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Gymnasiale Oberstufe in Niedersachsen

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Präsentation zum Thema: "Gymnasiale Oberstufe in Niedersachsen"—  Präsentation transkript:

1 Gymnasiale Oberstufe in Niedersachsen
Februar 2005 Gymnasiale Oberstufe in Niedersachsen zum 1. August 2005 Folien 42 bis 58 aus Schule 2004neu Stand Dez04 MK, Ref. 33

2 Februar 2005 Gesetzliche Grundlage zur Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe nach §§11 und 185 NSchG vom mit folgenden Vorgaben: Die Gymnasiale Oberstufe gliedert sich in einjährige Einführungsphase und zweijährige Qualifikationsphase (SJg ab bzw ab mit Doppelfunktion der Einführungsphase ), Schwerpunktbildung, Facheinteilung nach Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs-, Wahlfächern. Grundlage KMK-Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe Zweijährige Qualifikationsphase, Fachdifferenzierung auf zwei Anforderungsebenen, Schulhalbjahrsbezogene Unterrichtssequenzen, Fachkurssystem statt Schulzweige, 265 Gesamtwochenstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 12, darunter bis zu fünf Wahlstunden. Februar MK Niedersachsen, Referat 33 MK, Ref. 33

3 Einführungsphase Im achtjährigen Gymnasium: Die Einführungsphase entspricht dem 10. Schuljahrgang. (zugleich Abschlussjahrgang des Sekundarbereich I und Einführungsjahrgang in den Sekundarbereich II). Schülerpflichtstundenzahl beträgt 34 Wochenstunden (übergangsweise 31 Wochenstunden). Unterricht in der Einführungsphase wird nach Pflicht- und Wahlunterricht eingeteilt. Informatik kann eine Naturwissenschaft ersetzen. Wegfall der Verfügungsstunde. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

4 Fünf Schwerpunkte in der Qualifikationsphase
Im achtjährigen Gymnasium: Qualifikationsphase umfasst Schuljahrgänge 11 und 12. Schülerpflichtstundenzahl beträgt 34 Wochenstunden (übergangsweise 32 Wochenstunden). Der sprachliche und der naturwissenschaftliche Schwerpunkt sind anzubieten. Der gesellschaftswissenschaftliche und der musisch-künstlerische Schwerpunkt sollen angeboten werden. Der sportliche Schwerpunkt kann angeboten werden. Doppelungen sind möglich, wenn mindestens der sprachliche und der naturwissenschaftliche Schwerpunkt eingerichtet sind. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

5 Fächer und Anforderungsniveau
Drei Kernfächer (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik), Zwei Schwerpunktfächer (die den Schwerpunkt kennzeichnenden Fächer), Ergänzungsfächer (die zu belegen sind), Wahlfächer. Drei vierstündige Fächer auf erhöhtem Niveau (1., 2. und 3. Prüfungsfach), vierstündige Fächer auf grundlegendem Niveau (4. und 5. Prüfungsfach und ggf. Kernfächer), zweistündige Fächer auf grundlegendem Niveau (Ergänzungs- und Wahlfächer). Februar MK Niedersachsen, Referat 33

6 Fünf vierstündige Abiturprüfungsfächer - Zentralabitur
Vier schriftliche Prüfungsfächer (1. – 4. Prüfungsfach) mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen und ein mündliches Prüfungsfach (5.Prüfungsfach). Aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Fach, zwei der Kernfächer D, FS, M, drei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau, darunter die beiden Schwerpunktfächer. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

7 Drei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau
außer im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt: 1. und 2. schriftliches Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, 3. schriftliches Prüfungsfach ist ein weiteres von der Schule bestimmtes Fach. im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt: 1. und 2. schriftliches Prüfungsfach sind Geschichte und eines der Fächer Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache, Naturwissenschaft, 3. schriftliches Prüfungsfach ist das 2. Schwerpunktfach. Nicht wählbar sind Werte und Normen, Darstellendes Spiel und -außer im sportlichen Schwerpunkt- Sport. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

8 Mindest-Belegungsverpflichtungen
für vier Schulhalbjahre die beiden Schwerpunktfächer, die drei Kernfächer D, FS, M, eine Naturwissenschaft, ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Religion oder Werte und Normen oder Philosophie, das Seminarfach, Sport. für zwei Schulhalbjahre Musik oder Kunst oder Darstellendes Spiel, Geschichte, Politik-Wirtschaft, 2. Fremdsprache oder 2. Naturwissenschaft oder Informatik in bestimmten Schwerpunkten. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

9 Fremdsprachen in der Einführungsphase
In der Einführungsphase sind zwei Fremdsprachen zu wählen, und zwar eine fortgeführte Fremdsprache als 1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache, eine weitere Fremdsprache, darunter entweder eine nicht unter Nr. 1. gewählte Fremdsprache, eine Wahlfremdsprache, die im Sekundarbereich I durchgehend besucht und in der vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind, eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache. Hinweis: Die Verpflichtung nach Nr.2 entfällt, wenn eine Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang an einer Realschule, an einer nach Schuljahrgängen gegliederten KGS oder einer IGS durchgehend erlernt wurde. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

10 Fremdsprachen in der Qualifikationsphase
In der Qualifikationsphase ist eine Fremdsprache durchgehend zu belegen. Eine Fremdsprache kann 1., 2., 3., 4. oder 5. Prüfungsfach sein, wenn es eine aus der Einführungsphase fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache ist, eine Wahlfremdsprache ist, die im Sekundarbereich I durchgehend besucht, in der Einführungsphase fortgeführt und in der am Ende der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache kann 4. oder 5. Prüfungsfach sein, wenn am Ende der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

11 Fremdsprachen in der Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase
Ohne Besuch der Einführungsphase kann eine Fremdsprache nur dann als 1., 2. oder 3. Prüfungsfach gewählt werden, wenn darin zuvor mindestens vier Schuljahre lang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht im Sekundarbereich I teilgenommen wurde. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

12 Belegungsverpflichtungen im sprachlichen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

13 Belegungsverpflichtungen im musisch-künstlerischen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

14 Belegungsverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

15 Belegungsverpflichtungen im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

16 Belegungsverpflichtungen im sportlichen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

17 Erläuterungen zu den nachfolgenden Baumdiagrammen
Die Aufgabenfelder sind farbig markiert (grün A; blau B; rot C). Die „gefüllten“ Rechtecke stellen das 1. und 2. Prüfungsfach dar. Die Baumdiagramme stellen -in Pfeilrichtung durchlaufen- mögliche Prüfungsfach-Kombinationen dar. Die 3., 4. und 5. Prüfungsfächer eines Durchlaufs sind in der Regel in der Reihenfolge vertauschbar. (Hinweis: Nur eine fortgeführte Fremdsprache kann 3. Prüfungsfach sein.) Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt ist das dritte Prüfungsfach schraffiert dargestellt (festgelegter Sonderfall). Hier sind nur das 4. und 5. Prüfungsfach in der Reihenfolge vertauschbar. Bei der Angabe B-, C-Feld oder „beliebig“ sind die jeweils wählbaren Fächer der Verordnung zu entnehmen. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

18 Prüfungsfächer im sprachlichen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

19 Prüfungsfächer im musisch-künstlerischen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

20 Prüfungsfächer im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

21 Prüfungsfächer im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt
Februar MK Niedersachsen, Referat 33

22 Prüfungsfächer im sportlichen Schwerpunkt
Februar 2005 Prüfungsfächer im sportlichen Schwerpunkt Februar MK Niedersachsen, Referat 33 MK, Ref. 33

23 In- Kraft-Setzen – Alte Verordnung
Bei Eintritt in die Einführungsphase vor dem , bei Rücktritt in die Qualifikationsphase oder Eintritt in diese ohne Besuch der Einführungsphase vor dem gilt die „alte“ Verordnung. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

24 In- Kraft-Setzen – Neue Verordnung
Bei Eintritt oder Rücktritt in die Einführungsphase ab und vor dem gilt die „neue“ Verordnung mit folgendem Zusatz: Die Pflichtstundenzahl beträgt 31 Wochenstunden in der Einführungsphase und 32 Wochenstunden in der Qualifikationsphase. Dieser Zusatz gilt auch, wenn der Eintritt in die Einführungsphase als Jahrgang 11 zum erfolgt. Februar MK Niedersachsen, Referat 33

25 In-Kraft-Setzen 12 13 11alt 12 13 13W Kein Übergang Blau /schwarz – 31/32 WStd. 11 QPhase 11 QPhase 11 QPhase 7 8 9 10 11 QPhase Eintritt in 6 7 8 9 10 QPhase Eintritt in 5 7 8 9 10 QPhase Februar MK Niedersachsen, Referat 33


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