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Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost.

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Präsentation zum Thema: "Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost."—  Präsentation transkript:

1 Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost

2 Erwachsenenschutz (Art. 360 ff. ZGB) KESR - yvo biderbost

3 Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen KESR - yvo biderbost

4 Leitideen / zentrale Anliegen der Revision Förderung der Selbstbestimmung –insb.: eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung) Stärkung der Familiensolidarität –insb.: gesetzl. Partnervertretung bei Urteilsunfähigkeit –Hinweis: Kaskadenvertretung bei medizinischen Massnahmen Massschneiderung Rechtsschutz (Verfahren und Organisation) Terminologie KESR - yvo biderbost

5 Ausgangspunkt (Allgemeine Grundsätze / ES-Rechtsethik) Art. 388: –Wohl und Schutz Hilfsbedürftiger –Massnahmezweck: Achtung und Förderung der Selbstbestimmung Art. 389: – Subsidiarität und Verhältnismässigkeit KESR - yvo biderbost

6 Was steckt dahinter? ESM = Hilfe oder Eingriff ? Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns Gesetzmässigkeit / Subsidiarität staatlichen Handelns Notabene: Subsidiarität hat zwei Bedeutungen KESR - yvo biderbost

7 Fazit KESR - yvo biderbost Zum Massschneidern gehören die Suche und die Anordnung von Alternativen

8 Hierarchie der „Massnahmen“ Eigene Massnahmen („hors d‘ouevre“) - Autonomismen - do it yourself! Gesetzliche Massnahmen - Automatismen - hypothetisierte Selbstbestimmung Behördliche Massnahmen - Autoritätismen - KESR - yvo biderbost

9 Instrumentarium KESR - yvo biderbost Nicht behördliche Massnahmen Behördliche Massnahmen Eigene Vorsorge Massnahmen für Urteilsunfähige Eigene MassnahmenGesetzl. Massnahmen VAPV Partner- vertretung Pflege- einrichtungen Vertretung bei med. Massnahmen ZGB 392 Beistand- schaft FU

10 Eigene Vorsorge / Vorsorgeauftrag (1) Eine handlungsfähige Person beauftragt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person mit der Personensorge, Vermögenssorge oder dem Rechtsverkehr KESR - yvo biderbost

11 aus: Caroline Walser Kessel, Im Bild sein über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2013

12 Eigene Vorsorge / Vorsorgeauftrag (2) Eigenhändig oder öffentlich beurkundet (Möglichkeit des Vermerks beim Zivilstandsamt / Infostar) Widerrufbarkeit: jederzeit, aber in einer Errichtungsform oder Vernichtung Bei mehreren VA gilt grundsätzlich der jüngste, soweit es sich nicht um eine blosse Ergänzung handelt VA verliert Wirksamkeit, wenn die auftraggebende Person wieder urteilsfähig wird Kündigungsmöglichkeit durch Auftragnehmer (2 Mt. oder fristlos) KESR - yvo biderbost

13 Eigene Vorsorge / Vorsorgeauftrag (3) Tritt der Vorsorgefall ein, hat die KESB: –zu prüfen, ob ein VA vorliegt (inkl. Erkundigung beim Zivilstandsamt) –zu prüfen, ob dieser gültig und wirksam ist (Errichtung / Voraussetzungen) –zu prüfen, ob die beauftragte Person geeignet ist –zu prüfen, ob der VA ausreichend ist –die (annehmende) beauftragte Person einzusetzen –evtl. Auslegungen und Ergänzungen vorzunehmen –nötigenfalls Entschädigung und Spesen festzulegen KESR - yvo biderbost

14 Frage : Verhältnis Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) zu Vollmacht über Urteilsfähigkeit hinaus (Art. 35 OR) ? KESR - yvo biderbost

15 Eigene Vors. / Patientenverfügung (1) Für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit: (a) legt eine urteilsfähige Person fest, welchen med. Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt (b) bezeichnet eine urteilsfähige Person eine natürliche Person, welche bezüglich med. Massnahmen für sie entscheiden soll KESR - yvo biderbost

16 Eigene Vors. / Patientenverfügung (2) Schriftlich, datiert und unterzeichnet Möglichkeit des Vermerks auf Versichertenkarte Arzt hat das Vorhandensein auf der Versichertenkarte zu prüfen und hat prinzipiell gemäss PV zu handeln es sei denn, das verstosse gegen gesetzliche Vorschriften oder es gebe begründete Zweifel am freien Willen bei der Errichtung oder am nunmehrigen mutmasslichen Willen KESR - yvo biderbost

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18 Massnahmen v.G.w. für Urteilsunfähige (1) Partnervertretung Ehe- oder eingetragene Partner Gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger und persönlicher Beistand Subsidiär zu Vorsorgeauftrag und (entsprechender) Beistandschaft Vertretungsrecht für –mit üblichem Unterhalt verbundene Angelegenheiten –ordentliche Verwaltung –nötigenfalls Postöffnung/-erledigung KESR - yvo biderbost

19 aus: Caroline Walser Kessel, Im Bild sein über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2013

20 Massnahmen v.G.w. für Urteilsunfähige (2) Vertretung bei medizinischen Massnahmen Soweit sich eine urteilsunfähige Person nicht in einer PV zu einer Behandlung geäussert hat, ist unter Beizug einer Vertretung ein Behandlungsplan aufzustellen Die urteilsunfähige Person ist weitestmöglich einzubeziehen Vorbehalt: dringliche Fälle / psych. Störungen KESR - yvo biderbost

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22 Massnahmen v.G.w. für Urteilsunfähige (3) Schutz bei Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtung Vorab: „Heimgesetzfragment“ Betreuungsvertrag für Urteilsunfähige Vertretung? Art. 378 ZGB gilt analog Meldepflicht an KESB Regelung bewegungseischränkender Massnahmen Pflicht zur Einführung einer kantonalen Aufsicht KESR - yvo biderbost

23 „Einschreiten der Behörde“ Wo die KESB etwas selber anordnet, hat sie die entsprechende Aufsichtsfunktion und gibt es die entsprechenden Rechtsmittel Wo Massnahmen von Gesetzes wegen bestehen oder auf eigener Vorsorge beruhen, ermächtigt und verpflichtet das Gesetz die KESB, ggf. von Amtes wegen oder auf Antrag einzuschreiten (ZGB 368, 373, 376, 381, 385) KESR - yvo biderbost

24 Die behördlichen Massnahmen KESR - yvo biderbost

25 Ausgangslage (bisheriges Recht) Trias: Beistandschaft / Beiratschaft / Vormundschaft Typengebundenheit (Rechtssicherheit) Zu viel / zu wenig / unpassend KESR - yvo biderbost Kritik / Reformziele

26 Neu: Einheitsmassnahme Vorab: Amtsgebundene Massnahme (Ein) Kernstück der Revision Eine Massnahme: die Beistandschaft Unzählige Ausgestaltungsmöglichkeiten für individuelle Lösungen (Nur) Namenskongruenz Nota bene abgeschafft: erstreckte elterliche Sorge (Art. 385 Abs. 3 aZGB) KESR - yvo biderbost

27 Behördliche Massnahmen (1) „Vormassnahmen“ (ZGB 392)  Das Erforderliche  Auftrag an Dritte  Einsicht und Auskunft (2) Beistandschaften (ZGB 393 ff.)  Massschneiderung  Verzicht auf erstreckte elterliche Sorge (3) Fürsorgerische Unterbringung (FU) (ZGB 426 ff.) Unterbringung in einer Einrichtung Medizinische Massnahmen bei psych. Störung Nachbetreuung / ambulante Massnahmen Ausbau Rechtsschutz KESR - yvo biderbost

28 Die 4 Beistandschaftsarten (1) Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) (2) Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394/95 ZGB) (3) Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) (4) Die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Daneben:- Ersatzbeistand (Art. 403 ZGB) - Verfahrensbeistand (Art. 449a ZGB) KESR - yvo biderbost

29 (1) Begleitbeistandschaft Art. 308 Abs. 1 ZGB (Erziehungsbeistandschaft) nachgebildet Vertretungslose, rein begleitende Unterstützung (Beratung, Vermittlung, „Assistenz“, … Hilfe zur Selbsthilfe) in bestimmten Belangen (oder evtl. in allen Lebensbereichen) Von Gesetzes wegen keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit aber: proaktive, bedarfsgerechte Bringschuld des Beistands Voraussetzung: Einverständnis der betroffenen Person Hilfe wider Willen kaum möglich Für Aufgaben, welche der/die Betroffene relativ eigenständig meistern kann Abgrenzung zu entspr. Massnahmen des kantonalen Sozialhilferechts ?? Beispiele: –Anschlusslösung an Kindesschutz –Ablösung einer weitergehenden Massnahme KESR - yvo biderbost

30 (2) Vertretungsbeistandschaft Vorab: Verwaltung ist auch Vertretung Beistand ist im Umfang der Aufgabe gesetzlicher Vertreter Für Betroffene, an deren Stelle in bestimmten Bereichen gehandelt werden muss Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich bestehen (Parallelzuständigkeit/-kompetenz von Beistand und betroffener Person) Aber: Möglichkeit der (punktuellen) Beschränkung und damit ausschliessliche Kompetenzen des Beistands (Art. 394 Abs. 2 ZGB) d.h. Abkehr vom bisherigen „Alles-oder-nichts-Prinzip“ KESR - yvo biderbost

31 (3) Mitwirkungsbeistandschaft Der altrechtlichen Mitwirkungsbeiratschaft nachgebildet, aber: keine Enummeration Also: bedarfsgerechte Aufgabenstellung Mitwirkung, nicht Vertretung!! Weder Verbeiständeter noch Beistand können selbständig handeln Nur für Urteilsfähige Für Betroffene, die selbständig handeln wollen und können, sich aber selbst schaden würden Von Gesetzes wegen: entsprechende Beschränkung der Handlungsfähigkeit im beiständlichen Zustimmungsbereich KESR - yvo biderbost

32 (4) umfassende Beistandschaft Nachfolgeinstitut der Vormundschaft Vollumfängliche (ausschliessliche) gesetzliche Vertretung Vollumfängliches Entfallen der Handlungsfähigkeit weitere betroffene Bereiche (z.B. elterl. Sorge) quer zur Massschneiderung Ultima ratio ! Vorbehalt: –Eigenes Handeln Urteilsfähiger im Rahmen des Personenrechts –Höchstpersönliche Rechte –Deliktsfähigkeit KESR - yvo biderbost

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34 Beistandschaft (Arten) Begleit- beistandschaft Vertretungs- beistandschaft Mitwirkungs- beistandschaft umfassende Beistandschaft -Vertretungslose, rein begleitende Unterstützung - von Gesetzes wegen keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Einverständnis der betroffenen Person -gesetzlicher Vertreter im Umfang der Aufgaben - Handlungsfähigkeit bliebt grundsätzlich bestehen, kann aber punktuell eingeschränkt werden -Mitwirkung, nicht Vertretung! (also nur Urteilsfähige) - Von Gesetzes wegen entspr. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Nachfolgeinstitut der Vormundschaft -Vollumfängliche gesetzl. Vertretung -Vollumfängliches Entfallen der Handlungsfähigkeit Genaue Aufgabenbereiche Kombinationen möglich 392FU

35 KESR - yvo biderbost Votum NR P. Schwander

36 Verzicht auf Beistandschaft (ZGB 392) Im Allgemeinen Behördliche Massnahmen / Anordnungen Beistandschaft „offensichtlich unverhältnismässig“ d.h. liquide, klare, einfache, überblickbare Aufgabe; augenfällige oder eindeutige Lösung in Sicht Grundsätzlich: sehr punktuelles Eingreifen KESR - yvo biderbost

37 Verzicht auf Beistandschaft (ZGB 392) Das „Erforderliche“ –Direktes Handeln der Behörde –Zu beachten: Kürzung Rechtsmittelinstanz Auftrag an Drittperson –Für einzelne Aufgaben –An natürliche oder juristische Person Person mit Einblick und Auskunftsrecht –Vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB –Verlängerter Behördenarm: beobachtend und rapportierend KESR – yvo biderbost

38 Voraussetzungen Schwächezustand (ZGB 390): –geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person des Betroffenen liegender Schwächezustand –bei FU: + schwere Verwahrlosung –vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit Schutzbedürfnis –Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen (ZGB 390 I 1) –Subsidiarität / Alternativen (ZGB 389 / 392) Verhältnismässigkeit Antrag / Anzeige ? KESR - yvo biderbost

39 Massschneiderung (I) Das Gesetz braucht dieses neue Zauberwort nirgends Bedarfs-/Individuumsorientierung –Wo klemmt‘s? Wie klemmt‘s? Was klappt (noch)? Vorab: Massschneiderung der behördlichen Reaktion, nicht bloss der Massnahme – zum Massschneidern gehören auch die Suche und die Anordnung von Alternativen Zur behördlichen Massnahme: Flexible Einheitsmassnahme –Abschied von bisheriger Typengebundenheit (Massnahmetrias) –Abschied vom faktischen Alles-oder-nichts-System (bzgl. Handlungsfähigkeit) KESR - yvo biderbost Massnehmen / Masshalten

40 Massschneiderung (II) Eigenbesorgungslücke(n) Bestimmung der Massnahmeart: Spektrum von „Size Zero“ bis „all inclusive“ Kombination – „Mischen possible“ Beistandschaft „forte“: (punktuelle) Beschränkung der Handlungsfähigkeit Besondere Anordnungen –Zugriffsentzug auf best. Vermögenswerte (ZGB 395 III) –Post / Wohnräume (ZGB 391 III) –Spezielle Zustimmungen (ZGB 417) –etc. KESR - yvo biderbost

41 Massschneiderung (III) Massschneiderung ist nicht Selbstzweck Risiko: Übertriebenes Feintuning / Bedarfsorientierung an Milimeterbedürfnissen Für Standardfälle sind Standardanwendungen falladäquat (Paradebeispiel: sog. „Altersbeistandschaft“) Haute couture? Prêt-à-porter ? Masskonfektion? KESR - yvo biderbost

42 Zwei Hinweise: Alles ist höchstens so gut wie die Umsetzung - will u.a. heissen: Ohne geeigneten Mandatsträger, ohne zuträgliche Mandatsführung keine Passung! Exkurs: Stufenfolge oder Kletterwand ? KESR - yvo biderbost

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49 Übergangsrecht (Art. 14 SchlT)  Grundsatz: bisherige Massnahme bleibt; Überführung / Massschneiderung innert drei Jahren; ohne Anpassung: Dahinfallen  Entmündigung wird automatisch und sofort (1.1.2013) zur umfassenden Beistandschaft; Anpassung / Massschneiderung ist aber „so bald wie möglich“ vorzunehmen KESR - yvo biderbost


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