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Veröffentlicht von:Caroline Thomas Geändert vor über 8 Jahren
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wien.arbeiterkammer.at Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission Ruth Ettl
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wien.arbeiterkammer.at Gleichbehandlungskommission seit 1979 (zunächst nur für Lohngleichheit von Männern und Frauen in Bezug auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse) Niederschwellig vermittelnde Lösungen Bewusstseinsänderungen innerhalb der Unternehmen 3 Senate
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wien.arbeiterkammer.at Senate SENAT I Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Mehrfachdiskriminierung SENAT II Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt SENAT III Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in sonstigen Bereichen bei Tatbeständen nach GlBG und BEinStG ausschließliche Zuständigkeit des Bundessozialamtes
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wien.arbeiterkammer.at Zusammensetzung der Senate Jeder Senat besteht aus dem/der Vorsitzende/r und weiteren Mitgliedern Vorsitz führt jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes (Anhörungsrecht der jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen) Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder: 4 Jahre in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig Verschwiegenheitspflicht
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wien.arbeiterkammer.at Mitglieder und sonstige Personen Vorsitz, Geschäftsführung (BKA/Frauen) Senat I: 2 Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) 2 Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (BAK) 2 Vereinigung der Österreichischen Industrie (IV) 2 Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) 2 BKA 1 BMASK Senat II: 2 WKÖ, 2 BAK, 2 IV, 2 ÖGB, 1BKA, 1 BMASK Senat III: 2 WKÖ, 2 BAK, 1 BKA, 1 BMG, 1 BMI, 1 BMJ, 1 BMASK, 1 BMWFJ, 1 BMWF, 1 BMUKK In Einzelfällen besteht die Möglichkeit Ausschüsse zu bilden (mindestens 3 Personen) Sonstige: Fachleute Vertrauenspersonen
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wien.arbeiterkammer.at Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung. Eingerichtet beim Bundeskanzleramt Bereiche: Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG) (Koordination der Anwaltschaft) Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG); Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG); Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/inne/n; (sowie StellvertreterInnen und MitarbeiterInnen)
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wien.arbeiterkammer.at GAW Zuständigkeit Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen Durchführung von unabhängigen Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung Veröffentlichung unabhängiger Berichte Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen in Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig. berechtigt, an den Sitzungen der Senate der GBK und der Ausschüsse teilzunehmen - ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. GBK kann GAW mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen Feststellungsklage durch GAW, wenn sich die Entscheidung des Senates in einem von der GAW vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt
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wien.arbeiterkammer.at Aufgaben Alle Diskriminierung berührenden Fragen Einzelfallprüfung antragsberechtigt: GAW, betroffene Person, Betriebsrat, Interessenvertretungen Musteranträge: http://www.frauen.bka.gv.at/site/5555/default.aspxhttp://www.frauen.bka.gv.at/site/5555/default.aspx http://www.arbeiterkammer.at/musterbriefe/arbeitsrecht.htm Schriftliche Übermittlung eines Vorschlags zur Verwirklichung der Gleichbehandlung sowie Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden (Frist 2 Monate) Wenn dem Auftrag nicht entsprochen wird: Möglichkeit der Feststellungsklage durch Interessensvertretungen (weitere Fristhemmung) bzw. durch GAW, wenn diese das Verfahren eingeleitet hat (mit Zustimmung der betroffenen Person) Einzelfallprüfungsergebnisse: Ausfertigung und Zustellung binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung sowie Veröffentlichung in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramtes http://www.frauen.bka.gv.at/site/5542/default.aspxhttp://www.frauen.bka.gv.at/site/5542/default.aspx Gutachten Antragsberechtigt: GAW, Interessensvertretungen, GBK von Amts wegen
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wien.arbeiterkammer.at Kompetenzen und Funktionen keine rechtsverbindliche Entscheidung keine Behörde, „sui generis“ Vorschlag zur Einhaltung des Gleichbehandlungsverbotes Feststellungsklage der GAW/Interessenvertretungen Aufforderung zur Berichtslegung (bei Verstoß: Veröffentlichung auf Homepage des Bundeskanzleramts) eigenständige Rolle Schlichtung Einschätzung der Erfolgsaussicht einer Klage Feststellung statt Schadenersatz Anregung von Maßnahmen im Unternehmen Vorreiterinnenrolle für Diskriminierungsfragen
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wien.arbeiterkammer.at Verfahrensvorschriften Kostenloses und nicht öffentliches Verfahren (Vertraulichkeit gilt nur mehr für Anträge, die vor dem 1.3.2011 gestellt wurden) wenige formale Verfahrensvorschriften Teils Geltung des AVG (keine hoheitlichen Befugnisse) materielle Wahrheitsfindung Ermittlung amtswegige Wahrnehmung Antragserweiterung Gemeinsame Befragungen Vor der Novelle: immer getrennt (vertraulich) Novelle 2011: grundsätzlich gemeinsame Befragung - auf Antrag (außer AntragstellerIn, AntragsgegnerIn oder Auskunftsperson) getrennte Befragung bei (sexueller) Belästigung grundsätzlich getrennt - außer beide Seiten beantragen gemeinsame Befragung
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wien.arbeiterkammer.at Rechtswirkungen Fristenhemmung Einbringung eines Antrages bei der GBK von einer dazu befugten Person (AN, AG, BR, Interessensvertretungen) Einlangen eines Verlangens der GAW Amtswegiges Tätigwerden der GBK bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Beendigung der Fristenhemmung -Zustellung eines Prüfungsergebnisses der GBK im Einzelfall -Schreiben der GBK, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen Beweismittel vor Gericht
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wien.arbeiterkammer.at Vergleich der Verfahren GBK Entscheidungen nicht rechtlich durchsetzbar SpezialistInnen AVG-Verfahrensvorschriften: materielle Wahrheitsfindung nicht öffentlich getrennte Befragungen möglich Vorschläge, Berichtslegung Schlichtung, Vermittlung Gericht rechtlich durchsetzbares Urteil RichterInnen ZPO: Parteienmaxime kontradiktorisch Individuelle Rechtsdurchsetzung Vergleichsabschlüsse
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wien.arbeiterkammer.at Gleichbehandlungsbericht Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz haben dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. -Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft -die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission - Jedes zweite Mal: zusätzlich Beiträge der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen
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wien.arbeiterkammer.at Danke für die Aufmerksamkeit!
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