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Veröffentlicht von:Volker Egger Geändert vor über 10 Jahren
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Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis Schlichtungsverfahren
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Fall 1: Klient – Rollstuhlfahrer - Einkauf im Supermarkt - Obst- und Gemüsewaage zu hoch – zu enge Kassendurchgänge – nicht nutzbarer Bankomat - Behindertentoilette defekt Barrieren Zugang zu Gütern verwehrt
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Fall 2: Blinder Bewerber - Telefonische Einladung zum Vorstellungsgespräch - Hinweis auf seine Behinderung - erscheint zum Termin mit der AASS - Vorstellungsgespräch mit Firmenchef plötzlich nicht möglich - nur Ausfüllen eines Vordruckes Begründung des Dienstverhältnisses
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Fall 3: Blinde Dienstnehmerin - seit mehreren Jahren beim Dienstgeber (DG) beschäftigt – Gehaltsabrechnungen, Stundenabrechnungen, Betriebsvereinbarungen für sie nicht lesbar - DG bereits mehrmals darauf hingewiesen – „Bitten-Müssen“ Barrieren
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Fall 4: Radiologietechnologin – Diabetikerin - begünstigte Behinderte - zuerst Probearbeitstag - Probemonat vereinbart – Bewerbung - DG äußerst zufrieden - Dienstkleidung erhalten - Anmeldung zur Einstellungsuntersuchung - geplant Computerschulung - DG über ihre Behinderung informiert - Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen Kündigung Beendigung des DV
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Fall 5: DN bereits seit mehreren Jahren beim DG beschäftigt - lange Krankenstände aufgrund der Behinderung - Feststellungsantrag eingereicht, aber noch nicht abgeschlossen - wurde vom DG gekündigt. Kündigung Beendigung des DV
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Fall 6: DN – KollegInnen - unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird Belästigung
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Diskriminierungsverbot
Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz/ BGStG-Geltungsbereich Verwaltung des Bundes Bereich zwischen Privaten
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Behinderteneinstellungsgesetz/ BEinstG-Geltungsbereich iZm Dienstverhältnissen in der sonstigen Arbeitswelt
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren
Geltendmachung von Ansprüchen BGStG/BEinstG Schlichtungsverfahren verpflichtend vor einem Gerichtsverfahren zuständig Landesstellen des Bundessozialamtes
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren
Beginn: Antragseinbringung Schlichtungsantrag Fristenhemmung Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Schlichtungsverfahren Einigungsgespräch mit allen Beteiligten Angebot von Mediation Mehrfachdiskriminierung
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Schlichtungsverfahren Ende: - Einigung - Bestätigung des BSB, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte Gericht Zustellung der Bestätigung Fristenlauf
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Schlichtungsverfahren Informationspflicht an den Behindertenanwalt Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Die Rolle der SchlichtungsreferentenInnen Beratung Schlichtung Neutrale Rolle Prozessbegleitung statt Ermittlung/Tatsachenfeststellungdigung
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SchlichtungsreferentInnen
Fr. Elke Niederl – 6504 Fr. Ursula Kopsch: – 6509 Hr. Hannes Groß – 6500 Fax: – 6555 SMS:
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