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Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben

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Präsentation zum Thema: "Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben"—  Präsentation transkript:

1 Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Jugendliche Schönheitswünsche zwischen Ideal und Wirklichkeit – Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Kindern und Jugendlichen 10. Dezember 2012 Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben Franziska Sprecher Dr. iur., Rechtsanwältin Studienleiterin Gesundheits- und Medizinrecht an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein, UFL

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3 Übersicht Juristische Grundlagen zu medizinischen Eingriffen
Voraussetzungen einer rechtsgültigen Einwilligung Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen Behandlungsvertrag Ärztin/Arzt Regelungsvorschläge Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

4 Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen
Ärztliche Heileingriff = Verletzung der physischen und psychischen Integrität (strafrechtlich relevante Körperverletzung) Rechtfertigungsgrund: Einwilligung nach Aufklärung Medizinische Massnahme ≠ nicht indizierte Eingriffe  Massgebend ist die mit einem ärztlichen Eingriff verbundene Absicht bzw. der damit verfolgte Zweck (Heilabsicht) Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

5 Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen
Schönheitsoperation = nicht indizierter Eingriff Grundsatzfrage: Kann in einen medizinisch nicht indizierten Eingriff überhaupt rechtfertigend eingewilligt werden? Einfache Körperverletzung (reversible Eingriffe) Schwere Körperverletzung (bleibende Schäden/Veränderungen) Schwere Körperverletzungen bedürfen für ihre Rechtfertigung einen «vernünftigen Grund» (z.B. Amputation bei drohender Lebensgefahr, Transplantation) Schwere Körperverletzungen aus rein ästhetischen Gründen sind nur bei einem «vernünftigen Zweck» gerechtfertigt. Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

6 ? Was ist gesellschaftlich akzeptierte Verschönerung und wo beginnt die unvernünftige, nicht zu rechtfertigende Entstellung? Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

7 Einwilligung Voraussetzung einer rechtsgültigen Einwilligung
Ärztin/Arzt: Vollständige Aufklärung Patientin/Patient: Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Aufklärung Je invasiver, risikoreicher, unerprobter und nicht indiziert eine Massnahme ist, desto detaillierter muss die Aufklärung erfolgen Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln ist relativ und kann nur in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme beurteilt werden Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

8 Einwilligung Relativität der Urteilsfähigkeit
Je invasiver und je weniger indiziert eine Massnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an die erforderliche Urteilsfähigkeit (Bedeutung und Tragweite des Eingriffs) Fazit: Wer in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme urteilsfähig ist, kann rechtsgültig in diese einwilligen, unabhängig vom Alter und von der Indikation der Massnahme Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

9 Urteilsfähige Kinder und Jugendliche
Mit Bezug auf einen bestimmten ärztlichen Eingriff für urteilsfähig befundene Kinder und Jugendliche bestimmen selbst über medizinische Eingriffe können in (gesellschaftlich akzeptierte) Schönheitsoperationen einwilligen Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

10 Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche
Entscheid über medizinische Behandlung = höchstpersönliches Recht Absolut höchstpersönliche Rechte (Vertretung ausgeschlossen) Relativ höchstpersönliche Rechte (Vertretung möglich, Massstab ist das Wohl und das Interesse des Vertretenen) Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

11 Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche
Gesetzliche Vertreter entscheiden über ärztliche Eingriffe bei urteilsunfähigen Kindern und Jugendlichen können nur in indizierte und zeitlich notwendige medizinische Massnahmen einwilligen  Keine Einwilligung von gesetzlichen Vertretern in nicht indizierte medizinische Massnahmen bei urteilsunfähigen Kindern Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

12 ? Zahnkorrekturen Segelohren Ohrlochstechen Beschneidungen
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

13 Arztvertrag / Behandlungsvertrag
Einwilligung in medizinische Massnahme ≠ gültiger Abschluss des Behandlungsvertrag Grundsatz Der Abschluss eines Behandlungsvertrags erfordert Handlungsfähigkeit resp. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

14 Arztvertrag / Behandlungsvertrag
Einschränkung Urteilsfähige Unmündige können einen Behandlungsvertrag ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschliessen: alltägliche und nicht kostspielige Behandlungen Kostenübernahme durch Krankenkasse Eltern müssen für medizinische Behandlungskosten nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflichten aufkommen. Nicht indizierte medizinische Massnahmen fallen nicht unter die Unterhaltspflicht.  Keine Pflicht der Eltern zur Kostenübernahme von Schönheitsoperationen bei urteilsfähigen Jugendlichen Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

15 ? Was wenn der Jugendliche über genügend eigenes Geld verfügt oder die Eltern einwilligen und die OP finanzieren? Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

16 Ärztin / Arzt Grundsatz: Primum non nocere (Nichtschadens Grundsatz) ≠ Schöheits OP’s Mängel im schweizerischen Recht: Kein Titelschutz für Plastische Chirurgie Ärztliche Richtlinien sehen kein Mindestalter vor Möglichkeiten des geltenden Rechts erhöhte Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Keine Pflicht zum Abschluss des Behandlungsvertrages sowie: Verantwortungsbewusstsein und moralisch-ethische Selbstbeschränkung der Ärzte/innen Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen

17 De lege ferenda / Beispiel Österreich
Geschützter Facharzttitel Mindestalter für bestimmte Eingriffe Pflicht zur psychologischen Beratung, Bedenkfrist Ärztliches Standesrecht (fachliche Vorgaben, Verhaltenskodex) Werbeverbot Doch: Problematik wird zeitlich nur verschoben aber nicht gelöst. Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen


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