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4. Rechtsformen, Mitbestimmung und Kooperationen

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Präsentation zum Thema: "4. Rechtsformen, Mitbestimmung und Kooperationen"—  Präsentation transkript:

1 4. Rechtsformen, Mitbestimmung und Kooperationen
Zusatzlektüre Führich: Wirtschaftsprivatrecht: Basiswissen des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts für Wirtschaftswissenschaftler und Unternehmenspraxis 1

2 Gliederung 2 © Anselm Dohle-Beltinger 2010
Rechtsformen von Unternehmen Übersicht über Quellen der Rechtsgrundsätze Rechtsformwahl als Entscheidungsproblem Übersicht über die nationalen Rechtsformen öffentlicher und privater Unternehmen Gegenüberstellung der Regelungen zu Kaufmann – Personengesellschaft – Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft (UG) Wichtigste Formen und Entstehung Haftung Mindestkapital, Kontrollorgane, Mitbestimmung Organisation Vermögensordnung und Gewinnverteilung Besteuerung Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital Rechtsformabhängige Kosten Insolvenz und Folgen des Todes eines Vollhafters Vertiefung einiger Besonderheiten Grenzen des Haftungsausschlusses für Organe Publizität Mitbestimmung Arbeitsrechtliche Mitbestimmung Unternehmerische Mitbestimmung Tarifvertrag Auswahlschema für nationale Rechtsformen Internationale Rechtsformen britische private limited company Europäische Rechtsformen Grundanforderungen SE, EWIV, SCE Unternehmenszusammenschlüsse 2 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

3 Grundsätzliches zum Wirtschaftsrecht
4.1 Grundsätzliches zum Wirtschaftsrecht Im normalen Geschäftsverkehr (also nicht bei Straftaten) gelten vor allem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das in seinem Kern 1871 entstanden ist. Für eine Vielzahl von Einzelbereichen gibt es Sondergesetze. Diese können sich z.B. beziehen auf: die allgemeine Organisation eines Gewerbebetriebes (Handelsgesetzbuch; HGB) Sondernormen für bestimmte Unternehmensformen (z.B. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG und Aktiengesetz, AktG) bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGBG; Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, HaustürWG) die Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten oder Produkten auf Dritte (z.B. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte , ProdHaftG; Bundesimmissionsschutzgesetz, BimschG) ... 3 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

4 4.1 Grundsätzliches (2) Als Gesetzgeber tritt neben dem nationalen Parlament (Länderparlamente meist nur nachrangig z.B. im Lebensmittelrecht) zunehmend die Europäische Union auf, v.a. mit dem Ziel einer Abschaffung direkter und indirekter Wettbewerbshemmnisse (z.B. technische Normen, wie die Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; Hintergrund: vorher indirekte Marktabschottung). Darüber hinaus gibt es kaufmännisches Gewohnheitsrecht (z.B. Buchführungsregeln) und internationales Vertragsrecht (z.B. GATT) 4 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

5 Rechtsform als Entscheidungsproblem
4.2 Rechtsform als Entscheidungsproblem Seit der Änderung des HGB im Sommer 1998 ist grundsätzlich fast jeder Gewerbetreibende Kaufmann, sofern er nicht Freiberufler ist. Damit unterliegt er einer Vielzahl von Regelungen des HGB, insbesondere der Eintragungspflicht, der Buchführungspflicht, der Verkürzung von Einredefristen, anderen Verjährungen etc. Bei der Gründung und auch im Laufe der Unternehmensgeschichte ist immer wieder zu klären, welches die für den angestrebten Zweck günstigste Rechtsform ist. Sie hat Auswirkungen auf Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Gesellschafter-austausch, Haftung der Gesellschafter u.v.m 5 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

6 Gliederung der Rechtsformen
4.3 Mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (verliehen) Gliederung der Rechtsformen 6 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

7 Grobeinteilung der Rechtsformen
4.3 Grobeinteilung der Rechtsformen Der wesentlichste Unterschied der Rechtsformen liegt in der Haftung der Gesellschafter und dem Steuerrecht: bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen werden die Gewinne zuerst den Gesellschaftern zugeteilt und dann von diesen „natürlichen“ Personen bei der Einkommensteuer mit erklärt; zumindest ein Teil der Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Privatvermögen für das Unternehmen Körperschaften sind sog. „juristische Personen“, d.h. diese Kunstgebilde können unter dem eigenen Namen Klage erheben und verklagt werden. Deshalb haften Sie auch bis auf wenige Betrugstatbestände an Stelle der Gesellschafter/Geschäftsführer. Die Gewinne werden zunächst von der Gesellschaft versteuert. Für den Teil der Gewinne, der nicht in der Gesellschaft verbleibt, sondern an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, findet eine Nachbesteuerung bei diesen statt, die die Gleichbehandlung mit Gewinnanteilen aus Personengesellschaften sichern soll. Die Mischformen verbinden die Haftung der Körperschaften mit der steuerlichen Behandlung der Personengesellschaften 7 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

8 Gliederung der Rechtsformen im öffentlichen Sektor
4.3 Gliederung der Rechtsformen im öffentlichen Sektor Beteiligungs- quote offen 8 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

9 Entscheidungskriterien und Folgen der Rechtsformwahl
4.4 Entscheidungskriterien und Folgen der Rechtsformwahl Im Vordergrund der öffentlichen Wahrnehmung - gerade auch bei internationalen Standort- und damit verbundenen Rechtsformentscheidungen - stehen in der Regel Steuern Mitbestimmung und Vertretung/Geschäftsführung Kapitalbeschaffung über die Börse oder von Privatanlegern Auch wenn sich mit der Ausweitung der Kaufmanns-eigenschaft die Vielfalt der Unterscheidungen zwischen den Rechtsformen etwas verringert hat, gibt es dennoch eine Vielzahl von Besonderheiten, die ausgehend von den Regelungen für den Kaufmann dargestellt werden sollen: 9 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

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4.4.1 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 10

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4.4.2 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 11

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4.4.3 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 12

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Geschäftsleitung/ Organe Der persönlich haftende Gesellschafter und damit Vollhafter führt allein die Geschäfte und vertritt die Firma Geschäftsführung richtet sich nach innen: Anweisungsrecht gegenüber Mitarbeitern; Bestimmung des Geschäftsgegenstandes etc Vertretungsmacht richtet sich nach außen: Kann wirksam im Namen der Firma mit Kunden, Lieferanten, Banken etc. Verträge schließen, die die Firma verpflichten Er kann einen oder mehrere Prokuristen bestimmen, die ihn ganz oder teilweise vertreten können. Die Vollhafter üben die Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam aus. OHG: jeder einzeln KG: Die Kommanditisten können ebenso wie andere Mitarbeiter nur durch notarielle Vollmachts-erteilung (Handlungs-vollmacht/Prokura) zur Vertretung ermächtigt werden (Für Wirksamkeit nach außen: Eintrag im Handelsregister HR A). Abweichende Regelungen bezüglich Geschäfts-führung und Vertretung durch Vollhafter im Gesell-schaftsvertrag sind möglich (z.B. nur ein Komplementär führt Geschäfte oder Einzelvertretung), die Vertretungsregelung ist aber nach außen nur dann wirksam, wenn sie den Geschäftspartnern bekannt ist (HR A). Mischformen s. rechts Auch ein Nichtgesell-schafter kann die Geschäftsführung und Vertretung ausüben (sog. Fremdorgan-schaft). Zur Haftung s Bei der „GmbH & Co.KG“ (auch AG & Co KG oder als internat. Mischform Ltd. & Co KG) ist die Kapitalgesellschaft der Komplementär. Sie haftet „voll“ mit ihrem oft nur kleinen Firmenvermögen und ihre Geschäftsführung ist zugleich die Geschäftsführung der KG-Mischform. 4.4.4 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 13

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4.4.5 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 14

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Beschaffung von Eigenkapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter Rechtsformwechsel zur Personengesellschaft Führt zur Erweiterung der Geschäftsführung (Ausnahmen: stille Beteiligung und Kommanditisten); Zustimmung aller Beteiligten erforderlich Keine besonderen Auswirkungen außer bei Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung Beschaffung von Fremdkapital bei Banken Bank betrachtet Bonität (Ruf, Ge-winnaussichten), Liquidität (Zah-lungsfähigkeit) und Sicherheit (Ersatz-Wertgegenstand bei Ausfall des Schuldners) Bei ausreichender Bonität (Kreditwürdig-keit), Liquidität und Sicherheit des Kaufmanns. Bei ausreichender Bonität (Kreditwürdig-keit) ), Liquidität und Sicherheit von Gesellschaft und/oder einem/ mehreren Gesellschaftern. Die privaten und unternehmerischen Vermögenssphären werden dabei gemeinsam betrachtet. Bei ausreichender Bonität (Kreditwürdig-keit) ), Liquidität und Sicherheit der Gesellschaft ohne Sicherheit von außen. Ansonsten wird oft Haftungserklärung (Bürgschaft) v.a. von den geschäftsführen-den Gesellschaftern verlangt um sicher zu stellen, dass nicht durch Gewinnentnahme die Vermögensmasse des Unternehmens ausgezehrt wird 4.4.7 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 16

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4.4.8 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 17

18 Sonderfragen zum Haftungsausschluss bei Kapitalgesellschaften
4.5.1 Sonderfragen zum Haftungsausschluss bei Kapitalgesellschaften Grundregel bei Kapitalgesellschaft: Geschäftsleitung haftet nicht mit Privatvermögen; bei Vollhaftern keine Trennung Dieser Haftungsausschluss für Vorstände einer AG bzw. Geschäftsführer einer GmbH gilt nicht Bei Unterlassen der Insolvenzmeldung bei nicht abwendbarer Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung nach Verstreichen einer Frist von 21 Tagen ab möglicher Kenntnisnahme bei Nichtabführung von Sozialabgaben bei Nichtabführung von Umsatz- und Lohnsteuer Ist der formelle Geschäftsführer (z.B. ein Strohmann) nicht der tatsächlich die Geschäfte Führende, so haften beide nebeneinander Grundregel: Gesellschafter haften nur mit ihrem Geschäftsanteil In der Gründungsphase einer eintragungspflichtigen Gesellschaft (bis zum HR-Eintrag) gilt meist das Recht der BGB-Gesellschaft (Details s.o.), d.h. die Gesellschafter sind Vollhafter bis die Kapitalgesellschaft unwiderruflich mit Eigenkapital ausgestattet ist. 18 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

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Publizitätszwang 4.5.2 Bestimmte Unternehmen sind verpflichtet, ihre wirtschaftliche Lage jährlich kundzutun (Gläubiger- und Anteilseignerschutz); Mindestens zwei von drei Kriterien müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten sein. Veröffentlichung unter * gilt jetzt auch für Mischformen ohne natürliche Person als Vollhafter, z.B. GmbH & Co. KG © Anselm Dohle-Beltinger 2010 19

20 4.5.3 Mitbestimmung 20 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

21 Für alle Rechtsformen: Arbeitsrechtliche Mitbestimmung durch Betriebsrat und Sprecherausschuss In Betrieben ab 5 Beschäftigten bzw. 10 leitenden Angestellten: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG;*1972) Grundlage für Wahl, Aufgabenstellung und Rechte des Betriebsrates. Sprecherausschussgesetz (SprAuG;*1988) Entsprechende Rechtsgrundlage für die „Leitenden Angestellten“, jedoch mit weniger Rechten. 21 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

22 Arbeitsrechtliche Mitbestimmung Aufgaben (1)
Arbeitsrechtliche Mitbestimmung Aufgaben (1) Die wichtigsten sind: Interessenvertretung Überwachen der Durchführung von Gesetzen, Vereinbarungen etc., die zugunsten der Mitarbeiter wirken Förderung von Gleichberechtigung, Integration Behinderter und ausländischer Arbeiter, Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Information durch Arbeitgeber über die Mitbestimmungstatbestände hinaus v.a. im „Wirtschaftsausschuß“ über die Lage des Betriebes und die Planungen für die weitere Entwicklung. 22 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

23 Arbeitsrechtliche Mitbestimmung Aufgaben (2)
Arbeitsrechtliche Mitbestimmung Aufgaben (2) Mitbestimmung (im Rahmen von Gesetzen und Tarifverträgen) Betriebliche Entlohnungsgestaltung [System; z.B. Eingruppierung; Art der Entlohnung (Fixum oder Provision etc.)] sowie Festlegung leistungsbezogener Entgelte (Akkord, Prämien,...) Betriebliche Sozialeinrichtungen (Altersversorgung; Krankenkasse) Betriebs- und Arbeitszeitordnung inkl. Überstundengenehmigung Geräte zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung (Rufnummernspeicher Telefon, Gleitzeituhr ...) Personalveränderungen und Beurteilungswesen Sozialplan etc. 23 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

24 Nur für Kapitalgesellschaften und Mischformen: Unternehmerische Mitbestimmung Montan-Mitbestimmungsgesetz (*1951) und Ergänzungsgesetz (*1956) Schafft besonders weitgehende Mitwirkungsrechte in den Branchen Bergbau sowie Eisen- und Stahlerzeugung. Mitbestimmungsgesetz (MitbestG;*1976) schafft erweiterte Mitbestimmungsrechte in großen Kapitalgesellschaften, GmbH & Co.KGs, Genossenschaften etc. (über Mitarbeiter), soweit sie keine „Tendenzbetriebe“ (z.B. Caritas) sind. Achtung: Betriebsaufspaltungen! 24 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

25 Unternehmerische Mitbestimmung Wie?
Unternehmerische Mitbestimmung Wie? Alle Kapitalgesellsch. mit Aufsichtsrat (AR) In den ARs sind zwar gleich viele Vertreter von Arbeitgeber und AN (letztere jedoch inkl. Leitende Ang.) vertreten, jedoch hat bei Pattsituationen der von der Arbeitgeber-Seite gestellte Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Volles Kontroll- und Vorschlagsrecht der AN; Mitwahl aller Vorstandsmitglieder. Teilweise AR-Ausschüsse mit nur begrenzter Transparenz für AN Montanbereich Durch die paritätische Besetzung des Aufsichtsrates in diesen Betrieben sowie durch Stellung eines Vorstandsmitgliedes (Arbeitsdirektor) seitens der AN volle Mitwirkung am unternehmerischen Entscheidungsprozeß. 25 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

26 Exkurs: Tarifvertrag 4.5.3 Flächentarif Gewerkschaft(en)
freiwillige Mitgliedschaft Gewerkschaft(en) Arbeitgeberverband Tarifvertag für eine Branche in einem Tarifgebiet (i.d.R. = Bundesland) Manteltarifvertag Urlaub, Arbeitszeit, Beschreibung der Lohngruppen, Arten von Zuschlägen und Sonderzahlungen, Vor-ruhestandsregelungen Entgelttarifvertag Entgeltsatz je Lohn-gruppe, Höhe der Stellenzuschläge und Sonderzahlungen Flächentarif © Anselm Dohle-Beltinger 2010 26

27 Tarifvertrag: Besonderheiten
Tarifvertrag: Besonderheiten Kann auch für ein einzelnes Unternehmen, wie z.B. Volkswagen AG vereinbart werden, dann: Haustarif. Gebunden an diese Vereinbarungen sind grundsätzlich nur Mitglieder der aushandelnden Verbände (zahlreiche Austritte aus den Arbeitgeberverbänden). Die Gewerkschaften vereinbaren i.d.R. Übernahme als Mindestregelung für alle Mitarbeiter eines Betriebes, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist. Ist der Arbeitgeber nicht organisiert, gibt es in der Regel eine „Betriebsvereinbarung“ zwischen Geschäftsleitung des Unternehmens und zuständigem Betriebsrat über diese Fragen. Auch hier kann die Übernahme des Flächentarifes vereinbart werden, was meist teilweise geschieht (z.B. nur Entgeltregelungen, nicht Vorruhestand etc.) © Anselm Dohle-Beltinger 2010 27

28 Besteht die Bereitschaft zur persönlichen unbeschränkten Haftungsübernahme und/oder möchten Sie die Publizität möglichst lange vermeiden? ja nein 4.6 Sind Sie der einzige Gesellschafter? ja nein Kapitalgesellschaft oder Mischform Können und wollen Sie das Eigenkapital für die Expansion alleine finanzieren? ja nein Einzelfirma bzw. eingetragener Kaufmann Personengesellschaft Sollen alle Eigenkapitalgeber Vertretungsbefugnis (extern) haben? [interne Vollmachten (= Geschäftsführung) meist vertraglich frei regelbar] ja nein Gründungskapital € vorhanden ja Nein Wollen Sie langfristig immer die wichtigsten Entscheidungen alleine beeinflussen können? ja nein GmbH UG Soll die Gesellschaft nur wenige Geschäfte machen (z.B. eine Immobilie verwalten)? ja nein Kommandit-Gesellschaft erleichtert auch die Expansionsfinanzierung GmbH & Co. KG AG Schema zur Wahl zwischen den wichtigsten deutschen Unternehmensrechtsformen BGB-Gesellschaft Minimaler Gründungsauf-wand; Erweiterung schwer Wegen fehlenden Register-eintrags für 3. intransparent Alternativ für freie Berufe: Partnerschaftsgesellschaft OHG © Anselm Dohle-Beltinger 2010 28

29 Internationale Rechtsformen
4.7 Internationale Rechtsformen Quelle u.a.: Habersack, Mathias: Europäische Rechtsformen, München 2006, S. 373 ff. 29 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

30 Britische Kapitalgesellschaften
4.7.1 Britische Kapitalgesellschaften Ltd. (private limited company): Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht Vorteil: geringe Haftungssumme (ab 1 £); schnelle Eintragung. Nachteile: Haftungsabschirmung bei Gesellschafter-Geschäftsführer z.T. noch schwächer als bei GmbH, da bereits Urteil vorliegt, das unterkapitalisierte Ltd als OHG qualifiziert; Gerichtsstand (und geltendes Recht) ist meist wahlweise D oder GB, wenn hier der Geschäftssitz ist. Englisches Recht schwer kalkulierbar, da nur wenig in Gesetzen normiert und stark auf Präzedenzfälle orientiert Es gilt das Sozialversicherungsrecht des Geschäftssitzes, an dem die Anstellung der Mitarbeiter erfolgt Die Ltd kann als kleine AG mit Aktien geführt werden. Große AGs werden mit plc (public limited company) abgekürzt. 30 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

31 Europäische Gesellschaften
4.7.2 Europäische Gesellschaften Die Europäische Gesellschaft (SE) Aktiengesellschaft mit einem Mindestkapital € Keine direkte Gründung, sondern nur Überführung von mindestens zwei Ursprungsgesellschaften in zwei verschiedenen EU-Staaten unter ein gemeinsames Dach. Damit für Neugründer uninteressant. Gedacht v.a. für Großunternehmen, die durch weniger verschiedene Rechtsformen Kosten sparen wollen. Sie wird im eigenen Interesse operativ tätig. Aufsichtsrat und Vorstand können zusammenfallen („Board“ wie in GB üblich) oder getrennt bleiben wie in D Mitbestimmung zwar vereinbar; sei darf aber nicht hinter den Regelungen der Vorläuferfirmen zurückbleiben. Vorteile: Einheitlicher Auftritt in gesamter EU; Sitzverlegung in jeden EU-Staat ändert am Gesellschaftsvertrag nichts (wohl aber z.B. an der Besteuerung) allmählich sich annähernder Rechtsrahmen der Einzelstaaten bzgl. Rechnungslegung, Haftung, Mitbestimmung etc. 31 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

32 Europäische Gesellschaften (2)
4.7.2 Europäische Gesellschaften (2) Die Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) Mindestkapital keines Darf nicht selber völlig eigenständige Geschäftstätigkeit ausüben, sondern nur den an ihr beteiligten Unternehmen (mindestens zwei egal welcher Rechtsform aus mind. 2 Mitgliedsstaaten) helfen, im Rahmen von deren Geschäftstätigkeit deren Einzelergebnisse zu steigern. Dabei kann sie aber Rechte und Verpflichtungen im eigenen Namen begründen. Mögliche Verwendung: F& E, Einkauf, Vertrieb, Schulung, Lobbying, Service-Netz etc. Vorteil: beliebige Geschäftsaufnahme in allen EU-Staaten Nachteil: obwohl bereits seit 1978 Gründung möglich, bislang kein vollständiges europäisches Rechtswerk hierzu; deshalb gilt in weiten Bereichen nationales Rechts (in D v.a. das HGB) und es fehlt die Rechtsharmonisierung (in D z.B. Personengesellschaft, im Ausland z.T. juristische Person) 32 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

33 Europäische Gesellschaften (3)
4.7.2 Europäische Gesellschaften (3) Die Europäische Genossenschaft (SCE) Mindestkapital keines; erst seit Eintragung möglich Gründung durch Genossenschaften, andere Unternehmen (jeweils mind 2) und natürliche Personen (mind 5) aus mind. 2 Mitgliedsstaaten (Unternehmen/ Genossenschaft muss im Gegensatz zur SE nicht rechtlich selbständig von Mutterunternehmen sein) Mögliche Verwendung: v.a. Einkauf von Waren, Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder; die Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeit Vorteil: beliebige Geschäftsaufnahme in allen EU-Staaten Nachteile: auch hier z.T. ergänzend nationales Recht 33 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

34 Unternehmenszusammenschlüsse
4.8 Unternehmenszusammenschlüsse 34 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

35 4.8 Formen 35 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

36 4.8 Arten von Kartellen abgestimmte Verhaltensweisen (in D zulässig, soweit keine mündlich oder schriftliche vertragliche Bindung existiert) Angebots- und Kalkulationsschemakartell (Ziel: Vereinheitlichung von Leistungsbeschreibungen und Preisaufgliederungen bei Ausschreibungen; zulässig in D, aber anmeldepflichtig) Einkaufskartell (Ziel: Ausnutzung von Mengenrabatten durch gemeinsamen Einkauf; z.B. Musterring für Möbel, Intersport für Sportartikel; in D zulässig, soweit keine Abnahmeverpflichtung der Kartellmitglieder besteht, die wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen dadurch gefördert wird und keine übermäßige Marktmacht konzentriert wird) Exportkartell [Ziel: Durch Festlegung eines Konditionsrahmens (Grundpreis, Rabatte, Absatzquoten) sollen Güter, die miteinander im Wettbewerb stehen aus dem Preiswettbewerb herausgenommen werden; in D zulässig aber anmeldepflichtig, soweit der Inlandsmarkt nicht berührt wird; anderenfalls genehmigungspflichtig] Frühstückskartell und Gentlemans Agreement (bindende mündliche Absprachen zur Wettbewerbsbeschränkung; in D unzulässig) 36 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 36

37 4.8 Arten von Kartellen (2) Konditionenkartell (Ziel: einheitliche Vereinbarungen über Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; zulässig, soweit keine Preisbestandteile berührt sind sowie die Abnehmer und Lieferanten gehört wurden; Widerspruchsmöglichkeit für Kartellamt) Normen- und Typenkartell (ist in D anmeldepflichtig) Preiskartell und Submissionskartell (Submission: Preisangebot bei der Beteiligung an der Ausschreibung z.B. einer Bauleistung der öffentlichen Hand; in D unzulässig) Quotenkartell (Ziel: Verteilung von Aufträgen oder Beschränkung der Angebotsmengen; in D unzulässig) Rabattkartell (Ziel: Festlegung einheitlicher Funktions- (Großhandel), Mengen- und Umsatzrabatte; in D anmeldepflichtig mit Widerspruchsrecht des Kartellamtes) Spezialisierungskartell (Ziel: Aufteilung der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen auf bestimmte Firmen, die jeweils ein Teilgebiet abdecken; anmeldepflichtig mit Widerspruchsrecht) Syndikat (Ziel: Durch eine gemeinsame Firma werden wesentliche preisgestaltende Funktionen, wie Einkauf, Absatz zentral für alle angeschlossenen Unternehmen wahrgenommen; in D unzulässig) 37 © Anselm Dohle-Beltinger 2010 37

38 4.8 Formen (2) Fusionskontrolle v.a. bei horizon-taler Konzentra-tion Prüfung auf marktbeherr-schende Stel-lung Mittel (zugleich Kriterien für Bezeichnung als „verbundene U.“ - Stimmrechts-Mehrheit - bestimmender Einfluß auf die Wahl der Organmitglieder - beherrschender Einfluß (Daimlerchrysler-Mitsubishi 34 %) 38 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

39 4.8 Beteiligungsquoten Je nach Gesellschaftsvertrag/ Satzung des Unternehmens können die Grenzen der einzelnen Kategorien abweichen. Die gesetzlichen Regelungen in D sehen nebenstehendes Schema vor, falls keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Squeeze-Out, d.h. Zwangsabfindung der Minderheitsgesellschafter ab Eingliederungsbeteiligung (95%) möglich. 39 © Anselm Dohle-Beltinger 2010


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