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Veröffentlicht von:Edzard Weisbrodt Geändert vor über 10 Jahren
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Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm
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Dr. Grimm Rechtsgrundlagen Universitätsgesetz 2002 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Wien
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Dr. Grimm Einrichtung Einrichtung vom Senat Entsendung durch im Senat vertretene Gruppen (Universitätsprofessoren, Dozenten und wiss. Mitarbeiter, allg. Univ.personal, Studierende) Wahl auf Grundlage der Satzung Anzahl der Mitglieder: 12 (2 - 4 - 4 - 2) Funktionsperiode: 3 Jahre Anforderungsprofil: Interesse an Angelegenheiten der Gleichbehandlung und des Gender- Mainstreaming, entsprechende Erfahrungen
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Dr. Grimm Aufgaben Entgegenwirken gegen Diskriminierungen durch Universitätsorgane aufgrund des Geschlechts Beratung und Unterstützung der Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern Beratung und Unterstützung der Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Frauenförderung
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Dr. Grimm Rechte Weisungsfreiheit Behinderungs- und Benachteilungsverbot Tätigkeit = Arbeits-/Dienstpflicht Informationsrecht Recht auf Einsichtnahme in die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen inneruniversitären Unterlagen und Daten (Personalakten – Zustimmungspflicht) Einholung von Gutachten und Stellungnahmen von ExpertInnen Kenntnisnahme aller -Ausschreibungstexte -Bewerberlisten -zu Aufnahmegesprächen geladene Personen -personelle Auswahlentscheidungen
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Dr. Grimm Rechte Anrufung der Schiedskommission gegen Entscheidungen der Universitätsorgane Beschwerdelegitimation beim VwGH gegen Bescheide der Schiedskommission Nominierung von zwei Mitgliedern der Schiedskommission Einholung von Gutachten bei der Gleichbehandlungskommission Vorschlag für Frauenförderungsplan Anhörung der Vorsitzenden bei themenspezifischen TO- Punkten in Universitätsratssitzungen Zusätzliche durch den FFP eingeräumte Aufgaben
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Dr. Grimm Anrufung der Schiedskommission Grund: Annahme einer aufgrund des Geschlechts erfolgenden diskriminierenden Entscheidung eines Universitätsorgans Frist: 14 Tage Wirkung: Vollzugshemmung (aufschiebende Wirkung) bei Begründung, wesentlicher Veränderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bis Entscheidung der Schiedskommission – Einvernehmensversuch, Entscheidungsfrist 4 Wochen Abschluss eines Arbeitsvertrages erst nach Fristablauf ohne Beschwerde oder Zurück-/Abweisung der Beschwerde – sonst Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages Bestätigung der Diskriminierung: neue Personal- entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission
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Dr. Grimm Frauenfördergebot § 41 UG 2002 Adressaten = alle Organe der Universität Inhalt: Beseitigung der Unterrepräsentation der Frauen in allen universitären Arbeitsbereichen (ausgewogenes Zahlenverhältnis) – Schlagwort: weniger als 40% Frauenförderung = Maßnahmen zur faktischen Gleichstellung und Beseitigung der Benachteilung der Frauen Verletzung des Frauenfördergebotes Diskriminierung Vorrangige Behandlung bei gleicher Qualifikation unter Beachtung der Öffnungsklausel (sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen)
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Dr. Grimm B-GBG § 44 UG 2002 einheitliche Anwendung des B-GBG Geltungsbereich: -Angehörige der Universität ( § 94 UG 2002) -AufnahmewerberInnen für Stelle -AufnahmewerberInnen für Studium Gleichbehandlungsgebot = Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung bei Personalmaßnahmen (Ausschreibung, Auswahl, Verwendung, Entgelt, Sozialleistungen, Aus- /Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, sonstige Arbeitsbedingungen, Beendigung) bzw. Studium, sexuelle Belästigung
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Dr. Grimm B-GBG Rechtsfolgen: -Schadenersatz (Vermögensschaden, erlittene persönliche Beeinträchtigung) -Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung/Entlassung Geltendmachung von Ansprüchen: -6 Monate bei Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses -1 Jahr bei Belästigung -14 Tage bei Kündigung/Entlassung -3 Jahre bei sonstigen Beweislastumkehr: Glaubhaftmachung Benachteiligungsverbot
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Dr. Grimm B-GBG Gleichbehandlungskommission: -beim bm:gf -Befassung mit Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung -Gutachten über Verletzung von Gleichbehandlungs- oder Frauenförderungsgebot Vorschlag, Aufforderung Gleichbehandlungsbeauftragte Kontaktfrauen -Vorsitzende des AK kann KF bestellen -Einzelangelegenheiten -Beratung, Unterstützung, Information über Rechte, Verfolgung von Pflichtverletzungen
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Dr. Grimm FFP Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Z 6 UG 2002 Teil der Satzung Vorschlag des Arbeitskreises Vorschlag des Rektorats Beschluss des Senats
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