Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Willensmängel – Überblick qTäuschung, Drohung / Zwang l § 870 ABGB l §§ 38, 39 EheG qIrrtum: l §§ 871 ff ABGB: allgemeine.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Willensmängel – Überblick qTäuschung, Drohung / Zwang l § 870 ABGB l §§ 38, 39 EheG qIrrtum: l §§ 871 ff ABGB: allgemeine."—  Präsentation transkript:

1 SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Willensmängel – Überblick qTäuschung, Drohung / Zwang l § 870 ABGB l §§ 38, 39 EheG qIrrtum: l §§ 871 ff ABGB: allgemeine Irrtumslehre l §§ 570-572 ABGB: wesentlicher Irrtum des Erblassers l §§ 36, 37 EheG: Irrtum über die Eheschließung oder über Person, Eigenschaften und Umstände des andern Gatten l §§ 2 ff UWG: Irreführung im Wettbewerb qMentalreservation / Scheinhandlung sowie mangelnde Ernstlichkeit: § 869 Satz 3 ABGB qDissens ↔ Konsens: § 869 Satz 2 ABGB qScheingeschäft: § 916 ABGB

2 SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (1) qWillensmängel unterlaufen häufig im Vorfeld der vertraglichen Einigung qVorstellung, Wille und Erklärung der Parteien stimmen oft nicht überein q§ 869 ABGB: Wahre Einwilligung “Die Einwilligung in einen Vertrag muß frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden;... erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen /Bedingungen als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag.” qDie Willenserklärungen der Parteien müssen frei von Fehlern, insbesondere auch frei von Irrtum sein

3 SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (2) qABGB enthält Regeln, nach denen (zB beim Vertragsabschluss) unterlaufene Willensmängel auch nachträglich noch geltend gemacht und korrigiert werden können qRechtsordnung geht aber nicht nur l vom Willen des Erklärenden aus (Willenstheorie), sondern l berücksichtigt auch die abgegebene Erklärung (Erklärungstheorie) l und folgt im Bereich der entgeltlichen Geschäfte der sog Vertrauenstheorie (§ 914 ABGB: Übung des redlichen Verkehrs) qWillenstheorie: Gilt für unentgeltliche Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen qErklärungstheorie: Gilt im Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht qVertrauenstheorie: Gilt für entgeltliche Verkehrsgeschäfte

4 SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Irrtumsarten – Überblick qWesentlicher und unwesentlicher Irrtum qErklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum qEinseitiger und gemeinsamer Irrtum qKalkulationsirrtum qTatsachen- und Rechtsirrtum

5 SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Wesentlicher Irrtum – § 871 ABGB qVertrag wäre ohne Irrtum nicht geschlossen worden qZur Wesentlichkeit muß noch einer der 3 Fälle des § 871 ABGB hinzukommen, um den Irrtum anfechtbar zu machen: l 1. Fall: “durch den anderen veranlaßt ” –nicht notwendig verschuldet ! l 2. Fall: “diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste“ l 3. Fall: “noch rechtzeitig aufgeklärt wurde” qBeispiel l Kfz-Verkauf: Unfallfreiheit und Km-Stand (JBl 1971,258)

6 SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Gemeinsamer Irrtum qBeispiele: l Verkäufer und Käufer hielten Violine für eine echte Jakob-Stainer-Geige. SZ 11/225 (1929) l Galerist und Käufer halten ein Bild für echt (EvBl 1966/352) qRechtsfolge: Anfechtung ist hier ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 871 ABGB (also ohne einen der „3 Fälle“ !) möglich; Irrtum muß aber auch hier für den Anfechtenden wesentlich gewesen sein; SZ 53/108 (1980): Größe der Wohnfläche ist wesentlicher Geschäftsirrtum qAuch gemeinsamer unwesentlicher Irrtum ist denkbar; Analogie zu § 872 ABGB

7 SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online Unwesentlicher Irrtum; § 872 ABGB qVertrag wäre auch bei Kenntnis des Irrtums geschlossen worden; aber nicht so, sondern anders, zB mit einem niedrigeren Preis qRechtsfolge: Vertrag bleibt hier bestehen, aber es kommt zu einer Vertragskorrektur oder -anpassung; insbes Preisminderung, Konditionen qRechtsfolge des § 872 ABGB (= Vertragskorrektur) wird von der Rspr auch auf den wesentlichen Irrtum angewandt Das bedeutet: Rechtsfolgenanalogie

8 SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online Erklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum qErklärungsirrtum l Der Erklärende erklärt etwas andres, als erklärt werden soll; oder l Ist sich der (Tragweite der) Erklärung nicht bewusst »Beispiel: Erklärender verschreibt sich bezüglich des Preises, verrechnet oder verspricht sich; EvBl 1983/100 qGeschäftsirrtum: l der Erklärende irrt über –Natur des Geschäfts –Inhalt des Geschäfts –eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft –die Person des Geschäftspartners irrt »Beispiel: Irrtum über Ertragsfähigkeit eines Unternehmens; SZ 26/154 l Beachte: Erklärungs- und Geschäftsirrtum können wiederum wesentlich oder unwesentlich sein qMotivirrtum l Irrtum betrifft den Beweggrund, der (grundsätzlich) nicht Vertragsinhalt (geworden) ist, »Beispiel: Irrtum über gemeinen Wert einer Sache; JBl 1983, 785

9 SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online Kalkulationsirrtum (1) qIst unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB beachtlicher Geschäftsirrtum, wenn sich der irrende Teil zB: l im Preis verschreibt oder verspricht l einen Rechenfehler begeht l sich in der Ortsüblichkeit der Preisberechnung irrt –zB Vierteljahreszins wird für Jahreszins gehalten qEr kann wiederum wesentlich oder unwesentlich sein, ebenso bloßer Motivirrtum

10 SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online Kalkulationsirrtum (2) qKein Geschäfts-, sondern bloßer Motivirrtum ist aber anzunehmen, wenn l Verkäufer oder Werkunternehmer seine Kosten (Erzeugung, Beschaffung, Versendung usw) zu niedrig berechnet; also im wirtschaftlichen Sinne falsch kalkuliert! qBeispiele l Fehlkalkulation bei Hotelausschreibung, Tischlermeister verkalkuliert sich (EvBl 1983/100) l Gemeinde vergibt Kanalbauarbeiten, Anbieter irrt über Ausschreibung (WBl 1987, 62)

11 SoWi Ü - 11 Barta: Zivilrecht online Rechtsfolgen bei Willensmängeln qNichtigkeit l Absolute l Relative qAnfechtbarkeit l Aufhebung: § 871 ABGB l Vertragskorrektur: § 872 ABGB qIrrelevanz des Willensmangels l § 869 Satz 3 ABGB: Scheinhandlung/ Mentalreservation Nach ihrer Stärke:

12 SoWi Ü - 12 Barta: Zivilrecht online Anfechtung und Rückabwicklung von/bei Willensmängeln: Voraussetzungen q§ 870 ABGB: Bedrohter/Getäuschter ist den Vertrag "zu halten nicht verbunden" § 871 ABGB: "So entsteht... für ihn keine Verbindlichkeit " § 877 ABGB: ordnet Rückabwicklung an = beiderseitige Rückstellungspflicht bereits ausgetauschter Leistungen qWer kann anfechten ? – Der Irrende ! Aber: Anfechtung ist ein Recht, keine Pflicht ! qGegen wen richtet sich Anfechtung ? – Gegen den Vertragspartner qWie ist anzufechten ? – Durch gerichtliche Klage oder Einrede qDie Beweislast (für das Vorliegen eines Willensmangels) trifft den Irrenden oder Getäuschten

13 SoWi Ü - 13 Barta: Zivilrecht online Wie wirkt die (Vertrags)Anfechtung ? qErfolgreiche Anfechtung hat Vertragsaufhebung zur Folge l Wegfall des Titelgeschäfts qAnfechtung wirkt: l bei Zielschuldverhältnissen – ex tunc = rückwirkend l bei Dauerschuldverhältnissen – ex nunc = für die Zukunft ! q§ 877 ABGB: Statuiert beiderseitige Rückstellungspflichten Zug um Zug qAuf das Anfechtungsrecht wegen Irrtums kann (im vor- und nachhinein) verzichtet werden ! Nicht dagegen nach § 870 ABGB (Zwang)! qIrrtumsanfechtung verjährt in 3 Jahren (§ 1487 ABGB), nach § 870 ABGB in 30 Jahren

14 SoWi Ü - 14 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (1) – Mentalreservation qMentalreservation /Scheinhandlung etc; § 869 Satz 3 ABGB: l Erklärender wird an seiner Erklärung festgehalten = Geschäft ist gültig l Beispiel: - EvBl 1968/234: Mann wollte Ehe auf Zeit schließen, um gemeinsames Kind zu legitimieren. Ehe bleibt gültig, Vorbehalt unbeachtlich qMangelnde Ernstlichkeit (§ 869 ABGB): l ZB Bühnenerklärungen oder im Hörsaal oder bei Festen sowie Scherzerklärungen. Aber Frage: War die mangelnde Ernstlichkeit auch objektiv erkennbar ? l Wichtig für Geschäfte mit Alkoholisierten! Beispiel: - SZ 39/191 (1966): Verlöbnis als Scherz – Pelzmantel als Geschenk – EvBl 1959/52: OGH “... angeheitert, aber keinesfalls berauscht "

15 SoWi Ü - 15 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (2) – Scheingeschäft Typischer Fall: Dem Finanzamt gegenüber wird bei einem Liegenschaftskauf ein niedrigerer Kaufpreis angegeben, um bei Grunderwerbssteuer zu sparen qDie Vertragspartner handeln einvernehmlich l Getäuscht werden soll nämlich ein Dritter, insbesondere Behörden (Finanzamt) l (anders bei Mentalreservation) l Scheinadoption: § 184 Abs 1 Z 4 ABGB; l Scheinehe: § 23 EheG qUnterscheide l Verdeckendes (simuliertes), vorgetäuschtes Geschäft l Verdecktes (dissimuliertes), in Wahrheit gewolltes Geschäft qRechtsfolge: – Verdeckendes Scheingeschäft wird - weil nicht gewollt - als nichtig weggeräumt; – verdecktes Geschäft wird iSd § 916 Abs 1 Satz 2 ABGB "nach seiner wahren Beschaffenheit " beurteilt (als gültig oder ungültig)


Herunterladen ppt "SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Willensmängel – Überblick qTäuschung, Drohung / Zwang l § 870 ABGB l §§ 38, 39 EheG qIrrtum: l §§ 871 ff ABGB: allgemeine."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen