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Das E-Government-Gesetz des Bundes Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens Dr. Christoph Habammer, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen IT Planungsrat.

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1 Das E-Government-Gesetz des Bundes Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens Dr. Christoph Habammer, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen IT Planungsrat Kongress München,

2 Gesetzgebungsverfahren
: Referentenentwurf des BMI : Gesetzentwurf der Bundesregierung : Stellungnahme des Bundesrats : 1. Lesung Bundestag : 2./3. Lesung im Bundestag (BT Drs. 17/13139) : 2. Durchgang Bundesrat 2

3 Wirtschaftliche Bedeutung
Schätzungen des Normenkontrollrats zu den Auswirkungen des EGovG des Bundes1 I. Einsparungen pro Jahr Bürger (Einsparung Warte- Wegekosten): - 36 Mio. Euro Wirtschaft: Mio. Euro Verwaltung: Mio. Euro Summe: ~ - 1,15 Mrd. Euro p.a. II. Einmaliger Erfüllungsaufwand Verwaltung: Mio. Euro Bürger und Wirtschaft nicht beziffert 1) Bei Umsetzung des Gesamtpakets EGovG. Weitere Einsparungen sind durch Landes EGovG zu erwarten 3

4 Anwendungsbereich 1 Umfassende Geltung für Bundesbehörden
Gesetz aber auch auf Behörden der Länder und Kommunen anwendbar, wenn sie Bundesrecht vollziehen Verfassungsrechtliches Austarieren von Bundes- und Landeszuständigkeiten erforderlich Lösung auf der Ebene des Anwendungsbereiches der Einzelnormen: a) Zurückhaltende Basisnormen für alle Behörden b) weitergehende Angebotsnormen gelten nur für Bundesbehörden 4

5 Anwendungsbereich 2 Basisnormen für alle Behörden
Elektronische Behördeninformation (§ 3); Geltung für Kommunen nur, wenn durch Landesrecht angeordnet Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Nachweise - soweit elektronische Verfahren eröffnet (§§ 4 und 5) Open Data und Georeferenzierung (§§ 12 und 14) Angebotsnormen für Behörden des Bundes Elektr. Aktenführung, Ersatz Papierform, Akteneinsicht (§§ 6-8) Optimierung und Standardisierung (§§ 9-10) Barrierefreiheit (§ 16) 5

6 Schriftform Ersetzung der Schriftform
durch qualifizierte elektronische Signatur (qeS) durch Verwendung einer D Nachricht durch die eID Funktion des neuen Personalausweises Neu: § 3 a II S. 4 Nr. 4 VwVfG: Zulassung weiterer sicherer Verfahren durch VO. Empfehlungszuständigkeit des IT-Planungsrats Reduktion von Schriftformerfordernissen: siehe §§ 13 und 15 EGovG (E-Formulare und E-Amtsblätter); daneben Sichtung Normenbestand innerhalb von 3 Jahren (Exkurs Umsatzsteuerecht: seit Vorsteuerabzug auch mit elektronischer Rechnung ohne qeS) 6

7 „ Lieber unvollkommen anpacken, als perfekt zögern“
Fazit „ Lieber unvollkommen anpacken, als perfekt zögern“ Thomas Alva Edison ( ), amerikanischer Erfinder 7


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