Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Soldan Moot Treffen Di 28. Juni 2016, 14.30 h Burgstraße 27, Raum 5.02 Anwaltsbibliothek Berger - ZPO I Foliensatz II - 1.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Soldan Moot Treffen Di 28. Juni 2016, 14.30 h Burgstraße 27, Raum 5.02 Anwaltsbibliothek Berger - ZPO I Foliensatz II - 1."—  Präsentation transkript:

1 Soldan Moot Treffen Di 28. Juni 2016, 14.30 h Burgstraße 27, Raum 5.02 Anwaltsbibliothek Berger - ZPO I Foliensatz II - 1

2 Parteilehre Kläger / Beklagter Zwei-Parteien-Prozess – Kein „In-sich-Prozess“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 2

3 Beispiel Kläger K klagt gegen den Beklagten B auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Der Beklagte B habe dem K bei einer Wirtshausschlägerei einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen. Als Zeuge wird Z vernommen. Nach einigem Zögern sagt Z, an die Schlägerei könne er sich noch gut erinnern. Langsam taut Z auf. Stolz trägt er vor, wie er dem Kläger einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen habe. Der Richter verurteilt Z zur Zahlung von Schadensersatz. K B Z Berger - ZPO I Foliensatz II - 3

4 Parteifunktionen (Auswahl) Kosten, § 91 ZPO Verhandlung, § 128 ZPO Anordnung des Erscheinens, § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Rechtskraft, § 325 ZPO Zeuge/Parteivernehmung, § 445 ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 4

5 Parteibestimmung nach Klageschrift Partei ist, wer für sich Rechtsschutz begehrt und gegen den Rechtsschutz begehrt wird Materielle Rechtsverhältnisse unerheblich Berger - ZPO I Foliensatz II - 5

6 Beispiel A schließt mit Bauträger B einen Vertrag über die Errichtung eines Hauses. B „beauftragt“ verschiedene Subunternehmer. Mit den Dachdeckerarbeiten wird D beauftragt. Nach dem Einzug stellt sich heraus, dass das Dach undicht ist. A klagt gegen D auf Mängelbeseitigung nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. D wendet ein, er sei nicht Partei, denn A habe den Falschen verklagt. D benennt sich selbst als Zeugen; zudem beantragt er, B die Kosten aufzuerlegen. A B D Berger - ZPO I Foliensatz II - 6

7 Parteilehren Formeller Parteibegriff – Parteien werden durch die Klage bestimmt Materieller Parteibegriff – Parteien werden durch das materielle Recht bestimmt Berger - ZPO I Foliensatz II - 7

8 Beispiel A bezeichnet sich in der Klageschrift als Kläger und lässt die Klageschrift an B zustellen, der als Beklagter bezeichnet wird. Im Prozess stellt A den Antrag, B zu verurteilen, an X 1.000 Euro zu zahlen, die dieser von B nach § 433 Abs. 2 BGB verlangen kann. Wer ist Partei nach dem formellen/materiellen Parteibegriff? A B X Berger - ZPO I Foliensatz II - 8

9 Parteibestimmung Auslegung der Klageschrift Parteiberichtigung - analog § 319 ZPO Zustellung an falsche Person – Begründet keine Parteistellung Berger - ZPO I Foliensatz II - 9

10 Parteifähigkeit Behandelt die Frage, wer Partei sein darf (normativ) Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, zulässigerweise Partei eines Prozesses zu sein. § 50 Abs. 1 ZPO: „Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.“ – Natürliche und juristische Personen Berger - ZPO I Foliensatz II - 10

11 Parteifähigkeit VG Hamburg, NVwZ 1988, 1058: „Den Antragstellern fehlt, da sie Tiere sind, die Beteiligungsfähigkeit gem. § 61 VwGO“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 11

12 Erweiterungen der Parteifähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB – Rechtsfähig nach BGH NJW 2001, 1056 – Damit auch parteifähig § 50 Abs. 2 BGB: Nicht eingetragene Vereine § 124 HGB: Offene Handelsgesellschaft § 7 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Gewerkschaften – § 10 ArbGG: parteifähig vor Arbeitsgerichten – Sonst ggf. § 50 Abs. 2 ZPO § 3 Parteiengesetz: Politische Parteien Gesellschaften aus EU Staaten – „Gründungstheorie“; BGH NJW 2003, 1461 – Überseering Berger - ZPO I Foliensatz II - 12

13 Prozessfähigkeit „Prozesshandlung“ Wer kann wirksam handeln? – Im materiellen Recht? [Geschäftsfähigkeit] – Im Prozess? [Prozessfähigkeit] Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst führen zu können – oder durch einen selbst bestellten Vertreter § 52 ZPO: Wer sich verpflichten kann, ist prozessfähig – Prozessfähig ist nur, wer voll geschäftsfähig ist – Es gibt keine „beschränkte Prozessfähigkeit“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 13

14 Mangel der Prozessfähigkeit Sachentscheidungsvoraussetzung – Klage unzulässig Prozesshandlungsvoraussetzung – Prozesshandlung unwirksam Beachte: Fehlt einer Partei die Prozessfähigkeit, ist zu prüfen, ob sie im Prozess gesetzlich vertreten ist – Bei Minderjährigen – Bei juristischen Personen usw. Konsequenz: Auch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter, § 170 ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 14

15 Prozessfähigkeit / Beispiele Der minderjährige M kauft bei V ein Fahrrad. Die Eltern sind einverstanden. Da M nicht zahlt, will V gegen ihn klagen. Student S gibt zu bedenken, der M sei nicht prozessfähig, also könne M nicht verklagt werden. Ist das richtig? K verklagt den B-Verein e.V. auf Schadensersatz. Der Richter prüft, ob B prozessfähig ist. Worauf kommt es an? Berger - ZPO I Foliensatz II - 15

16 Stellvertretung im Prozess Materielles Recht: § 164 ff. BGB – Wirkungsverlagerung der Willenserklärung Auch im Prozess gibt es Stellvertretung: – Wirkungsverlagerung der Prozesshandlung – gesetzlich, gewillkürt, organschaftlich Beispiele: – Eltern vertreten minderjähriges Kind, § 1629 BGB – Rechtsanwalt vertritt Partei – Vorstand vertritt Verein, § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB Berger - ZPO I Foliensatz II - 16

17 Stellvertretung im Prozess K 15 B-GmbH Eltern Geschäftsführer Rechtsanwalt Rechtsanwalt Berger - ZPO I Foliensatz II - 17

18 Prozessvollmacht Unterscheide Prozessvollmacht / Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) – Trotz § 87 Abs. 1 ZPO: Prozessvollmacht entsteht durch einseitige Erklärung Umfang §§ 81, 82 ZPO – Partiell typisierte Vollmacht Beschränkungen der gesetzlichen Prozessvollmacht § 83 ZPO – Wirken grundsätzlich nur im Innenverhältnis Berger - ZPO I Foliensatz II - 18

19 Prozessvollmacht Beispiel: Mandant M erteilt dem Rechtsanwalt R Prozessvollmacht, erklärt aber, dass R keine Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen solle. R legt Berufung ein. M B R Berger - ZPO I Foliensatz II - 19

20 Prozessvollmacht Rechtsfolgen § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Wirkungsverlagerung der Prozesshandlungen – Entspricht § 164 BGB § 85 Abs. 2 ZPO: Verschuldenszurechnung – Entspricht § 278 BGB Beispiel: Rechtsanwalt R des Mandanten M hat es versäumt, die Berufung rechtzeitig einzulegen (§ 517 ZPO: ein Monat), weil er die Frist nicht notiert hatte. Damit ist M mit der Berufungseinlegung ausgeschlossen; seine verspätet eingelegte Berufung wäre unzulässig. Ein Antrag des M auf Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) ist aussichtslos, da sich M das Verschulden des R nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Berger - ZPO I Foliensatz II - 20

21 Prozessvollmacht Beendigung § 87 ZPO Kündigung Vollmachts“vertrag“ >plus Publikationsakt – Erlöschensanzeige – Bestellungsanzeige (im Anwaltsprozess) Zustellungen an neuen Rechtsanwalt Berger - ZPO I Foliensatz II - 21

22 Prozessvollmacht Prüfung § 88 Abs. 2 ZPO: Prüfung von Amts wegen Wenn ein Rechtsanwalt auftritt, nur auf „Rüge“ des Gegners § 80 Satz 2 ZPO: Nachreichung der Prozessvollmacht – § 89 Abs. 1 ZPO: einstweilige Zulassung Berger - ZPO I Foliensatz II - 22

23 Fehlen der Prozessvollmacht Prozesshandlung unwirksam – Genehmigung, § 89 Abs. 2 ZPO Klage unzulässig Berger - ZPO I Foliensatz II - 23

24 Postulationsfähigkeit Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht auftreten und wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. § 78 ZPO: Anwaltsprozess § 79 ZPO: Parteiprozess Berger - ZPO I Foliensatz II - 24

25 Postulationsfähigkeit Beispiel: K klagt gegen B vor dem Landgericht auf Zahlung von 15.000 Euro. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint für den K Rechtsanwalt R, der B aber ohne seinen Prozessbevollmächtigten. B beantragt die Vernehmung eines Zeugen. Welche Entscheidung ergeht? K B R Berger - ZPO I Foliensatz II - 25

26 Prozessführungsbefugnis Wer darf einen Anspruch gerichtlich geltend machen? Beispiel: Nachbar N ärgert sich, dass Student S, der bei V ein Zimmer gemietet hat, seine Miete nicht bezahlt. N klagt gegen S auf Zahlung des Mietzinses an V (nicht an N!). N S Klage Mietvertrag V Berger - ZPO I Foliensatz II - 26

27 Prozessführungsbefugnis Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, zulässigerweise über das streitige Recht zu prozessieren Prozessführungsbefugt sind nur die Subjekte des streitigen materiellen Rechtsverhältnisses – Grundlage ist die Behauptung des Klägers (in der Klageschrift) Fehlt die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage unzulässig Unterscheide davon die Sachlegitimation: – Steht dem Kläger das eingeklagte Recht auch wirklich zu? – Fehlt die Sachlegitimation, ist die Klage unbegründet Berger - ZPO I Foliensatz II - 27

28 Prozessführungsbefugnis / Sachlegitimation Beispiel: K hat eine Forderung gegen B. Diese tritt er an den Z ab. Weil K aber meint, die Abtretung sei nichtig, klagt K gegen B auf Zahlung. Das Gericht kommt nach der Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass die Abtretung doch wirksam ist. Wie wird das Gericht entscheiden? Klage K B § 398 BGB Z Berger - ZPO I Foliensatz II - 28

29 Prozessstandschaft Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen – Unterscheide Klage als Vertreter Prozessstandschaft nur ausnahmsweise statthaft – Gesetzliche Prozessstandschaft – Gewillkürte Prozessstandschaft Berger - ZPO I Foliensatz II - 29

30 Gesetzliche Prozessstandschaft 1 Fälle: § 80 InsO: Insolvenzverwalter § 265 ZPO: Abtretung nach Klageerhebung §§ 1011, 2039 BGB: Einzelklagebefugnis bei Mitberechtigung § 1368 BGB: Ehegattenklage Berger - ZPO I Foliensatz II - 30

31 Gesetzliche Prozessstandschaft 2 Insolvenzverwalter Insolvenz- Forderung Dritt- schuldnerSchuldner § 80 InsO Klage Insolvenzverwalter Berger - ZPO I Foliensatz II - 31

32 Gesetzliche Prozessstandschaft 3 § 265 ZPO [Abtretung nach Klageerhebung] Klage Kläger Beklagter § 398 BGB Zessionar Berger - ZPO I Foliensatz II - 32

33 Gesetzliche Prozessstandschaft 4 § 1011 BGB ME 1 Beklagter ME 2 Berger - ZPO I Foliensatz II - 33

34 Gewillkürte Prozessstandschaft 1 Voraussetzungen: – Ermächtigung – Schutzwürdiges Interesse Rechtsinhaber Beklagter Ermächtigung Prozessstandschafter Berger - ZPO I Foliensatz II - 34

35 Gewillkürte Prozessstandschaft 2 Forderung Gläubiger G Schuldner B Ermächtigung Klage Kläger K Berger - ZPO I Foliensatz II - 35

36 Gewillkürte Prozessstandschaft 3 Rechtsfolgen: – Ermächtigter ist Partei – Rechtskrafterstreckung Der Rechtsinhaber ist an das Urteil gebunden Insbesondere auch wenn der Prozessstandschafter den Prozess verliert Beklagtenschutz Berger - ZPO I Foliensatz II - 36

37 BGHZ 96, 155 Bank Ermächtigung Forderung Kläger Beklagter (GmbH & Co KG) Klage [vermögenslos] Berger - ZPO I Foliensatz II - 37

38 Stille Zession G hat eine Forderungen gegen B, die er zur Sicherung eines Darlehens an die Bank Z abtritt. Die Abtretung wird B nicht angezeigt. Später klagt G gegen B auf Zahlung. Klage G B Forderung Z Berger - ZPO I Foliensatz II - 38

39 Verbandsklagen § 8 Abs. 3 UWG – Wettbewerber (Konkurrentenklage) – Verbände zur Förderung gewerblicher/beruflicher Interessen – IHK / Handwerkskammer §§ 3/4 UKlaG – Verbraucherschutzverbände wegen unzulässigen AGB Berger - ZPO I Foliensatz II - 39

40 Streitgenossenschaft Mieter 1 PRV K Klagen PRV Mieter 2 Berger - ZPO I Foliensatz II - 40

41 Einfache Streitgenossenschaft §§ 59, 60 ZPO – Rechtsgemeinschaft – Dieselben tatsächlichen Klagegründe – Gleichartige Ansprüche Einzelwirkung der Prozesshandlungen Berger - ZPO I Foliensatz II - 41

42 Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO Aus prozessrechtlichen Gründen Aus materiellrechtlichen Gründen Berger - ZPO I Foliensatz II - 42

43 Aktienrechtliche Anfechtungsklage A B Aktiengesellschaft AG c Berger - ZPO I Foliensatz II - 43

44 Aktienrechtliche Anfechtungsklage AktG § 245 Anfechtungsbefugnis Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; 2. jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; … AktG § 248 Urteilswirkung (1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Berger - ZPO I Foliensatz II - 44

45 Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO Wirkungen: Einheitliche Entscheidung sicherstellen Vertretungsfiktion § 62 ZPO – Kein VU – Rechtsmittel: Devolutiveffekt für alle Berger - ZPO I Foliensatz II - 45

46 Nebenintervention §§ 433, 311b BGB K B § 19 BNotO N § 19 BNotO: (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Berger - ZPO I Foliensatz II - 46

47 Nebenintervention K Bürge § 774 BGB Hauptschuldner Berger - ZPO I Foliensatz II - 47

48 Rechtsstellung des Nebenintervenienten NI darf alle Prozesshandlungen vornehmen, § 67 ZPO NI-Wirkung, § 68 ZPO – Feststellungen binden auch den Nebenintervenienten! Berger - ZPO I Foliensatz II - 48

49 Streitverkündung Eine Streitverkündung ist die förmliche Mitteilung einer Partei an einen Dritten, dass ein Rechtsstreit anhängig ist. Alternativen: – Streitverkündungsempfänger tritt als NI bei, § 74 Abs. 1 ZPO – Streitverkündungsempfänger tritt nicht bei In allen (!!) Fällen: Bindungswirkung, § 74 Abs. 3 ZPO – Auch bei Nichtbeitritt! → Mit der Streitverkündung lassen sich Regressansprüche sichern Berger - ZPO I Foliensatz II - 49

50 Streitverkündung Beispiel 1 Umstrittene Bevollmächtigung K A V Berger - ZPO I Foliensatz II - 50

51 Streitverkündung Beispiel 2 Mängelregress A V K Berger - ZPO I Foliensatz II - 51

52 Verfahrensgrundsätze (Überblick) Dispositionsmaxime Verhandlungsgrundsatz Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht Grundsatz der Mündlichkeit Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechtliches Gehör Beschleunigungsgrundsatz Berger - ZPO I Foliensatz II - 52

53 Dispositionsmaxime Die Parteien bestimmen über Beginn, Gegenstand und Ende des Prozesses. Nicht der Richter Beginn / Klage Gegenstand / Klageantrag – Bindung § 308 ZPO Ende / Dispositionshandlungen: – Klagerücknahme, § 269 ZPO – Erledigungserklärung, § 91a ZPO – Vergleich, § 794 ZPO – Anerkenntnis, § 307 ZPO – Verzicht, § 306 ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 53

54 Prozessuale Dispositionshandlung Beispiel: K klagt gegen B auf Kaufpreiszahlung von 20.000 Euro. Er trägt vor, er habe dem B einen Brief geschrieben, worin er seinen Pkw zum Kauf angeboten habe. Ferner habe er geschrieben, wenn B eine Woche nichts von sich hören lasse, gehe er davon aus, dass der Vertrag geschlossen worden sei. Im Prozess erkennt der B den Anspruch an. Wie wird das Gericht entscheiden? Berger - ZPO I Foliensatz II - 54

55 Verhandlungsmaxime Wer ist für die Tatsachen verantwortlich? Nach der Verhandlungsmaxime die Parteien – Gegensatz „Untersuchungsgrundsatz“ Parteien bestimmen über: – Tatsachen – Beweisbedürftigkeit – Beweismittel Berger - ZPO I Foliensatz II - 55

56 Bestimmung über Tatsachen Durch „Behauptung“ Substantiierungslast Wer die Beweislast trägt, trägt die Behauptungslast Berger - ZPO I Foliensatz II - 56

57 Bestimmung über Beweisbedürftigkeit Durch Nichtbestreiten, § 138 Abs. 3 ZPO Durch Geständnis, § 288 ZPO „Formelle Wahrheit“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 57

58 Bestimmung über Beweismittel Parteien haben Beweismittel zu benennen Beispiel: K klagt gegen B auf Rückzahlung eines Darlehens. Wer muss Beweismittel anbieten, wenn … – … B bestreitet, das Darlehen empfangen zu haben. – … B behauptet, er habe bereits zurück gezahlt. Berger - ZPO I Foliensatz II - 58

59 Prüfung „von Amts“ wegen Parteiverhalten bindet nicht – Keine Geständniswirkung nach § 288 ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 59

60 Wahrheitspflicht § 138 Abs. 1 ZPO – Partei darf nicht lügen – Aber: Partei darf Tatsache vortragen, auch wenn sie keine genaue Kenntnis hat Praxis: „Behauptung ins Blaue hinein“ Hilfsbehauptung – Behauptung für den Fall, das eine andere Behauptung nicht bewiesen werden kann Berger - ZPO I Foliensatz II - 60

61 Beispiel Hilfsbehauptung K klagt gegen B auf Rückzahlung eines Darlehens. B wendet ein, das Geld niemals empfangen zu haben. Hilfsweise, für den Fall, dass die Auszahlung bewiesen wird, behauptet er, K habe ihm das Geld geschenkt. Hilfshilfsweise trägt B vor, er habe das Geld schon zurückbezahlt. K B § 488 I 2 „nicht erhalten“ „geschenkt“ „zurückbezahlt“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 61

62 Vollständigkeitspflicht § 138 Abs. 1 ZPO Nur im Rahmen der Darlegungs-/Beweislast – Soweit Partei nicht Darlegungslast/Beweislast trägt, muss sie nicht vortragen Berger - ZPO I Foliensatz II - 62

63 Aufklärungspflicht der Parteien? BGH NJW 1990, 3151: – „Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Aufgabe des Prozeßrechts, sie einzuführen …. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, daß keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt.“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 63

64 Grundsatz der Mündlichkeit § 128 Abs. 1 ZPO § 137 Abs. 2 ZPO: – „Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten“ – Ausnahme § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO; Bezugnahme auf Schriftsätze, wenn niemand widerspricht § 124 Abs. 3 CPO 1879: – „Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt mündlicher Verhandlung ist unzulässig. Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben ankomme.“ § 129 ZPO Vorbereitung durch Schriftsätze – Gebot der Fairness Berger - ZPO I Foliensatz II - 64

65 Unmittelbarkeitsgrundsatz Verhandlung, § 309 ZPO Beweisaufnahme, § 355 ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 65

66 Rechtliches Gehör Art. 103 GG: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“ Parteien müssen sich äußern können; Gericht muss dies zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen – Recht auf Akteneinsicht, § 299 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Hinweis des Gerichts, § 139 Abs. 2 ZPO Möglichkeit der Stellungnahme genügt Stellungnahme außerhalb der Verhandlung kann genügen Nachträgliches Gehör kann genügen – Eilverfahren Berger - ZPO I Foliensatz II - 66

67 Rechtliches Gehör – Rechtsfolgen bei Verletzung Berufung/Revision: Heilung in der höheren Instanz Gehörsrüge, § 321a ZPO Verfassungsbeschwerde Berger - ZPO I Foliensatz II - 67

68 Beschleunigungsgrundsatz Konzentrationsmaxime Prozessförderungspflicht der Parteien, § 282 ZPO Fristsetzung durch Richter Berger - ZPO I Foliensatz II - 68

69 Präklusion Fristsetzung §§ 275/276 ZPO – § 296 Abs. 1 „ist“ Allgemeine Prozessförderungspflicht § 282 Abs. 1 / 2 ZPO – § 296 Abs. 2 „kann“ [Ermessen] Zulässigkeitsrügen – § 296 Abs. 3 ZPO: „sind“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 69

70 Prozess – Dogmatische Grundfiguren Justizgewährungsanspruch – Anspruch auf Rechtspflege Prozessrechtsverhältnis – Rechtsverhältnis zwischen Parteien und Gericht Streitgegenstand – Vom Kläger bestimmt in Klageschrift – ZPO: „Klageanspruch“, „Anspruch“, „Klage“, „Streitsache“, „Gegenstand“ – Bedeutung für Rechtshängigkeit Klagehäufung Klageänderung Rechtskraft Berger - ZPO I Foliensatz II - 70

71 Bestimmung des Streitgegenstands „Antrag“ und „Sachverhalt“ – Vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Verschiedene Streitgegenstände, wenn anderer Antrag – Herausgabe / Schadensersatz in Geld Verschiedene Streitgegenstände, wenn anderer Sachverhalt – Sogar bei identischem Antrag – Kaufpreis / Schadensersatz Berger - ZPO I Foliensatz II - 71

72 Sachentscheidungsvoraussetzungen Auch „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ – Betreffen die Frage, ob sich das Gericht überhaupt mit dem sachlichen Streitgegenstand befasst Liegen sie nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen SEV werden „von Amts wegen“ berücksichtigt Berger - ZPO I Foliensatz II - 72

73 Sachentscheidungsvoraussetzungen Auch „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ – Betreffen die Frage, ob sich das Gericht überhaupt mit dem sachlichen Streitgegenstand befasst Liegen sie nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen SEV werden „von Amts wegen“ berücksichtigt Berger - ZPO I Foliensatz II - 73

74 Sachentscheidungsvoraussetzungen Berger - ZPO I Foliensatz II - 74 Gericht Deutsche Gerichtsbarkeit Internationale Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtlich Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit

75 Sachentscheidungsvoraussetzungen Berger - ZPO I Foliensatz II - 75 GerichtPartei Deutsche Gerichtsbarkeit Existenz Internationale Zuständigkeit Parteifähigkeit Sachliche ZuständigkeitProzessfähigkeit - oder gesetzliche Vertretung Örtlich ZuständigkeitVollmacht des Vertreters Funktionelle Zuständigkeit Prozessführungsbefugnis

76 Sachentscheidungsvoraussetzungen Berger - ZPO I Foliensatz II - 76 GerichtParteiStreitgegenstand Deutsche Gerichtsbarkeit ExistenzBestimmter Klageantrag Internationale Zuständigkeit ParteifähigkeitKeine entgegenstehende Rechtskraft Sachliche ZuständigkeitProzessfähigkeit - oder gesetzliche Vertretung Keine anderweitige Rechtshängigkeit Örtlich ZuständigkeitVollmacht des Vertreters„Rechtsschutzbedürfnis“ Funktionelle Zuständigkeit ProzessführungsbefugnisGgf. Schlichtungsverfahren vor Gütestelle

77 Verfahren bei Sachentscheidungsvoraussetzungen Mündliche Verhandlung über SEV Prüfung von Amts wegen Fehlen geht zu Lasten des Klägers Prozessabweisung § 280 ZPO: gesonderte Verhandlung über Zulässigkeit – Ggf. Zwischenurteil Berger - ZPO I Foliensatz II - 77

78 Prozesshandlungen Handlungen der Parteien und des Gerichts im Prozess – Beispiele: Klage, Rechtsmitteleinlegung, Einspruch, Nebenintervention, Anerkenntnis, Verzicht, Behaupten, Zugestehen, Bestreiten, Beweisantritt, Anträge, Widerruf von Prozesshandlungen Grundsätzlich „bedingungsfeindlich“ – Ausnahme: „innerprozessuale Bedingung“ Keine Anfechtung – Aber uU „Widerruf“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 78

79 Rechtsschutzformen Leistungsklage Feststellungsklage, § 256 ZPO Gestaltungsklage Berger - ZPO I Foliensatz II - 79

80 Rechtsschutzinteresse Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage Besteht grundsätzlich Fehlt nur im Ausnahmefall, wenn Kläger einfacher, schneller, billiger zum Ziel kommt – Wichtigster Fall: Kläger hat schon einen Vollstreckungstitel Berger - ZPO I Foliensatz II - 80

81 Kosten des Rechtsstreits „Der Prozess um einen Hut, bringt den Bauern um sein Gut“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 81

82 Kosten des Rechtsstreits Welche Kosten entstehen? – Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) – Rechtsanwaltskosten (Gebühren und Auslagen) – „Eigenkosten“ (Verdienstausfall, Reisekosten, Aufwendungen) Wer trägt die Kosten; zwei Ebenen trennen: – Wer trägt die Kosten gegenüber dem Staat/Rechtsanwalt? GKG / RVG – Besteht ein Kostenerstattungsanspruch zwischen den Parteien? §§ 91 ff. ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 82

83 Kosten des Rechtsstreits Gerichtskasse Kläger Beklagter Berger - ZPO I Foliensatz II - 83

84 Kosten des Rechtsstreits Gerichtskasse Kläger Beklagter Anwalt Berger - ZPO I Foliensatz II - 84

85 Gerichtskosten Gebühren und Auslagen Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Streitwert – §§ 3, 34 GKG, Anlage 2 Berechnung – Höhe der Gebühr – Verfahrensbezogener Multiplikator Kostenschuldner – primär die Partei, der die Kosten in der Entscheidung (insbesondere nach § 91 ff. ZPO im Urteil) auferlegt werden, § 29 Nr. 1 GKG („Erstschuldner“, § 31 Abs. 2 GKG) – § 22 GKG der Kläger Berger - ZPO I Foliensatz II - 85

86 Gerichtskosten Beispiel: – K klagt gegen B 30.000 Euro ein. Die Klage wird abgewiesen. 1 Gebühr nach GKG Anlage 2 – 406 Euro Multiplikator nach GKG Anlage 1 Nr. 1210 – „Verfahren im Allgemeinen“: 3 Gebühren – Berufung: 4 Gebühren; Revision 5 Gebühren Kosten im Beispiel: 1.218 Euro – Vorschuss! Plus: Auslagen GKG Anlage 1 Teil 9 Berger - ZPO I Foliensatz II - 86

87 Gerichtskosten Kostenschuldner – § 22 GKG der Kläger Vorschusspflichtig, § 12 GKG – (Primär) die Partei, der die Kosten in der Entscheidung (insbesondere nach § 91 ff. ZPO im Urteil) auferlegt werden, § 29 Nr. 1 GKG („Erstschuldner“, § 31 Abs. 2 GKG) Berger - ZPO I Foliensatz II - 87

88 Kostenerstattungsanspruch Umfasst Kosten des Gerichts, des Rechtsanwalts und der Partei Wer trägt Kosten? – § 91 ZPO: Verlierer zahlt! Zur „sachgemäßen Prozessführung erforderlich“ – § 92 ZPO: Teilweises Obsiegen Kostenaufhebung oder -teilung nach Quoten – § 93 ZPO: Sofortiges Anerkenntnis Zweistufiges Verfahren: – Gericht: Kostengrundentscheidung, §§ 91 ff. ZPO – Rechtspfleger: Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 103 ff. ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 88

89 Prozesskostenhilfe Voraussetzungen: – Erfolgsaussicht, § 114 ZPO – Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, § 115 ZPO Wirkungen der Bewilligung: – Gericht setzt Zahlungen fest; Ratenzahlung, § 120 ZPO § 122 ZPO: nur dieser Betrag muss an Gerichtskasse gezahlt werden Kein Vorschuss für Klagezustellung, § 14 Nr. 1 GKG – Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 121 ZPO Vergütung zahlt Staatskasse, §§ 45 ff. RVG Aber gemindert, § 49 RVG – Prozesskostenerstattungsanspruch des Gegners bleibt unberührt, § 123 ZPO Berger - ZPO I Foliensatz II - 89

90 „Prozessfinanzierer“ Berger - ZPO I Foliensatz II - 90


Herunterladen ppt "Soldan Moot Treffen Di 28. Juni 2016, 14.30 h Burgstraße 27, Raum 5.02 Anwaltsbibliothek Berger - ZPO I Foliensatz II - 1."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen