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Hinweis zur Demo-Version

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Präsentation zum Thema: "Hinweis zur Demo-Version"—  Präsentation transkript:

1 Hinweis zur Demo-Version
Um einen Eindruck über Aufbau und Inhalt des Präsentationspakets zur Durchführung einer Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005 zu vermitteln, ist auf den folgenden Seiten eine kleine Auswahl an Folien aus der gesamten Präsentation in loser Folge zusammengestellt. Das Vortragsskript mit Hintergrundinfos ist im Notizenteil jeder einzelnen Folie eingefügt. Über die Auswahl ANSICHT in der Menüleiste von PowerPoint können Sie zu den unterschiedlichen Ansichtsmodi (Normalansicht, Gliederungsansicht, Folienansicht, Foliensortierungsansicht, Präsentationsansicht) wechseln. Die Präsentationsansicht ist der Ansichtsmodus, der für die Vorführung der Präsentation zu wählen ist. Die Normalansicht umfasst die Bereiche Gliederung bzw. Folien, das Folienfenster und das Notizenfenster. Diese Ansichtsvariante zeigt alle Bestandteile einer Präsentation. Die Größe der verschiedenen Fenster kann durch Ziehen der Fensterrahmen mit der Maus angepasst werden. Die Notizenansicht stellt die einzelne Folie mit zugehörigen Notizen im DIN A4-Format dar Überleitung nächste Folie Start der Demoversion Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

2 Alterseinkünfte und Umsatzsteuer Aktuelle Fragestellungen
Herzlich willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung Keine Ruhe an der Steuerfront! So oder so ähnlich könnte man die in jüngster Zeit vom Gesetzgeber auf den Weg gebrachten steuerlichen Änderungen beschreiben. Die weitreichendsten Veränderungen betreffen das sog. Alterseinkünftegesetz und den Bereich der Umsatzsteuer, deren Auswirkungen nachfolgend aufgezeigt werden. Im Anschluss an diese beiden Themenkomplexe werden – soweit die Zeit noch reicht – kurz ausgewählte Entwicklungen in anderen Gebieten der Steuergesetzgebung, wie z.B. dem Erbschaftsteuergesetz, behandelt, um einen möglichst umfassenden Überblick über alle wichtigen Neuerungen zu geben. Überleitung nächste Folie Zunächst wenden wir uns dem Alterseinkünftegesetz und seinen Auswirkungen zu. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

3 Alterseinkünftegesetz – Reformansatz
Handlungsbedarf des Gesetzgebers: Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen Demographische Entwicklung Urteil des Bundesverfassungsgerichtes  Änderung bis spätestens Die steuerliche Ungleichbehandlung von Rentenbeziehern und Pensionären ist seit Jahren Bestandteil der immerwährenden Diskussionen im Zuge der Neuordnung unseres Steuersystems. Die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik hat ihr Übriges dazu beigetragen, die Diskussion über die dringend notwendige Reform der Besteuerung von Alterseinkünften zu forcieren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom schließlich feststellte, dass die derzeit unterschiedliche steuerliche Behandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist, blieb dem Gesetzgeber nichts anderes übrig, als umgehend für eine verfassungskonforme Neuregelung Sorge zu tragen. Aufgrund der Vorgaben der obersten Hüter unserer Verfassung musste die Neuregelung bis spätestens zum in Kraft treten. Nach langem Zerren, insbesondere um die Abschaffung der Privilegien im Bereich der Lebensversicherungen, wurde schließlich die Beschlussvorlage des Vermittlungsausschusses zur Neuregelung der Alterseinkünftebesteuerung am vom Bundestag bzw. am vom Bundesrat verabschiedet. Überleitung nächste Folie Die Kernpunkte der Neuregelung sehen Folgendes vor: ... Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

4 Kernpunkte der Neuregelung
Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherung Vereinfachung und damit Förderung der so genannten „Riester-Rente“ ... o Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen o Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung o Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung o Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherung o Vereinfachung und damit Förderung der so genannten „Riester-Rente“ Neben dem grundlegenden Systemwechsel von der vor- zur nachgelagerten Besteuerung liegt der Reform konzeptionell die Einteilung der Altersvorsorge in das so genannte „Drei-Schichten-Modell“ zugrunde. Man unterscheidet dabei: o die Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke), o die Zusatzversorgung im Alter (z.B. Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) und o Kapitalanlageprodukte (Kapitallebensversicherungen, Sparpläne etc.). Alle drei Schichten ziehen unterschiedliche Folgen in der Anspar- und Auszahlungsphase nach sich, die im Folgenden näher erläutert werden. Überleitung nächste Folie Der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten und Pensionen bis zum Jahr 2040 ist der wesentliche Teil des Alterseinkünftegesetzes. Was versteht man nun unter den Begriffen „vor- und nachgelagerte“ Besteuerung? Am einfachsten ist dies anhand eines Beispiels zu erläutern: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

5 Vor-/nachgelagerte Besteuerung Beispiel:
Der ledige Herr Mustermann ist kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen. Sein Bruttojahresgehalt beträgt € , der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung €. Lösung: Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: € ./. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) € Kürzung um 16 % des Bruttoeinkommens € verbleiben € € ./. Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG) € verbleiben noch nicht berücksichtigt € ./. Hälfte noch nicht berücksichtigter Aufwendungen (€ 3.833) max. hälftiger Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG) € verbleiben nicht abzugsfähig € Summe abzugsfähiger Vorsorgeaufwendungen € Grundsätzlich bestreitet Herr Mustermann seine Sozialversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen. Nach der derzeitigen Regelung wird jedoch ein Teil des Einkommens über den Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder steuerfrei gestellt. In der Ansparphase ergibt sich daher nur eine begrenzte Freistellung der Beiträge zur Altersversorgung. Im Zeitpunkt des Renteneintritts erfolgt demgemäß auch nur eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil (entspricht vereinfacht ausgedrückt dem Zinsanteil der laufenden Zahlungen), d.h., die Rente unterliegt nicht mit dem vollen Zufluss der Besteuerung, da die Beiträge in der Ansparphase im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen finanziert wurden. Mithin wird das Einkommen vorgelagert versteuert. Unterstellt man, dass Herr Mustermann mit 65 Jahren in Rente geht, werden hiervon nur typisierend 27 % der Besteuerung unterworfen. Überleitung nächste Folie Die Höhe der derzeitigen Ertragsanteilsbesteuerung ergibt sich auszugsweise auch nochmals aus der nachfolgenden Folie: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

6 Säulen der Altersversorgung
Gesetzliche Altersversorgung  z.B. BfA, berufsständische Versorgungswerke Betriebliche Altersversorgung  z.B. Pensionskasse, Direktversicherung Private Altersversorgung  z.B. Lebens-/Rentenversicherungen o Gesetzliche Altersversorgung (z.B. BfA, berufsständische Versorgung) o Betriebliche Altersversorgung (z.B. Pensionskasse, Direktversicherung) o Private Altersversorgung (z.B. Lebens-/Rentenversicherung) Welche Auswirkungen sich durch das Alterseinkünftegesetz im Einzelnen auf die Besteuerung dieser Versorgungsformen und der damit im Zusammenhang stehenden Beiträge ergeben, wird nun im Folgenden dargestellt. Überleitung nächste Folie Wie eingangs bereits festgestellt wurde, sieht das bisherige Recht für alle Arten von Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung etc.) einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag vor. Mit Wirkung zum werden die Aufwendungen getrennt nach: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

7 Vorsorgeaufwendungen
Arten der Vorsorgeaufwendungen nach neuem Recht: § Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und 2b EStG n.F.) und § andere Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b EStG n.F.). Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und 2b EStG n.F.) andere Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b EStG n.F.) Beide Kategorien sehen wiederum eigene Höchstbeträge vor, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Welche Beiträge sind nun als Altersvorsorgeaufwendungen begünstigt? Begünstigt sind Beiträge zu o gesetzlichen Rentenversicherungen, auch wenn es sich um freiwillige Beiträge handelt, o landwirtschaftlichen Alterskassen, o berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte) und o sog. „Rürup-Renten“ (private Leibrentenversicherung) Die privaten Leibrentenversicherungen stellen eine interessante Neuerung im Zuge der Reform der Alterseinkünftebesteuerung dar. Überleitung nächste Folie Erfüllt eine derartige Versicherung die nachfolgenden Voraussetzungen, so sind auch diese Beiträge grundsätzlich als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

8 Private Leibrentenversicherung
Voraussetzungen:   Lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr  Ansprüche dürfen nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein Mit diesen Kriterien werden nur Vorsorgeprodukte, die tatsächlich und ausschließlich der Altersversorgung dienen, beim Sonderausgabenabzug begünstigt. Durch Zusatzversicherungen zur Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung können diese Versicherungen ergänzt werden. Die Aufnahme der privaten Leibrentenversicherungen in die Begünstigungsnorm der Altersvorsorgeaufwendungen ist zum einen als Anreiz für die Steuerpflichtigen zum Aufbau einer privaten Altersversorgung gedacht, zum anderen sollte damit vermutlich ein Ausgleich für die privaten Versicherer dergestalt geschaffen werden, dass diese zukünftig neue innovative Produktideen am Markt als Ersatz für das alte „Standardprodukt Lebensversicherung“ anbieten können. Mit Spannung kann daher erwartet werden, was sich in Kürze auf dem Versicherungssektor bewegen wird. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass auch im Rahmen der Frage der Besteuerung derartiger Versicherungen nochmals ergänzend auf das Thema „Rürup-Rente“ bzw. private Leibrentenversicherung eingegangen wird. Überleitung nächste Folie Nach der Klärung des Punkts welche Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, stellt sich nun die Frage nach der Höhe der Abzugsfähigkeit: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

9 Altersvorsorgaufwendungen – Höhe der Aufwendungen
Die vorgenannten Altersvorsorgeaufwendungen sollen nach einer Übergangsphase von 2005–2025 grundsätzlich in vollem Umfang abzugsfähig sein bzw. werden bis zu einem Höchstbetrag von € respektive € (Alleinstehende/Verheiratete) gedeckelt (§ 10 Abs. 3 EStG n.F.). Im Veranlagungszeitraum 2005 beträgt der Höchstsatz 60 % von € und steigt jährlich um 2 %, so dass im Jahr 2025 die volle Abzugsfähigkeit der Höchstbeiträge erreicht ist. Die Prozentsätze gelten sowohl für die Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Aufwendungen als auch für die Berechnung der Höchstbeträge. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass bei Personen, die ohne eigene Aufwendungen und ohne Anspruch auf steuerfreie Arbeitgeberbeiträge Anspruch auf eine Altersversorgung haben (z.B. Beamte), sich der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag kürzt (derzeit 19,5 % x Bruttoeinkommen, aber max. Beitragsbemessungsgrenze; BBG 2004: € (West); BBG 2005: € (West)). Bei der Berechnung der Höchstbeträge für sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ist letztlich noch zu berücksichtigen, dass der Höchstbetrag um den gewährten steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu kürzen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG n.F.). Aber: Aufgrund dieser Kürzung sind im Erstjahr der Neuregelung faktisch nur 20 % (!) der Arbeitnehmeraufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich abzugsfähig und nicht – wie man auf den ersten Blick annehmen könnte – 60 % der Aufwendungen. Nur Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung sind tatsächlich (mangels Arbeitgeberbeitrag) zu 60 % berücksichtigungsfähig. Überleitung nächste Folie Folgendes Beispiel soll die Berechnung verdeutlichen: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

10 Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung
Der an einer Privatschule angestellte ledige Lehrer A bezieht im Veranlagungsjahr 2005 ein Brutto-gehalt in Höhe von €. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung betra- gen insgesamt €. Darüber hinaus wurden im Jahr 2005 Beiträge in eine private Leibrenten-versicherung in Höhe von € geleistet. (1) Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung ,50 € Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung ,50 € Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung ,00 € Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) ,00 € maximale Berechnungsrundlage €, somit Ansatz ,00 € hiervon 60 % ,00 € abzgl. Arbeitgeberbeitrag ,50 € Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen ,50 € Beispiel: Der an einer Privatschule angestellte ledige Lehrer A bezieht im Veranlagungsjahr 2005 ein Bruttogehalt in Höhe von €. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung betragen insgesamt €. Darüber hinaus wurden im Jahr 2005 Beiträge in eine private Leibrentenversicherung in Höhe von € geleistet. Lösung: (1) Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung ,50 € Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung ,50 € Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung ,00 € Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) ,00 € maximale Berechnungsrundlage €, somit Ansatz ,00 € hiervon 60 % ,00 € abzgl. Arbeitgeberbeitrag ,50 € Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen ,50 € (2) Berechnung des abzugsfähigen Altersvorsorgehöchstbetrags Anteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x €) ,00 € abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag ,50 € Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag ,50 € Zum Ansatz kommt der niedrigere Betrag, im vorliegenden Fall 5.077,50 €. Überleitung nächste Folie Auf der folgenden Folie wandeln wir den Fall nun ein wenig ab: (2) Berechnung des abzugsfähigen Altersvorsorgehöchstbetrags Anteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x €) ,00 € abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag ,50 € Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag ,50 € Zum Ansatz kommt der niedrigere Betrag, im vorliegenden Fall 5.077,50 €. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

11 Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung – Fortsetzung
Abwandlung: Fall wir vor, jetzt handelt es sich jedoch um einen verbeamteten Lehrer einer öffentlichen Schule. Lösung: (1) Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung ,00 € Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) ,00 € Maximale Berechnungsrundlage €, somit Ansatz ,00 € hiervon 60 % ,00 € abzgl. Arbeitgeberbeitrag ,00 € Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen ,00 € Abwandlung: Fall wie vorher, jetzt handelt es sich jedoch um einen verbeamteten Lehrer einer öffentlichen Schule. Lösung: (1) Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung ,00 € Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) ,00 € Maximale Berechnungsrundlage €, somit Ansatz ,00 € hiervon 60 % ,00 € abzgl. Arbeitgeberbeitrag ,00 € Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen ,00 € (2) Berechnung des abzugsfähigen Altersvorsorgehöchstbetrag Anteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x €) ,00 € abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag ,00 € abzüglich fiktiver Rentenversicherungsbeitrag (19,5 % x €) ,00 € Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag ,00 € In diesem Fall kommt der niedrige Altersvorsorgehöchstbetrag in Höhe von € zum Ansatz. Überleitung nächste Folie Aber: Diese auf den ersten Blick für Arbeitnehmer verbesserte Abzugsmöglichkeit von Altersvorsorgebeiträgen kann für Selbständige oder auch versicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Altersversorgung bisher oftmals über private Kapitallebensversicherungen aufbauen, steuerlich von Nachteil sein. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: (2) Berechnung des abzugsfähigen Altersvorsorgehöchstbetrag Anteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x €) ,00 € abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag ,00 € abzüglich fiktiver Rentenversicherungsbeitrag (19,5 % x €) ,00 € Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag ,00 € In diesem Fall kommt der niedrige Altersvorsorgehöchstbetrag in Höhe von € zum Ansatz. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

12 Gesetzliche Altersversorgung – Besteuerung der Renteneinkünfte
Tabelle 3: Besteuerungsanteil der Renten nach dem AltEiinkG Wie bereits eingangs erwähnt, wird die gesetzliche Altersversorgung auch als so genannte „Basisversorgung“ tituliert. Als Basisversorgung werden dabei im Folgenden zum einen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zum anderen die Pensionseinkünfte der Beamten des öffentlichen Dienstes behandelt. Aufgrund der Abkehr von der vorgelagerten Besteuerung der Einkünfte und der (weitestgehenden) Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen in der Ansparphase kommt es in der Auszahlungsphase zu einer nachgelagerten vollen Besteuerung der Renteneinkünfte. Da eine Zweifachbesteuerung von Einkünften nicht erlaubt ist, wird in der Übergangsphase berücksichtigt, dass ein Teil der Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurde. Im Jahr 2005 werden daher bei allen Bestandsrentnern und im Jahr 2005 neu hinzukommenden Rentnern („Rentenkohorte 2005“) pauschal 50 % der Bezüge der Besteuerung unterworfen. Der Anteil der Rente, der der Besteuerung unterliegt, wird für jede neue „Rentenkohorte“ bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf dann 80 % erhöht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 beträgt die jährliche Steigerung 1 %. Bis zum Jahr 2040 ist dann eine 100 %ige Besteuerung der Renteneinkünfte erreicht. Die Festschreibung des steuerfreien Anteils (persönlicher Rentenfreibetrag) der jeweiligen Rentenkohorte erfolgt allerdings nicht prozentual über die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs, sondern nur „absolut“ und wirkt sich damit langfristig gesehen – steigende Rentenanpassungen vorausgesetzt – immer weniger aus, da Rentenanpassungen (bis auf wenige Ausnahmen, wie z.B. beim Eingreifen einer Hinterbliebenenrente) grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Rentenbetrags führen. Dabei ist zu beachten, dass die Festschreibung des Rentenfreibetrags ab dem Jahr gilt, dass auf das erste Jahr des Rentenbezugs fällt. Künftig wird also abweichend zur bisherigen Regelung nicht mehr der prozentuale Ertragsanteil für die Rentenlaufzeit beibehalten, sondern der anfangs errechnete absolute Rentenfreibetrag. Sofern die Rente nicht während des ganzen Jahres gezahlt wird, erfolgt eine Kürzung des Rentenfreibetrages um ein Zwölftel für jeden Monat ohne Rentenbezug. Überleitung nächste Folie Das folgende Beispiel verdeutlicht das zuvor Skizzierte nochmals anhand von Zahlen: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

13 Gesetzliche Altersversorgung – Ertragsanteil ab 01.01.2005
Bei den so genannten „Luxusbestandsrentnern“ wird es eine Sonderregelung geben. Unter „Luxusbestandsrentner“ versteht man diejenigen, die bis zum mindestens zehn Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Versicherung geleistet haben, die über den jeweiligen Höchstbeiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Auf Antrag kann in diesen Fällen auf den Teilbetrag, der auf dem über den Jahreshöchstbeitrag liegenden Beitrag beruht, die Ertragsanteilsbesteuerung durchgeführt werden. Diese Regelung dürfte überwiegend auf Versicherte berufständischer Versorgungswerke zutreffen. Positiver Nebeneffekt: Aufgrund des allgemein gesunkenen Zinsniveaus und wegen der gestiegenen Lebenserwartung wird auch diese Ertragsanteiltabelle zum erheblich reduziert. So beträgt beispielsweise der Ertragsanteil eines Rentners, der mit 65 Jahren in den Rentenbezug einsteigt, 18 % statt wie bisher 27 %. Aber: Gerade bei Selbständigen und Freiberuflern, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhalten und damit in der Vergangenheit ihre Rentenversicherungsbeiträge überwiegend aus versteuertem Einkommen entrichtet haben, droht trotz der vorgenannten „Öffnungsklausel für Luxusrentner“ die Gefahr, dass sie unter dem Strich doppelt belastet werden, zum einen durch die frühere Beitragszahlung aus überwiegend versteuertem Einkommen und zum anderen durch die ab 2040 vollumfängliche Besteuerung der Rentenzahlungen. Denn die wenigsten dürften durchgängig mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Jahreshöchstbetrags geleistet haben. Ein weiteres Mal könnte sich daher wieder ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht abzeichnen. Überleitung nächste Folie Wie wir bis zu diesem Zeitpunkt feststellen konnten, sind die Änderungen im Bereich der Besteuerung der Renteneinkünfte relativ weitgehend. Demgegenüber zeichnen sich die Änderungen im Bereich der Pensionseinkünfte fast schon als „harmlos“ aus. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

14 Betriebliche Altersversorgung – „Fünf Säulen“
Direktzusage Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse Aufgrund der derzeit schon angespannten finanziellen Lage der gesetzlichen Versorgungssysteme sowie der – bedingt durch die demographische Entwicklung – nicht zu erwartenden Entspannung der Kassenlage, rückt die betriebliche Altersversorgung immer stärker in den öffentlichen Fokus. Derzeit spricht man von den „fünf Säulen“ der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei handelt es sich um die/den: o  Direktzusage o  Direktversicherung o  Pensionskasse o  Pensionsfonds o  Unterstützungskasse Überleitung nächste Folie Nachfolgend werden die Wirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die vorgenannten Formen der betrieblichen Altersversorgung sowie insbesondere auch die Frage nach der Portabilität der Versorgungsformen diskutiert. Starten wollen wir mit der Direktzusage. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

15 Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse
Tabelle 8: Pensionskasse (altes und neues Recht) Überleitung nächste Folie Die steuerliche Behandlung in der Leistungsphase entspricht im Wesentlichen der Direktversicherung: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

16 Betriebliche Altersversorgung – Pensionsfonds
Merkmale: Rechtsfähige Versorgungseinrichtung (kapitalgedeckt) Mittelbare Altersversorgung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds Das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 112 VAG) definiert den Pensionsfonds als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die über das Kapitaldeckungsverfahren Altersvorsorgeleistungen zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich dabei direkt gegen den Pensionsfonds. Von seiner Struktur her ähnelt der Pensionsfonds der Pensionskasse, allerdings mit dem wesentlichen Unterschied, dass der Pensionsfonds eine riskantere Anlagepolitik betreiben kann, was sich meist in der Investition der Gelder in höhere Aktienbestände niederschlägt. Der Hauptunterschied in der Besteuerung liegt nach derzeitigem Recht darin, dass eine Pauschalversteuerung der Beiträge zum Pensionsfonds nicht möglich ist. Nach neuem Recht ergeben sich im Vergleich zur Pensionskasse keine wesentlichen Unterschiede, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann.   Überleitung nächste Folie Unterstützungskassen sind im Vergleich zu Pensionsfonds schon sehr lange am Markt vertreten und erfreuen sich in jüngster Zeit wieder einer gewissen Renaissance: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

17 Betriebliche Altersversorgung – Unterstützungskasse
Merkmale: Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung Träger sind die jeweiligen zusagegewährenden Unternehmen Kein Rechtsanspruch gegenüber der U-Kasse Ansparphase: Kein Entgelt! Leistungsphase: vollumfänglich steuerpflichtig! Unter einer Unterstützungskasse versteht man eine mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Den Mitarbeitern der Trägerunternehmen werden laufende oder einmalige Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Mithin stellt die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über den Weg der Unterstützungskasse wiederum nur eine mittelbare Pensionszusage dar, da seitens des Arbeitgebers ein Dritter zur Gewährung der Altersversorgung eingeschaltet wird. Meist schließt die Unterstützungskasse zur Erfüllung der zugesagten Leistungen Rückdeckungsversicherungen ab. In diesem Fall spricht man von einer so genannten „rückgedeckten Unterstützungskasse“. Wichtig: Auch wenn die Unterstützungskasse die späteren Rentenleistungen erbringt, verbleibt der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber der Unterstützungskasse. Aus diesem Grund besteht bei einer Altersversorgung mittels einer Unterstützungskasse eine Verpflichtung des Arbeitgebers, unverfallbare Versorgungsanwartschaften für den Fall der Insolvenz beim Pensionssicherungsverein (PSVaG) abzusichern. Sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht stellen die Beiträge des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse für den Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn dar. Das Gleiche gilt auch für die Sozialversicherung, d.h. die Beiträge des Arbeitgebers unterliegen beim Arbeitnehmer nicht der Sozialversicherungspflicht. Abweichendes ergibt sich nur im Falle der Beitragsleistung durch Entgeltumwandlung. Hier gilt die Freistellung von der Sozialversicherungspflicht nur bis Ende 2008. In der Leistungsphase, d.h. dem Erhalt von Versorgungsbezügen seitens der Unterstützungskasse, sind die Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vollumfänglich steuerpflichtig. Insoweit unterscheiden sich die derzeitige und zukünftige Regelung nicht voneinander. Abweichungen bestehen lediglich wiederum im Hinblick auf den Versorgungsfreibetrag sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag. Hier kann jedoch analog auf das Beispiel zur Pension verwiesen werden, da die Berechnungsmodalitäten identisch sind. Überleitung nächste Folie Abschließend stellt sich die Frage, was passiert mit den erworbenen Ansprüchen eines Arbeitnehmers, wenn dieser vor Eintritt des Pensionsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet? Hierfür hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur „Portabilität“ vorgesorgt. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

18 Private Altersversorgung – Kapitallebensversicherung
Der ledige Herr Mustermann hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die nach 20 Jahren Laufzeit und fünf Jahren Beitragszahlung zur Auszahlung gelangt. Die Einmalauszahlung beträgt €. Hierin enthalten sind € Beiträge, wovon wiederum € auf den Todesfallschutz bzw. auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit entfallen. Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil im Fall A: Abschluss der Versicherung vor dem ? Fall B: Abschluss der Versicherung nach dem und Alter bei Auszahlung 57 Jahre? Fall C: Abschluss der Versicherung nach dem und Alter bei Auszahlung 62 Jahre? Beispiel: Der ledige Herr Mustermann hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die nach 20 Jahren Laufzeit und fünf Jahren Beitragszahlung zur Auszahlung gelangt. Die Einmalauszahlung beträgt €. Hierin enthalten sind € Beiträge, wovon wiederum € auf den Todesfallschutz bzw. auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit entfallen. Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil im Fall A: Abschluss der Versicherung vor dem ? Fall B: Abschluss der Versicherung nach dem und Alter bei Auszahlung 57 Jahre? Fall C: Abschluss der Versicherung nach dem und Alter bei Auszahlung 62 Jahre? Lösung: Fall A Da es sich noch um einen „Altvertrag“ handelt, ist die Auszahlung in Höhe von € vollumfänglich steuerfrei. Fall B Versicherungsleistung € Beiträge (ohne Absicherung besonderer Risiken) € verbleiben €  steuerpflichtige Erträge: € Fall C davon hälftig steuerfrei, da > 60. Lj € verbleiben €  steuerpflichtige Erträge: € Überleitung nächste Folie Da der Neuabschluss einer klassischen Kapitallebensversicherung zukünftig sicherlich weniger interessant sein dürfte, lenken wir unseren Blick nun auf die bereits eingangs erwähnten sog. „Rürup-Renten“. Lösung: Fall A Da es sich noch um einen „Altvertrag“ handelt, ist die Auszahlung in Höhe von € vollumfänglich steuerfrei. Fall B Fall C Versicherungsleistung € Versicherungsleistung € Beiträge (ohne Risikoanteil) € Beiträge (ohne Risikoanteil) € verbleiben € verbleiben €  steuerpflichtige Erträge: € davon 50 % steuerfrei, da > 60 Lj €  steuerpflichtige Erträge: € Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

19 Private Altersversorgung – „Rürup-Rente“
„Sparpolice der Zukunft“ Klassisches System der Rentenversicherung umgesetzt auf die Privatebene Wesentlicher Unterschied: Kapitaldeckungsverfahren! Ansparphase: Beiträge sind abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen Leistungsphase: Steuerliche Behandlung analog zur gesetzlichen Rente „Rürup-Rente“ ist der saloppe Name für die privaten Sparpolicen der Zukunft. Derzeit sind diese Policen noch nicht am Markt verfügbar, da die Versicherer noch darum bemüht sind, im „Ausverkauf“ die bisherigen Lebensversicherungen konventioneller Bauart unter das Volk zu bringen. Allerdings ist es ein offenes Geheimnis, dass die Produkte bereits fertig in den Schubläden der Versicherer liegen und auf ihren Einsatz zu Beginn des Jahres 2005 warten. Streng genommen handelt es sich bei der „Rürup-Rente“ um die Abbildung des gesetzlichen Rentensystems auf privater Ebene, allerdings mit dem wesentlichen Unterschied, dass es sich nicht um ein umlagefinanziertes System handelt, sondern dass sich die Rendite am Erfolg der Versicherer am Kapitalmarkt orientiert. Aufwendungen für „Rürup-Renten“ werden zukünftig steuerlich privilegiert, d.h. können genauso wie die Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die steuerliche Behandlung in der Leistungsphase entspricht ebenfalls den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Überleitung nächste Folie Bekannter, da bereits seit einigen Jahren verfügbar, ist die sog. „Riester-Rente“. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

20 Pflichtangaben in Rechnungen
Umsatzsteuergesetz – Pflichtangaben in Rechnungen Ausstellungsdatum Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer Zeitpunkt der Lieferung/Leistung Hinweis auf eine im Voraus vereinbarte Entgeltminderung Angabe des Steuersatzes und/oder Hinweis auf den Grund einer Steuerbefreiung Angabe der USt-IdNr. anstelle der Steuernummer Neue Pflichtangaben: Die Formalien der Rechnungsstellung haben sich in Umsetzung der EG-Richtlinie wesentlich verändert. Wirkte sich bis zum die Nichteinhaltung der neuen Anforderungen in den überwiegenden Fällen nicht auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (Übergangsregelung), wird ab dem der Vorsteuerabzug versagt, wenn die Rechnung nicht die in § 14 UStG geregelten Pflichtangaben enthält. Die Thematik erhält also eine völlig neue Brisanz. Rechnungen müssen neben den bisherigen Angaben zusätzlich folgende Angaben enthalten: das Ausstellungsdatum; Vor- und Rückdatierungen sind nicht zulässig. eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung. den Zeitpunkt der Lieferung/Leistung. den Hinweis auf eine im Voraus vereinbarte Entgeltminderung bei Rabatten, Boni oder Skonti. Dabei genügt es, wenn der Prozentsatz des Skontobetrags angegeben wird. Eine zahlenmäßige Bezifferung ist nicht notwendig. die Angabe des Steuersatzes (7 % oder 16 %) alternativ oder zusätzlich. der Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung (z.B. steuerfreie Vermietung). Anstelle der Steuernummer genügt die Angabe der USt-IdNr. In Kleinbetragsrechnungen (bis 100 €) muss nunmehr auch das Ausstellungsdatum sowie der Steuersatz bzw. der Hinweis auf eine Steuerbefreiung gegeben werden, nicht jedoch die Steuernummer oder eine Rechnungsnummer enthalten sein. Aber: Vorsicht ist angezeigt im Hinblick auf die Übergangsregelung. Diese gilt hinsichtlich einzelner Punkte nämlich nicht. So ist für den Vorsteuerabzug beispielsweise die Angabe der Steuernummer bzw. der USt-IDNr. bereits seit dem zwingend erforderlich. Überleitung nächste Folie Die neuen Pflichtangaben gelten grds. auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Mietverträgen. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

21 Dauerschuldverhältnissen
Pflichtangaben bei Dauerschuldverhältnissen Rechnungsnummer Steuernummer oder USt-IdNr. Hinweis auf eine Steuerbefreiung Wichtig: Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem abgeschlossen worden sind. Dauerschuldverhältnisse müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: Rechnungsnummer Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers den Hinweis auf eine Steuerbefreiung Dies gilt jedoch nur für Dauerschuldverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden. Altverträge, die vor dem abgeschlossen wurden, müssen nicht nachgebessert werden. Enthält eine Rechnung nicht alle erforderlichen Angaben, kann der Empfänger gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG ihre Berichtigung verlangen. Dies kann seitens des Ausstellers durch ein Dokument erfolgen, das unter Benennung der Rechnungsnummer der zu berichtigenden Rechnung die fehlenden Angaben ergänzt. Überleitung nächste Folie Zusätzliche Verschärfungen erfolgten durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit Wirkung ab dem : Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

22 Aufbewahrungspflichten
10-Jahresfrist für Unternehmer 2-Jahresfrist für Nichtunternehmer bei sog. grundstücksbezogenen Leistungen MERKE: Hinweispflicht in der Rechnung an den Nichtunternehmer! Zunächst wurde klargestellt, dass ein Unternehmer alle Ein- und Ausgangsrechnungen grds. im Inland für die Dauer von zehn Jahren lesbar aufzubewahren hat (§ 14b UStG). Gleichzeitig wurde bei den gerade erwähnten grundstücksbezogenen Leistungen erstmals eine Aufbewahrungspflicht für Privatleute über einen Zeitraum von zwei Jahren aufgenommen. Da ein Privatmann, der z.B. Arbeiten an seinem Privathaus durchführen lässt, diese Verpflichtung regelmäßig nicht kennen wird, ist der leistende Unternehmer gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG zugleich verpflichtet, in der Rechnung auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers hinzuweisen. Eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Aufbewahrungspflicht wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet, § 26a UStG. Erfüllt der Privatmann seine Aufbewahrungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, beläuft sich das Ordnungsgeld auf höchstens 500 €. Ein zu sanktionierender Verstoß setzt voraus, dass der Privatmann die Aufbewahrungsverpflichtung kannte. Überleitung nächste Folie Eine weitere Änderung mit großer Bedeutung für die Praxis betrifft den Vorsteuerabzug von Pkws. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

23 Teilweise private Grundstücksnutzung Fall:
Unternehmer A errichtet auf seinem Grundstück ein Gebäude (Herstellungskosten € netto zzgl € Umsatzsteuer), das er überwiegend (zu 70 %) betrieblich nutzt. Die Einliegerwohnung (30 %) nutzt er zu privaten Wohnzwecken. Fall: Unternehmer A errichtet auf seinem Grundstück ein Gebäude (Herstellungskosten € netto zzgl € Umsatzsteuer), das er überwiegend (zu 70 %) betrieblich nutzt. Die Einliegerwohnung (30 %) nutzt er zu privaten Wohnzwecken. Alte Rechtslage: Die private Wohnungsnutzung wurde als umsatzsteuerfreie Vermietungsleitung i.S.v. § 4 Nr. 12a UStG angesehen. Bei den auf diese Wohnung entfallenden anteiligen Herstellungskosten durfte daher – da sie im Zusammenhang mit einer steuerfreien Leistung standen – auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. A konnte im vorliegenden Fall daher nur 70 % des Vorsteuervolumens geltend machen, muss aber auch keine Umsatzsteuer auf seine Privatnutzung zahlen. Überleitung nächste Folie Für den vorliegenden Fall gilt nach alter Rechtslage daher Folgendes: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

24 Teilweise private Grundstücksnutzung Lösung: Alte Rechtslage:
Vorsteuerabzug in Höhe von €(70 %) Neue Rechtslage: Vorsteuerabzug in Höhe von € (100 %) Besteuerung des privaten Nutzungsanteils - 2 % der HK: € netto (1.920 € USt) - ab : 10% der HK  € netto (9.600 € USt) Ordnet A die private Wohnung ebenfalls dem Unternehmen zu, kann er den vollen Vorsteuerabzug (100 %) geltend machen. Zugleich hat er aber die anteilige Privatnutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Privatanteil berechnete sich ursprünglich in Anlehnung an ertragsteuerliche Grundsätze (lineare AfA) aus 2 % der Herstellungskosten, während das BMF angekündigt hat, ab einen Satz von 10 % zugrunde legen zu wollen. Danach ergeben sich für A folgende Konsequenzen: sofortiger Vorsteuerabzug in voller Höhe ( €) eine jährliche Umsatzsteuerbelastung i.H.v € (2 %) bzw € (10 %) Wie das Beispiel zeigt, kann das Modell für den Unternehmer mit einem erheblichen Finanzierungsvorteil verbunden sein, wenn er sofort Steuerersparnisse durch den vollen Vorsteuerabzug erzielt, auf der anderen Seite aber nur deutlich geringere Beträge der Umsatzbesteuerung unterwerfen muss. Bei vor dem angeschafften bzw. hergestellten Gebäuden ist nach Ansicht des BMF i.E. auch noch eine nachträgliche Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzugs möglich. Es sollten jedoch in jedem Einzelfall die Vor- und Nachteile konkret gegenübergestellt und die Auswirkungen unterschiedlicher Modelle explizit berechnet werden. Nur so kann die jeweils günstigste Möglichkeit gefunden werden, da insbesondere evtl. steuerliche Nachteile bei späterer Grundstücksveräußerung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Überleitung nächste Folie Abschließend sollen die Rechte und Pflichten des Finanzamts im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) aufgezeigt werden. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

25 Umsatzsteuernachschau § 27b UStG
Rechte der Finanzverwaltung: Betreten der Geschäftsräume zu üblichen Geschäftszeiten. Aber: Kein Durchsuchungsrecht! Zur Feststellung auch unbekannter steuerlicher Sachverhalte Ohne vorherige Ankündigung Verpflichtung des Unternehmers, relevante Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Seit dem hat das zuständige Finanzamt die Möglichkeit, ohne vorherige Ankündigung außerhalb einer Außenprüfung die Geschäftsräume zu betreten, um steuerlich relevante, auch unbekannte Sachverhalte festzustellen. Es muss aber zumindest ein konkreter Aufklärungsbedarf bestehen. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht zulässig. Dies gilt nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, also nicht zu Unzeiten, z.B. am Wochenende oder nachts. Wohnräume dürfen nur ausnahmsweise zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden, § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG. Auch erlaubt § 27b UStG nicht das gezielte Durchsuchen der Geschäftsräume, sondern erlaubt lediglich das Betreten, Besichtigen und Auskunftsverlangen. Der Unternehmer ist verpflichtet, entsprechend der Anordnung die Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen. Überleitung nächste Folie Abschließend soll in einem dritten Teil kurz auf einige wesentliche Veränderungen in anderen Bereichen als dem UStG und dem Alterseinkünftegesetz hingewiesen werden. Dies gilt u.a. für das ErbStG: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

26 Verfassungswidrigkeit
Erbschaftsteuer – Verfassungswidrigkeit Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer? Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzentwurf zur Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer Mit Beschluss vom hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Anwendung eines einheitlichen Erbschaftsteuertarifs auf unterschiedlich bewertete Vermögensgruppen (z.B. Grundstücke, Betriebsvermögen, Aktien etc.) gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – den Gleichheitsgrundsatz – verstößt. Denn insbesondere Grundstücke und Betriebsvermögen werden zzt. noch deutlich unterhalb ihres Verkehrswertes bewertet, während das übrige Vermögen in der Regel mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht wird. Damit hat der BFH letztlich die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuergesetzes insgesamt gestellt. Mit einer Entscheidung wird nach der aktuellen Diskussion nicht vor dem Jahr 2006 gerechnet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber früher tätig wird und eine Änderung des ErbStG beschließt. Für ein eventuell früheres Tätigwerden spricht der vom Land Schleswig-Holstein eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Entwurf sieht unter anderem eine Orientierung der Bewertung der Vermögensgegenstände nach ihrem Verkehrswert vor, was im Vergleich zum Status quo insbesondere bei Grund- und Betriebsvermögen zu einer erheblichen Steigerung der Bemessungsgrundlage führen würde. Überleitung nächste Folie Sollte man vor diesem Hintergrund eventuell relativ kurzfristig noch eine schenkweise Vermögensübertragung vornehmen? Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

27 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Ende der Demoversion Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005


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