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Kaser-Knütel:§ 13. Honsell: § 5.

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1 Kaser-Knütel:§ 13. Honsell: § 5.
II Rechtsfähigkeit Kaser-Knütel:§ 13. Honsell: § 5. Prof. Dr. Iole Fargnoli Materialien im Internet: Piazza Armerina, Sizilien

2 Überblick über die heutige Vorlesung
Person im ZGB, im römischen Recht Rechtsfähigkeit Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit Drei Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit Die familia Sklaven Hauskinder

3 Person im ZGB Person im juristischen Sinn ist der Rechtsträger, das Rechtssubjekt. Das Personenrecht des ZGB wird in zwei Titel gegliedert: Die natürlichen Personen und die juristischen Personen (auch politische und gesellschaftliche Organisationen können Träger von Rechten und Pflichten sein). Der Begriff der Persönlichkeit i.S. des Art. 11 ZGB ist identisch mit dem des Rechtssubjektes, dem Rechtsfähigkeit zusteht.

4 Personae Wer nahm am Rechtsleben Teil?
Männer / Frauen Freie / Hauskinder / Sklaven Bürger / Nichtbürger (peregrini) Im Gegensatz zum heutigen Recht war nicht jedermann rechtsfähig.

5 Rechtsfähigkeit im ZGB
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Gemeint sind alle Rechte: z.B. die Heirats- und Erbfähigkeit, ebenso wie die Fähigkeit, obligationenrechtliche Rechte zu haben. Für alle Menschen besteht die gleiche Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB). Fortschritt in der Gleichstellung aller Menschen.

6 Rechtsfähigkeit im römischen Recht
Der Begriff der Rechtsfähigkeit wird von den Römern nicht formuliert; er kommt aber aus den römischen Quellen. Rechtsfähig ist nicht jeder, sondern praktisch nur der Hausvater (paterfamilias), er ist gewaltfrei (sui iuris), da er nicht unter einer Hausgewalt steht.

7 Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt: Zeitpunkt der vollständigen Trennung eines menschlich gestalteten Wesens vom Mutterleib. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod.

8 Einfluss des status auf die Rechtsfähigkeit
Status bedeutet nicht Rechtsfähigkeit, sondern allgemein die Rechtsstellung des einzelnen Menschen. Die Rechtsstellung (status) des Menschen kann nach drei Gesichtspunkten abgestuft werden: nach der Freiheit (libertas), nach dem Bürgerrecht (civitas) und nach der Stellung im Familienverband (familia).

9 Drei Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit
Status libertatis: nur der Freie ist rechtsfähig, der Sklave nicht. Status civitatis: nach dem Bürgerrecht werden die Römer in romani und peregrini eingestuft. Status familiae: der Hausvater ist das Oberhaupt der familia, alle anderen Familienangehörigen und die Sklaven sind seiner Hausgewalt unterworfen.

10 Status libertatis. Die Freiheit
Die Sklaven sind Unfreie. Sie stehen als res im Eigentum ihres Herrn. Sie sind res und personae zugleich.

11 D (Ulp. 43 ad Sab.) Quod attinet ad ius civile, servi pro nullis habentur: non tamen et iure naturali, quia, quod ad ius naturale attinet, omnes homines aequales sunt. Gemäss ius civile gelten die Sklaven nicht als Personen; wohl aber gestützt auf das ius naturale, weil gemäss ius naturale alle Menschen gleich sind.

12 Rechtsunfähigkeit der Sklaven
Sie können nicht als Personen am Rechtsverkehr teilnehmen. Ein Sklave kann auch nicht verklagt werden. Was ein Sklave erwirbt, erwirbt er für den Herrn. Dies gilt beim rechtsgeschäftlichen wie auch beim originären Erwerb von Rechten aller Art. Der Sklave kann ein peculium haben, ein Sondergut zu selbständiger Bewirtschaftung: er wird so in begrenztem Umfang fähig, auch rechtlich zu handeln (Handlungsfähigkeit). Der Herr kann aber jederzeit das peculium ganz oder teilweise entziehen.

13 D (Ulp. 29 ad ed.) Peculium autem Tubero quidem sic definit, ut Celsus libro sexto digestorum refert, quod servus domini permissu separatum a rationibus dominicis habet, deducto inde si quid domino debetur. Tubero definiert jedoch das Sondergut, wie Celsus im 6. Buch seiner Digesten berichtet, als das, was ein Sklave mit Erlaubnis seines Eigentümers getrennt von dem Vermögensverzeichnis des Eigentümers verwaltet, abzüglich dessen, was er dem Eigentümer schuldet.

14 D (Ulp. 46 ad ed.) Pater autem familias appellatur, qui in domo dominium habet: recteque hoc nomine appellatur, quamvis filium non habeat. Non enim solam personam eius, sed et ius demonstramus. Denique et pupillum patremfamilias appellamus, et cum paterfamilias moritur (…). Idemque eveniet in eo qui emancipatus est nam et hic sui iuris effectus, propriam familiam habet.

15 D (Ulp. 46 zum Edikt) Hausvater wird der genannt, welcher im Hause die Herrschaft hat, und er wird richtig mit diesem Namen benannt, wenn er auch keinen Sohn hat, denn wir bezeichnen nicht bloss die Person, sondern auch das Rechtsverhältnis desselben. Sonach nennen wir auch einen Mündel Hausvater, nachdem der Hausvater stirbt (…). Und dasselbe wird sich auch rücksichtlich desjenigen ereignen, welcher aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist; denn auch dieser bildet, da er gewaltfrei (sui iuris) geworden ist, eine besondere Familie.

16 Römische Familie (familia proprio iure)
Gesamtheit dessen, was der Gewalt des Hausherrn unterliegt. Die römische Familie besteht aus dem paterfamilias und den Personen, die seiner umfassenden Hausgewalt unterworfen sind: seiner Ehefrau, seinen Kindern und Sklaven (alle sind Gewaltunterworfene).

17 Die familia Als Einziger in der Familie rechtsfähig rechtsunfähig
Ehefrau paterfamilias filifamilias und filiaefamilias clientes Sklaven rechtsunfähig

18 Hauskinder Sie sind personenrechtlich frei, können in gültiger Ehe leben und eheliche Kinder haben. Solange sie unter der väterlichen Gewalt (alieni iuris) stehen, sind sie rechtsunfähig. Sie sind also auch vermögensunfähig; vorbehalten bleibt die Einräumung eines peculium (Es gelten die selben Regelungen wie bei den Sklaven).


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