Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Römische Rechtsgeschichte,

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Römische Rechtsgeschichte,"—  Präsentation transkript:

1 Römische Rechtsgeschichte, 05.12.2013
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

2 § 5: Das römische Recht der Republik
II. Der Prätor und seine Aufgaben Das Edikt des Prätors (edicere: verordnen, bekanntmachen) Allgemeine Charakteristika magistratischer Edikte Alle Magistrate konnten im Rahmen ihrer Amtsge- walt (imperium) Edikte, d.h. Bekanntmachungen erlassen. Inhalt der Edikte konnte sich auf alle Handlungen beziehen, die die Magistrate vornehmen konnten: Bezogen auf einzelne Handlungen oder konkrete Probleme Bezogen auf die Dauer ihrer Amtszeit, sogenanntes edictum perpetuum.

3 Die Jurisdiktionsedikte der Prätoren und Ädilen
Der Prätor hatte die allgemeine Gerichtshoheit (Jurisdiktionsgewalt) und die Ädilen hatten eine Spezielle für Marktstreitigkeiten. Im Rahmen dieser Gerichtshoheiten erließen der Prätor und die Ädilen Edikte als Richtlinien darüber, wie sie diese Hoheiten ausüben wollten. Die Edikte wurden bei Amtsantritt auf weißen Holztafeln (album) öffentlich bekanntgemacht Das Edikt war für den Prätor zunächst unverbindlich. Bindung der Prätoren an ihr edictum perpetuum erst durch eine lex Cornelia de iurisdictione 67 v. Chr.

4 Abfassung und Entwicklung des prätorischen Edikts
Wie alle Magistrate ließ sich auch der Prätor durch ein Team von Fachleuten (consilium) beraten. Regelmäßig wurde das Edikt des Vorgängers unverändert übernommen. So bildete sich ein fester Bestand von stets weitergegebenen Sätzen (edictum tralaticium). Der Prätor hatte die Befugnis, Rechtsschutz außer- halb des Edikts durch analoge Klagen zu gewähren. Etablierte analoge Klagen wurden in das Edikt aufgenommen. Der Jurist Salvius Iulianus schuf eine endgültige Fassung des Edikts unter dem Kaiser Hadrian um 130 n. Chr. (ebenfalls edictum perpetuum genannt).

5 Der Inhalt des Edikts Das Edikt ist nicht unmittelbar überliefert. Der Romanist Otto Lenel hat das Edikt aber aus Fragmenten der Juristenkommentare rekonstruiert. Die „Ordnung“ des Edikts ist nicht systematisch, sondern historisch gewachsen. Nach Lenel war der Aufbau wie folgt: Ein einleitender Abschnitt 2. Abschnitt: Die ordentliche Rechtshilfe 3. Abschnitt: Die schleunige Rechtshilfe 4. Abschnitt: Exekution und Nichtigkeitsbeschwerde Anhänge

6 Der konkrete Inhalt des Edikts
Der Prätor kündigte an, welchen Rechtsschutz er auf welche Weise gewähren würde: Welche Urteilsgerichte (iudicia) er einsetzen würde. Welche Sicherungsleistungen (cautiones) er verlangen würde. Welche Besitzschutzeinweisungen (Interdikte) er treffen würde. Was er sonst erlauben oder verbieten oder wogegen er einschreiten würde. Außerdem gab er im Edikt beispielhafte Muster-formeln für die angekündigten Rechtsbehelfe.

7 3. ius civile und ius praetorium oder honorarium
Das ius civile war das Recht der römischen Bürger, das auf Gesetzen und Herkommen beruhte. Aus der Rechtsprechung des Prätors entwickelte sich eine eigenständige Rechtsmasse, die man später als ius praetorium oder honorarium anerkannte: Dig (Papinianus 2 def.) Ius praetorium est, quod praetores introduxerunt adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia propter utilitatem publicam. quod et honorarium dicitur ... Prätorisches Recht ist das, was die Prätoren einführten, um das Zivilrecht zum öffentlichen Wohl zu unterstützen, zu ergänzen oder zu korrigieren. Welches auch Honorarrecht genannt wird…

8 Der Prätor war an das ius civile wie jeder Bürger gebunden.
Im Bereich des ius civile enthielt das Edikt daher nur Musterformeln. Soweit der Prätor eigenes honorarisches Recht schuf, beschrieb er im Edikt ausführlich die Umstände, unter denen er tätig werden würde. Da es kaum privatrechtliche Gesetzgebung gab, lag die Entwicklung des Privatrechts weitgehend in den Händen des Prätors und seiner Berater, der Juristen. Das klassische römische Recht ist deshalb in großen Teilen (wissenschaftliches) Juristenrecht.

9 Beispiele prätorischer Rechtsschöpfung
Beispiel 1: Die Reform der Haftung bei Ehrverletzungen Die Ausgangslage nach den XII-Tafeln: Talion und feste Bußgelder: I.13: Wenn er ein Glied versehrt hat und sich nicht mit ihm vergleicht, soll Talion geschehen. I.14: Wenn er mit der Hand oder einem Stock einem Freien einen Knochen gebrochen hat, soll eine Strafe von 300, wenn einem Sklaven, 150 sein. I.15: Wenn er einem anderen iniuria zufügt, sei eine Strafe von 25. Die Geldentwertung als Anlaß für Reformen Die Schöpfung einer actio iniuriarum mit freier Schadensschöpfung durch den Prätor.

10 Die Schöpfung weiterer Rechtsbehelfe bei speziellen Ehrverletzungen, u
Die Schöpfung weiterer Rechtsbehelfe bei speziellen Ehrverletzungen, u.a. De iniuriis quae servis fiunt: QUI SERVUM ALIENUM ADVERSUS BONOS MORES VERBERAVISSE DEVE INIUSSU DOMINI QUAESTIONEM HABUISSE DICETUR, IN EUM IUDICIUM DABO. ITEM SI QUID ALIUD FACTUM ESSE DICETUR, CAUSA COGNITA IUDICIUM DABO. Wer beklagt wird, einen fremden Sklaven entgegen der guten Sitten geschlagen oder ihn ohne Zustimmung des Herrn gefoltert zu haben, gegen den werde ich ein Urteilsgericht einsetzen. Ebenso, wenn ein anderes Geschehen behauptet wird, werde ich nach Untersuchung des Sachverhalts ein Urteilsgericht einsetzen.

11 Beispiel 2a: Die Einrede wegen Arglist (exceptio doli)
Schutz vor Betrug bei Verträgen im alten römischen Recht nur durch ausdrückliche Vertragsklauseln. Der Prätor C. Aquilius Gallus gewährt im ersten Jahrhundert vor Christus erstmals auch Rechts- schutz bei dolus, wenn keine vertragliche Abrede besteht. Die Formel der exceptio doli: … si in ea re nihil dolo malo Aulii Agerii factum sit neque fiat. … wenn in dieser Angelegenheit nichts mit Arglist des Aulus Agerius geschehen ist oder geschieht.

12 Beispiel 2b: Die Einrede wegen Furcht (exceptio metus)
Die Formel der exceptio metus: … si in ea re nihil metus causa factum est … wenn in dieser Angelegenheit nichts aufgrund von Furcht geschehen ist § 123 BGB (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.

13 Beispiel 3: actiones in factum im Bereich der lex Aquilia
Dig (Ulpianus 18 ad ed.): Proinde si quis alterius impulsu damnum dederit, proculus scribit neque eum qui impulit teneri, quia non occidit, neque eum qui impulsus est, quia damnum iniuria non dedit: secundum quod in factum actio erit danda in eum qui impulit. Wenn daher jemand einen Schaden zugefügt hat, weil er von jemand anderen gestoßen wurde, haftet weder der, der stieß, weil er nicht getötet hat, noch der, der gestoßen wurde, weil er den Schaden nicht widerrechtlich zufügte; daher ist gegen den, der stieß, eine auf den Sachverhalt zugeschnittene Klage zu erteilen.

14 Die lex Aquilia Kapitel : Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder rein vierfüßiges Tier widerrechtlich tötet, der sei verurteilt, dem Eigentümer soviel Bronzeerz zu geben, wie der Gegenstand in diesem Jahr am meisten wert war. 2. Kapitel: Wer einem anderen Schaden zufügt, indem er etwas verbrennt, zerbricht oder korrumpiert, der sei verur-teilt, dem Eigentümer soviel Bronzeerz zu geben, wie diese Sache in den nächsten dreißig Tagen wert war.

15 Beispiel 3: actiones in factum im Bereich der lex Aquilia
Dig (Ulpianus 18 ad ed.): Proinde si quis alterius impulsu damnum dederit, proculus scribit neque eum qui impulit teneri, quia non occidit, neque eum qui impulsus est, quia damnum iniuria non dedit: secundum quod in factum actio erit danda in eum qui impulit. Wenn daher jemand einen Schaden zugefügt hat, weil er von jemand anderen gestoßen wurde, haftet weder der, der stieß, weil er nicht getötet hat, noch der, der gestoßen wurde, weil er den Schaden nicht widerrechtlich zufügte; daher ist gegen den, der stieß, eine auf den Sachverhalt zugeschnittene Klage zu erteilen.

16 Dig (Ulpianus 18 ad ed.) Celsus autem multum interesse dicit, occiderit an mortis causam praestiterit, ut qui mortis causam praestitit, non aquilia, sed in factum actione teneatur. unde adfert eum qui venenum pro medicamento dedit et ait causam mortis praestitisse, quemadmodum eum qui furenti gladium porrexit... Celsus sagt aber, daß es einen großen Unterschied macht, ob jemand tötet oder einen Grund für den Tod setzt, weil derjenige, der einen Grund für den Tod setzt, nicht mit der aquilischen, sondern mit einer auf den Sachverhalt zugeschnittenen Klage haftet. Und er führt denjenigen an, der Gift anstelle eines Medikaments gibt und sagt, daß er den Grund für den Tod setzt, ebenso wie der, der einem Wahnsinnigen ein Schwert gibt…

17 Beispiel 4: Die Erbfolge nach prätorischem Recht
Das Erbrecht nach ius civile war streng und eng: Gesetzliche Erben waren nur die sui heredes, dh. Familienmitglieder, die mit dem Tod des Erblassers gewaltfrei (sui iuris) werden, sowie die Verwandten im Vatersstamm. Die Testamentserrichtung ist sehr förmlich. Der Prätor schafft neue flexiblere Erbregelungen, indem er den Nachlassbesitz (bonorum possessio) abweichend vom ius civile gewährt. Er erkennt neue Klassen von gesetzlichen Erben an (alle Kinder, alle Erben nach ius civile, alle Blutsverwandten, der Ehegatte). Er erkennt auch schriftliche Testamente an, die den Formvorschriften des ius civile nicht genügen.

18 Literaturhinweise: Elster, Die Gesetze der mittleren römischen Republik, 2003 Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, §§ 2, 5, 6 Lenel, Das Edictum Perpetuum: Ein Versuch seiner Wiederherstellung, 3. Aufl. 1927 Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, §§ 9, 22, 25.2, 4 und 5 Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, §§ 13, 15, 19 ff., 25 ff.


Herunterladen ppt "Römische Rechtsgeschichte,"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen