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Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung
Workshop Tagung „Arbeitszeit und Gesundheit“ Robert Priewasser, AK Salzburg

2 Grundsätze der AZ-Gestaltung Grenzen der Normalarbeitszeit
ÜBERBLICK Interessenspolitik Grundsätze der AZ-Gestaltung Grenzen der Normalarbeitszeit Grenzen der Überstundenarbeit Wochenend- und Feiertagsruhe Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

3 Grundsäulen des Gewerkschaftsgedankens sind
Interessenspolitik Grundsäulen des Gewerkschaftsgedankens sind Entlohnung Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeit) soziale Absicherung Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

4 Arbeitszeitrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht
Interessenspolitik Arbeitszeitrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht Arbeitszeitrecht ist öffentliches Recht Arbeitszeitrecht ist auch Einkommens- und Verteilungspolitik Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

5 Ausgewogenheit zwischen
Interessenspolitik Ausgewogenheit zwischen Arbeit und Freizeit (gesellschaftliches, soziales und kulturelles Leben) nicht planbarer und planbarer Zeit Belastung und ungestörter Erholung Belastbarkeit und Anforderung Berufs- und Betreuungspflichten keine ständige Verfügbarkeit der ArbeitnehmerInnen Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

6 Interessenspolitik Erhaltung Gesundheit Arbeitsfähigkeit
Finanzielle Absicherung des Sozialsystems Verhinderung Krankheit Unfällen Personen- und Sachschäden Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

7 Grundsätze der AZ-Gestaltung
überbetriebliche Regelung der Arbeitszeit im Kollektivvertrag Betriebliche Regelungen nur im vom KV vorgegebenen Rahmen oder wenn AG nicht kollektivvertragsfähig ist oder wenn Gesetz oder KV die Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag dazu ermächtigen Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

8 Höchstgrenzen der täglichen Normalarbeitszeit
Grundmodell: fünf Tage pro Woche zu acht Stunden Kollektivvertrag: bis zu 10 Stunden pro Tag (bei AZ-Verkürzung) zusätzliche Regelungsmöglichkeit durch Kollektivvertrag (KV) Betriebsvereinbarung (BV) oder Einzelvereinbarung (EV) Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

9 Tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden
„Freitagsfrühschluss“ (§ 7 Abs 2 AZG): BV oder EV Einarbeitungsmodell länger als 13 Wochen (§ 7 Abs. 3 AZG): BV oder EV Verkaufsstellen (§ 4 Abs 4 AZG): BV oder EV Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

10 Tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden
Durchrechnungszeiträume (§ 4 Abs 6 AZG): nur durch KV Schichtarbeit (§ 4a Abs 2 AZG): BV oder EV Dekadenarbeit (§ 4c Abs 2 AZG): nur durch KV Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

11 Tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden
Einarbeitungsmodell kürzer als 13 Wochen (§ 7 Abs. 3 AZG): nur durch KV Vier-Tage-Woche (§ 4 Abs 8 AZG): nur durch BV, in Betrieben ohne BR durch schriftliche EV gleitende Arbeitszeit (§ 4a Abs 3 AZG): nur durch BV, in Betrieben ohne BR durch schriftliche EV ? In Zukunft 12 Stunden? Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

12 Tägliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden
Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb am Wochenende (§ 4a Abs 3 AZG): nur durch BV Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb bei Schichtwechsel (§ 4a Abs 3 AZG): BV oder EV Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit (§ 4a Abs 3 AZG): nur durch KV Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

13 Tägliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden
erhebliche Arbeitsbereitschaft (§ 5 Abs 1 und 2 AZG): KV; in Betrieben ohne BR mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates wenn kein KV wirksam ist ? In Zukunft Gleitzeit? ? In Zukunft bei passiver Reisezeit? Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

14 Höchstgrenzen der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Grundmodell: 40 Stunden pro Woche Sonderregelung für Verkaufsstellen Sonderregelung durch Kollektivvertrag (Durchrechnungszeitraum) Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

15 Wöchentliche Normalarbeitszeit 44 Stunden
Verkaufsstellen (§ 4 Abs 4 AZG): BV oder EV KV Handel: Durchrechnungszeitraum 26 Wochen Verlängerung bis zu einem Jahr möglich (BV; in Betrieben ohne BR durch EV) Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

16 Wöchentliche Normalarbeitszeit 48 Stunden
Durchrechnungszeitraum länger als acht Wochen (§ 4 Abs 6 AZG): nur durch KV Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

17 Wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden
Durchrechnungszeitraum bis zu acht Wochen (§ 4 Abs 6 AZG): nur durch KV Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

18 Wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden
erhebliche Arbeitsbereitschaft (§ 5 Abs 1 und 2 AZG): KV; in Betrieben ohne BR mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates wenn kein KV wirksam ist Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

19 Betriebe des öffentlichen Verkehrs
Sonderregelungen Lenker von Fahrzeugen Betriebe des öffentlichen Verkehrs Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern Öffentliche Apotheken Krankenanstalten Hausbesorger, Hausgehilfen, Bühnenarbeitsverträge, öffentlicher Dienst usw Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

20 Grenzen der Überstundenarbeit
Regelfall: Gesamtarbeitszeit pro Tag höchstens 10 Stunden, pro Woche höchstens 50 Stunden Ausnahmefälle: Gesetz erlaubt mehr als 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

21 Grenzen der Überstundenarbeit
generell erhöhter Arbeitsbedarf alle Betriebe (§ 7 Abs 1 AZG): 5 Überstunden pro Woche Zusätzlich 60 Überstunden im Jahr KV-Regelung (§ 7 Abs 2 AZG): generell: 10 Überstunden pro Woche Gastronomie und Verkehr: 15 Überstunden pro Woche Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

22 Grenzen der Überstundenarbeit
betrieblich erhöhter Arbeitsbedarf (§ 7 Abs 4 bis 6a AZG) 24 Wochen im Kalenderjahr Nur acht Wochen aufeinanderfolgend 12 Stunden pro Tag 60 Stunden pro Woche In Betrieben mit BR nur durch BV In Betrieben ohne BR nur durch schriftlichen EV und bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung

23 Vorrang der Wochenendruhe 36 Stunden Sonntag muss umfasst sein
Sonst Wochenruhe Bei ungeplanter Störung: Ersatzruhe Feiertagsruhe bei Störung: Feiertagsentgelt Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung


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