Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 1 Aufrechnung,

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 1 Aufrechnung,"—  Präsentation transkript:

1 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 1 Aufrechnung, §§ 387 ff BGB ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Voraussetzungen: Gegenseitigkeit der Forderungen (= zwei Personen müssen gleichzeitig Gläubiger und Schuldner des anderen sein) Ausnahmen: § 406 BGB § 268 II BGB Gleichartigkeit der einander geschuldeten Leistungen Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Gegenforderung muss erzwingbar und einredefrei sein, § 390 BGB Fälligkeit nach § 271 BGB Erfüllbarkeit der Hauptforderung Kein Aufrechnungsverbot. § 393 BGB, § 394 S. 1 BGB, beachte § 309 Nr. 3

2 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 2 Aufrechnung, §§ 387 ff BGB Wirkung der Aufrechnung: Soweit sich Haupt- und Gegenforderung decken, erlöschen beide und zwar zurückbezogen auf den Zeitpunkt, in dem sie sich „zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind“, § 389 BGB. Besonderheiten des Aufrechnungsvertrages: Die verzichtbaren Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung (Gleichartigkeit, Fälligkeit) brauchen nicht erfüllt zu sein. ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung

3 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 3 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Das fehlerhafte ABS-System Sachverhalt (Das fehlerhafte ABS-System): K kauft vom Kfz-Händler V am 15. 1. 2002 einen fünf Jahre alten Pkw für 10.000,-- EURO. Auf einem Zettel am Auto heißt es, dass der Wagen mit einem Antiblockiersystem (ABS) nachgerüstet sei. Dies wird auch in den Vertragstext aufgenommen. V und K vereinbaren in dem Vertrag zugleich eine Verjährung für Mängel von einem Jahr. K verspricht dem V, den Kauf­preis umgehend zu überweisen und nimmt den Wagen sofort mit. Er gerät in einen von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall. Dabei wird der Pkw völlig zerstört. Wegen des ganzen Durcheinanders wegen des Unfalls vergisst K, den Kaufpreis zu zahlen. K hat erhebliche Schwierigkeiten, die Identität des Unfallgegners zu klären. Am 13. 1. 2003 erfährt K von der Versicherung des Unfallgegners, dass sein Wagen mit einem beinahe funktionsuntüchtigen ABS ausgerüstet gewesen sei....

4 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 4 Das fehlerhafte ABS-System... Der Versicherer ersetzt auf dieser Grundlage den Zeitwert des Pkw i.H.v. 9.000,-- EURO. K ist empört. Er sendet am 14. 1. 2003 an V einen Brief ab, in welchem er sich über das mangelhafte ABS beschwert und den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Den Brief erhält V am 16. 1. 2003. Am 20. 1. 2003 tritt schließlich die B-Bank (B) an K heran und verlangt von ihm Zahlung von 10.000,-- EURO. Sie teilt ihm mit, dass V bereits im März 2002 der B zur Sicherung eines Darlehens den Kaufpreisanspruch aus dem Autokauf gegen K abgetreten hatte. K ist jedoch nur bereit, die vom Versicherer geleisteten 9.000,-- EURO zu zahlen. K erklärt gegenüber B die Aufrechnung mit dem Minderwert des Pkw i.H.v. 1.000,-- EURO. B und V berufen sich auf Verjährung. Muss K den restlichen Kaufpreis i.H.v. 1.000,-- EURO an B zahlen? ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung

5 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 5 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): Anspruch der B gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB i.V.m. § 398 BGB. I. Entstehung und Abtretung des Anspruchs: 1. Kaufvertrag zwischen K und V (+)  Kaufpreisanspruch des V (+) 2. Kaufvertrag durch Anfechtung des K gem. § 142 BGB vernichtet? -§ 123 BGB keine Anhaltspunkte im Sachverhalt  (-) -§ 119 II BGB §§ 434 ff. BGB gehen als Sonderregeln dem § 119 II BGB vor.  keine Anfechtung 3. Abtretung i.S.d. § 398 BGB des Kaufpreisanspruchs im März 2002 an B (+)  B hat den Kaufpreisanspruch des V gegen K i.H.v. 10.000,-- EURO erworben

6 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 6 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): II. Erlöschen des Anspruchs nach §§ 323, 326, 404 BGB 1.Rücktritt des K? a) Rücktrittserklärung des K i.S.v. § 349 BGB (+) b) Rücktrittsgrund? Wenn Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft  Rücktrittsgrund aus §§ 323 I, 437 Nr. 2 Fall 1, 434 BGB Hier: Mangel i.S.d. § 434 I 1 BGB (+) c) Fristsetzung nach § 323 I (-) d) Fristsetzung entbehrlich nach § 326 V BGB? (+) e) Verjährung des Nacherfüllungsanspruch? · Vereinbarte Verjährung: 1 Jahr · §§ 305 ff BGB nicht anwendbar · § 138 BGB (-) · § 475 II BGB eingehalten · Gem. §§ 187 I, 188 II BGB trat Verjährung abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB mit Ablauf des 15. 1. 2003 ein · Wirksamkeit des Rücktritts des K ab Zugang am 16. 1. 2003  Rücktritt des K gem. §§ 438 IV 1, 218 I 1 BGB unwirksam. Kaufpreisanspruch ist nicht wegen Rücktritts erloschen.

7 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 7 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): 2.Kaufpreisanspruch gem. § 326 I 1 BGB entfallen? Nacherfüllung (§ 439 BGB) als Gegenleistung obj. unmöglich (§ 275 I Fall 2 BGB) Jedoch Ausschluss durch § 326 I 2 BGB Zudem: § 446 BGB lex specialis  Kaufpreisanspruch nicht gem. § 326 I 1 BGB entfallen. III. Erlöschen des Anspruchs nach §§ 389, 406 BGB 1. Aufrechnungserklärung (+) 2.Aufrechnungslage nach § 387 BGB? Dann (+), wenn K Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB gegen V hat. a) Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III i.V.m. § 281 I 1 BGB Mangel (+) Verschulden des V

8 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 8 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): Verschuldensunabhängig, wenn Mangel im Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht (§ 276 I 1 BGB) Hier: (+)  Aufrechnungslage (+) Fristsetzung (-) Fristsetzung entbehrlich? -gem. § 281 II BGB (-) -gem. § 440 S.1 BGB (-) -gem. §§ 283, 280 III BGB? Mangel war bei Vertragsschluss vorhanden Mangel konnte nach Vertragsschluss und vor Zerstörung behoben werden Vertretenmüssen nach §§ 283 S. 1, 280 I 2 BGB? Untergang des Pkw trat nicht infolge Verschuldens des V ein. Problem: Anspruch aus § 283 BGB deswegen zu verneinen? Dafür spricht: § 437 Nr. 3 soll lediglich Rechtsgrundverweisung auf §§ 280 BGB sein und § 283 S.1 BGB knüpft das Vertretenmüssen gerade mit denjenigen Umständen, die zur Unmöglichkeit führen.

9 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 9 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): Dagegen spricht: damit wäre für die Verkäuferhaftung nach §§ 437 Nr. 3 Fall 1, 283 BGB ohne Belang, dass V bereits die Leistung der mangelhaften Kaufsache zu vertreten hatte  wer die Gewähr für bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt, muss Risiko auch verschuldensunabhängigtragen.  Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III, 283 BGB (+) Der Anspruch ist nach § 251 I BGB auf Ausgleich des Minderwerts in Geld, also auf Zahlung von 1.000,-- Euro gerichtet. b) Anspruch des K wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch V aus § 443 I Fall 1 BGB. Fraglich: Lässt sich eine solche Garantie ohne ausdrückliche Vereinbarung aus denselben Umständen herleiten, die auf die Übernahme einer Garantie wegen Zusicherung von Beschaffenheiten einer Kaufsache (§ 276 I 1 BGB) schließen lassen?

10 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 10 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): Dagegen spricht: Beschaffenheitszusicherungen im Mängelgewährleistungsrecht beziehen sich grds. auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. § 434 I 1 BGB) Garantiezusagen i.S.d. § 443 sollen typischerweise Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit der Kaufsache unabhängig vom Gefahrübergang absichern. Garantie nach § 443 I 1 BGB kann grds. frei ausgehandelt werden. Wille des Verkäufers muss also deutlich hervortreten.  Garantieanspruch des K (-) 3.Gegenseitigkeit: a)Anspruch des K richtet sich gegen V und nicht gegen B  grds. (-) b)§ 406 BGB c)kein Aussschluss der Drittaufrechnung durch § 406 HS 2 BGB

11 BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 11 ErfüllungErfüllung AufrechnungAufrechnung Vorraussetzungen Vorraussetzungen Wirkung Wirkung BspFall BspFall RücktrittRücktritt KündigungKündigung Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): 4. Einredefreiheit der Gegenforderung, § 390 BGB Dann (-), wenn Anspruch des K aus §§ 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III, 283 BGB bereits verjährt ist. Wirksame Verjährungsabrede: 1 Jahr Fristbeginn gem. § 438 II Fall 2 BGB mit Ablieferung des Gebrauchtwagens am 15. 1. 2002 Fristberechnung nach §§ 187 I, 188 II BGB Fristende mit Ablauf des 15. 1. 2003 Aber: Ausnahmeregelung des § 215 BGB !  § 390 BGB steht gem. § 215 BGB der Aufrechnung beider Forderungen nicht entgegen 5. Ergebnis: Kaufpreiszahlungsanspruch der B durch Aufrechnungserklärung des K i.H.v. 1000,-- EURO erloschen. IV. Gesamtergebnis: B hat keinen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag i.V.m. § 398 BGB.


Herunterladen ppt "BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 1 Aufrechnung,"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen