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Frank Schischefsky, Möller, Kühn & Collegen

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Präsentation zum Thema: "Frank Schischefsky, Möller, Kühn & Collegen"—  Präsentation transkript:

1 Frank Schischefsky, Möller, Kühn & Collegen
Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) Frank Schischefsky, Möller, Kühn & Collegen Stand: Juni 2004

2 Nachgelagerte Besteuerung
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Aufwendungen zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase steuerfrei bleiben. Später in der Auszahlungsphase sind die Altersbezüge in vollem Umfang, unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge, steuerpflichtig. Die nachgelagerte Besteuerung ist de facto ein Steuersenkungsprogramm. Im Jahre 2005 werden die Bürgerinnen und Bürger schon mit über 1 Mrd. Euro entlastet. Deshalb ist eine behutsame und schrittweise Einführung über einen Zeitraum von 35 Jahren zur nachgelagerten Besteuerung bis zum Jahre 2040 vorgesehen.

3 Besteuerung der Renten
Die neue Besteuerung führt zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von allen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Beamtenpension andererseits. Bis zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten muss auch berücksichtigt werden, dass ein Teil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen geleistet wurden und daher keine sofortige Vollbesteuerung der Renten in Frage kommen konnte. In der Übergangsphase bis zur vollen nachgelagerten Besteuerung wird jedem Rentner dauerhaft ein jährlicher Freibetrag gewährt. Dieser wird für Bestandsrentner und für diejenigen, die im Jahre 2005 erstmals Rente erhalten, auf 50 % der Jahresbruttorente festgeschrieben.

4 Stufenplan für die Besteuerung der Renten
In der 35-jährigen Übergangsphase steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente des Jahres 2005 von 50 % für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 jährlich um 2 Punkte auf 80 % und anschließend jährlich um 1 % auf 100 % im Jahre 2040. Der sich nach diesen Prozentsätzen ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben. Der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag gilt ab dem Jahr, das auf dem Jahr des Rentenbeginns folgt und ist für Monate zu kürzen, in denen keine Rentenbezüge gezahlt werden. Der ermittelte Prozentsatz wird für die Hinterbliebenen fortgeführt.

5 Beispiel Ein Arbeitnehmer geht im September des Jahres 2005 in Rente. Er erhält monatlich €. Zum 1. Juli 2006 erfolgt eine Rentenanpassung auf € und zum 1. Juli 2007 auf €. Wie wird diese Rente besteuert? In x € € ./. Freibetrag (50 %) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € € zu versteuern € In x € + 6 x € € ./. Freibetrag (50 %) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € € zu versteuern € In x € + 6 x € € ./. Freibetrag (2006) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € € zu versteuern €

6 Stufenplan

7 Beitragsfreistellung bei Arbeitnehmern
Vorsorgeaufwendungen zur Altersversorgung werden bis zu € berücksichtigt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Im Jahre 2005 können 60 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Diese Vorsorgeaufwendungen werden durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. Zuschuss des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Der Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Jahre 2025 um je 2 Prozentpunkte.

8 Beiträge zu Versicherungen
Andere Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherungen, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) können bis € abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung von Krankheitskosten haben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge ermittelt.

9 Günstigerprüfung Die Umsetzung des Stufenmodells kann insbesondere bei kleineren Einkommen (bei Alleinstehenden mit einem Bruttolohn bis ca €, bei Verheirateten mit einem Bruttolohn bis ca € jährlich) zu Schlechterstellungen führen. Um dies auszuschließen, werden in den Jahren 2005 bis 2019 mindestens so viel Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wie dies nach dem bisherigen Recht möglich ist (Günstigerprüfung altes/neues Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung). Ab dem Jahre 2011 mit fallenden Vorwegabzugsbeträgen.

10 Vorsorgepauschale für Alleinstehende
Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus 50 % des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und 11 % des Arbeitslohns, höchstens € Der Arbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen (verminderte Arbeitslohn). Für das Kalenderjahr ist der Rentenversicherungsbeitrag auf 20 % begrenzt, er wird in jedem folgenden Kalenderjahr bis zum Jahre 2024 jährlich um 4 % erhöht. Für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder die eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erwerben, beträgt die Vorsorgepauschale 11 % des Arbeitslohns höchstens €.

11 Vorsorgepauschale für zusammenveranlagte Ehegatten
Die Vorsorgepauschale ist für jeden Ehegatten, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben, gesondert zu ermitteln. Ist ein Ehegatte Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder die eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erwerben, beträgt die Vorsorgepauschale 11 % des Arbeitslohns beider Ehegatten, höchstens €.

12 Günstigerprüfung In den Kalenderjahren 2005 bis 2019 wird die Vorsorgepauschale nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn dieses günstiger ist. Bis zum Jahre 2010 gelten die alten Höchstbeträge, ab dem Jahr 2011 fällt der Vorwegabzug jährlich um 300 €.

13 Versorgungsbezüge Versorgungsbezüge sind: das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. und Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (Betriebsrente Post) wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenen Bezüge. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst ab dem 63. Lebensjahr bei Behinderten ab dem 60. Lebensjahr als Versorgungsbezüge. Von den Versorgungsbezügen bleibt ein begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag), der bei Versorgungsbeginn ermittelt wird und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

14 Freibeträge Versorgungsfreibetrag Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt und mehrfach erhöht worden ist, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahre 2040 abgeschmolzen. Arbeitnehmer-Pauschbetrag Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist für Pensionäre und Bezieher von Werkspensionen fällt weg, weil keine Werbungskosten in dieser Höhe anfallen . Werbungskosten-Pauschbetrag Für Versorgungsbezüge gibt es nur noch, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, den Pauschbetrag in Höhe von 102 €.

15 Stufenmodell für Freibeträge
Versorgungsfreibetrag Der Versorgungsfreibetrag wird im gleichen Maße abgeschmolzen wie die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der Rentenbesteuerung entsteht. Der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags ist für Bestandspensionäre und Neupensionäre des Jahres 2005 auf € festgesetzt, er wird eventuell gezwölftelt und für neue Pensionäre ab 2006 bis zum Jahre 2040 auf 0 abgeschmolzen. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt. Der Zuschlag ist für das Jahr 2005 auf 900 € festgesetzt, er wird eventuell gezwölftelt und bis zum Jahre 2040 abgeschmolzen. Beide Freibeträge werden für jeden einzelnen Bezieher im Jahr seines Eintritts in die Pension ermittelt und gelten für die gesamte Laufzeit.

16 Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag verliert seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei einer nachgelagerten Besteuerung. Er wird bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr mit einem festgesetzten Prozentsatz von der positiven Summe der Einkünfte - ohne Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Leibrenten - abgezogen. Der Altersentlastungsbetrag wird im gleichen Maße abgeschmolzen wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt. Versorgungsfreibetrag. Der Höchstbetrag ist für das Jahre 2005 auf € festgesetzt und wird bis zum Jahre 2040 auf 0 abgeschmolzen. Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr, vollendet hat.

17 Höhe der Abschmelzungsbeträge
In den Jahren 2006 bis 2020 Abschmelzung um jährlich In den Jahren 2021 bis 2040 Abschmelzung um jährlich Versorgungs-Freibetrag 120 € 60 € Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 36 € 18 € Altersentlastungsbetrag 76 € 38 €

18 Höhe der Abzugsbeträge in den Jahren 2005 bis 2040
Jahr des Versorgungs-beginn Versorgungs-Freibetrag in % Versorgungs-Freibetrag Höchstbetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag Arbeitnehmer-/ Werbungs-kosten-Pauschbetrag maximaler Abzugsbetrag 2004 40,0 3.072 920 3.992 2005 3.000 900 102 4.002 2006 38,4 2.880 864 3.846 2007 36,8 2.760 828 3.690 2008 35,2 2.640 792 3.534 2009 33,6 2.520 756 3.378 2010 32,0 2.400 720 3.222 2020 16,0 1.200 360 1.662 2021 15,2 1.140 342 1.584 2030 8,0 600 180 882 2039 0,8 60 18 2040 0,0

19 Steuerunbelastetes Bruttoeinkommen 2005 *)
*) eines alleinstehenden Rentners im Vergleich zu Pensionären und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der geltenden Abzugs- Pausch- und Freibeträge (inkl. Grundfreibetrag) Rente alt (Ertragsanteil 27%) Rente neu (Besteuerungsanteil 50%) Beamtenpension Arbeitnehmergehalt Quelle: Bundesfinanzministerium

20 Steuerbelastete und nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte 2005
nach altem Recht nach neuem Recht Steuerbelastete Rentnerhaushalte 2,0 Mio. Steuerpflichtige Steuerbelastete Rentnerhaushalte 3,3 Mio. Steuerpflichtige 14% 23% 86% 77% Nichtsteuerbelastete Rentnerhaushalte 12,2 Mio. Steuerpflichtige Nichtsteuerbelastete Rentnerhaushalte 10,9 Mio. Steuerpflichtige Insgesamt 14,2 Mio. steuerpflichtige Rentnerhaushalte (19,5 Mio. Rentenempfänger) Quelle: Bundesfinanzministerium

21 Steuerliche Belastung eines Alleinstehenden
Quelle: Bundesfinanzministerium

22 Steuerliche Belastung eines Verheirateten
Quelle: Bundesfinanzministerium

23 Steuerliche Entlastung beim Sonderausgabenabzug eines Alleinstehenden
Quelle: Bundesfinanzministerium berechnet nach den Einkommensteuertarif 2005

24 Rentenbezugsmitteilungen
Die Rentenversicherungsträger haben an einer zentralen Stelle der Finanzverwaltung, die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingerichtet ist, ab dem Jahre 2005 jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder eine andere Leistung einem Leistungsempfänger zu geflossen ist, folgende Daten zu übermitteln: Identifikationsnummer, Familienname, Vorname Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers. Gesondert ist der Betrag der Leistung, der Zeitpunkt des Beginns und des Ende des jeweiligen Leistungsbezugs und eventuell die Laufzeit der Renten mitzuteilen.

25 Kapital-Lebensversicherungen
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wird für Verträge, die nach dem abgeschlossen werden, abgeschafft. Die Erträge (Überschüsse, die das Unternehmen seinen Kunden während der Vertragslaufzeit zuweist) werden voll versteuert. Für diese Verträge gibt es eine Ausnahme: Wenn der Vertrag nach dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers endet und mindestens 12 Jahre gelaufen ist, muss nur die Hälfte des Ertrags versteuert werden.


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