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Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem

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Präsentation zum Thema: "Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem"—  Präsentation transkript:

1 Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013

2 Namen der Ehegatten bei Eheschliessung
Grundsatz: Jeder Ehegatte behält bei der Eheschliessung seinen Namen Ehegatten können erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familienamen führen zu wollen

3 Namen der Ehegatten nach Auflösung der Ehe
Grundsatz: Die Auflösung der Ehe ändert nichts am Namen der Ehegatten Tod oder Scheidung: Ehegatte, der bei seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann wieder seinen Ledignamen tragen

4 Namen der ehelichen Kinder
Getrennte Namen der Eltern: Gemeinsamer Entscheid bei Heirat, welchen Ledignamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen Einmalige Änderungsmöglichkeit dieser Wahl bei der Geburt oder innerhalb des ersten Jahres nach Geburt des ersten Kindes Gemeinsamer Name der Eltern: Kind erhält diesen Namen

5 Namen der unehelichen Kinder
Grundsatz: Kind erhält Ledignamen der Mutter Gemeinsame elterliche Sorge: gemeinsame Erklärung, dass das Kind und alle weiteren gemeinsamen Kinder den Ledignamen des Vaters tragen Elterliche Sorge allein beim Vater. Erklärung des Vaters, dass Kinder den Ledignamen des Vaters tragen Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden

6 Bürger- und Burgerrecht
Jeder Ehegatte behält sein Bürger- und Burgerecht, auch bei Eheschliessung Das Kind erhält das Bürger- und Burgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt Namensänderung des Kindes infolge Namensänderung eines Elternteils: Während der Minderjährigkeit erhält das Kind das entsprechende neue Bürger- und Burgerrecht

7 Übergangsbestimmungen
Eheschliessung vor dem : Erklärung jederzeit möglich, wieder Ledignamen tragen zu wollen Eheliche Kinder: Gemeinsame Erklärung der Eltern bis Ende 2013, dass auch Kinder die Namensänderung mitmachen Nichteheliche Kinder: wurde dem Vater die elterliche Sorge (mit-) übertragen, kann das Kind bis Ende 2013 den Namen des Vaters erhalten Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden

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