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Ein e-Government-Gesetz für Österreich

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Präsentation zum Thema: "Ein e-Government-Gesetz für Österreich"—  Präsentation transkript:

1 Ein e-Government-Gesetz für Österreich
Waltraut Kotschy Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst

2 Die Geschichte einer Idee (1)
Am Anfang stand der Wunsch, die österreichische staatliche Verwaltung aller Ebenen zeitgemäß zu machen, also jederzeit leicht erreichbar rasch handelnd und daher kostensparend für alle Beteiligten Dem folgte die Erkenntnis, dass dies nur durch Ermöglichung elektronischer Kommunikation zu erreichen ist

3 Die Geschichte einer Idee (2)
Schaffung einer organisatorischen Infrastruktur zur Verwirklichung der Aufgabe: Bund: technische Belange: CIO-Unit + IKT-Board rechtliche Belange: BKA/VD Länder:technische Arbeitsgruppe „e-Government“ rechtliche Arbeitsgruppe „e-Government“ Gemeinden: aktive Mitarbeit in den Arbeitsgruppen der Länder

4 Brauchen wir ein e-Government-Gesetz?
Optimale Nutzung elektronischer Kommuni-kation macht Änderungen von Verfahrens-abläufen notwendig (= inhärente Logik von Technologien) Gesetzliche Änderungen notwendig, soweit Verfahren durch Gesetz geregelt Dies könnten erreicht werden durch viele Einzelnovellen von Gesetzen oder ein zusammenfassendes Gesetz

5 Workflow im e-Government
Informieren Anbringen Erledigen Zustellen elektronisch: elektronisch: ( P O R T A L ) SERVER verständigen Info Gateway ELAK plattform oder abholen manuell: spezifische manuell: Telefon / Post /Fax Applikation Post/Fax

6 Besondere Probleme (1) bei elektronischen Anbringen:
Zulässige technische Formen eines Anbringens Elektronische Identifikation des Anbringers Elektronische Authentifikation des Anbringens Beibringung von Unterlagen Gebührenrechtliche Folgen eines elektronischen Anbringens Bezahlung von Gebühren, Verwaltungsabgaben etc.

7 Besondere Probleme (2) bei der elektronischen Erledigung
Eindeutige Zuordnung des Anbringers zu Verfahren der Behörde Elektronischer Verkehr der Behörden untereinander (Amtshilfe) Standardisierung von Darstellungsweisen, wie etwa der Darstellung einer „Adresse“ oder der Schreibweise eines Namens etc. Elektronische Beschaffung von Unterlagen vom Betroffenen oder von andern Stellen, insbesondere von anderen Behörden Archivierung Aktenvorlage vor anderen Behörden (Instanz, Höchstgerichte..)

8 Besondere Probleme (3) Bei der elektronischen Zustellung
Zulässige technische Formen der Zustellung Überwindung der mangelnden technischen Zuverlässigkeit elektronischer Kommunikation Gewährleistung rechtlicher Effizienz des Zustellvorgangs auch bei elektronischer Zustellung Ermöglichung der Zustellung mit Zustellnachweis

9 Lösungen im e-GovG (1) Zulässige technische Formen der Kommuni- kation: Konkrete Feststellung durch Verordnung Grundsatz der Nutzung technischer Möglichkeiten zur Gewährleistung sicherer Kommunikation - Änderung des 3. Abschnitts („Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten“) des AVG - Änderung des Zustellgesetzes

10 Lösungen im e-GovG (2) Eindeutige Zuordnung eines Verfahrens-beteiligten: Identifikation des Anbringers und Authentifi- zierung des Anbringens: Konzept „Bürgerkarte“ Vermeidung des gläsernen Bürgers: Konzept „bereichsspezifische Personenkennzeichnung“

11 Konzept „Standard-Dokumenten-Register“
Lösungen im e-GovG (3) Elektronische Beschaffung und Beibringung häufig gebrauchter Unterlagen: Konzept „Standard-Dokumenten-Register“

12 Lösungen im e-GovG (4) Standardisierung von Darstellungsweisen in der öff. Verwaltung: z.B. Konzept „LG-Adressregister“

13 Lösungen im e-GovG (5) Elektronische Zustellung:
Das Konzept „Zustelldienst“ Elektronische Archivierung: Das Konzept „Standardformate“

14 Lösungen im e-GovG (6) Konzept „Portalverbund“
Elektronischer Verkehr zwischen staatlichen Stellen: Konzept „Portalverbund“ Konzept „Standardformate“ Elektronischer Verkehr mit staatlichen Stellen ohne ELAK: Verbindung der Konzepte „Standardformate“ und „Zustelldienst“ als Lösung denkbar

15 Lösungen außerhalb des e-GovG
Elektronisches Bezahlen von Gebühren, Verwaltungsabgaben etc: Konzept „Elektronische Zahlungsbestätigung“ (angelehnt an ETS 2)

16 Noch offene Fragen im e-GovG
Gebührenschuld: elektronische Anbringen sind „schriftliche Eingaben“ (§ 11 (2) Gebührengesetz 1957) Ausnahme für Anbringen, die mit der Bürgerkarten-Funktion gestellt werden??

17 Das Konzept „Bürgerkarte“(1)
Identifikation des Anbringers durch die Personenbindung: Identitätsdaten des Signators & Stammzahl (bei nat. Pers.: ZMR-Zahl) Authentifizierung des Anbringens durch elektronische Signatur des eindeutig identifizierten Signators

18 Das Konzept „Bürgerkarte“(2)
Vorteile des Bürgerkarten-Konzepts: Ein Identifikationsinstrument gilt für alle Verwaltungsverfahren Das Bürgerkarten-Konzept kann auch zur eindeutigen elektronischen Identifikation im C2B-Bereich oder auch im B2B-Bereich herangezogen werden

19 Das Konzept „bereichsspezifische Personenkennzeichnung“
Es werden unterschiedliche bereichsspezifische Ableitungen aus einer Stammzahl zur Personenkennzeichnung benutzt Die Ableitungen sind Ergebnis einer kryptographischen Einwegfunktion und daher nicht aufeinander rückführbar Jede Behörde darf nur die für ihren Bereich geltende Ableitung speichern Die Stammzahl darf nur vom Stammzahl-Register gespeichert werden

20 Das Konzept „bereichsspezifische Personenkennzeichnung“
Durch die Rückführbarkeit auf eine Stammzahl können AUSNAHMSWEISE und nur vom Stamm-zahlenregister - in den rechtlich zulässigen Fällen - Daten zur selben Person aus verschiedenen Bereichen zusammengefunden werden: Ermöglichung der Amtshilfe

21 Standard-Dokumenten-Register
Elektronische Dokumente sind vielfach bei den Behörden vorhanden oder wurden zumindest geprüft anlässlich einer Verwaltungshandlung Anläßlich der Prüfung der Dokumente kann die geprüfte Richtigkeit elektronisch angemerkt werden von Amts wegen bei jedem Eintragungsvorgang auf Antrag des Betroffenen unabhängig von einem Eintragungsvorgang Auf einen solchen Prüfvermerk kann elektronisch zugegriffen werden als Nachweis der Richtigkeit eines bestimmten personenbezogenen Datums

22 Standard-Dokumenten-Register
Nur virtuelles „Register“: „Nebenprodukt“ aus der Prüfung von Dokumenten, die vor der Eintragung in bestimmte Register vorgelegt werden müssen, etwa zum Nachweis von Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Gewerbeberechtigung etc. Information aus dem virtuellen „Register“ besteht darin, dass die Ausstelldaten der Urkunde, die Richtigkeit der bezeugten Daten beweist, aufgezeichnet werden (ausstellende Behörde, Geschäftszahl, Datum der Ausstellung der Urkunde etc.)

23 Standardisierung Standardisierte Darstellung von häufig gebrauchten Informationen Z.B. Adresschreibweise für Liegenschaften und Gebäude : Liegenschafts- und Gebäudeadressregister Standardformate für die Speicherung elektronischer Dokumente erleichtert Austausch erleichtert Archivierung

24 Das Konzept „Zustelldienst“(1)
Ziele: Technische Verlässlichkeit Rechtliche Effizienz unter voller Ausnutzung der Logik elektronischer Kommunikationsmedien. Daher: KEINE bloße Nachvollziehung der postalischen Zustellung

25 Das Konzept „Zustelldienst“(2)
Mittel: Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst mit Hilfe der Bürgerkarte Zustellung bewirkt durch Verständigung Mehrfache, auch postalische Verständigung Abholen mit Bürgerkarte Zustellnachweis durch Bestätigung der Abholung

26 Das Konzept „Portalverbund“
Ermöglicht geordneten, rechtlich geprüften Zugriff auf Datenanwendungen anderer staatlicher Stellen Ist gebietskörperschaften-übergreifend konzipiert Legt Rechteprofile für die Organwalter fest Prüft bei jedem einzelnen Zugriffsversuch: Die Identität des Zugreifenden Die Authentizität des Zugriffs Das Rechteprofil des Zugreifenden Führt zwingende Sicherheitsstandards für den Datenfluss im Portalverbund ein


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