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Demokratie ohne Kinder: unsozial und undemokratisch –

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Präsentation zum Thema: "Demokratie ohne Kinder: unsozial und undemokratisch –"—  Präsentation transkript:

1 Demokratie ohne Kinder: unsozial und undemokratisch –
Zur Einführung eines Wahlrechts ohne Altersgrenze Prof. Dr. Hermann K. Heußner, Fachhochschule Osnabrück (Nutzung der Präsentation nur mit Nennung des Verfassers) Ringvorlesung, Universität Marburg, | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

2 Gliederungsübersicht
A. Einleitung B. Zur Lage von Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Schlaglichter) C. Wählerstruktur D. Wahlrecht: „strategischer Punkt“ der Macht E. Wahlrecht ohne Altersgrenze F. Einwände G. Ergebnis | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

3 A. Einleitung Demokratie ohne Kinder, Schlagworte:
Kinder dürfen nicht wählen Immer weniger Kinder werden geboren Renten werden außerplanmäßig erhöht (2008) Die Rente steigt damit um mehr als das Doppelte dessen, was den Rentnern nach der geltenden Rentenformel zustehen würde ( Rentner bekommen Rentengarantie (2009) In Deutschland sollen die Renten niemals sinken dürfen - selbst wenn die Löhne schrumpfen „...basiert auf der Einsicht, dass keine große Volkspartei den 20 Millionen Rentnern vor einer Bundestagswahl Härten zumuten kann.“ (SZ v , S. 4) | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

4 Armut (Bundesregierung 2008; Eichhorn 2008):
B. Zur Lage von Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Schlaglichter) Armut (Bundesregierung 2008; Eichhorn 2008): Kinder und Jugendliche unter 15, die SGB II-Leistungen (Sozialgeld) beziehen: 16 % (2007) Menschen über 65, die Grundsicherung beziehen: 2,3 % (2006) | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

5 B. Zur Lage von Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Schlaglichter)
Durchschnittliches monatliches Pro-Kopf-Nettoeinkommen (gewichtet nach Bedarf) von jungen Familien (Ehemann 25-bis unter 35 Jahren) in Relation zum Pro-Kopf-Nettoeinkommen kinderloser Ehepaare in Baden-Württemberg 2007 (Stat. Landesamt Baden-Württemberg 2009, eigene Berechnungen) 100 1840 Euro 73,5 1353 Euro 63,4 1167 Euro 56,9 1.034

6 B. Zur Lage von Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Schlaglichter)
Durchschnittliches monatliches Pro-Kopf-Nettoeinkommen (gewichtet nach Bedarf) von Familien (Bezugsperson 35 bis unter 45 Jahren) in Relation zum Pro-Kopf-Nettoeinkommen kinderloser Ehepaare in Baden-Württemberg 2007 (Stat. Landesamt Baden-Württemberg 2009, eigene Berechnungen) 100 2108 Euro 65,4 1378 Euro 63,7 1343 Euro 55,2 1164 Euro

7 Geburtenarmut (Statistisches Bundesamt 2009a, 2009c, 2009d):
B. Zur Lage von Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Schlaglichter) Geburtenarmut (Statistisches Bundesamt 2009a, 2009c, 2009d): absoluter Tiefststand 2006: Geburten, 2007: Geburten, 2008: (1965: 1,3 Mio.) Geburtenrate 2008: 1,38 Kinder pro Frau (und „gedachtem“ Mann) Von Jahrgängen haben 21 % der Frauen (und „gedachten“ Männer) keine Kinder | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

8 ca. 15 % der Bevölkerung jünger als 20 Jahre
B. Zur Lage von Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Schlaglichter) Bevölkerungsentwicklung,Schätzung für 2050 (Statistisches Bundesamt 2006): ca. 15 % der Bevölkerung jünger als 20 Jahre ca. 40 % der Bevölkerung älter als 60 Jahre | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

9 Zukünftige Belastungen, u.a.: Staatsverschuldung
B. Zur Lage von Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Schlaglichter) Zukünftige Belastungen, u.a.: Staatsverschuldung Umwelt-, insbes. Klimaveränderungen Demographische Veränderungen Globalisierter Wettbewerb | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

10 C. Wählerstruktur Geltendes Wahlrecht:
„Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ...“ Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG; lex specialis zu: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

11 C. Wählerstruktur Wahlrecht ab 18 Wahlrecht ab Geburt
Staatsbürger- und Wählerstruktur (2007/2009) nach geltendem Wahlrecht und mit Wahlrecht von Geburt an (Bundeswahlleiter 2009; Statistisches Bundesamt 2009b; eigene Berechnungen) Deutsche Staatsbürger: 74,9 Mio. (2007) Unter 18: 12,7 Mio. 16,9 % (der Staatsbürger) Wahlberechtigte: 62,2 Mio. (2009) Anteile der Wahlberechtigten Wahlrecht ab Wahlrecht ab Geburt 0-17: 12.7 Mio. 0,0 % 16,9 % 18-20: 2,6 Mio. 4,2 % 3,4 % 21-39: 16,1 Mio. 25,9 % 21,4 % 40-59: 23,4 Mio. 37,6 % 31,2 % ab 50: 30,7 Mio. 49,3 % 40,9 % ab 60: 20,1 Mio. 32,3 % 26,8 % ab 70: 11,4 Mio. 18,3 % 15,2 % | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

12 D. Wahlrecht: „strategischer Punkt“ der Macht
Nur umfassende Allgemeinheit der Wahl sichert, dass Abgeordnete Interessen aller Staatsbürger auch tatsächlich hinreichend berücksichtigen Repräsentationsprinzip allein reicht nicht Geschichtliche Parallele: Dreiklassenwahlrecht Erst Einführung des gleichen Wahlrechts machte Weg für Sozialgesetzgebung frei zuvor waren Interessen der Arbeiterschaft nur mangelhaft vertreten. Demokratisierung des Wahlrechts war der „strategische Punkt“ (von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, 1984, S. 83). | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

13 E. Wahlrecht ohne Altersgrenze
Wahlrechtsmodelle/Begriffe: Elternwahlrecht Wahlrecht von Geburt an (ohne Altersgrenze): Kinderwahlrecht Wahlrecht von Geburt an (ohne Altersgrenze): Stellvertreterlösung Kind ist Inhaber des Wahlrechts Eltern üben Wahlrecht „treuhänderisch“ stellvertretend aus | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

14 E. Wahlrecht ohne Altersgrenze
Demokratisches Wahlrecht, Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG: Allgemeinheit Unmittelbarkeit Freiheit Gleichheit Geheimheit | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

15 E. Wahlrecht ohne Altersgrenze
Rechtliche Zulässigkeit der bestehenden Altersgrenze nach BVerfG: Allgemeinheit der Wahl untersagt unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl (BVerfGE 58, 202, 205). Aber: „Es ist von jeher aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. ... So ist das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl nicht verletzt durch Einführung eines Mindestalters, ...“ (BVerfG, NVwZ 2002, 69, 70).

16 E. Wahlrecht ohne Altersgrenze
Verfassungspolitische Betrachtung (vgl. Heußner 2008, S. 237; Heußner 2009) Demokratieprinzip: Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG Zentrale Legitimationsverfahren sind Wahlen, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Deren Legitimationskraft ist umso größer, je vollständiger Staatsvolk wahlberechtigt ist Allgemeinheit der Wahl fordert deshalb rechtspolitisch, Minderjährige vom Wahlrecht nicht auszuschließen Auch Minderjährigen müssen Inhaber des Grundrechts (iwS, grundrechtsgleichen Rechts) der aktiven Wahl sein Ohne Minderjährigenwahlrecht besteht rechtspolitisch gravierender Demokratiemangel: knapp 13 Mio. Staatsbürger sind im wichtigsten Akt der Demokratie ein „nullum“, ein Nichts

17 E. Wahlrecht ohne Altersgrenze
Grundrechtsregeln (vgl. Heußner 2008, S. 230 mwN) Alle Menschen/Deutsche sind Grundrechtsträger (abgesehen - nach aktueller Rechtslage - vom Wahlrecht) (vgl. Jarass/Pieroth, Art. 19, Rz. 10) Soweit Minderjährige nicht die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben, handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter stellvertretend für Kind: Bsp. Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. Zippelius/Würtenberger 2008, § 18, Rz.70 f.) Diese Regeln müssen rechtspolitisch auch für das Wahlrecht gelten | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

18 E. Wahlrecht ohne Altersgrenze
Zwischenergebnis: Demokratieprinzip und Allgemeinheit der Wahl fordern verfassungspolitisch Wahlrecht von Geburt an Wahlrecht mit Altersgrenze ist undemokratisch, repräsentiert Kinderinteressen nicht hinreichend und führt deshalb zu unsozialen Politikergebnissen Wahlrecht ohne Altersgrenze (von Geburt an) Eltern üben Wahlrecht des Kindes stellvertretend aus Soweit Kinder hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben, üben sie ihr Wahlrecht selbst aus Verfassungsänderung notwendig | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

19 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Zwingende Gründe Altersgrenze beizubehalten? | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

20 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Gleichheit der Wahl (vgl. näher Heußner 2008, S. 230 mwN): Jede Stimme hat gleichen Zählwert, Verbot von Pluralwahlrechten (vgl. Jarass/Pieroth, Art. 38, Rz. 6) Stellvertreterwahlrecht ist verkapptes, faktisches Pluralwahlrecht (vgl. Nachweise bei Heußner 2008, S. 230) Gleichheitsgrundsatz darf auch durch Verfassungsänderung nicht berührt werden, gehört zu Kerngehalt des Demokratieprinzips, Art. 79 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1, 2 GG | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

21 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Aber: Kein Verstoss gegen Gleichheit der Wahl (Heußner 2008, S. 231 ff. mwN) Eltern richten sich in der Regel an objektiven Kindesinteressen aus, z.B. Geringe Staatsverschuldung Intakte Umwelt Gute Bildung Gute Gesundheit Dies ermöglicht getrennte Willensbildung und Wahlentscheidung für Eltern- und Kindesstimme Eltern sind in der Regel die besten Vertreter der Kindesinteressen Indikatoren Geldverzicht: 550 Euro Konsumausgabe für ein Kind pro Monat Zeitverzicht: 1-2 Std. zusätzliche Haus- und/oder Erwerbsarbeit pro Elternteil pro Tag Berechtigte Annahme der Verfassung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Folge: Eltern haben rechtlich und faktisch kein Mehrfachstimmrecht | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

22 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Höchstpersönlichkeit der Wahl (vgl. Nachweise bei Heußner 2008, S. 243) Wahlrecht dient Selbstbestimmung diese nur höchstpersönlich möglich Stellvertreterwahlrecht ist Fremdbestimmung | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

23 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Aber: Höchstpersönlichkeit schließt Verfassungsänderung nicht aus (vgl. Heußner 2008, S. 238 f., 243 f.) Höchstpersönlichkeit kein Kernbestandteil der Demokratie Unmittelbarkeit kein Kernbestandteil der Demokratie außerdem: Unmittelbarkeit verbietet nur, daß zwischen Wahlentscheidung und Zusammensetzung des Parlaments weitere Willensentscheidung hinzutritt (z.B. Wahlmännergremium) Neben Selbstbestimmung ist auch Interessenwahrnehmung Funktion des Wahlrechts Interessenwahrnehmung durch Stellvertreterwahlrecht ermöglicht Aktuelle Interessenwahrnehmung sichert Grundlagen für spätere Selbstbestimmung des Kindes Auch andere höchstpersönliche Grundrechte lassen Stellvertretung zu Beispiel: Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. Zippelius/Würtenberger, § 18, Rz. 71) | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

24 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Wie soll kontrolliert werden, daß sich Eltern an Kindesinteressen orientieren? (vgl. Nachweise bei Heußner 2008, S. 233). Aber: Kontrolle nicht notwendig (vgl. Heußner 2008, S. 232 ff.) Eltern verzichten für Kinder auf erhebliche Geldbeträge und Zeit (vgl. o.) Geld- und Zeitverzicht erfolgen in der Regel völlig freiwillig Nichts spricht dafür, daß Eltern nicht auch Wahlentscheidung für Kinderstimme freiwillig im Interesse des Kindes treffen. | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

25 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Viele Eltern geben schon jetzt ihre eigene Stimme im Interesse der Kinder ab (vgl. Zypries 2008) Aber: Rechtfertigt keinen Verzicht auf Kinderstimme (Heußner 2009) Einwand folgt dem allgemeinen eltern- und kinderfeindlichen Grundsatz, daß Eltern ihre Interessen zugunsten der Kinder auf(zu)opfern (haben) und Kinder deshalb keine eigenen Ansprüche benötigen Aus Tatsache, daß eine Personengruppe (die Eltern) bereit ist, ihr politisches Grundrecht (das Wahlrecht) zugunsten einer anderen Gruppe (der Kinder) einzusetzen, folgt nicht, daß der so begünstigen Gruppe (den Kindern) dieses Grundrecht (Wahlrecht) verweigert werden darf Aus Opferbereitschaft der Eltern folgt nicht, daß sie ihre eigenen Interessen bei Abgabe ihrer Stimme immer zurückstellen Ohne eigene Kindesstimme können Eltern nicht differenziert nach eigenen und Kindesinteressen Stimmen abgeben.

26 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Politisch gewünschtes Wahlergebnis darf Wahlrechtsänderung nicht motivieren (vgl. Zypries 2008) Aber: Zweck des Wahlrechts ist auch Interessenwahrnehmung (vgl. Heußner 2008, S. 238 f.; Heußner 2009) Demokratieprinzip und Allgemeinheit der Wahl fordern Wahlrecht ohne Altersgrenze unabhängig von konkreten Interessen (vgl. o.). Wahlrecht dient aber auch Interessenwahrnehmung und damit Wahlergebnissen, die diese Interessen widerspiegeln Interesse von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern werden durch bestehendes Wahlrecht systematisch benachteiligt Repräsentationsprinzip sichert Interessenwahrnehmung Nicht-Wahlberechtigter nur unzureichend Historisches Bsp.: Dreiklassenwahlrecht und mangelnde Sozialgesetzgebung

27 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Wer Wahlberechtigt ist, muß auch alle Pflichten haben Aber: Es besteht kein zwingender Grund, alle Rechte und Pflichten an dasselbe Alter zu koppeln, im Gegenteil (vgl. näher Gründinger 2008, S. 34 f.) Minderjährige haben viele Pflichten, z.B. Deliktfähigkeit schon ab 7 bzw. 10, § 828 Abs. 2 und 3 BGB Strafmündigkeit schon ab 14, § 19 StGB Volljährige haben z.T. Besserstellungen gegenüber anderen Volljährigen Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden, § 105 f. JGG

28 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Kinder können eigene Interessen besser vertreten als ihre Eltern Aber: Es muß Grenze zwischen Kinderwahlrecht und Elternwahlrecht gezogen werden (vgl. Heußner 2008, S. 229 f.) Wahlrecht hat Auswirkungen auf Dritte. Deshalb darf Wahlrecht nur derjenige ausüben, bei dem hinreichende Mindesteinsichts- und Urteilsfähigkeit grundsätzlich vermutet werden kann, vgl. § 13 Nr. 2 BWG Kinder- und Jugendliche haben erst ab gewissem Alter hinreichende Mindesteinsichts- und Urteilsfähigkeit Praxisvorschläge Typisierende Wahlaltersgrenze zwischen14 und 16 Jahren festlegen und/oder Kinder/Jugendwahllisten einführen für Kinder/Jugendliche, die sich bei Wahlamt melden, um wählen zu dürfen (vgl. Krebs 2008, S. 275 ff.) | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

29 F. Einwände gegen elterliches Stellvertreterwahlrecht
Elternwahlrecht technisch nicht umsetzbar Welcher Elternteil soll Kinderstimme abgeben? Aber: Technische Probleme lösbar (vgl. Gründinger 2008, S. 38) Kinderstimme wird geteilt Jeder Elternteil gibt halbe Kinderstimme ab | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
F. Ergebnis Ein Wahlrecht von Geburt an in Form des Stellvertretermodells gekoppelt mit einem Kinderwahlrecht kann und sollte durch Verfassungsänderung eingeführt werden. ________ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,

31 Literatur Von Arnim, Hans-Herbert (1984), Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland Bundesregierung (2008), Lebenslagen in Deutschland, Der 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Bundeswahlleiter (2009), 62,2 Millionen Wahlberechtigt zur Bundestagswahl 2009, ( ) Eichhorn, Lothar (2008), In Baden-Württemberg nur jedes 11. Kind auf „Sozialgeld“ nach SGB II angewiesen, bundesweit jedes 6. Kind, in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 3/2008, S. 19 ff. Gründinger, Wolfgang (2008), Wer wählt, der zählt, in: Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen (Hrsg.): Wahlrecht ohne Altersgrenze?, München 2008, S. 21 ff. Heußner, Hermann K. (2009), Wahlrecht für Kinder?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 6/2009, S. 187. Heußner, Hermann K. (2008), Dürfen Eltern für ihre Kinder wählen? Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines elterlichen Stellvertreterwahlrechts, in: Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen (Hrsg.): Wahlrecht ohne Altersgrenze?, München 2008, S. 227 ff. Krebs, David, Wider die amputierte Wahl. Oder: Physiker und Philosophen als Hebammen einer echten Demokratie, in: Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen (Hrsg.): Wahlrecht ohne Altersgrenze?, München 2008, S. 267 ff. Statistisches Bundesamt (2009a), Mikrozensus 2008,Neue Daten zur Kinderlosigkeit in Deutschland, Statistisches Bundesamt (2009b), Bevölkerungsstand,

32 Literatur Statistisches Bundesamt (2006), Bevölkerung Deutschlands bis 2050, ( ) Statistisches Bundesamt (2009c), Geburten und Sterbefälle, Statistisches Bundesamt (2009d), Durchschnittliche Kinderzahl 2008 bei 1,38 Kindern je Frau, Statistisches Landesamt Baden-Württemberg (2009), Durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen junger Familien in Baden-Württemberg 2007, ( ) Statistisches Landesamt Baden-Württemberg (2009), Durchschnittliches monaltiches Nettoeinkommen derr Familien in Baden-Württemberg 2007, ( ) Zypries, Brigitte, Wahlrecht für Kinder?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 8/2008, S. 271. Zippelius, Reinhold/Würtenberger, Thomas, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl., München 2008. | Prof. Dr. Hermann K. Heußner,


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