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Veröffentlicht von:Katrine Gerst Geändert vor über 10 Jahren
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Bundesgleichbehandlungs-G /2. Teil: Antidiskriminierung
Dr.in Silvia Baldinger BM f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- u. Wasser-wirtschaft, Abteilung V/4, Immissions- und Klimaschutz Vorsitzende des Senates II der Bundes-Gleichbehandlungskommission
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Antidiskriminierung im B-GlBG Rechtsinstrumente/Zusammenwirken
Inhalte des Vortrags Antidiskriminierung im B-GlBG Rechtsinstrumente/Zusammenwirken Senat II der B-GlB-Kommission Antidiskriminierung in der Praxis
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Gleichbehandlung im (öffentlichen) Arbeitsleben ohne Unterschied der
Antidiskriminierung Gleichbehandlung im (öffentlichen) Arbeitsleben ohne Unterschied der - ethnischen Zugehörigkeit, - der Religion oder Weltanschauung, - des Alters, - der sexuellen Orientierung.
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Definitionen / 1 Religion Sucht Beantwortung letzter Sinnfragen menschlicher Gesellschaften und Individuen. Vorgaben für Lebensweise, Bekenntnis, Kult,... Schutzbereich für Religion: Auch das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke
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Schutzbereich für Weltanschauung: Grenze gemäß Verbotsgesetz
Definitionen / 2 Weltanschauung Alle religiösen, ideologischen, politischen Leitauffassungen vom Leben und der Welt als einem Sinnganzen; persönliche Über-zeugungen von Grundstruktur u. Funktion des Weltganzen, Menschen-Weltbilder, Wert-, Lebens-, Moralanschauungen. Schutzbereich für Weltanschauung: Grenze gemäß Verbotsgesetz
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Sexuelle Orientierung:
Definitionen / 3 Sexuelle Orientierung: Heterosexuell, homosexuell, bisexuell; transsexuell bzw. Transgender-Personen. Schutzbereich für sexuelle Orientierung: Keine Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften gegenüber heterosexuellen unverheirateten Paaren; eine Privilegierung der Ehe bleibt aber weiter zulässig.
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Benachteiligungsverbot:
Definitionen / 4 Benachteiligungsverbot: Als Reaktion auf Beschwerde oder Verfahrenseinleitung darf Dienstgeber/in nicht kündigen, entlassen, benachteiligen.
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Diskriminierungsverbot
Diskriminierungsverbot gilt bei: Ausschreibung: Funktionen, Arbeitsplätze Aufnahme & Einreihung bei Verwendungen und Arbeitsplätzen Belästigung durch Vertreter/innen d. Dienstgebers / d. Dienstgeberin Belästigung durch Dritte schuldhaftes Unterlassen der Abhilfe durch Dienstgeber/in
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Definition für Ausnahmebestimmungen
Keine Diskriminierung liegt vor, wenn: spezifisches Merkmal entscheidende berufliche Voraussetzung ist und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Forderung handelt.
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Ausnahmebestimmungen - Religion
Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt nicht vor: Bei beruflicher Tätigkeit innerhalb von öffentlichen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht.
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Ausnahmebestimmungen - Alter
Altersdiskriminierung liegt nicht vor, wenn Ungleichbehandlung objektiv und angemessen [...] ist, ein legitimes Ziel [...] verfolgt wird und die Mittel angemessen und erforderlich sind.
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Ausnahmebestimmungen – Alter
Zulässige Altersdifferenzierung: Besondere Bedingungen für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Mindestanforderungen an Alter oder Berufserfahrung, für Dienst- oder Ausbildungsverhältnis [...] Festgesetztes Höchstalter für Einstellung
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Schadenersatz bei Diskriminierung
Rechtsfolgen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes: bei Begründung v. Dienst-/ Ausbildungsverhältnis: wenn Bewerber/in Stelle erhalten hätte wenn Bewerber/in Stelle nicht erhalten hätte bei Diskriminierung bei Festsetzung v. Entgelt, bei Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, beruf-lichem Aufstieg oder bei (sexueller) Belästigung: Schadenersatz mindestens € 720,--
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Rechtsmittel und Fristen
Klage bei Gericht: Fristen: 6 Monate ab Kenntnis, bei (sexueller) Be-lästigung: 1 Jahr, bei Kündigung/Entlassung: 14 Tage Einbringer/in: Betroffene/r Antrag an die B-Gleichbehandlungs-KO: Fristen: 6 Monate ab Kenntnis der Diskriminierung; bei (sexueller o. geschlechterspezifischer Belästigung): 1 Jahr Einbringer/in: Bewerberin/nen; Betroffene/r Beschäftigte/r; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) mit Zustimmung der betroffenen Person; Gleichbehandlungsbeauftragte; ev. NGO für Betroffene/n
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Beweislast vor Gericht / der B-Gleichbehandlungs-KO
Betroffene Person: Glaubhaftmachung des Diskriminierungstatbestandes Beschuldigte / beklagte Person: Beweis, dass es [...] wahrscheinlicher ist, dass ein anderes [...] Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei (sex.) Belästigung muss der / die Beklagte beweisen, dass es [...] wahrscheinlicher ist, dass die v. dem oder der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
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B-Gleichbehandlungskommission
Senat II Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Aufgabe: Gutachten erstellen keine Verwaltungsbehörde und kein Gericht Bei Tatbestand der beide Senate betrifft: Senat I GF: Wie bei Senat I - Mag. Beatrix Gojakovic:
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Gutachten der B-Gleichbehandlungs-Kommission
Wird binnen 6 Monaten ab Antragstellung erarbeitet im laufenden Verfahren: Hemmung v. Gerichtsfristen Pflicht f. Dienstgeber/in: Auskünfte, Akteneinsicht Folgen für Belästigende und Diskriminierende: disziplinarrechtliche Verfolgung, ggf. Suspendierung Folgen vor Gericht: Gutachten ist Beweismittel Folgen f. Uni: Gutachten gelangt anonymisiert online:
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Antidiskriminierung in der Praxis...
Danke für Ihr Interesse!
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