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Veröffentlicht von:Chlotichilda Nathan Geändert vor über 10 Jahren
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Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002 Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, 3. 2. 2004 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.041 Gliederung 1.Überleitung bereits bisher Beschäftigter 1.1 BeamtInnen 1.2 Vertragsbedienstete 1.3 Befristete AssistentInnen 1.4 Sonstiges wissenschaftliches Personal 2.Neues Recht ab 2004 - Übersicht 3.Ausblick auf den Kollektivvertrag 4.Übertrittsmöglichkeit (Optierung)
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.042 1. Überleitung bereits bisher Beschäftigter - Übersicht UG 2002: Universität rechtlich selbständig Definition Wissenschaftl. Universitätspersonal : ProfessorInnen, DozentInnen, wiss. MitarbeiterInnen Ab 1. 1. 2004 alle neuen MitarbeiterInnen Angestellte Überleitung je nach bisheriger Beschäftigungsart: o BeamtInnen o Vertragsbedienstete o Wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildung o (Andere) Personen in besonderem Rechtsverhältnis o (Drittmittel-)Angestellte im Rahmen Teilrechtsfähigkeit o Allgem. Regelungen insb. für Dienstwohnungen, Haftung
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.043 1.1 Überleitung BeamtInnen (UProf., a.Prof., Ass.Prof., UAss., WB, BL) § 125 UG: am 31. 12. 2003 auf Planstelle der betreffenden Universität ernannte BeamtInnen... dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesen Dienstbehörde Amt d. Universität (Berufung an bmbwk) Keine inhaltliche Änderungen außer: AN-Innenschutz, Betriebsrat wie Angestellte Anspruch auf Aufnahme als AN-in der Universität (AngG + KollV) bei Austritt aus Bundesdienst binnen drei Jahren ab 1. 1. 2004/ späterer Definitivstellung - Anrechnung aller Dienstzeiten - Bund haftet für erworbene Anwartschaften - Keine Abfertigung bei Übertritt in Angestelltenrecht
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.044 1.2 Überleit. Vertragsbedienst. (VProf., VDoz., Staff-Scient., VAss., VL) § 126 UG: am 31. 12. 2003 auf Planstelle der betreffenden Universität tätige Vertragsbedienstete... werden ArbeitnehmerInnen dieser Universität Befristung läuft weiter (und gegebenenfalls auch aus) Universität übernimmt Rechte/ Pflichten des Bundes VBG gilt in seiner jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter außer: (neue) Sonderverträge unzulässig Organisationskündigung 2004/05 unzulässig Dauerrrecht günstiger, zB. Kündigungsfrist Recht auf Übertritt in KollV binnen drei Jahren nach dessen Abschluss
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.045 1.3 Überleitung Befristete AssistentInnen Univ.Ass. im provisor. Dienstverh.: Definitiv- stellung nach bisherigem Recht, Zuweisung (§ 125 UG) V-Ass. nach § 52a VBG : nach 6 Jahren wie nach bisher. Recht (Feststellung durch Rektor) Verlängerung auf un- best. Zeit möglich, wie übergeleit. VB (§ 126 Abs 6 UG) Univ.Ass. in befrist. Dienstverh. (Ende bis 8/05 ) : bei Dr. + Verwendungserfolg (2 Gutachter durch Rektor) Anspruch auf weitere vier Jahre befrist. Arb.Verh., wie übergeleit. VB (§ 175a BDG iVm § 126 UG) - danach? Ebenso: V-Ass. nach § 52a (Abs 10) VBG V-Ass 2. Säule (§ 49l VBG) : Befristung bleibt (und läuft aus) - danach?
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.046 1.4 Überleitung sonstiges wiss. Personal Wiss. MitarbeiterInnen in Ausbildung (§ 132 UG): Keine Änderung, Univ. übernimmt Ausbildungsverpfl.; Ende durch Zeitablauf, Übernahme als AN-in der Univ. Lehrbeauftragte, TutorInnen, Demonstrator- Innen, StudienassistentInnen (§ 133 UG): Keine Änderung, aber Auslaufen mit bisher. Befristung (idR. Semesterende), Univ.-Abgeltungsgesetz gilt weiter Verlängerung nur nach neuem Recht: in der Regel als (befristete) Angestellte (nicht nach VBG) Drittmittelangestellte (§ 132 UG): keine Änderung, allf. Befristung bleibt, Univ. Arbeitgeber Zuordnung zum wiss. Pers. nur bei entspr. Tätigkeit
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.047 2.Neues Recht ab 2004 – Übersicht Alle neuen MitarbeiterInnen werden auf Grund von privatrechtlichen Arbeitsverträgen tätig … (für Univ. schließt RektorIn auf Vorschlag/ nach Anhörung der Lei- tung des Fachbereichs/ der Serviceeinrichtung ab), die neben UG dem Angestelltengesetz (+ UrlG, DHG …) und (in Hinkunft) dem Univ.-Kollektivvertrag unterliegen. Universität gilt als Betrieb: Je ein Betriebsrat für wissenschaftliches Personal und allgemeines Personal Gestaltungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung Ansprüche nach AngG etc./ KollV./ Betriebsvereinb. sind relativ zwingend: günstigere Vereinbarung möglich !
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.048 2.1 Neue Regelungen über Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dienstzettel: Dienstvertrag nicht notwendig schriftlich Dienstverhinderung: kürzere Fristen als im VBG Abfertigung neu nach BMVG Arbeitszeit: Sonderregelung in § 110 UG: -NormalAZ: 40 Std./Wo. (Verläng. durch KollV), max. 13/ Tag, 48/Wo. (in 17 Wo [KollV bis 12 Mon.], max. 60/Wo.) -Keine Regelung über Überstundenvergütung Befristung: Sonderregelung in § 109 UG: -maximal sechs Jahre (sonst Vertrag unwirksam) -unmittelbare Kettenbefristung nur bei Projekt-/ Lehrpersonal bzw. Ersatzkräften, insgesamt maximal sechs (bei Teilzeitbeschäftigung: acht) Jahre
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.049 2.2 Neue Regelungen über Beendigung Kündigung: günstigere Fristen/ Termine als VBG (AG: 6 Wo. bis 5 Mon. zum Quartals-/Monatsende, AN: 1 Mon.) anders als im VBG keine Bindung an Schriftform bzw. Gründe, auch rechtswidrige Kündigung wirksam Arbeitsverhältnis auch bei ungerechtfertigt. Entlassung (Austritt) beendet, aber Entschädigungsanspruch Wahrung des Arbeitsplatzes nur bei Kündigungs-/ Entlassungsschutz nach ArbVG (Einbindung des BR: soziale Gestaltungspflicht des AG, Rücksicht auf AN-Alter) oder nach MSchG/ VKG, APSG, BEinstG Erweiterter Schutz vor Kündigung/ Entlassung wegen wissenschaftlicher Auffassung/ Methode (§ 113 UG)
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.0410 3. Ausblick auf Kollektivvertrag Intensive interne Debatten im Dachverband: am 24. 2. bereits 12. Sitzung, zahlreiche Arbeitsgruppen Vier große (und einige kleine) Verhandlungen mit GÖD Übereinstimmung: Einheitlich, wenig Sonderregelungen KollV möglichst bald Vorgriff durch akkordierte Vertragsmuster Hauptprobleme: Überführung Lehrbeauftragte, Mischverwendungen, Gehaltsschema für Neue Grundsätzliche Einigung über Struktur (nicht Beträge!) bisher nur bei allgemeinem Personal
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.0411 3.Rahmenbedingungen für Neuregelung in KollV Professoren : gesetzliche Sonderstellung (Berufungs- verfahren, Entwicklungsplan, Organisationsrecht) Befristungen: nur ausnahmsweise (aber Kündigung!) Ausschreibung: Stellen außer Lehrauftr., befr. 3.-Mittel Pensionskassenvorsorge jedenfalls für wiss. Personal KollV für Professoren: für 1. 10. 2001 bis 31. 12. 2003 10% DG-Beitrag, vom Bund refundiert Arbeitnehmer-Begriff: nicht alle Lehrbeauftragten Spannungsverhältnis Große Unterschiede zwischen Universitäten Kontinuierliche Laufbahn soll ermöglicht werden Flexibilität, Attraktivität
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.0412 3.Mögliche KollV-Struktur für wissenschaftl. Personal Student. MitarbeiterIn : bis Dipl./Dr., befrist., Teilzeit ProjektmitarbeiterIn : idR. befrist., Teil-/ Vollzeit, idR. keine Lehre, Entgelt je nach Einstufung LehrveranstaltungsleiterIn : idR. befrist., Teilzeit, Arb.- vertrag nur bei Einbindung (> x Std.), Entgelt je nach LV-Typ Wiss. MitarbeiterIn : Bakk./Dipl., befrist., Teil-/Vollzeit, Lehre begrenzt, Mitarbeit, Freiraum für Diss. etc., Entgelt je nach Einstufung (evt. Lehrzulage) Wiss. MitarbeiterIn in dauernder Verwendung : Dipl./ Dr., idR. unbefrist., Teil-/Vollzeit, Lehre und/oder Forschung, jeweils Aufstieg in neue Verwendungsgruppe (ohne Aus- schreibung) bei Dr./ Habil. auf Grund entsprechender Zielver- einbarung: mehr Entgelt, Ressourcen, Freiräume ProfessorIn : (un)befristet, idR. Vollzeit, evt. Juniorprof. IN DISKUSSION !
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PersonalR, DStVers Wiss 3.2.0413 4. Möglichkeit zum Übertritt Innerhalb von drei Jahren oBeamtInnen: ab 1. 1. 2004/ späterer Definitivstellung oVertragsbedienstete: ab Abschluss des KollV. Alles oder nichts! Entscheidungskriterien: Individuelles Entgelt Entwicklungsperspektiven Kündigungsschutz … Beratung mit Betriebsrat, Personalabteilung
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Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002 Danke für Ihr Interesse !
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