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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“

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Präsentation zum Thema: "Übung zur Vorlesung „Grundrechte“"—  Präsentation transkript:

1 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005

2 Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Fall 3 — Meinungsfreiheit Heutiges Programm Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG) : Prüfung von Freiheitsrechten Fall 1 — Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) Heute: Fall 2 — Art. 12 GG (Berufsfreiheit) Hinweis für nächste Stunde: Erichsen, Jura 1996, 84 ff.! Nolte/Tams, JA 2002, 259 ff. Hoppe, JuS 1991, 734 ff. Nachtrag (Art. 12 GG): Brandt, JA 1998, 82 ff.

3 Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Fall 3 — Meinungsfreiheit 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt den Bf. in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Darüber hinaus nimmt das BVerfG aber eine umfassende (objektive) Prüfungskompetenz in Anspruch. 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG a) Schutzbereich  Art. 19 III GG?  Meinung: Wertungen und wahre Tatsachenbehauptungen, soweit sie der Meinungsbildung dienen.  Äußern und Verbreiten der Meinung.  negative Meinungsfreiheit/Freiheit, eine fremde Meinung nicht als eigene äußern und verbreiten zu müssen. b) Ergebnis: Der Schutzbereich ist nicht eröffnet.

4 a) Schutzbereich (einheitliches Grundrecht!)  Art. 19 III GG  Beruf
Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG a) Schutzbereich (einheitliches Grundrecht!)  Art. 19 III GG  Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht gegen verfassungsrechtliche Wertent- scheidungen verstößt (str.). b) Eingriff Regelungen mit direktem Berufsbezug  hier (+) Regelungen mit nur mittelbaren/tatsächlichen Auswirkungen auf den Beruf: erforderlich ist eine sog. objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, str.) c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

5 ? 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG
Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit 1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa) Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt (einheitliches Grundrecht)  TabKennVO aufgrund des LMBG ergangen. bb) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz  Drei-Stufen-Lehre (BVerfGE 7, 377!!!) ?

6 Die Drei-Stufen-Lehre des BVerfG
Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 3 — Meinungsfreiheit Die Drei-Stufen-Lehre des BVerfG 1. Stufe: Berufsausübungsregelungen (Bedingungen und Modalitäten) Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. 2. Stufe: subjektive Zulassungsregelungen (persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten) Bsp.: Altersgrenze, Prüfungen, Eignungen… Rechtfertigung: Regelung zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich. 3. Stufe: objektive Zulassungsregelungen (unabhängig von der Person des einzelnen) Rechtfertigung: Abwehr nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemein-schaftsgut. Bsp.: zahlenmäßige Begrenzungen…

7 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

8 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005


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