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Einführung ins Privatrecht
Assessment-Stufe Übung 4 OR Besonderer Teil (besondere Vertragsverhältnisse) Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen Mailadresse: Unterlagen: Telefon:
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Vertragsverletzung Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR
Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR
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Unmöglichkeit objektive Nichtigkeit des Vertrages nach OR 20 II
anfängliche subjektive Gültigkeit des Vertrages Unmöglichkeit objektive nachträgliche subjektive
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Unmöglichkeit der Vertragsleistung
Verschuldete Unmöglichkeit Sache geht durch Verschulden des Schuldners unter, er ist nach Art. 97 Abs. 1 OR schadenersatzpflichtig. Regel: Die Gegenforderung geht bei zweiseitigen Verträgen nach Art. 119 Abs. 2 OR unter. Unmöglichkeit der Vertragsleistung Ausnahme: Beim Kauf geht die Gegenforderung (Kaufpreis) nicht unter, wenn der Käufer nach Art. 185 Abs. 1 OR die Gefahr der Sache zu tragen hat (Art. 119 Abs. 3 OR). Unverschuldete Unmöglichkeit Sache geht durch Zufall (höhere Gewalt, Drittverschulden) unter. Die Forderung des Gläubigers gilt nach Art. 119 Abs. 1 OR als erloschen.
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Schuldnerverzug (Überblick)
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Schuldnerverzug (Wahlrechte nach Art. 107-109 OR)
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Schuldnerverzug (Wahlrechte nach Art. 107-109 OR)
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Vertragsverletzung Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR
Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR
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Fall: Der undichte Wintergarten
Problemkreise: Schaden an Skulptur Undichtigkeit des Wintergartens Schaden an Einrichtung
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Schaden an Skulptur Anspruchsgrundlagen? 1. Ansprüche gegen Arbeiter unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) 2. Ansprüche gegen Kessler Vertrag (Art. 101 i.V.m. Art. 97 OR) unerlaubte Handlung (Art. 55 i.V.m. Art. 41 OR)
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Undichtigkeit des Wintergartens (1)
Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR
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Undichtigkeit des Wintergartens (2)
Mängelhaftung (Art. 367 ff. OR) Rechtsbehelfe (Art. 368 OR) Voraussetzungen: allgemeine –: Mangel, Mängelrüge, kein Selbstverschulden besondere –: Wandelung: erheblicher Mangel Minderung: Minderwert Nachbesserung: keine übermässigen Kosten Mangelfolgeschaden: Verschulden am Werkmangel
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Mangelfolgeschaden (= Folge des Mangels) Art. 368 Abs. 1/2 OR
Schaden an Einrichtung Mangelfolgeschaden (= Folge des Mangels) Art. 368 Abs. 1/2 OR Beachte: Schneider kann sich auch auf Art. 41 OR berufen!
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Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR
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