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Veröffentlicht von:Erika Böhler Geändert vor über 8 Jahren
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Asylwesen in der Schweiz und im Kanton Luzern Uni/PH Luzern, 28. April 2016 Ruedi Fahrni Asyl- und Flüchtlingskoordinator Kanton Luzern
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Hintergründe / Prozesse im Asylwesen 2 Flüchtlingsgründe / Flüchtlingswege Asylgesuche in der Schweiz Asylstrukturen im Kanton Luzern
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Flüchtlingsbegriff Der Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes entspricht demjenigen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Danach gilt als Flüchtling, wer „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder der sich als staatenlos infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“
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Warum flüchten Menschen aus ihrer Heimat „ echte Flüchtlinge“ „falsche Flüchtlinge“ Kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Nationen Bürgerkriege zwischen inländischen Gruppen Politische Anschauung: Gefängnis/Folter Rassen/Minderheiten Religion Frauenspezifische Verfolgung Armut und Hunger Ökologische Katastrophen (Dürre) Hoffnungslosigkeit / keine Zukunft Wirtschaftliche Interessen
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Migrationsfaktoren 5 Push-FaktorenPull-Faktoren politische/wirtschaftliche Stabilität Glaubensfreiheit Wirtschaftliche Prosperität/Nachfrage nach Arbeitskräften aktive Zuwanderungspolitik bessere Versorgungslage (Bildung, Medizin, Sozialversicherungen etc.) bereits bestehendes soziales Netz Migrationserfahrung von Verwandten und Bekannten Physische Existenz nicht gesichert - bewaffnete Konflikte - Naturkatastrophen, Umweltzerstörung wirtschaftliche Probleme - Armut, Erwerbslosigkeit, Überbevölkerung - fehlende Zukunftsaussichten (Kinder, Sozialversicherungen etc.) eingeschränkte Lebensentfaltung - politische Tyrannei/Verfolgung - religiöse Verfolgung
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Flüchtlingsrouten nach Europa 6
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Einreise in die Schweiz
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Einreichung des Asylgesuchs Mit der Stellung eines Asylgesuches ist das einzige Erfordernis erfüllt, das für die Einleitung eines Asylverfahrens nötig ist. Das Asylgesuch ist an keine Formvorschriften gebunden, und nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Asylgesuche an der Grenze Asylgesuche nach illegaler Einreise in grenznahem Raum Asylgesuche nach illegaler Einreise im Inland Asylgesuch am Flughafen Asylgesuch im Ausland (abgeschafft seit 2013)
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Asylgesuch am Flughafen Personen mit Aufenthaltsberechtigung Asylgesuch ausserhalb des Flughafens Personen ohne Aufenthaltsberechtigung Asylgesuch am Flughafen
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Asylgesuch bei Flughafenpolizei Einreisebewilligung erteilen ja nein Einreise bewilligen? Weiterleitung des Gesuchs an BFM Rückschaffung mit gleicher Fluggesellschaft wie Einreise Flughafen- Transitbereich -Einreise in die Schweiz -Zuweisung in ein EVZ
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Einreise an der Grenze In der Regel nicht möglich, da direkte Rückweisung an das Einreiseland
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Einreise über die grüne Grenze (illegale Einreise)
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Viele der illegal Eingereisten werden von der Bahnpolizei aufgegriffen und der (Kantons-) Polizei übergeben.
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Asyl !!
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Die Empfangsstellen des Bundes Vallorbe BaselKreuzlingen Chiasso Altstätten Flughafen Genf Flughafen Zürich Verfahrenszentrum Zürich Bundesamt für Migration
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Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 60 Tage. Erfassen der Personalien und Fingerabdrücke Prüfen, ob straffällig und Erfassung in Dublin- Datenbank Erste Anhörung zu den Fluchtgründen Verteilung auf Kantone Empfangs- und Verfahrenszentrum
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Verteilung auf die Kantone Art. 21 AsylV 1 5.4
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Asylsuchende im Kanton Luzern 18
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19 Fruttstrasse 15 6002 Luzern Schalter - Öffnungszeiten Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 17:00 Uhr Ab 1. Mai 2016 Donnerstag Vormittag geschlossen Asylsuchende melden sich bei Ihrer Ankunft in Luzern beim Amt für Migration
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Durchgangszentren (1. Phase) DGZ Sonnenhof (120) DGZ Hirschpark (100) DGZ Rothenburg (180) Durchlaufzeit: 2 - 6 Monate Zielgruppe Personen mit ausländerrechtlichem Asylstatus "N" aus verschiedensten Ländern (54 Nationen) Einzelpersonen (mehrheitlich Männer) sowie Paare und Familien mit Kleinkindern und/oder schulpflichtigen Kindern Unbegleitete minderjährige Asylsuchende UMA (nur im Sonnenhof)
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Unterkunft Mothotel Pilatusblick, Kriens Zentrum für UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) Kapazität für 70 Personen Alter: 14 - 16 Jahre Herkunft: Eritrea, Afghanistan, Somalia, Syrien befristet: bis Eröffnung Grosshof (2017)
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> TUK St. Urban 70 Sollplätze > TUK Eichhof, Luzern 70 Sollplätze > TUK Löwen, Ebikon 80 Sollplätze > TUK Im Winkel, Nebikon 70 Sollplätze > TUK Huob, Meggen 50 Sollplätze > TUK Beromünster 80 Sollplätze > TUK Eschenbach 50 Sollplätze > TUK Ruswil 100 Sollplätze > TUK Buchrain 80 Sollplätze Total inkl. alle DGZ = 1’120 Sollplätze 22 Temporäre Unterkünfte (TUK)
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Asylzentren Zweckbestimmung des Asylzentrums Unterkunft in der Zeit der Befragung zu den Fluchtgründen Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in der Schweiz mit schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut machen Deutschunterricht 9 Lektionen pro Woche Teilnahme an gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten Die betreute Unterbringung eignet sich dazu, das Verhalten der Bewohner/innn zu beobachten und die gestellten Erwartungen durchzusetzen.
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gemeinnützige Einsätze 24
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Hausordnung > Zusammenwohnen: Verpflichtung zur Rücksichtnahme und Toleranz > Hausarbeiten > keine Fremdübernachtungen > Regelung von Sensiblen Zonen > Sanktionen, gemäss Hausordnung und Vorgaben > 22:00 bis 07:00 Uhr Zentrum geschlossen 25
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wirtschaftliche Sozialhilfe > Pro Tag für eine erwachsene Person CHF 11.50 für Nahrungsmittel und persönlicher Bedarf CHF 3.50 kann für Sanktionsmassnahmen abgezogen werden > Krankenkassenprämien, Gesundheitsversorgung > Unterkunft > Betreuung 26
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Unterbringung; 2-Phasen-Konzept 27 DGZSonnenhof DGZ Hirschpark DGZ Rothenburg-Station Kollektivunterkünfte 1. Phase Individueller Wohnraum 2. Phase TUK
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Einreise in den Kanton Luzern 28 Einreichung Asylgesuch Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes 5,4 % aller Asylsuchenden werden dem Kanton Luzern zugewiesen AMIGRA, 1. Meldestelle DGZ Sonnenhof DGZ Hirschpark DGZ Rothenburg Kollektivunterkünfte (2. Phase) individueller Wohnraum Ausreise Asylgesuch anerkannt Aufenthaltsstatus F/B (1. Phase)
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Aufgabenteilung Bund und Kanton
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30 Das Asylwesen - eine Verbundaufgabe zwischen Bund, Kantone und Gemeinden Das SEM verteilt Asylsuchende entsprechend dem Verteilschlüssel an die Kantone (Art. 21 AsylV1; Kanton Luzern 4.9. %). Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Sozialhilfe zu gewährleisten (Art. 80 Abs. 1 AsylG) sowie den Wegweisungs- entscheid des Bundes zu vollziehen (Art 46. Abs 1 AsylG). Die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes (Art. 121 Abs. 1 BV) Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) obliegen die Federführung und die Koordination im Asyl- und Flüchtlingswesen.
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Asyl- und Flüchtlingswesen Kanton Luzern Amt für Migration Fremdenpolizeiliche Aufgaben Dienststelle Soziales und Gesellschaft Sozialwesen /Asyl- und Flüchtlingskoordination Regelung des Aufenthalts Arbeitsbewilligung Vollzug der Wegweisung Rückkehrhilfe Anordnung Zwangsmassnahmen u.m Asylkoordinator Abrechnung mit Bund, Gemeinden und Leistungserbringer Sozialhilfe für AS und FL Unterbringung der AS und FL Beschäftigungsprogramme, Kurse Controlling und Auftragswesen der Leistungsträger u.m
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Asylverfahren in der Schweiz
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33 Rechtsstatus im Asyl- und Flüchtlingswesen N Asylsuchende F vorläufig Aufgenommene B/C anerkannte Flüchtlinge F vorläufig aufgenommene Flüchtlinge S Schutzbedürftige
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Summarische Darlegung der Asylgründe Eintretensentscheid Weiteres Verfahren Zuteilung an Kanton Nichteintretensentscheid Vorläufige Aufnahme (F ) Wegweisung ja nein ja Asylverfahr Weiteres Verfahren? Wegweisung?
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Verteilung Bund/Kanton BundKanton Empfangsstelle Unterbringung/Befragung DISG / AMIGRA Weitere Befragungen durch BFM Unterbringung 1. Phase kantonale Asylzentrum Unterbringung 2. Phase Wohnungen Vollzug Anerkennung oder Wegweisung Wegweisung aus Schweiz Anerkennung Flüchtling (B) Vorläufige Aufnahme (F) positiv Entscheid negativ
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Das Asyl- und Flüchtlingswesen in Zahlen 36
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Belegung in Asylzentren
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