalschutz, Brandschutz, Nachbarschutz bb) Nr. 1b: bei technischer Unmöglichkeit cc) Nr. 2: bei unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte

8 2. EEWärmeG - Übersicht f) Durchsetzung durch „Stichprobenverfahren“
nach Maßgabe des Landesrechts (§§ 10 und 11)

9 3. EnergieeinsparVO Verschärfung ab 2009 (vgl. BR-Drucks. 569/08)
Verschärfung bei Neubauten – auch im gewerblichen Bereich - Wärmedämmung um 15 % - Jahres-Primärenergiebedarf um 30 % - Bauteilanforderungen: 30 % - Nachrüstpflichten - Außerbetriebnahme von Heizspeichungssystemen: § 10 a - Strengerer Vollzug: §§ 26 ff.

10 4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004
a) Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz als Grundsatz der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB) aa) Kein zwingender Planungsleitsatz bb) Differenzierung zwischen dem "Kleinklima" im Plangebiet bzw. in der Umgebung und dem allgemeinen Klima

11 4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004
b) Nutzung erneuerbarer Energien und sparsamer Umgang mit Energie als Umweltbelang nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f. aa) Energieverbrauch und Nutzung alternativer Energien sollte ein Thema jeder Umweltprüfung sein bb) Vertragliche Regelungen sollten parallel geprüft werden cc) Klimagutachten sind in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen: belastete Standorte, Auswirkungen auf das Kleinklima

12 4. Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung durch das EAG-Bau 2004
c) Erneute Aufwertung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 als Grundlage städtebaulicher Regelungen zum Klimaschutz und zum Einsatz alternativer Energien

13 5. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. der BauNVO
a) Stellung der baulichen Anlagen b) Dachneigung durch Gestaltungssatzung – Begründung: gestalterische Notwendigkeit c) Vermeidung von Verschattungen durch Zurückhaltung bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 25

14 6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a
a) Grundlage eines städtebaulichen Immissionsschutzes auf örtlicher Ebene b) Ziel eines Ausschlusses luftverunreinigender Heizmaterialien (insbesondere von Kohle, Heizöl und Holz) c) Städtebauliche Voraussetzungen

15 6. Das klassische Verwendungsverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a
d) Unzulässig ist es nach bisheriger Rechtsprechung, - ein Verbot zusätzlicher "Rauchquellen" festzusetzen (OVG NW BRS 2001, 62 - Kachelöfen, Kaminöfen auszuschließen (OVG NW NVwZ-RR 1999, 110 bei VGH BayVBl. 2001, 19 = NVwZ 2000, 763. - bestimmte Emissionsgrenzwerte festzusetzen (Sächsisches OVG, SächsVBl. 2001, 70) - eine gelegentliche Verwendung des verbotenen Heizstoffes zu untersagen (OVG Greifswald M 11/05 juris = LKV 2005, 364) e) Zulässig ist eine "Positivliste" mit den zugelassenen Heizstoffen

16 7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr
7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) a) Grundlage allein für bauliche Maßnahmen, nicht aber für Anschluss- und Benutzungszwang b) Beispiele aa) durch Dachneigung, soweit keine Gestaltungssatzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO in Betracht kommt bb) Verpflichtung zum Einbau von "Leerrohren" oder Vorkehrungen zur "Nachrüstung" auf Solarenergie oder zur Nutzung der Erdwärme cc) Verbot von Stromheizungen ist unzulässig.

17 7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr
7. Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) c) Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist in jedem Fall notwendig, soweit aufwendige Investitionen verlangt werden

18 8. Festsetzungen für CO2 – sparende Energieversorgungskonzepte (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13, 21)
a) Konservative Festsetzung der Flächen mit Enteignungsrecht nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 und Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 b) Festsetzung wirkt auch zugunsten privater Betreiber (Aktiengesellschaft, GmbH) c) Private Windkraftanlagen bzw. Biomasseanlagen als untergeordnete Anlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, Anwendung der TA-Lärm

19 9. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 24
a) Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG b) Keine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten zugunsten des Klimaschutzes c) Keine Festsetzung eigener energietechnischer Festsetzungen oder eines Wärmedurchgangskoeffizienten

20 10. Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der Energieeinsparverordnung 2009

21 II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen
1. Städtebauliche Verträge a) Rechtsgrundlage § 11 Abs. 1 Nr. 4, der auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gilt b) Es gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere aa) Das Gebot der Angemessenheit (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bb) Es darf kein Baurecht bestehen (§ 11 Abs. 2 Satz 2) cc) Städtebauliche Rechtfertigung, insbesondere aus dem Blickwinkel des EEWärmeG c) Anschluss- und Benutzungspflicht kann vereinbart werden, auch mit Bauträgern und Unternehmern d) Die Regelungen dürfen nicht der "Sanierung" eines notleidenden kommunalen Versorgungsunternehmens dienen

22 II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen
2. Zivilrechtliche Verträge - Anlage 2 - Anlage 5 a der Materialsammlung Kronsberg – Standard

23 II. Energietechnische Regelungen im städtebaulichen und zivilrechtlichen Verträgen
3. Beispiele für energietechnische Regelungen in städtebaulichen Verträgen nach dem Inkrafttreten des EnEG und der EnEV 2009 a) Unterschreitung des gesetzlichen Jahres-Primärenergiebedarfs um x % b) Unterschreitung des Transmission-Wärmeverlusts um x % bei Wohngebäuden (vgl. Anhang 1 Tabelle 1 EnEV 2009, Entwurf) c) Unterschreitung des Wärmedurchgangs-Koeffizienten bei Nichtwohngebäuden um x % d) Verpflichtung zur Ausrichtung der Firste in Ost – West Richtung e) Verpflichtung zur Niedrigenergiebauweise f) Pflicht zur Weitergabe an Erwerber g) Probleme: Angemessenheit – Reaktion des Marktes etc.

24 III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Gemeinderecht
1. Rechtsgrundlage § 8 Nr. 2 NGO und ab : § 16 EEWärmeG

25 III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Gemeinderecht
2. Hinweise zur Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs a) Anschlusszwang aus Gründen des globalen Klimaschutzes b) Ausnahmen zur Nutzung regenerativer Energiequellen müssen zugelassen werden c) Klarstellung durch § 16 EEWärmeG d) Zum Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten privater Gesellschaften mit öffentlichem Einfluss

26 III. Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Gemeinderecht
3. Beispiel: Satzung Nahwärmeversorgung Kronsberg der Stadt Hannover vom (Anlage) 4. Solarthermie und andere erneuerbare Energien dürfen durch Anschlusspflicht für Fernwärme nicht ausgeschlossen werden

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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