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Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a.

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Präsentation zum Thema: "Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a."—  Präsentation transkript:

1 Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a.
Fortbildung „1. Tag der Verbundkoordinatorinnen und Verbundkoordinatoren“ am in Dillingen

2 Themen Stand Mittelschulen/Verbünde 2011/2012
Ziele der Mittelschulverbünde Einzelfragen Künftige Entwicklungen

3 Situation im Schuljahr 2011/2012
46 99 111 52 18 8 20 40 60 80 100 120 1 2 3 4 5 6 Verbundstruktur nach Standortzahl insgesamt ca. 923 Mittelschulen davon: 877 Schulen in 288 Verbünden Zahl der Schulen mit dem Status Mittelschule erhöht sich deutlich (98%)

4 Schülerzahlen im Verbund 2011/2012
durchschnittliche Verbundsgröße: ca. 600 Schüler zum Vergleich: durchschnittliche Größe einer eigenständigen Mittelschule: ca. 400 Schüler

5 2. Ziele der Verbünde Erhalt eines wohnortnahen Schulnetzes
Mehr Eigenverantwortung gleichwertige und dem regionalen Bedarf entsprechende Bildungsangebote

6 Stärkung der Eigenverantwortung
Entscheidung über Verbundbildung bei der örtlichen Schulgemeinschaft und den Schulaufwandsträgern Festlegungen im Verbundvertrag, z.B. Standorte von M-Zug und Ganztagsangebot Verwaltung des Lehrerstundenbudgets/ Klassenbildung/Abweichungen von Richtwerten/Anrechnungsstunden Neue Gremien: Verbundausschuss, Verbundversammlung (geplant: Verbundelternbeirat)

7 Verbundausschuss besteht in jedem Verbund
beratende Funktion, kann Empfehlungen aussprechen Notwendige Mitglieder: Art. 32a Abs. 4 S. 3 BayEUG (i.V.m. § 22a VSO) Teilnahme weiterer Gäste möglich mindestens 1 Sitzung/Schuljahr (im Vorfeld der Klassenbildung), bei Bedarf öfter Einladung/Sitzungsleitung: Koordinator

8 Verbundversammlung besteht nur, soweit im Verbundvertrag vorgesehen
berät (und beschließt ggf.) in Schulaufwandsangelegenheiten Mitglieder: beteiligte Schulaufwandsträger Teilnahme Koordinator/weitere Schulleiter auf Einladung möglich

9 Gleichwertige und dem regionalen Bedarf entsprechende Bildungsangebote
Gewährleistung von Mindestangeboten für alle Schüler bei der konkreten Ausgestaltung und bei der Planung zusätzlicher Angebote: Berücksichtigung der Verhältnisse/ Anforderungen/Möglichkeiten vor Ort

10 3. Einzelfragen Wer entscheidet über die Aufnahme von Schülern?
Gastschulverhältnisse über Verbundgrenzen hinweg Besonderheiten bei der Schülerbeförderung Aufgaben Koordinator/Schulleiter

11 Wer entscheidet im Verbund über die Aufnahme von Schülern?
Grundsatz: Freiheit der Schulwahl, Art. 42 Abs. 1 S. 2 BayEUG Möglichkeiten der Beschränkung der Wahlfreiheit durch Verbundvertrag (oder Regierung): Art. 42 Abs. 1 S. 3 BayEUG Faktische Schranke: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule mit dem entsprechenden Angebot, § 2 Abs. 1, 1a und 1b SchBefV Aufnahmeentscheidung: Schulleiter, § 4 Abs. 3 VSO

12 Gastschulverhältnisse über Verbundgrenzen hinweg
Innerhalb des Verbundes: keine (echten) Gastschulverhältnisse Immer möglich: Gastschulverhältnis zum Besuch einer Schule außerhalb des Verbundes nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG Soweit Schüler eine Klasse für besondere päd. Aufgaben besuchen wollen/sollen, die im Verbund nicht vorhanden ist: Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG möglich

13 Verbund 1 Verbund 2 Mittelschule (Schulverband) A-Dorf B - Dorf (R,G) D-Stadt (R,M,G) Mittelschule E-Dorf (R) Mittelschule C-Stadt (R,G,M) = Zuweisung zum M-Zug möglich

14 Besonderheiten bei der Schülerbeförderung (§ 2 Abs
Besonderheiten bei der Schülerbeförderung (§ 2 Abs. 1, 1a und 1 b SchBefV) Grundsatz: Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (= Sprengelschule) In Verbünden: zur (tatsächlich) nächstgelegenen Schule mit dem entsprechenden Bildungsangebot Beförderung zu einer anderen Schule, wenn Besuch der nächstgelegenen Schule nicht möglich Als Schulweg gilt ggf. auch Weg zwischen 2 Schulen (bei notwendigem Wechsel der Schule am Mittag)

15 Aufgaben Koordinator/Schulleiter
Koordinator: (vgl. Art. 32a Abs. 4 Satz 1 BayEUG) Klassenbildung im Verbund Aufteilung des Lehrerstundenbudgets Verteilung von Anrechnungsstunden „Koordinierung“ des Verbunds (Einladung Verbundausschuss, gem. Konferenzen u. ä.) nicht: (Dienst-) Vorgesetzter gegenüber Lehrkräften anderer Schulen Schulleiter: Alle Aufgaben des Schulleiters nach BayEUG, VSO u. a.

16 4. Künftige Entwicklungen
Zusammenarbeit im Verbund vertiefen (geplant: Verbundelternbeirat) Erweiterung/Stärkung der Befugnisse der Verbundgemeinschaft (z. B. Einrichtung besonderer Profile/Inklusionsschulen) Stellung des Koordinators Bezeichnung der Schulart, der Abschlüsse etc. (eigene Schulordnung?) Schulaufwandsträgerschaft

17 Stellung des Koordinators
Verteilung eines Budgets Anrechnungsstunden im Verbund, bemessen nach Zahl der Schüler/Schulen im Verbund? Verteilung der Stellen für Schulverwaltung im Verbund? Geplant: Ansprechpartner für Verbundelternbeirat Leitungsgremium für den Verbund?

18 Bezeichnung der Schulart, der Abschlüsse etc. (eigene Schulordnung?)
Schulart: Mittelschule als eigenständige Schulart (neben Schulart Grundschule)? Neue Bezeichnung für Schulabschlüsse? Neue Bezeichnung der dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Ämter/des Lehramts? Eigene Schulordnungen für Grundschule und Mittelschule?

19 Schulaufwandsträgerschaft
derzeit: Gemeinde oder Schulverband oder Vertrag nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG Problem: Vertragslösungen relativ kompliziert Alternative (geplant): Zweckverband als Aufwandsträger für mehrere Mittelschulen bzw. für Grundschule und Mittelschule

20 für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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