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aus der Praxis für Unternehmer

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Präsentation zum Thema: "aus der Praxis für Unternehmer"—  Präsentation transkript:

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2 aus der Praxis für Unternehmer
Betriebswirtschaftliche Werkzeuge, Tipps und Tricks aus der Praxis für Unternehmer aus der Praxis für Unternehmer Betriebswirtschaftliche Werkzeuge, Tipps und Tricks Graz, 17. April 2012 Mag. Martin Binder, MBA Mag. Michael Binder, MBA Dr. Binder & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH

3 Zu unserer Kanzlei 1970-er: Gründung durch Dr. Josef Binder bzw Helmut Grossek Internationale Vernetzung über MOORE STEPHENS eCounting GmbH Binder, Grossek & Partner seit 2015 40 Mitarbeiter in der Steuerberatung, eine 10-köpfige, eigenständige Wirtschaftsprüfungsabteilung, dazu 20 Kolleginnen in Personalmanagement und Rechnungswesen im Partnerbüro eCounting.

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5 Martin Binder Michael Binder Wolfgang Schrefler
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partner Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partner Berufsanwärter, Planungsrechner

6 Inhaltsverzeichnis Bilanzlesen Kennzahlen Quicktest
Offengelegte Firmenbuchbilanzen im Internet Rechtsformvergleich – habe ich die richtige Rechtsform? Business-Plan Information GmbH-Gründung Pflichten des GmbH-Geschäftsführers

7 Inhaltsverzeichnis Berechnungen betr Personal, LSDG, Beschäftigungs-verhältnisse Wertsicherungsberechnung Skonto vs Lieferantenkredit Währungsrechnung Factoring Berechnung Kapitalwert und interner Zinsfuss Leverage-Effekt Break-Even-Analyse Leasing vs Kredit vs Eigenfinanzierung

8 Inhaltsverzeichnis Tipps zum Auto-Leasing Checkliste Ratinggespräch
Finanzierung über Finanzamt oder Bankkredit? Was ist mein Unternehmen wert? Familienrecht – Erblinien Incoterms 2010 Krisentipps der Wirtschaftstreuhänder Präsentationstipps Planungsrechnung

9 1. Bilanzlesen

10 Die Posten der Bilanz Soll Haben AKTIVA = Vermögen
PASSIVA = Kapital, Schulden AKTIVA = Vermögen PASSIVA = Kapital, Schulden EIGENKAPITAL (Grund-/ Stammkapital, Kapitalrück- lagen, Bilanzgewinn) ANLAGEVERMÖGEN (Grundstücke, Gebäude, PKWs, Betriebs- und Ge- schäftsausstattung etc) langfristig FREMDKAPITAL (Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Bankdarlehen) UMLAUFVERMÖGEN UMLAUFVERMÖGEN (Warenvorräte, Kunden- forderungen, Bankgut- haben, Kassa) In der Bilanz finden Sie auf der Aktivseite - der Seite, die das Vermögen der Gesellschaft darstellt, eine Untergliederung in das auf Dauer angelegte Anlagevermögen und das sich laufend erneuernde Umlaufvermögen. Auf der Passivseite sehen Sie, wie sich die Gesellschaft finanziert: mit Fremdkapital, unterteilt in Rückstellungen und Verbindlichkeiten, als Saldogröße verbleibt das Eigenkapital. kurzfristig Gesamtvermögen Gesamtkapital

11 Anlagevermögen Grundstücke Gebäude Maschinen
Beispiel Bilanz / GuV / Anhang / Anlagenspiegel / Bestätigungsvermerk Grundstücke Gebäude Maschinen Fahrzeuge (LKW, PKW, Stapler, Kran, ...) Betriebs- und Geschäftsausstattung (Büroeinrichtung, Werkstätteneinrichtung, Büromaschinen, Software, ...) Patente, Lizenzen, Markenschutzrechte Beteiligungen an anderen Firmen, ... Wertpapiere Zum Anlagevermögen gehören jene Gegenstände, die sich im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens befinden und die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Kennzeichen des Anlagegutes ist es, daß es nicht in einem einzigen Leistungsvorgang verbraucht wird, sondern je nach Beschaffenheit des jeweiligen Gutes für eine mehr oder minder große Zahl von Leistungsvorgängen zur Verfügung steht.Bei der Zurechnung zum Anlagevermögen kommt es nicht auf die Art des Gegenstandes, sondern auf die Widmung des Gegenstandes an. Beispiel Bauunternehmen, zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbene Grundstücke = Umlaufvermögen. Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgt grundsätzlich mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten - Ausnahme: Besondere Bewertungsvorschriften bei Umgründungen - Dr. Bi.. Sofern es sich „abnutzbares“ Anlagevermögen handelt, d.h. solches, bei dem die Nutzung zu einer Wertminderung führt, ist die Wertminderung durch eine laufende planmäßige Abschreibung, die „Afa“ zu berücksichtigen, wobei die Abschreibungsquoten nach der voraussichtlichen Nutzungszeit festgelegt werden. Zur Berücksichtigung außerordentlicher Wertminderungen ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wenn die Wertminderung von Dauer ist.. Die Anlage ist auf den Wert abzuschreiben, der ihr am Bilanzstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Finanzanlagen können auch dann außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung nicht von Dauer ist. Das Anlagevermögen wird auf der Aktivseite als Saldogröße von AK abzüglich der Abschreibungen dargestellt

12 Umlaufvermögen Lagerbestand Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Lagerbestand Halb- und Fertigwaren Forderungen an Kunden (Debitoren) Besitzwechsel, Schecks Bankguthaben Kassa sonstige Forderungen (zB Finanzamt, Vorschüsse, ...) Nun zum Umlaufvermögen: Hier finden Sie alle die Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nur vorübergehend dienen bzw. deren Bestand sich dauernd ändert. Das Umlaufvermögen ist zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung auf den niedrigeren Tageswert am Abschlußstichtag zu bewerten. Diese Abwertung kann wieder rückgängig gemacht werden. Das strenge Niederstwertprinzip bedeutet, daß Abschreibungen auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag bzw. auf den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, vorzunehmen sind. Stille Reserven! Das Vorratsvermögen umfaßt nicht nur Vorräte an zugekauften Waren, Ersatzteilen oder ähnlichem, sondern hier können auch beispielsweise erst teilweise abgearbeitete Aufträge, z. B. Bauleistungen enthalten sein. Bei der Bewertung ist streng nach den Eigenkosten vorzugehen, die Gewinnkompente darf erst nach Fertigstellung und Übergabe realisiert werden. Ist ein Verlust zu erwarten, ist dieser jedoch sehr wohl zu berücksichtigen - der Kaufmann darf sich nicht reicher machen als er ist - das imparitätische Realisationsprinzip!

13 Fremdkapital langfristig kurzfristig Rückstellungen
langfristige Bankkredite (Investitionskredite) Anleihen Hypotheken kurzfristig Kontokorrentkredit (= Betriebsmittel) Lieferantenverbindlichkeiten (= Kreditoren) Schuldwechsel erhaltene Anzahlungen sonstige Verbindlichkeiten, zB Finanzamt, Gemeinde,... Rückstellungen für Garantieleistungen, Abfertigungen, Pensionen, drohende Verluste,…

14 Eigenkapital Kapitalgesellschaften (insb GmbH)
Nennkapital (Stamm- oder Grundkapital) Kapitalrücklagen (nicht gebunden, gebunden) Gewinnrücklagen (gesetzliche, satzungsmäßige) Bilanzgewinn, -verlust Personengesellschaften, Einzelunternehmen Feste Kapitalkonten Variable Verrechnungskonten (Entnahmen/Einlagen, Gewinn/Verlust) Gewinnanteile der Kommanditisten = Fremdkapital Das Eigenkapital ist der Saldo aus dem Vermögen und dem Fremdkapital. Sein buchmäßiger Ausweis hängt von der Bewertung dieser beiden Größen ab. Das Eigenkapital ist somit eine variable Saldogröße, die sich in den einzelnen Perioden mit der Höhe und Bewertung des Vermögens und der Schulden ändert. Soweit die Veränderungen nicht auf Einlagen und Entnahmen des Eigentümers zurückzuführen sind, wirken sie sich in positiver Richtung als Gewinn und in negativer Richtung als Verlust aus. Sind die Verluste so groß, daß das Eigenkapital insgesamt negativ ist, d. h. sind die Schulden größer als das Vermögen, ist das Eigenkapital in „negatives Eigenkapital“ umzutaufen. Die Gesellschaft ist also - zumindest buchmäßig - überschuldet. - Dr. Bi. Die Kapitalrücklagen sind solche, die durch“Außenfinanzierung“, also durch Mittelzufuhr von einem Gesellschafter, entstanden sind.Im Gegensatz dazu werden Gewinnrücklagen aus dem Bilanzgewinn gebildet. Die Kapital- bzw. Gewinnrücklagen sind „offene“ Rücklagen, d.h. sie sind aus der Bilanz ersichtlich. Im Gegensatz dazu sind die stillen Rücklagen solche, die nicht in der Bilanz ersichtlich sind und zusätzliches Eigenkapital darstellen. Sie entstehen durch i.w. durch Bewertungsvorschriften, z.B. die Unterbewertung von Aktiven bzw. Überbewertung von Passiven - so z.B. stecken sie im Anlagevermögen durch den Ausweis der historischen AK, in den Vorräten durch das Verbot der Gewinnrealisierung,

15 EXKURS: Negatives Eigenkapital
Rechtliche Grundlage § 225 Abs 1 UGB Änderung der Bezeichnung auf „negatives Eigenkapital“ Erläuterungspflicht im Anhang (Veröffentlichungspflicht!) Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne Zweistufige Prüfungsmethode (Überschuldungsstatus, Fortbestehungsprognose) Was tun bei negativen Eigenkapital…

16 EXKURS: Beispiel negatives Eigenkapital
Saldo aus § 224 Abs 3 A und B abzüglich latenter Steuern auf Rücklagen Beispiel: A. Eigenkapital I. Stammkapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzverlust B. Unversteuerte Rückalgen 1. Bewertungsreserve 2. Investitionsfreibetrag Negativkapital

17 EXKURS: Überschuldung IsD Insolvenzrechtes Zweistufige Prüfungsmethode (OGH 3.12.1986)
} Überschuldungsstatus (Vermögensvergleich zu Liquidationswerten) NEGATIV und NEGATIVE Fortbestehungsprognose daher wenn Überschuldungsstatus positiv --> keine Fortbestehungsprognose notwendig und umgekehrt Liquidationswerte: stille Reserven stille Lasten Steuerbelastung (latente Steuern) Personalverpflichtungen Gesellschafterdarlehen (Rangrücktrittserklärungen) Überschuldung

18 EXKURS: Unternehmensreorganisations- gesetz (URG)
URG seit 1. Oktober 1997 in Kraft Zwei signifikante Kennzahlen für die Anmeldung eines Reorganisationsbedarfes: Eigenkapitalquote (kleiner als 8%) Schuldtilgungsdauer (mehr als 15 Jahre) Antrag bei Landesgerichten Zahlungsfähigkeit muss noch bestehen Reorganisationsplan Strenge Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer (und Vorstände) Betroffen sind prüfpflichtige juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften) und GmbH & Co KG

19 2. Kennzahlen und deren Interpretation

20 Übersicht Kennzahlen für die Jahresabschlussanalyse
Finanzwirtschaftliche Analyse Investitionsanalyse Finanzierungsanalyse Liquiditätsanalyse Erfolgswirtschaftliche Analyse Rentabilität Produktivität Aufwand und Erfolg Break-Even-Point  Beilage Interpretation der Kennzahlen Vermögensstrukturkennzahlen sind im Zeitvergleich von guter Aussagekraft, da unter Beachtung anderer Indikatoren Veränderungen der Vermögensstruktur Hinweise auf Betriebserweiterungen oder Einschränkungen oder Änderungen in der Betriebstätigkeit geben können. Zu beachten ist auch, ob ein saisonabhängige oder nicht saisonabhängiges Unternehmen analysiert wird, da sich die Vermögensstruktur zu Beginn und am Ende der Saison bzw während und nach der Saison stark unterscheidet!

21 Kapitalflussrechnung (Cashflow)
Zahlreiche Arten (BMC, SFAS 95, ÖVFA, IAS 7, Kammer der WT etc) der Kapitalflussrechnung Einfache Berechnung nach der Praktikermethode Cashflow setzt sich aus dem Gewinn/Verlust, zuzüglich der Abschreibungen und aller übrigen Nicht-Ausgaben der Aufwendungen abzüglich der Nicht-Einnahmen der Erträge zusammen Bei anlagenintensiven Unternehmen ist er wesentlich größer als bei personalintensiven Unternehmen

22 Interpretation des Cashflow
Cashflow stellt die Zahlungsströme im Unternehmen dar - gegliedert nach (den Aktivitätsbereichen) in Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit Maßstab für die Innenfinanzierung, kein Maßstab für die Ertragskraft Gibt den aus der Erfolgsrechnung einer Rechnungsperiode ableitbaren Bargeldüberschuss an ÖVFA: Österreichische Vereinigung für Finanzanalysten & Anlageberatung

23 Cashflow nach der „Praktikerformel“
Ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung errechnet sich dieser wie folgt: 2016 Jahresüberschuss / - fehlbetrag + Abschreibungen vom Anlagevermögen + Buchwert der abgegangenen Anlagen 1.200 - Zuschreibungen zum Anlagevermögen -2.500 +/- Dotierung und Auflösung lafr Rückstellungen 52.280 = Cashflow (Praktikerformel)

24 Neumoderne Kennzahlen
Meist iZm Unternehmensbewertungsmodellen Zweck: Ermittlung eines finanzierungsneutralen Ergebnisses, dh Ergebnis vor Abzug der Fremdkapitalzinsen unter Korrektur der Steuerwirkung (Tax Shield) EBILAT – Earnings before interest less adjusted Tax NOPLAT – Net operating profit less adjusted Tax EBIT – Earnings before interest and Tax (EGT) EBITDA – Earnings before interest Tax and Amortisiation ROCE – Return on Capital Employed EVA – Economic Value Added Der Return on Capital Employed (ROCE) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die misst, wie effizient und profitabel ein Unternehmen mit seinem eingesetzten Kapital umgeht, und stellt quasi eine Weiterentwicklung der Gesamtkapitalrentabilität dar. Der Economic Value Added ist eine Messgröße aus der Finanzwirtschaft, die dazu dient, die Vorteilhaftigkeit einer Investition zu berechnen. Der Net Operating Profit Less Adjusted Taxes (NOPLAT; zu Deutsch Geschäftsergebnis abzüglich angepasster Steuern; auch als Earnings Before Interest, EBI bezeichnet) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den um die gezahlten Steuern bereinigten operativen Gewinn bezeichnet.

25 Auswahl Kennzahlen

26 Auswahl Kennzahlen Auswahl der Kennzahlen hängt von der Branche ab
Jedenfalls Quicktest-Kennzahlen, URG-Kennzahlen Auswahl Kennzahlen nach Branchen: Industrie (Erzeugung) Gewerbe (Handwerk) Handel Dienstleistung ÖVFA: Österreichische Vereinigung für Finanzanalysten & Anlageberatung

27 Vergleichswerte für Kennzahlen
Innerbetrieblicher Kennzahlenvergleich im Jahresverlauf Soll-Ist-Vergleich Quicktest-Kennzahlen (ohne Branchenklassifizierung) Branchendurchschnittswerte: Banken, Auskunfteien (zB Dun & Bradstreet), Institute (zB IfG), Wirtschaftskammer, Kreditschutzverbände (zB KSV, AKV etc) Offengelegte Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch (Einreichpflicht neun Monate nach Bilanzstichtag) Finanzverwaltung (neue Steuererklärungen) – IÖS ÖVFA: Österreichische Vereinigung für Finanzanalysten & Anlageberatung

28 3. Quicktest

29 Kennzahlensystem - QUICKTEST
= Schnelltest, rasche und treffsichere Beurteilung anhand von (nur) 4 Kennzahlen – grundsätzlich richtig Aussage; folgende Kennzahlen ( Beispiel, Interpretation):

30 4. Offengelegte Firmenbuchbilanzen im Internet

31 5. Rechtsformvergleich

32 Rechtsformvergleich EU - GmbH
Anzahl? rd 73% der Unternehmen haben Einzelunternehmen, rd 20% sind GmbHs, rd 6% sind Personengesellschaften, Checkliste Da sich gesetzlichen Rahmenbedingungen laufend verändern, ist die Rechtsform regelmäßig zu prüfen, kein Patentrezept Einflussfaktoren für Rechtsformwahl? Steuergesetze, aber auch: Haftung, Kosten der Gründung, laufende Kosten, Geschäftsführung, Mitbestimmungsrecht, Publizitätspflichten, Entnahmemöglichkeiten, … Zusammenfassung (aus rein steuerlicher Sicht) Steuerreform 2016 hat Vorteilhaftigkeit eher in Richtung EU/PersGes verschoben Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter € ist das Einzelunternehmen die bessere Wahl Aufgr des neuen Einkommensteuertarifs wird ab einem Einkommen von € die 45,625% überschritten; bis dahin sind Leistungsvergütungen (bspw GF-Bezug) günstiger als Gewinnausschüttungen Zwischen € und etwa € bzw bei stark schwankenden Ergebnissen kommt es auf die Umstände (insb Höhe der Investitionen, Ausschüttungsverhalten, Höhe der GF-Vergütung) im Einzelfall an Bei regelmäßigen Einkommen von über € pro Jahr ist die GmbH zweckmäßiger

33 Rechtsformvergleich EU-GmbH
Habe ich die richtige Rechtsform? Beispiel Rechtsformvergleich Einzelunternehmen (bzw Personengesellschaft) SVA-Beiträge (2017 HBGl: € ; davon KV 7,65%, PV 18,5%, rd € 100 UV pa, zuzügl 1,53% Selbständigenvorsorge Gewinnfreibetrag 13% (€ Grundfreibetrag, investitionsbedingter Freibetrag bei Investitionen) Einkommensteuer (progressiv, bis maximal 55%) Kapitalgesellschaft (insb GmbH) Ebene Gesellschaft: KÖSt (25%) für lfd Gewinn; KESt (27,5%) bei Ausschüttung; insgesamt rd 45,63% (bisher 43,75%) GF-Bezug (unterliegt der ESt), LNK (DB, DZ, KommSt – rd 8%) Ebene Gesellschafter bzw Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Gewinnfreibetrag 13% (€ Grundfreibetrag, investitionsbedingter FB), BAP 6% Anzahl? rd 73% der Unternehmen haben Einzelunternehmen, rd 20% sind GmbHs, rd 6% sind Personengesellschaften gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern sich laufend, daher regelmäßig prüfen, ob noch in der optimalen Rechtsform GmbH: Trennungsprinzip Ges – Gter, = massiver Unterschied zu EU; Vereinbarungen treffen zwischen Ges und Gter, bspw Dienstvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag; Stichwort: Fremdüblichkeit! Einflussfaktoren auf Rechtsformwahl: Phase (Gründung, Wachstum, Schließung), laufende Besteuerung (Tarif), Entnahmen-Ausschüttungspolitik, Mitarbeiter der Gter, Familienverband, Kosten beim Wechsel der Rechtsform Lebensphasen: Gründungsphase oft Verluste, daher uU GmbH nicht von Vorteil wegen Verlustverrechnung, MiKÖ trotz Verlusten, dh GmbH erst in stabilen wirtschaftl Phasen von Vorteil, uU GmbH & Co KG Nahende Betriebsaufgabe? Ertragsteuerliche Begünstigungen nur für EU oder PersGes, daher uU „Rückwechsel“ (Umwandlung) Längere Verlustphasen in GmbH: uU Umwandln in EU oder PersGes, damit Verlustverwertung möglich Tarifvergleich: EU / PersGes = Est, GmbH = KÖSt; Est progressive Tarif bis 55%, KÖSt 25% linear Entnahme/Ausschüttungspolitik: in GmbH Gesamtsteuerbelastung 45,625% (KÖSt, KESt); Achtung: Gewinnausschüttungen an hrl GF sind uU GSVGpflichtig Mitarbeit der Gter: bis max 25% Beteiligung ist Dverh denkbar, dann auch 13./14. Gehalt (6%), aber ASVG ist um ca rd 14% teurer als GSVG-Beiträge; das bedeutet iFd Höchstbeitragsgrundlage eine Ersparnis im GSVG von rd € (2016) beim hrl GF; der Nachteil der höhern SV-Beiträge nach ASVG wird bei einem Gehalt von rd T€ 10 mtl durch die begünstigten Sonderzahlungen (6% beim 13./14.) ausgeglichen. Daher meistens Ziel in der GSVG zu bleiben. LNK fallen auch für GmbH-GF an; Außersteuerliche Aspekte – Haftungsrisiko: grds beschr Haftung der Gter; sobald Fremdkapital benötigt wird, müssen die Gter oder die GF Sicherheiten bieten (persönl Haftung, Bürgschaft); GF haften der GmbH für seine Handlungen (Sorgfaltsmaßstab) Gründungskosten: bei GmbH meist höher als bei EU; uU Einbringung EU in GmbH, uU kostspielig wenn Liegenschaften dabei sind; Laufender Aufwand: bei GmbH ist Erstellung JA aufwendiger als bei EU, Eingaben beim Firmenbuch, Fristen einhalten, uU Strafen;

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35 Checkliste Businessplan-Erstellung

36 7. Information GmbH Gründung
Checkliste GmbH Gründung

37 8. Pflichten des GmbH Geschäftsführers
Checkliste Pflichten GmbH-GF

38 9. Diverse Berechnungen betr Personal, Lohn- und Sozial-dumpinggesetz (LSDG), Beschäftigungsverhältnisse

39 Ermittlung von Stundensätzen Erzeugungs- vs Dienstleistungsbetrieb

40 Ermittlung von Stundensätzen Ermittlung der direkt verrechenbaren Arbeitsstunden

41 Abgrenzung Dienstnehmer – freier Dienstvertrag - WERKVERTRAG
Merkmale eines Dienstverhältnisses (überwiegend erfüllt) Bindung an Arbeitsort und –zeit Arbeitsbezogenes Verhalten Weisungsgebundenheit Kontrollunterworfenheit Persönliche Arbeitspflicht, kein Vertretungsrecht Betriebsmittel stellt Dienstgeber bei Dauerschuldverhältnis Dienstgeber führt LV, führt LSt und SV ab, haftet Geltung von Arbeitsrecht (insb AngG, UrlG, AZG, etc)

42 Abgrenzung Dienstnehmer – freier Dienstvertrag - WERKVERTRAG
Merkmale eines Freien Dienstvertrages persönliche Leistungserbringung, Möglichkeit der Vertretung eigenbestimmt: keine Bindung an Arbeitsort- bzw zeit, keine Terminbindung, sanktionsloses Ablehnen von Aufträgen Entgelt für bestimmten Zeitraum, Zeiteinheit, Projekt Keine Haftung für Erfolg, geschuldet wird ein „Bemühen“ Keine Weisungsbindung, kein Konkurrenzverbot Selbstgestaltung des Arbeitsablaufes idR Unternehmereigenschaft (USt) Keine LSt-Pflicht, sondern ESt-Pflicht Keine Geltung von Arbeitsrecht und Kollektivverträgen Empfehlung: Vereinbarung von „Vorsorgeklausen“ - damit ausdrückliche Vereinbarung des Werkentgelts bzw Honorars als Pauschalentgelt Empfehlung: Vereinbarung von „Vorsorgeklausen“ in freien Dienstverträgen oder Werkverträgen; damit ausdrückliche Vereinbarung des Werkentgelts bzw Honorars als Pauschalentgelt – damit sind allfällige Ansprüche im Falle einer Umwandlung zu einem Arbeitsvertrag abgegolten Beachte aber: Klausel ist nur dann zulässig, wenn der vereinbarte Betrag einer überkollektivvertraglichen Entlohnung entspricht. Mithilfe solcher Vorsorgeklausel können zwar Sonderzahlungen, Überstundenvergütung und -zuschläge, nicht jedoch Ausfallsentgelte (wie Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Krankenentgelt sowie die Urlaubsersatzleistung) gedeckt werden; diese Ansprüche sind dem Beschäftigten zusätzlich auf Basis des ursprünglich vereinbarten Werklohns zu bezahlen

43 Abgrenzung Dienstnehmer – freier Dienstvertrag - WERKVERTRAG
Merkmale eines Werkvertrages gelten: die Verpflichtung des Auftragnehmers zu einem Erfolg, dessen Herbeiführung nach eigenem Plan, die Verwendung von eigenen Betriebsmitteln, das Beiziehen von Mitarbeitern oder Subunternehmern, die Gewährleistung für Mängel des Werks, die Übernahme der Gefahr des Misslingens, Selbstverteuerung (ESt, USt) und Selbstversicherung Zielschuldverhältnis Unternehmereigenschaft aufgrund dieser Kriterien ist oft strittig (insb bei GPLA-Prüfungen), wenn ein Gewerbetreibender ohne Mitarbeiter überwiegend nur für einen oder für wenige Kunden/Auftraggeber tätig wird eine lange Leistungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird von Rechtsprechung als Indiz für Arbeitnehmereigenschaft angesehen Gewerbeberechtigung schützt nicht vor dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses (daher Vorsicht, wenn Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen) WICHTIG IST: Vorliegen einer eigenen betrieblichen Struktur und eigener Betriebsmittel

44 Kostenvergleich Dienstnehmer – freier Dienstnehmer
Beitrags- Angestellte freier DN sätze DN DG gesamt KV 3,87 3,78 7,65 UV 1,30 PV 10,25 12,55 22,80 AlV 3,00 3,35 6,35 WBF 0,50 1,00 0,00 AK Summe 18,12 21,48 39,60 17,62 20,98 38,60

45 LSDG – Lohn- und Sozialdumpinggesetz
Lohn- und Sozialdumping wird durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) bekämpft Ziel/Zweck: Arbeitnehmern soll das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er dem DN nicht das nach Gesetz, VO oder KV zustehende Entgelt (abhängig von Einstufung) inkl aller Bestandteile (Zulagen, etc) leistet Kontrollbehörden: GKK, Finanzpolizei, BUAK Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungs-gesetz werden von den Kontrollbehörden bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht Die Gebietskrankenkasse überprüft jene Unternehmen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versicherte Mitarbeiter beschäftigen. Die Finanzpolizei kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichteten Kompetenzzentrum LSDB jene Mitarbeiter, die grundsätzlich nicht der österreichischen Pflichtversicherung unterliegen (z.B. nach Österreich entsendete oder überlassene Arbeitnehmer). Daneben ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) im Baubereich zur Kontrolle und Anzeige berechtigt. Zustehendes Entgelt Bis war die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns strafbar. Seit macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive aller Bestandteile, also zusätzlich zur Entlohnung für die Normalarbeitszeit und dem Überstundengrundlohn alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw. laut Kollektivvertrag leistet. Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind Überzahlungen auf kollektivvertragliche und gesetzliche Ansprüche anrechenbar, auch wenn kein All-In vereinbart ist. Vorsicht! Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen - soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - auf das Entgelt nicht angerechnet werden. Welche Unterlagen sind bereit zu halten? Unternehmen ist verpflichtet, den Kontrollorganen zur Überprüfung des zustehenden Entgelts Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege und Unterlagen die Lohneinstufung betreffend) zu gewähren und bei Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Abschriften auch ohne Kostenersatz zu übermitteln. Vorsicht! Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung müssen die erforderlichen Lohnunterlagen dem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werden. Dieser ist ab auch verpflichtet sie gegenüber der Behörde bereitzuhalten. Verfahren Die Kontrollbehörden können für die Ermittlung des zustehenden Entgelts die Kollektivvertragspartner, die den Kollektivvertrag abgeschlossen haben, befragen. Erhebt der Arbeitgeber begründete Einwendungen gegen die von den Kontrollbehörden vorgenommene Einstufung, sind die Kollektivvertragspartner zwingend anzuhören. An eine gemeinsame Stellungnahme der Kollektivvertragspartner sind die Kontrollbehörden aber nicht gebunden. Stellen die Kontrollbehörden fest, dass das zustehende Entgelt unterschritten wird, erstatten sie Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Unterentlohnung ist nicht strafbar, wenn die gesamte Differenz schon vor der Erhebung durch die Behörden nachgezahlt worden ist. Von einer Anzeige bzw. einer Strafe ist abzusehen, wenn die Unterschreitung des zustehenden Entgelts nur gering ist (laut Erlass: nicht mehr als 10 %) oder das Verschulden des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet und dem Arbeitnehmer die Differenz auf das zustehende Entgelt (auch das Entgelt, das nicht der Überprüfung durch die Kontrollorgane unterliegt, wie z.B. vertragliche Entgeltansprüche) innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird. Die Anzeige kann ab auch dann entfallen, wenn der Verstoß nicht erstmalig erfolgte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen die Kontrollbehörden Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten.

46 LSDG – Strafen Nichtbereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen
Verweigerung des Zutritts zur Arbeitsstätte - Verwaltungsstrafe von € bis € (im Wiederholungsfall von € bis € ) Verweigerung der Einsichtnahme/Übermittlung von Unterlagen - Verwaltungsstrafe von € bis € (im Wiederholungsfall von € bis € ) pro Arbeitnehmer Nichtbereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen Lohnunterlagen nicht in deutscher Sprache - Verwaltungsstrafe von € bis € (im Wiederholungsfall von € bis € ) pro Arbeitnehmer Arbeitskräfteüberlasser zu bestrafen, wenn er dem Beschäftiger die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereitstellt. Unterentlohnung Bei Leistung des nicht zustehende Entgelts - Verwaltungsstrafen in Höhe von € bis € (im Wiederholungsfall € 2.000,- bis € ,-) pro Arbeitnehmer Sind mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen, erhöhen sich die Strafen auf € bis € (im Wiederholungsfall € 4.000,- bis € ,-) pro Arbeitnehmer Lohn- und Sozialdumping: Strafen Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz werden von den Kontrollbehörden (Gebietskrankenkasse, Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse, Kompetenzzentrum LSDB) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht. Welche Verwaltungsstrafe verhängt werden kann, hängt von der Art der Gesetzesübertretung sowie von der Möglichkeit der Vollstreckung ab. Folgende Verwaltungsstrafen sind möglich: Geldstrafen, die Untersagung der Dienstleistung oder der Erlag einer (vorläufigen) Sicherheitsleistung. Verstoß gegen Kontrollrechte Verweigert der Arbeitgeber den Kontrollorganen den Zutritt insbesondere zur Arbeitsstätte, zu den Aufenthaltsräumen und das damit verbundene Befahren von Wegen, die Erteilung von Auskünften oder erschwert oder behindert er die Kontrolle auf andere Art, ist er mit einer Verwaltungsstrafe von € 1.000,- bis € ,- (im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € ,-) zu bestrafen. Verweigert der Arbeitgeber die Einsichtnahme in, und Übermittlung von Unterlagen, ist er mit einer Verwaltungsstrafe von € 1.000,- bis € ,- (im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € ,-) pro Arbeitnehmer zu bestrafen Nichtbereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen Halten ausländische Arbeitgeber die erforderlichen Lohnunterlagen nicht in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereit, sind sie mit einer Verwaltungsstrafe von € 1.000,- bis € ,- (im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € ,-) pro Arbeitnehmer zu bestrafen. Ebenso ist der Überlasser zu bestrafen, wenn er bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereitstellt. Seit wird auch der Beschäftiger bestraft, wenn er die übermittelten Lohnunterlagen nicht bereithält. Unterentlohnung Leisten Arbeitgeber ihren in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern nicht das zustehende Entgelt, sind die Arbeitgeber mit Verwaltungsstrafen in Höhe von € 1.000,- bis € ,- (im Wiederholungsfall € 2.000,- bis € ,-) pro Arbeitnehmer zu bestrafen. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, erhöhen sich die Strafen auf € 2.000,- bis € ,- (im Wiederholungsfall € 4.000,- bis € ,-) pro Arbeitnehmer. Straffreiheit trotz Unterentlohnung Die Unterentlohnung ist nicht strafbar, wenn die gesamte Differenz schon vor der Erhebung nachgezahlt wird. Von einer Anzeige bzw. einer Strafe ist abzusehen, wenn die Unterschreitung des zustehenden Entgelts nur gering ist (laut Erlass: nicht mehr als 10 %) oder das Verschulden des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet und dem Arbeitnehmer die Differenz auf das zustehende Entgelt (auch das Entgelt, das nicht der Überprüfung durch die Kontrollorgane unterliegt, wie z. B. vertragliche Entgeltansprüche) innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird. Seit kann die Anzeige unter den angeführten Voraussetzungen auch dann entfallen, wenn der Verstoß nicht erstmalig erfolgte. Die Nachzahlung der Entgeltdifferenz wirkt sich aber immer strafmildernd aus. Vorsicht! Die Verjährungsfrist beträgt für Sachverhalte, die sich vor ereignet haben ein Jahr und beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat, also erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Ab beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts. Untersagung der Dienstleistung Ausländischen Arbeitgebern, die wegen Unterentlohnung von mehr als 3 Arbeitnehmern oder wegen wiederholter Unterentlohnung rechtskräftig bestraft wurden, ist die Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland für mind. 1 Jahr und höchstens 5 Jahren zu untersagen. Werden ausländische Arbeitgeber trotzdem tätig, drohen Strafen in Höhe von € 2.000,- bis € ,-. Gleiches gilt bei Verweigerung des Zutritts oder der Einsicht in Unterlagen sowie bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen. Vorläufige Sicherheit Wenn die Strafverfolgung erschwert ist, also vor allem gegenüber ausländischen Arbeitgebern, kann die Kontrollbehörde ab vor Ort eine Sicherheit (Sachwerte) einheben. Sicherheitsleistung Erscheint die Strafverfolgung unmöglich oder erheblich erschwert (vor allem bei Arbeitgebern ohne Sitz im Inland), kann ab die Kontrollbehörde sofort und direkt dem Auftraggeber einen Zahlungsstopp vorschreiben und innerhalb von 3 Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 3 Arbeitstagen zu entscheiden. Bei erschwerter Strafverfolgung kann dem Auftraggeber (bzw. im Fall der Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger) aufgetragen werden, einen Teil des Werklohnes oder Überlassungsentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheit zu erlegen. Dieser Erlag wirkt gegenüber dem Auftragnehmer bzw. dem Überlasser schuldbefreiend. Etwaige Einwendungen des Auftraggebers hinsichtlich der Auftraggeberhaftung sind zu berücksichtigen. Verwaltungsstrafevidenz Das Kompetenzzentrum LSDB hat eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide zu führen. Dadurch soll die Entscheidung über das Strafausmaß, die Strafbemessung, die Untersagung der Dienstleistung und die Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung erleichtert werden. Die Daten des Strafverfahrens sind in der Verwaltungsstrafevidenz spätestens fünf Jahre nach Erlassung des jeweiligen Bescheides, die Daten über die Untersagung der Dienstleistung sind ein Jahr nach Ablauf des Zeitraumes der Untersagung zu löschen.

47 LSDG – Strafen Straffreiheit trotz Unterentlohnung
wenn die Differenz schon vor der Erhebung nachgezahlt wird Von einer Anzeige/ Strafe ist abzusehen, wenn die Unterschreitung des zustehenden Entgelts nur gering ist (laut Erlass: nicht mehr als 10 %), oder das Verschulden des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet, und dem Arbeitnehmer die Differenz auf das zustehende Entgelt (auch das Entgelt, das nicht der Überprüfung durch die Kontrollorgane unterliegt, wie bspw Entgeltansprüche) innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird Seit kann die Anzeige unter den angeführten Voraussetzungen auch dann entfallen, wenn der Verstoß nicht erstmalig erfolgte. Die Nachzahlung der Entgeltdifferenz wirkt sich aber immer strafmildernd aus.

48 10. Wertsicherungsrechner 11. Skonto vs Lieferantenkredit
11. Skonto vs Lieferantenkredit

49 14. Berechnung Kapitalwert und interner Zinsfuss
12. Währungsumrechnung 13. Factoring 14. Berechnung Kapitalwert und interner Zinsfuss

50 15. Leverage Effekt

51 Leverage-Effekt die EK-Rentabilität hängt von der GK-Rentabilität und der Höhe des Zinssatzes für das Fremdkapital ab Externer Analytiker sieht aufgrund der GK-Rentabilität, zu welchem Zinssatz zusätzliches Fremdkapital aufgenommen werden kann, ohne dass sich Leverageeffekt umkehrt Beeinflussung der Eigenkapitalrentabilität durch die Höhe der Kosten des eingesetzten Fremdkapitals sind die Kosten des FK geringer als die erzielte GK-Rentabilität, wächst mit zunehmenden FK-Anteilanteil die EK-Rentabilität liegt GK-Rentabilität unter den Kosten des FK, sinkt mit zunehmendem FK-Anteil die EK-Rentabilität – bis schließlich negativ, dh bis Verluste erwirtschaftet werden Bedeutung der Gesamtkapitalrentabilität: Für die Beurteilung der Ertragskraft eines Unternehmens durch externe Analytiker, vor allem potentielle Kreditgeber, haben idR eher Interesse an der GK-Rentabilität als an der EK-Rentabilität

52 Beispiel zum Leverage-Effekt
Unternehmen hat ein Gesamtkapital von € 1.000, das sich zu 100% aus Eigenkapital zusammensetzt. letzte Jahresgewinn beträgt € 100 Gesamtkapitalrentabilität beträgt also: 100 / * 100 = 10% Eigenkapitalrentabilität beträgt ebenso 100 / 1000 * 100 = 10% Ausnützung des Leverage-Effektes: wenn Unternehmen in der Lage ist einen Kredit über € 200 für einen Zinsatz von 6% zu erhalten, wären also nur € 800 Eigenkapital notwendig. Da der Fremdkapitalzinsatz von 6% deutlich unter der Gesamtkapitalrentabilität von 10% liegt, kommt der Leverage-Effekt zum Tragen Die Eigenkapitalrentabilität beträgt nun: (100 – (200 * 0,06)) / 800 * 100 = 11% Der Leverage-Effekt in der Praxis Der Leverage-Effekt ist als Modell zu verstehen. In der Praxis würde dieser nur bis zu einem bestimmten Punkt funktionieren. Denn mit steigenden Verschuldungsgrad sinkt die Bonität des Unternehmens, so dass Fremdkapitalgeber irgendwann die Kreditvergabe ablehnen würden. Zudem geht der Leverage-Effekt von einem konstanten Fremdkapitalzinssatz aus, der in der Praxis nur bedingt vorkommt. Leverage-Risiko Am Beispiel wird deutlich, dass durch die Aufnahme von Krediten, die Eigenkapitalrentabilität gesteigert werden kann, wenn der Fremdkapitalzins geringer als die Gesamtkapitalrentabilität ist. Im umgekehrten Falle tritt der negative Effekt auf, so dass die Eigenkapitalrentabilität sinkt. Dies wird als Leverage-Risiko bezeichnet.

53 16. Break-Even-Analyse

54 Break-Even-Analyse, Deckungsbeitrag
Ermittlung der Absatzmenge (des Umsatzwertes), die (der) erreicht werden muss, um Gewinne realisieren zu können. Der BEP ist jener Punkt (Umsatzniveau oder Mengeneinheiten), bei dem folgendes gilt: Gesamterlös = Gesamtkosten Übergang von der Verlust- in die Gewinnzone Gewinn = 0 Jener Umsatzwert, bei dem die bisher erlösten DB gerade ausreichen, die Gesamtfixkosten zu decken; jeder zusätzliche Umsatz bringt einen Gewinn iHd vollen Deckungsbeitrages Die, auch (engl. break-even point), ist in der Wirtschaftswissenschaft der Punkt, an dem Erlös und Kosten einer Produktion (oder eines Produktes) gleich hoch sind und somit weder Verlust noch Gewinn erwirtschaftet wird. Vereinfachend kann man behaupten, dass an der Gewinnschwelle der Deckungsbeitrag aller abgesetzten Produkte identisch mit den Fixkosten ist. Wird die Gewinnschwelle überschritten, macht man Gewinne, wird sie unterschritten, macht man Verluste. Die Gewinnschwelle kann für ein Produkt (Ein-Produkt-Betrachtung) oder mehrere Produkte (Mehr-Produkt-Betrachtung) berechnet werden. Wirtschaftsmathematisch ist die Gewinnschwelle so wie die eine Nullstelle der Gewinnfunktion. An beiden Stellen sind Erlöse und Kosten gleich. Allerdings wird unter der Gewinnschwelle die untere und unter der Gewinngrenze die obere Nullstelle verstanden: ab dem Erreichen der Gewinnschwelle wird Gewinn erzielt, ab dem Erreichen der Gewinngrenze werden Verluste geschrieben. Ausgangspunkt der Gewinnschwellenanalyse sind die folgenden Fragestellungen: Die Gewinnschwellenanalyse (Break-even-Analyse) ist ein wichtiges Instrument für die Unternehmensplanung. Sie hilft, den Einfluss von Änderungen der Kostenstruktur zu analysieren und die Anforderungen an die Absatzmenge festzustellen.

55 Darstellung Break-Even-Point

56 Deckungsbeitrags-Rechnung
DB = Beitrag zur Deckung der gesamten fixen Kosten; ist die Summe der Deckungsbeiträge gleich der Höhe der gesamten Fixkosten, erreicht das Unternehmen die Gewinnschwelle. Jeder Deckungsbeitrag über der Gewinnschwelle bedeutet einen Gewinn in der Höhe dieses Deckungsbeitrages, jeder DB darunter einen Verlust in der Höhe des DB.

57 17. Leasing vs Kredit vs Eigenfinanzierung

58 Zum schluss ein paar punkte
Vereinbarungen Gesellschafter, und GmbH (zB Darlehen, Miete etc) URG, EKEG, Krise, verbotene Einlagenrückzahlung Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung  Notfallsordner Kontenregister Vertragscheck: Gesellschaftsvertrag, Dienstvertrag, Geschäftsordnung, Stiftungsurkunde Förderungen Strategie, Digitalisierung, neue Geschäftsfelder Mediation Branchenkennzahlen

59 DANKE & WIR FREUEN UNS AUF WEITERE GESPRÄCHE
DAS BESTE Binder, Grossek & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgmbh Neufeldweg 93 8010 Graz DANKE & WIR FREUEN UNS AUF WEITERE GESPRÄCHE


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