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Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle Mag. a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft.

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Präsentation zum Thema: "Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle Mag. a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft."—  Präsentation transkript:

1 Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle Mag. a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft

2 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Gleichbehandlung- ein Menschenrecht Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. (Artikel 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948)

3 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Was ist Diskriminierung? Diskriminierung ist, wenn jemand wegen einem bestimmten Grund - anders behandelt wird, - dadurch benachteiligt ist und - die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist im Gleichbehandlungsgesetz geregelt

4 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Gleichbehandlungsgesetz I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt II. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alter oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (zB Wohnen) IIIa. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei Gütern und Dienstleistungen (zB Wohnen)

5 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Gleichbehandlungsgebot - Wohnraum I Das Diskriminierungsverbot gilt bei - Mietwohnungen - Eigentumswohnungen - Genossenschaftswohnungen Die Rechtsform ist egal, es gilt das Gleichbehandlungsgebot

6 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Gleichbehandlungsgebot – Wohnraum II Wohnungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen Das bedeutet: wenn eine Wohnung an einen unbestimmten Personenkreis angeboten wird, gilt das Diskriminierungsverbot Wenn die Privatspähre betroffen ist, gilt das Diskriminierungsverbot nicht Beispiel: Vermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung

7 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Gleichbehandlungsgebot – Wohnraum III Das Diskriminierungsverbot gilt für - private Personen - Firmen - Genossenschaften - Bund, Länder und Gemeinden

8 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Welche Rechte habe ich, wenn ich diskriminiert wurde? Anspruch auf Schadenersatz -> Vermögensschaden -> immaterieller Schaden für die erlittene Kränkung Bei Belästigung mindestens € 720,- Kein Kontrahierungszwang

9 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung von Diskriminierung betroffene Person kann sich wenden an NGOs Arbeiterkammer Rechtsanwältinnen/anwälte Gerichte Vereine, Einrichtungen Gleichbehandlungs- anwaltschaft Gleichbehandlungs- kommission

10 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Wer sind wir? Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung zum Schutz vor Diskriminierung und zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung Wir sind in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig Die Grundlage unserer Arbeit ist das Gleichbehandlungsgesetz

11 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Gleichbehandlungsanwaltschaft Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Zentrale in Wien, 4 Regionalbüros Anwältin/Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt Zentrale in Wien, keine Regionalbüros Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Zentrale in Wien keine Regionalbüros

12 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Unsere Hauptaufgaben: Wir beraten und unterstützen diskriminierte Menschen bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung. Wir informieren und sensibilisieren in den Themenbereichen Diskriminierung, Gleichbehandlung und Gleichstellung. Wir können unabhängige Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und Empfehlungen abgeben.

13 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 1 Frau Okalara, österreichischer Herkunft, und ihr Ehemann, afrikanischer Herkunft, suchen gemeinsam eine Wohnung Der Makler meint, dass der Name interessant klinge und fragt woher sie komme Frau Okalara erklärt, dass ihr Mann afrikanischer Herkunft ist und es sich um einen afrikanischen Namen handelt Der Makler teilt mit, dass die Hauseigentümerin keine Schwarzen in ihrem Haus duldet und die Wohnung daher nicht an sie vermietet wird

14 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 1 – Was tun? Kostenloses persönliches Beratungsgespräch bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft Die Gleichbehandlungsanwaltschaft informiert die Hausverwaltung über das Diskriminierungsverbot und fordert sie zu einer Stellungnahme auf Die Betroffenen sind froh, dass die Hausverwaltung informiert wurde und sich rechtfertigen musste, wollen aber keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten

15 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 2 Frau Müller plant aus ihrer Wohnung auszuziehen Sie schlägt ihren Bekannten Herrn Yilmaz als Nachmieter vor Der Hauseigentümer lehnt Herrn Yilmaz als Nachmieter ab, da er keine „Ausländer“ im Haus möchte

16 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 2 - Was tun? Frau Müller und Herr Yilmaz haben sich zur Beratung an eine NGO gewandt Antrag an die Gleichbehandlungs- kommission Gleichbehandlungskommission hat Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz (Diskriminierung) festgestellt

17 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 3 Frau Becic serbischer Herkunft sucht für sich und ihre Familie um eine größere geförderte Wohnung an Der Mitarbeiter teilt ihr mit, sie solle zuerst einmal Deutsch lernen Er meint, es gebe schon so viele „AusländerInnen“ in der Stadt X und die hätten immer nur Forderungen Frau Becic erhält keine Informationen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Umzug möglich wäre

18 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 3 – Was tun? Kostenloses und vertrauliches Beratungs- gespräch bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft Information über das Gleichbehandlungsgesetz, das Verbot von Belästigungen Aufforderung die Kriterien bekannt zu geben Die Betroffene kann schließlich in eine größere Wohnung umziehen

19 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 4 Im Immobilienteil einer Zeitung ist folgendes Inserat zu lesen: Salzburg, 75 m² in guter Lage, WZ, SZ, KÜ, Bad, WC, ab sofort, € 780 inkl. BK+HK, Kaution € 1.500, Tel abends 0664/100580, nur Inländer

20 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Praxisbeispiel 4 – Was tun? Anzeige nach Art III EGVG bei Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft Keine Verwaltungsstrafe nach dem Gleichbehandlungsgesetz an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weiterleiten Untersuchung und Empfehlung der Gleichbehandlungsanwaltschaft zu diskriminierenden Immobilieninseraten

21 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Zusammenfassung und Ausblick Gleichbehandlungsgesetz zwei Funktionen: -> Diskriminierungsverbot gesetzlich verankern -> Bewusstseinsbildung Perspektive/Wunsch -> Einheitlicher Diskriminierungsschutz -> Judikatur, Gerichtsentscheidungen

22 BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009 Weitere Informationen Gleichbehandlungsanwaltschaft Tel 0800 206 119 Fax 01 – 532 02 46 1040 Wien, Taubstummengasse 11 E-Mail gaw@bka.gv.atgaw@bka.gv.at www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at


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