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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.

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Präsentation zum Thema: "Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012."—  Präsentation transkript:

1 Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012

2 Programm heute Abend Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) Übermittelte Fragen 1. Geringfügige Beschäftigung 2. Urlaub 3. Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht 4. Plötzlich Arbeitgeberin… Falls noch Zeit: weitere ausgewählte Themen

3 Arbeitsrecht und Rechtsordnung Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag (= BAGS; allenfalls MLT) Gesetz (zB AngG, UrlG,…)

4 Betriebsvereinbarung Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat. Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist.

5 Beispiel § 22 Abs 3 BAGS: Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen für Teilzeitbeschäftigte zur Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge.

6 Günstigkeitsprinzip Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.

7 Frage 1: Geringfügigkeit Rein sozialversicherungsrechtlicher Aspekt ganz normales AV! (2012 € 376,26) also: Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen etc Achtung bei der Beschäftigung mehrer Geringfügigen: zusätzliche AG-Abgaben!

8 Frage 1: Geringfügigkeit Nur Unfallversicherung seitens des AG AN - Beitrag in zwei Fällen: 1) mehrere geringfügige Beschäftigungen 2) Geringfügiges AV neben vollversicherungs- pflichtigem AV

9 Frage 1: Geringfügigkeit „Opting in“ für AN möglich: 1. Krankenversicherung 2. Pensionsversicherung 2012 € 53,10 monatlich

10 Frage 2: Urlaubsrecht AN sollte während der vorgegebenen Schließtage Urlaub konsumieren. 1. Was, wenn sie Zusatzurlaub zu anderen Zeiten will? 2. Was, wenn ihr Urlaub schon verbraucht ist?

11 Frage 2: Urlaubsrecht Urlaub nur im Einvernehmen Urlaubsvereinbarung bereits im Arbeitsvertrag Urlaubsvorgriff Erkrankung während des Urlaubs Nicht verwechseln:

12 Frage 3: Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten Interessenvertretungen mit kostenloser Rechtsberatung und -vertretung: 1. Wirtschaftskammer 2. ÖGB 3. AK Laienbeteiligung beim Arbeitsgericht Vergleich statt Urteil

13 Frage 4: Plötzlich Arbeitgeberin… Vorstandswechsel… Früher Arbeitnehmerin, heute Arbeitgeberin

14 Mögliche weitere Themen Mehrarbeit und Überstunden, Durchrechnung Probemonat & Befristung Auflösung von Arbeitsverhältnissen Pflegefreistellung Sonstige Dienstverhinderungen Betriebsrat

15 Arten von Arbeitsverhältnissen Unterscheidung nach der Art der Verwendung: Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge Unterscheidung nach der Dauer: Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis Unterscheidung nach der Arbeitszeit: 38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)

16 Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!) „Probemonat“Befristung von zB 6 Monaten Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis

17 Arbeitszeit Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!) Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden bis zur 40. Stunde ab der 40. Stunde

18 Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge Mehrarbeit: 25 %, außer ZA binnen 3 Monaten die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei (§ 5 Abs 2 BAGS) Überstunden: 50% oder 100% Zuschlag jeweils Geld oder ZA möglich Weitere Durchrechnung zur Vermeidung von Zuschlägen: § 22 Abs 4 und 5 iVm § 5 Abs 3 BAGS

19 Auflösung des Dienstverhältnisses Einvernehmlich Kündigung (AG / AN) Entlassung (AG) oder Austritt (AN) Zeitablauf Auflösung während der „Probezeit“

20 Kündigung gemäß § 20 AngG AG-Kündigung: Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Monaten) Termin: zum Quartal

21 Kündigung gemäß § 20 AngG Achtung: Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin) Anspruch auf Kündigungsentschädigung Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf

22 Kündigung gemäß § 20 AngG AN-Kündigung: Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats

23 Dienstvertrag und Dienstzettel Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung) zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit

24 Beispiele von Dienstverhinderungen Arbeitsunfähigkeit § 27 BAGS § 8 Abs 3 AngG Pflegefreistellung Betriebsratsmandat


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