Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Österreichisches E-Government 1 Novelle E-Government Gesetz 2007 Begutachtungsfrist seit 24.9.2007 abgelaufen.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Österreichisches E-Government 1 Novelle E-Government Gesetz 2007 Begutachtungsfrist seit 24.9.2007 abgelaufen."—  Präsentation transkript:

1 Österreichisches E-Government 1 Novelle E-Government Gesetz 2007 Begutachtungsfrist seit 24.9.2007 abgelaufen

2 E-GovG Novelle 2007 217.10.2007 Schwerpunkte der Novelle Sicherstellung von Verwaltungssignaturen, die bis zum 31.12.2007 ausgestellt wurden Bürgerkarte nur mehr mit qualifizierter Signatur Rahmen für die Gleichstellung von ausländischen Signaturkarten Möglichkeit der Ausstattung von Datenanwendungen im privaten Bereich mit bPK Keine zwingende Führung des StZReg und ErgReg durch das BMI (und BMF) als Dienstleister

3 E-GovG Novelle 2007 317.10.2007 Schwerpunkte der Novelle Amtssignatur -mindestens „fortgeschrittene“ Signatur -auch in Privatwirtschaftsverwaltung -Vereinfachung der Darstellung -erleichterte Prüfbarkeit - Rückführbarkeit oder „Verifizierung“ -Unbedingte Vermutung, dass Ausdruck Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat

4 E-GovG Novelle 2007 417.10.2007 Sicherstellung von Verwaltungssignaturen, die bis zum 31.12.2007 ausgestellt wurden E-GovG Novelle 2007

5 517.10.2007 E-GovG Novelle 2007 - Auslaufen der Übergangsfrist mit 31.12.2007 - Notwendigkeit der Regelung bereits ausgestellter Bürgerkarten - bis zum 31.12.2007 ausgestellte Bürgerkarten weiterhin gültig bis zum Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats - längstens jedoch bis zum 31.12.2012 - keine Neuausstellung von Verwaltungssignaturen (waren lediglich Übergangsinstrument) - Begleitung des HVB bei der Umstellung durch das BKA

6 E-GovG Novelle 2007 617.10.2007 Klarstellung, dass Bürgerkarte eine qualifizierte Signatur enthält E-GovG Novelle 2007

7 717.10.2007 E-GovG Novelle 2007 - Interpretation über § 25 - bisher auch Verwaltungssignaturen zulässig - nunmehr Klarstellung in den Begriffsbestimmungen - Anforderung an BK = qualifizierte Signatur

8 E-GovG Novelle 2007 817.10.2007 Gleichberechtigte Verwendung von bestimmten ausländischen Signaturkarten als Bürgerkarte E-GovG Novelle 2007

9 917.10.2007 E-GovG Novelle 2007 - bisher Wiederholungsidentität zB für Ausländer vorgesehen - aber kein praktischer Anwendungsfall (insb. durch Datenschutzbestimmung des § 3 Abs. 1) - Benutzername / Passwort sowieso möglich - nunmehr Anerkennung bestimmter ausländischer Signaturkarten als Bürgerkarte - gleichzeitiger Eintrag in das ERnP - Antrag Online durch den Karteninhaber selbst - Gleichwertigkeit wird durch VO des Bundeskanzlers festgelegt

10 E-GovG Novelle 2007 1017.10.2007 Möglichkeit der Ausstattung von Datenanwendungen im privaten Bereich mit bPK E-GovG Novelle 2007

11 1117.10.2007 E-GovG Novelle 2007 - bisher Erzeugung „wbPK“ nur mit Bürgerkarte des Betroffenen - keine Gesamtausstattung möglich - nunmehr Erleichterungen für die Wirtschaft - Ausstattung auch ohne Mitwirkung des Betroffenen - für Auftraggeber des privaten Bereichs, wenn sie die Identität ihrer Kunden aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift festzuhalten haben - etwa im BWG / mögl. Anwendungsfall bei E-Banking

12 E-GovG Novelle 2007 1217.10.2007 Keine zwingende Führung des Stammzahlenregisters und des Ergänzungsregisters durch das BMI bzw. BMF als Dienstleister E-GovG Novelle 2007

13 1317.10.2007 E-GovG Novelle 2007 - in der Praxis des öfteren Bedenken geäußert, dass BMI Stammzahlenregister und ZMR führt - Kritik, dass StZRegBeh zwingend BMI als Dienstleister heranziehen muss - nunmehr kann StZRegBeh Berechnung der Stammzahlen selbst durchführen - StZRegBeh kann auch das Ergänzungsregister führen. - BMI bzw. BMF müssen somit nicht mehr zwingend als Dienstleister herangezogen werden - StZRegBeh muss – wenn sie sich Dienstleister bedient – regelmäßige Kontrollen durchführen

14 E-GovG Novelle 2007 1417.10.2007 Neuerungen zur Amtssignatur E-GovG Novelle 2007

15 1517.10.2007 E-GovG - „fortgeschrittene Signatur“ - Definition der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur im SigG - geregelt in § 2 Z 3 SigG - im Endeffekt nur Begriffsanpassung des damaligen § 2 Z 3 lit. a bis d SigG - „entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat“ - OID (Object Identifier) der öffentlichen Verwaltung - Information Vergabe der OID unter http://www.digitales.oesterreich.gv.at/site/5243/default.aspx http://www.digitales.oesterreich.gv.at/site/5243/default.aspx

16 E-GovG Novelle 2007 1617.10.2007 Technische Aspekte – Amtssignatur Technisch erzeugbar auf Basis –XML-Signaturen –PDF-Amtssignatur (PDF-AS) –… Signatur muss nicht auf qualifiziertem Zertifikat beruhen: –kann auch eine durch ein serverseitiges Modul erstellt sein (  MOA-SS) –Qualifizierte Zertifikate /Signaturen – durch bspw. Smartcards – natürlich erlaubt ! Zertifikat muss nach wie vor die Verwaltungseigenschaft ausweisen –dazu ist das bekannte Verwaltungs-OID „Verwaltungseigenschaft“ ins Zertifikat aufzunehmen 31.7.2007 MOA-SS PDF-AS

17 E-GovG Novelle 2007 1717.10.2007 E-GovG - Wer kann Signator sein? - Signator kann eine Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein - d.h. eine Behörde kann Signator sein - Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen - die „alleinige Kontrolle“ im Sinne des § 2 Z 3 lit.c SigG muss aber gewährleistet sein!

18 E-GovG Novelle 2007 1817.10.2007 E-GovG Novelle 2007 bisher nur Verwendung der Amtssignatur von Behörden im hoheitlichen Bereich möglich - nunmehr soll auch in der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden können - Änderung des Anwendungsbereiches auf „Auftraggeber des öffentlichen Bereichs“ - Rechtswirkung aber unterschiedlich! (aus einer Privaturkunde wird dadurch keine öffentliche Urkunde)

19 E-GovG Novelle 2007 1917.10.2007 E-GovG - Erkennbarkeit des Herkunft eines Dokuments - also nicht bloß Bescheid, sondern jedes Dokument - von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs - nun auch die Privatwirtschaftsverwaltung mitumfasst - Verwendung der Amtssignatur bei der - elektronischen Unterzeichnung oder - Ausfertigung (vgl. § 18 AVG)

20 E-GovG Novelle 2007 2017.10.2007 E-GovG - 1. Bildmarke - keine fixen Vorgaben für Design der Bildmarke - somit Spielraum für Behörde / Auftraggeber d. öffentl. Bereichs - lediglich Verpflichtung der gesicherten Veröffentlichung der Bildmarke im Internet - Informationen zur Bildmarke unter http://www.digitales.oesterreich.gv.at/site/5318/default.aspx#3 http://www.digitales.oesterreich.gv.at/site/5318/default.aspx#3

21 E-GovG Novelle 2007 2117.10.2007 Technische Aspekte – Amtssignatur „..Bildmarke … im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat.“ gesichert veröffentlicht – ein pragmatischer Vorschlag: –auf Web-Seite unter bekannter Internetadresse der Behörde –Web-Seite mit sicherer Verbindung (https) erreichbar; entsprechendes SSL-Serverzertifikat als Beweis der Authentizität des Servers –Die Bildmarke wird selbst in Form eines (amts)signierten PDF-Dokumentes veröffentlicht Medienbruchfrei

22 E-GovG Novelle 2007 2217.10.2007 E-GovG - 2. Hinweis, dass amtssigniert wurde -kann an beliebiger Stelle im Dokument stehen - 3. Verpflichtung der Bereitstellung der Informationen zur Signaturprüfung - gemeint ist Prüfung der Signatur des elektronischen Dokuments Es ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zB kein Signaturwert mehr bei der Darstellung zwingend erforderlich - d.h. sehr vereinfachte Darstellung der Amtssignatur durch die Novelle möglich

23 E-GovG Novelle 2007 2317.10.2007 Technische Aspekte – Amtssignatur Amtssignatur können „aussehen“: –wie bisher: –Reduktion auf die Bildmarke 31.7.2007 Hinweis auf „ amtssigniert “ und Prüfung!

24 E-GovG Novelle 2007 2417.10.2007 E-GovG Beispiel der bisherigen visuellen Darstellung der Amtssignatur

25 E-GovG Novelle 2007 2517.10.2007 E-GovG DOKUMENT Hinweis amtssigniert Bildmarke Mögliche Darstellung ab 1.1.2008 + Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung Hinweis Prüfung Papierform

26 E-GovG Novelle 2007 2617.10.2007 E-GovG - Ausdruck eines mit einer Amtssignatur versehenen Dokuments einer BEHÖRDE hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 292 ZPO. - gilt nur für den hoheitlichen Bereich - Prüfbarkeit durch - Rückführung (wie nach der alten Rechtslage) oder - Verifizierung möglich - Verifizierung - etwa durch Bescheidarchiv oder - Angabe einer Kontaktadresse zur Prüfung

27 E-GovG Novelle 2007 2717.10.2007 E-GovG - Jedenfalls sind Angaben im Dokument, wie - Rückführbarkeit oder - Verifizierung durchgeführt werden kann, erforderlich

28 E-GovG Novelle 2007 2817.10.2007 Technische Aspekte – Amtssignatur Verifizierung muss nun jedenfalls auch vom Papier aus möglich sein – wie ist recht offen und frei: –Rückführbarkeit vom Papier –Archivlösungen – Hotline –… Rückführung bedeutet: –die Authentizität des ausgedruckten amtssignierten Dokuments muss prüfbar sein 31.7.2007 Organisatorische Komplexität Idealerweise auf Basis des Ausdruckes selbst!

29 E-GovG Novelle 2007 2917.10.2007 E-GovG DOKUMENT Bildmarke Hinweis amtssigniert zB Verifizierung (ab 1.1.2008) Bescheidarchiv Kontaktadresse Hinweis Prüfung Papierform

30 E-GovG Novelle 2007 3017.10.2007 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG

31 E-GovG Novelle 2007 3117.10.2007 AVG ab dem 1.1.2011 - Ausfertigungen in elektronischer Form - Amtssignatur ist zwingend erforderlich - Ausfertigungen in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben - Unterschrift vom Genehmigenden oder - Beglaubigung durch die Kanzlei oder - auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde (Diese Bestimmungen gelten nicht für Erledigungen, die nicht elektronisch erstellt wurden.)

32 E-GovG Novelle 2007 3217.10.2007 AVG – Niederschriften/ Aktenvermerke … Abgesehen vom Bereich der Ausfertigungen sind (Amts)Signaturen im AVG nicht mehr zwingend vorgesehen. Daher keine elektronischen Signaturen mehr erforderlich auf - „internen Erledigungen“ (Niederschriften, Aktenvermerken) Sondern: „Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und Authentizität der internen Erledigung“

33 E-GovG Novelle 2007 3317.10.2007 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Christian HERWIG Bernhard KARNING Peter KUSTOR Thomas RÖSSLER (EGIZ) Bundeskanzleramt Abt. I/11 E-Government – Recht, Organisation und Internationales


Herunterladen ppt "Österreichisches E-Government 1 Novelle E-Government Gesetz 2007 Begutachtungsfrist seit 24.9.2007 abgelaufen."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen