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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

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Präsentation zum Thema: "Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)"—  Präsentation transkript:

1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

2 Gliederung des Vortrages
Hintergründe Anwendungsbereiche Verpflichtete Zuständigkeiten Regelungen und Termine Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

3 Schutz der Umwelt und Gesundheit einsparen wertvoller Ressourcen
Umweltpolitische Ziele der Regelungen für Elektro- und Elektronikgeräte Schutz der Umwelt und Gesundheit einsparen wertvoller Ressourcen Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

4 Europäische Vorgaben Richtlinie 2002/96/EG – WEEE
(Waste on Elektrical and Electronic Equipment) „über Elektro- und Elektronikgeräte“ Richtlinie 2002/95/EG – RoHS (Restriction of Hazardous Substances) „zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

5 Umsetzungsbedarf aus den EG-Richtlinien
Verpflichtung zur Getrenntsammlung Herstellerregister und Datenerhebung zu Mengen und Kategorien Verwendungsverbote für ab in verkehr gebrachte Geräte, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten Behandlung der Altgeräte nach den besten verfügbaren Techniken Finanzierung der Entsorgung durch die Hersteller Absicherung der Finanzierung der späteren Entsorgung durch Garantie Erreichen der Zielvorgaben für Verwertung und Recycling bis Kostenlose Rückgabemöglichkeit für private Endnutzer und Vertreiber Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

6 Abfallwirtschaftliche Ziele §1ElektroG
Vermeidung von Abfällen Wiederverwendung stoffliche Verwertung andere Formen der Verwertung Reduzierung der zu beseitigenden Abfälle Reduzierung des Schadstoffeintrags durch Elektroschrott in Abfälle Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

7 Anwendungsbereich des ElektroG
1 Haushaltsgroßgeräte 2 Haushaltskleingeräte 3 Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 4 Geräte der Unterhaltungselektronik 5 Beleuchtungskörper 6 Elektrische u. elektronische Werkzeuge (Ausnahme) 7 Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8 Medizinprodukte (Ausnahme) 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10 Automatische Ausgabegeräte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

8 Anwendungsbereich §2 Abs.1:
Ausnahme der Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, dass nicht unter das ElektroG fällt §2 Abs. 2: Ausnahme der Geräte, die den Sicherheitsinteressen Deutschlands dienen Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

9 Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 3 Stichtag 13.08.2005
davor: alte oder historische Altgeräte danach: neue Altgeräte Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

10 Verpflichtete Hersteller Vertreiber Besitzer
Produzent Eigenmarkenhersteller Erstinverkehrbringer Vertreiber Besitzer öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger private Entsorgungsunternehmen (indirekt) Verpflichtete nach ElektroG sind zum Einem Hersteller, wobei das Gesetz hier drei verschiedene Hersteller kennt: 1.    Produzent: er fertigt Geräte 2.    Eigenmarken-Hersteller: er vertreibt Produkte anderer Anbieter unter seinem eigenem Markennamen 3.    schließlich ist Hersteller: der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen MS der EU ausführt und dort unmittelbar an Nutzer abgibt Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

11 Verpflichtungen für Hersteller
Produktkonzeption Stoffverbote Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

12 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff
Stoffverbote (§ 5) Ab dem gelten folgende Stoffverbote: Blei Quecksilber Sechswertiges Chrom Polybromiertes Biphenyl (PBB) Polybromierter Diphenylether (PBDE) Cadmium Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff > 0,1 > 0,01 Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

13 Verpflichtungen für Hersteller
Produktkonzeption Stoffverbote Einrichtung einer Gemeinsamen Stelle Rücknahmepflicht Bereitstellung von Behältnissen für die Sammlung Behandlungs- und Verwertungsanforderung Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

14 Verwertungsanforderungen (§ 12)
Haushaltsgroßgeräte, Automatische Ausgabegeräte 80 % Verwertung, % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Informations- und Telekommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik 75 % Verwertung, % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente 70 % Verwertung, % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Gasentladungslampen 80 % Wiederverwendung/ stoffliche Verwertung Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

15 Verpflichtungen für Hersteller
Registrierungspflicht Finanzierungsgarantie Mitteilungs- und Informationspflicht Kennzeichnungspflicht Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

16 Kennzeichnungspflicht (§7) 24. März 2005
Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

17 Verpflichtungen für Hersteller
Registrierungspflicht Finanzierungsgarantie Kennzeichnungspflicht Mitteilungs- und Informationspflicht Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

18 Pflichten für Vertreiber
betrifft gewerbliche Händler und Importeure: freiwillige Rücknahme nach § 9 ohne Entgeld Übergabe an Hersteller oder Entsorgungsträger Wiederverwertung Behandlung nach § 11 und Entsorgung nach § 12 Mitteilungspflicht nach § 13 Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

19 Pflichten der Besitzer
private Haushalte andere Nutzer Zuführung zur getrennten Erfassung zur Entsorgung verpflichtet bei Geräten, die vor dem in Verkehr gebracht wurden Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 9)
Verpflichtung zur Sammlung Einrichtung von Sammelstellen und Meldung an die Gemeinsame Stelle ( ) kostenlose Annahme der Altgeräte aus privaten Haushalten ( ) Refinanzierung über allg. Abfallgebühren Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

21 Pflicht zur Sammlung der getrennt erfassten Altgeräte aus privaten Haushalten
Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte Gruppe 1 Gruppe 2 Kühlgeräte Informations- und Telekommunikationsgeräte Gruppe 3 Gruppe 4 Gasentladungslampen Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente Gruppe 5 Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

22 Kommunale Übergabestelle
Gemeinsame Stelle Registrierung Mengenerfassung Abholkoordination „Voll“ Meldung Kommunale Übergabestelle Abholnummer als Kontrolle für ÖrE Hersteller Zuteilung und Vergabe der Abholnummer Vertrag Zusammenspiel dieser geteilten Produktverantwortung zwischen öffentlich Rechtlichen Entsorgungsträger und Hersteller: Bevor der Hersteller Geräte auf den Markt bringen darf, muss er sich bei der Gemeinsamen Stelle registrieren lassen, wenn es sich um Geräte für private Haushalte handelt auch eine Finanzierungsgarantie für die Entsorgung nachweisen und die voraussichtlichen Mengen angeben Gesammelt werden die Altgeräte nach § 9 von den öffentlich Rechtlichen Entsorgungsträgern an kommunalen Sammelstellen in 5 „Körbchen“ – die Körbchen also die Sammelbehälter sind von den Herstellern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist ein „Körbchen“ voll, meldet der ÖrE das an die Gemeinsame Stelle, diese teilt die Abholung einem Hersteller zu. Und übermittelt an die kommunale Sammelstelle die Abholnummer zur Kontrolle. Der Hersteller sendet dann seinen beauftragten Entsorger zu der bestimmten kommunalen Sammelstelle mit der Abholnummer Entsorger Abholung der Geräte, Identifizierung durch Abholnummer Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

23 Zuständigkeiten nach ElektroG
Umweltbundesamt (§ 16) Beleihung der Aufgaben an die Gemeinsame Stelle der Hersteller Gemeinsame Stelle EAR (§§ 14, 15) sonstige Zuständigkeiten für nicht abdeckende Aufgaben und Vollzug Zuständigkeit der Länder Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

24 Gemeinsame Stelle - EAR
Registrierung und Erfassung notwendiger Daten Entgegennahme Mitteilungen und Information Berechnung der Abholmenge der registrierten Hersteller Erlass der Abholanordnung Veröffentlichung der registrierten Hersteller Berichterstattung gegenüber Umweltbundesamt Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

25 Zuständigkeit der Länder
Beispielhaft: Überwachung der örE hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sammlung Überwachung der Einhaltung der Stoffverbote durch die Gerätehersteller Zuständigkeit nach AbfBodSchZV: Staatliche Ämter für Umwelt und Natur (StÄUN) Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

26 Fristen für die Umsetzung
Registrierung und Finanzierungsgarantie, Sammelbehältnisse den örE bereitstellen, Tonage monatlich melden ab dem Produktkennzeichnung, Rücknahme Altgeräte, Altgeräte Behandeln und Entsorgen, Mengenströme festhalten ab dem ab dem auf Stoffverbote achten ab dem vorgegebenen Verwertungsquoten erfüllen ab dem erstmalig Mengenströme melden Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

27 Informationen zum ElektroG
Internetseiten der IHK Berlin Internetseiten des Zentralverbandes der Elektrotechnik und Elektronikindustrie Internetseiten der Stiftung Elektro-Altgeräte Register Internetseiten des BMU Internetseiten der Fa. Spoerle (Seminarreihe zur RoHS RL) Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern


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