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G E B R A U C H S – M U S T E R R E C H T. Was ist ein Gebrauchsmuster ? § 1 Abs 1 GMG Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die.

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Präsentation zum Thema: "G E B R A U C H S – M U S T E R R E C H T. Was ist ein Gebrauchsmuster ? § 1 Abs 1 GMG Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die."—  Präsentation transkript:

1 G E B R A U C H S – M U S T E R R E C H T

2 Was ist ein Gebrauchsmuster ? § 1 Abs 1 GMG Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

3 Der erfinderische Schritt OGH 12.7.2006, 4 Ob 3/06 d: [Es] bedarf […] nicht einer Leistung, die sich für einen Fachmann mit durchschnittlichem Können als nicht nahe liegend aus dem Stand der Technik ergibt (Erfindungshöhe für Patent), es genügt vielmehr eine über die fachmännische Routine hinausgehende Lösung, die aber für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich auffindbar ist. OPM 22.12.2010, OGM 1/10: Die Auffassung, die Anforderungen an die Erfindungshöhe seien im Gebrauchsmusterrecht geringer als im Patentrecht anzusetzen, ist nicht aufrecht zu erhalten: […] [E]in erfinderischer Schritt im Sinne des § 1 Abs 1 GMG als qualitatives Kriterium [setzt] ebenso wie die erfinderische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 PatG das Auffinden einer nicht nahe liegenden Lösung einer Aufgabe voraus […].

4 Rechtsquellen GMG PAG, PAGV [RL-Vorschlag betr. GM] PCT EPÜ

5 Institutionen (bis 31.12.2013) R M A R A N A LGS Wien HG Wien T A

6 Institutionen (NEU seit 1.1.2014) O L G W i e n LGS Wien HG Wien R AN A O G H T A

7 Registrierungsverfahren (§§ 13 ff GMG) Anmeldung Offenbarung Prioritätszeitpunkt Prioritätsrecht Prüfung Formale Voraussetzungen Schutzvorraussetzungen Recherchenbericht (§ 19 GMG) Registrierung GM-Register GM-Blatt GM-Urkunde

8 Schutzbereich Ausschließungsrecht (§ 4 GMG) Vorbenützer (§ 5 GMG)

9 Übertragbares Vermögensrecht Übertragung (§ 10 Abs 1 GMG) LizenzierungVerpfändung (§ 11 GMG) Die Eintragung in das GM-Register hat konstitutive Wirkung !

10 Schutzdauer (§§ 6, 12 GMG) Entstehung mit Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt (nicht: Eintragung im GM-Register) Ende wenn die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde, spätestens aber nach 10 Jahren Das GM-Recht ist – gleich dem Muster- und Patentrecht – absolut befristet ! Nach 10 Jahren endet es in jedem Fall !

11 Streitige Verfahren und Sanktionen Streitige Verfahren Nichtigerklärung (§ 28 GMG) Aberkennung (§ 29 GMG) Sanktionen Zivilrechtliche Sanktionen (§ 41 GMG) Strafrechtliche Sanktionen (§ 42 GMG) Feststellungsantrag (§ 45 GMG)


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