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Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice

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Präsentation zum Thema: "Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice
Arbeitzeit Neu 2008 Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice

2 Betriebsvereinbarung (BV) § 1 a AZG
Betriebsvereinbarung generell ermächtigt Ermächtigt Gesetz den Kollektivvertrag (KV)  KV kann Betriebsvereinbarung (BV) ermächtigen BV (fakultativ) kann KV-Regelung ersetzen, wenn auf AG-Seite keine KV-fähige Körperschaft (sehr selten!)

3 Normalarbeitszeit bis 10 Stunden/Tag § 4 Abs.1 AZG
Bisher : generell max. 8/9 Normalstunden (NStd)/Tag Neu : wie bisher lt. Gesetz : 8/9 NStd/T über KV kann generell 10 NStd/T zugelassen werden (ohne besondere Voraussetzung)  Umsetzung über BV oder Einzelvereinbarung (EV)

4 Einarbeiten im Zusammenhang mit dem Feiertag § 4 Abs.3 AZG
Bisher : bis 7 Wo/EV oder BV/max. 10 NStd./T bis 13 Wo/BV/max. 9 NStd./T bis 52 Wo/KV/max. 9 NStd./T Neu : bis 13 Wo/EV oder BV/max. 10 NStd./T über 13 Wo/KV/max. 9 NStd./T (KV kann 10 Nstd./T zulassen )

5 Regelmäßig 4 – Tage- Woche § 4 Abs. 8 und § 7 Abs
Regelmäßig 4 – Tage- Woche § 4 Abs. 8 und § 7 Abs. 6 AZG (nicht Baubranche) Normalarbeitszeit: Bisher : KV 4 Tage-Woche mit max. 10 NStd/T Neu : § 4 Abs. 8  BV kann 4 Tage-Woche mit max. 10 NStd/T zulassen wo kein BR  mittels schriftlicher EV (kein Zusammenhangerfordernis nach Gesetz/ ? KV)

6 Regelmäßig 4 – Tage- Woche § 4 Abs. 8 und § 7 Abs
Regelmäßig 4 – Tage- Woche § 4 Abs. 8 und § 7 Abs. 6 AZG (nicht Baubranche) Überstunden an den 4 Arbeitstagen Bisher : KV : durch Überstundenarbeit bis 12 Std/T (wo keine KV fähige AG-Seite über BV) Neu : § 7 Abs. 6  BV kann Überstundenarbeit bis 12 Std/T ( ) zulassen wo kein BR : schriftliche Einzelvereinbarung im Einzelfall + arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit, bei Verlangen der Mehrheit der betr. AN binnen 5 AT ist weiterer einvernehmlich festgesetzter Arbeitsmediziner zu befassen  beide müssen bestätigen + Ablehnrecht + Benachteiligungsverbot ( insbes. Entgelt/Aufstieg/Versetzung)

7 AN im Verkauf/Handel § 4 Abs. 7 AZG
Bisher : bis 44 NStd/Wo  im Durchschnitt 38,5 in 4 Wo (KV 52 Wo) Neu : Übertragung von offenem Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum

8 Schichtarbeit § 4 a Abs. 4 AZG
Bisher : KV darf 56 NStd/Wo zulassen Neu : KV darf 56 NStd/Wo zulassen und KV darf 12 NStd/T zulassen mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit, auf Verlangen des BR (ohne BRMehrheit der betr. AN) ist weiterer einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen

9 Arbeitsruhegesetz § 3 Abs. 2a und Schichtarbeit
Bisher : Wochenendruhe beginnt Sa 13.oo (15.oo), danach nur mit Ausnahmeregelung, wie z.B. bei werktags durchlaufend mehrschichtiger Arbeit (3-Schicht)  Beginn spätestens mit Ende der Nachtschicht zum So bis mind. Beginn Nachtschicht zum Mo Neu : nicht durchlaufende mehrschichtige Arbeit (2-Schicht)  Wochenendruhe hat spätestens Sa um 24.oo zu beginnen

10 Gleitende Arbeitszeit § 4 b Abs. 4 AZG
Bisher : max. 9 NStd/T KV bzw. ermächtigte BV : max. 10 NStd. /T Neu : generell max. 10 NStd/T über BV oder EV möglich (neue Vereinbarung notwendig)  keine Üstd. zulässig, da max. 10std./T (außer § 7 Abs.4 od 4a) Gleitzeit günstig zur Vermeidung von Teilzeit-Mehrarbeits-Zuschlag

11 Erweiterte Überstunden bei vorübergehendem erhöhten Arbeitsbedarf § 7 Abs.4 + Abs. 4a AZG
Bisher : BV  max. 12 Wo/KalJ Überstunden bis 60Std/Wo + max. 12 Std/T (unverhältnismäßiger wirtsch. Schaden/andere Maßnahme unzumutbar/ nicht erzwingbar) Neu : BV  max. 24 Wo/KalJ Überstunden bis 60Std/Wo + max. 12 Std/T + max. 8 Wo durchgehend, danach 2 Wo solche Überstunden unzulässig (Abschrift an AI, ÖGB, WK)/ Maximalgrenze: in 17 Wo durchschnittlich 48 Stunden Neu : EV schriftlich im Einzelfall  wenn kein BR + arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit, bei Verlangen der Mehrheit der betr. AN binnen 5 AT ist weiterer einvernehmlich festgesetzter Arbeitsmediziner zu befassen  beide müssen bestätigen + Ablehnrecht + Benachteiligungsverbot (insbes. Entgelt/Aufstieg/Versetzung)

12 Teilzeitarbeit - Definition § 19 d Abs.1 AZG
Teilzeit = vereinbarte Wochenarbeitszeit durchschnittlich unter der gesetzlichen/KV-/BV- Normalarbeitszeit Neu : Mehrarbeit mit 25% Zuschlag Normalarbeitszeit Mehrarbeit ohne Zuschlag Mehrarbeit mit Zuschlag Überstunden Mehrarbeit ist Zeit  über vereinbartes Teilzeitausmaß hinaus außerhalb vereinbarter Lage der Arbeitszeit über durchschnittliches Teilzeitausmaß der Durchrechnung/Gleitzeit hinaus

13 Teilzeitarbeit - Änderungen § 19 d Abs.2 AZG
Bisher : Ausmaß, Lage und Änderungen der Teilzeitarbeit ist zu vereinbaren, sofern keine KV/BV-Regelung dazu Neu : wie bisher mit der Besonderheit, dass Änderungen des Teilzeit-Ausmaßes muss schriftlich und im Voraus vereinbart werden kann (Befristung zulässig) und Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage/Wochen nur im Vorhinein vereinbart werden kann

14 Teilzeitarbeit - Mehrstunden § 19 d Abs.3a-3f AZG
Bisher : Teilzeit- Mehrstunden 1:1 ohne Zuschlag Neu : Teilzeit- Mehrstunden : 25% Zuschlag (Berechnung wie bei Überstunden)/ Entlohnung oder Zeitausgleich (ZA 1:1,25) zulässig KEIN ZUSCHLAG  1:1 ZA im Kalenderquartal oder in anderem festgelegten 3 Monats Zeitraum 1:1 ZA in der Gleitzeitperiode bzw. Übertragung in neue Gleitzeitperiode KV- Mehrarbeit aus NAZ- Verkürzung ohne oder mit geringerem Zuschlag ist zu berücksichtigen Nur höchster Zuschlag gebührt (bei anderen Zuschlägen lt. Gesetz/KV) KV- abweichende Regelungen

15 Verfallsfristen § 26 Abs. 8 AZG
Neu : ist wegen Fehlens von AZ-Aufzeichnungen die Feststellung tatsächlich geleisteter AZ unzumutbar (für Arbeitnehmer ?)  Verfallsfristen gehemmt Regelung gültig für Verfallsfristen, die ab zu laufen beginnen würden

16 Strafbestimmungen § 28 AZG/ § 27 ARG
Bisher : € 20,-- bis € 436,--AZG / € 36,-- bis € 2180,--ARG Neu : € 72.– bis € 1.815,--/2180,-- ( Wiederholung € 145,-- bis € 1.815,--/2.180,--) € 218,-- bis € 3.600,-- im Wiederholungsfalle bei AZ-Höchstgrenzenüberschreitung um mehr als 20% oder Ruhezeiten weniger als 8 Stunden oder Wochenruhe unter 24 Stunden Verstöße gegen Arbeitszeit-Aufzeichnung hinsichtlich jedes einzelnen AN gesondert zu bestrafen, wenn Feststellung der Arbeitszeit für Behörde unmöglich oder unzumutbar (Kumulierung der Strafen !)


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