Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick"—  Präsentation transkript:

1 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und Notarin in St. Gallen

2 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Inhalt Neue Vertretungsrechte Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Beistände Vertretungsrechte von Angehörigen (Kaskadenordnung) Dokumentationen und andere Pflichten Notfallhandling Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Demenz Urteilsfähigkeit: Voraussetzungen und Prüfung Änderungen für Ärzte / Zuständigkeiten, Triage Zusammenarbeit mit KESB (Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde) Wichtigste Anpassungen für Institutionen KESB = Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

3 Ziel der Gesetzesrevision
Förderung Selbstbestimmung unter höchstmöglicher Fürsorge (ethischer Konflikt) Schutz der Urteilsunfähigen bzw. Schutz der Persönlichkeit Stärkung Familiensolidarität (Vertretung) Freiheitsbeschränkungen als ultima ratio Erneuerung Behörde / Massnahmen Freiheitsbeschränkungen als ultima ratio, Beachtung Verhältnismässigkeitsprinzip: – zweckmässig (legitimer Zweck: ist die Massnahme zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen? - geeignet (Kausalität) erforderlich (mildestes Mittel) angemessen: Interessenabwägung (Vor- und Nachteile der Massnahme gegeneinander abwägen; Zumutbarkeit) Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

4 Vertretungsverhältnisse nach neuem Recht
„Bevollmächtigte“ Vertreter Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Behördliche Vertreter: Beistand (KESB) Gesetzliche Vertreter Allgemeine gesetzliche Vertretung (Ehe) Vertretung bei medizinischen Massnahmen Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

5 Eigene Vorsorge – Vorsorgeauftrag
Vorsorgeauftrag (360 ZGB ff.) Solange handlungsfähig (also auch urteilsfähig) Regelung sämtlicher Lebensbereiche (Aufgaben) Auftrag an natürliche / juristische Person Hinterlegung / Widerruf möglich Erstellung und Gültigkeit Eigenhändig (handschriftlich, datiert, unterschrieben) Öffentliche Beurkundung KESB überprüft den Vorsorgeauftrag und erstellt Urkunde mit Befugnissen für Beauftragte Sämtliche Lebensbereiche: Personensorge: Privatangelegenheiten und medizinische Massnahmen bzw. alles rund um Wohlbefinden und Gesundheit, Betreuungsvertrag und persönliche Vorlieben im Heim (grundsätzlich alles, was unter Persönlichkeitsschutz verstanden wird). Vermögenssorge: Vermögens- und Einkommensverwaltung oder auch nur Zahlungsverkehr Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten (z.B. Versicherungen) Hinterlegung: Auf Antrag trägt das Zivilstandsamt den Hinterlegungsort ein Widerruf nur möglich, solange noch urteilsfähig (handschriftlich, Zerstörung, notariell) Öffentliche Beurkundung nur durch eine Notarin möglich Überprüfung KESB (KESB-Präsidium: Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1): gültig errichtet Voraussetzungen für Wirksamkeit (Urteilsunfähigkeit) Eignung der beauftragten Person genügend für den Schutz der Urteilsfähigen oder sind weitere Massnahmen der KESB angezeigt? Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

6 Eigene Vorsorge – Patientenverfügung
Patientenverfügung (370 ZGB ff.) Solange urteilsfähig Regelung Aspekte der Gesundheitsversorgung Direkt (Regelung diagnostische, therapeutische, pflegerische Massnahmen, auch palliative Methoden, auch Seelsorge) Bezeichnung entscheidberechtigter Vertreter (natürl. Person) Hinterlegung / Widerruf möglich Erstellung und Gültigkeit schriftlich, datiert, unterschrieben Meldung an KESB bei Unstimmigkeiten Urteilsfähig schon vor 18 Alle Aspekte der Gesundheitsversorgung in einer Institution können per Patientenverfügung geregelt werden; Kreis ist gross zu ziehen; im Zweifelsfall handelt es sich bei der Regelung der Personensorge um eine Patientenverfügung (wichtig im Hinblick darauf, dass hier nur eine natürliche Person zur Vertretung bevollmächtigt werden kann, dies im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag) Entscheidberechtigter Vertreter muss eine natürliche Person sein, hingegen ist bei Vermögensvertretungen ohne weiteres die Vertretung durch eine juristische Person möglich. Formular unterschreiben und datieren. Wenn diese Formerfordernisse nicht erfüllt, erlangt Pat.verfügung keine formelle Gültigkeit. ABER: wenn erkennbar, dass es sich um Weisungen dieses Patienten handelt und dieser höchstwahrscheinlich im Zeitpunkt der Niederschrift urteilsfähig war, sind die Anweisungen im Rahmen der Eruierung des mutmasslichen Willens zu berücksichtigen. Sicher ungültig aber, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung keine Urteilsfähigkeit mehr bestanden hat. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

7 Beistandschaft („Behördliche“ Vertreter)
Ausdruck staatlicher Fürsorge Schutz der Persönlichkeit steht im Vordergrund, möglichst wenig Einschränkung der Selbstbestimmung Daher subsidiär zu eigener Vorsorge und zu gesetzlicher Vertretung Massgeschneidert (Verhältnismässigkeit) Nur natürliche Personen Verhältnismässigkeitsprinzip: – zweckmässig (legitimer Zweck: ist die Massnahme zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen? - geeignet (Kausalität) erforderlich (mildestes Mittel) angemessen: Interessenabwägung (Vor- und Nachteile der Massnahme gegeneinander abwägen) Nur natürliche Personen können als Beistände eingesetzt werden (= Pat.Verfügung, nicht aber wie Vorsorgeauftrag). Auch KESB selbst kann gewisse Handlungen für urteilsunfähige Person vornehmen (direktes Handeln KESB ohne Ernennung Beistand, ZGB 392) Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

8 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Beistandschaft (388 ff.) Voraussetzung: Wenn keine eigene Vorsorge getroffen wurde oder diese als ungenügend erscheint zum Schutz der urteilsunfähigen Person und die gesetzlichen Vorschriften (Massnahmen von Gesetzes wegen) bei Urteilsunfähigen ungenügend sind Errichtung einer Beistandschaft: KESB Behördliche Massnahmen sind immer subsidiär: Kaskade: eigene Vorsorge gesetzliche Vertretung („Massnahmen von Gesetzes wegen“) quasirechtsgeschäftlich: Geschäftsführung ohne Auftrag Art. 419ff OR Wenn nichts genügt, erst dann mildeste Form von Beistandschaft („behördliche Massnahmen“) Wenn aber ein Beistand bestellt wird, entscheidet dieser verbindlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs, wobei er allfällige Regelungen in einem Vorsorgeauftrag oder in einer Patientenverfügung als Willensausdruck zu berücksichtigen hat. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

9 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Beistandschaft Massgeschneidert für alle Bereiche des Lebens (vgl. Vorsorgeauftrag) Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Begleitung / Vertretung / Mitwirkung Mit oder ohne Einschränkung Handlungsfähigkeit Personensorge: persönliche Beratung und Unterstützung/Betreuung in persönlichen Belangen, z.B. Gesundheit / Persönlicher Verkehr inkl. Posterledigung; Grenze: absolute höchstpersönliche Rechte sind vertretungsfeindlich (Sterilisierung / Heirat und Scheidung / kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation) Vermögenssorge: Unterstützung oder Übernahme Vermögens- und Einkommensverwaltung, Zahlungsverkehr inkl. Eintreiben von Forderungen Rechtsverkehr: rechtsgeschäftliche oder ähnliche Handlungen, welche entweder Person oder Vermögen betreffen können. Beispiele: Vertragsabschlüsse mit Versicherungen / Heimen / Einfordern EL für die Betroffene / sonstige Vertretung vor Behörden, Privaten und Gerichten Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

10 Gesetzliche Vertreter Ehe
Allgemeine gesetzliche Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partner (374) (nur subsidiär zu Vorsorgeauftrag/Beistand) Ordentliche Vermögensverwaltung Rechtshandlungen für Unterhaltsbedarf (inkl. Abschluss Betreuungsvertrag) Bei Bedarf: Post öffnen und erledigen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (nur subsidiär zu Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag/Beistand) „Vertretung“ im Verfahren vor KESB Ausserordentliche Vermögensverwaltung: muss in einem VA umschrieben sein oder der Ehegatte muss gleichzeitig Beistand sein (dann je nach Umständen immer noch zusätzliche Zustimmung KESB erforderlich) Ausserordentliche Vermögensverwaltung bedarf also der zusätzlichen Zustimmung durch die KESB (z.B. Verkauf gemeinsame Wohnung), nur ordentliche ist von Gesetzesvertretung erfasst. Bei Zweifeln über Vertretung durch Ehepartner Prüfung durch die KESB mit Entscheid und Aushändigung Urkunde, welche Befugnisse Vertreter nennt. Bei Interessengefährdung/-kollision Entzug Vetretungsbefugnis (auch teilweise) und Errichtung Beistandschaft. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

11 Vertretungsberechtigte Personen bei medizinischen Massnahmen
Ermächtigte Person (per Patienten-verfügung oder Vorsorgeauftrag) Beistand mit Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen Angehörige nach Kaskadenordnung (Zusatzkriterien: gemeinsamer Haushalt und persönlicher Beistand) Entscheidend ist persönliche Nähe/Fürsorge Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

12 Kaskade Angehörige bei medizinischen Massnahmen
Person oder Angehöriger, der per Vorsorgeauftrag/ Patientenverfügung hiezu ermächtigt oder Beistand ist Ehegatte/eingetragener Partner Konkubinatspartner / Mitbewohner Nachkommen Eltern Geschwister Angehörige auf derselben Stufe mit demselben Kontaktverhältnis: bei Meinungsverschiedenheiten muss KESB angerufen werden, welche entweder den Vertreter verbindlich bezeichnet oder einen Beistand ernennt. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

13 Kaskade Angehörige bei medizinischen Massnahmen II
Zusatzvoraussetzungen bei Angehörigen Ehe: Gemeinsamer Haushalt oder persönlicher, regelmässiger Beistand Konkubinat / WG: Gemeinsamer Haushalt und persönlicher, regelm. Beistand Nachkommen: persönlicher, regelm. Beistand Eltern: persönlicher, regelmässiger Beistand Geschwister: persönlicher, regelm. Beistand Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

14 Dokumentationspflichten
Schriftlicher Betreuungsvertrag (382 ZGB) Bei Betreuung von Urteilsunfähigen für längere Zeit in einer Einrichtung Festlegen Leistungen und Entgelt Vertretung durch Angehörige gemäss Kaskade (378) Schriftlicher Behandlungsplan (377 ZGB) Bei Urteilsunfähigkeit ohne Pat.verfügung Planung durch Arzt unter Einbezug Vertreter Einbezug Urteilsunfähige in Planung Auch bei Urteilsfähigen sollte ein schriftlicher Betreuungsplan (Pensionsvertrag) abgeschlossen werden, ist aber rein vom Gesetz her nur bei Urteilsunfähigen vorgeschrieben. Vertretung durch Angehörige ist auch bei Urteilsfähigen möglich, es muss eine entsprechende Vollmacht (auch mündlich möglich) vorliegen. OR 32ff (Stellvertreterrecht) Schriftlicher Behandlungsplan (medizinische und pflegerische Massnahmen): empfiehlt sich auch bei Urteilsfähigen, vgl. Anforderungen an ärztliche Dokumentation gemäss FMH, kantonaler Gesundheitsgesetzgebung, Datenschutz- und Auftragsrecht. Auch wenn Patientenverfügung besteht, welche eine bestimmte Behandlung regelt (Therapieschema vorhanden), sollte dies im Behandlungsplan vermerkt werden (Bezug auf Patientenverfügung nehmen und ausgerichtet an den dort festgehaltenen Regelungen Behandlungsplan aufstellen). Der medizinische Behandlungsplan ist Sache des Arztes, soweit es um die von ihm verordnete medizinische Betreuung geht. Pflegerische Massnahmen wie Ernährung, Lagerung, Körperhygiene (nicht vom Arzt verordnete Pflege) usw. sind in einem Pflegeplan festzuhalten, auch in diesem Bereich können Anordnungen in einer Patientenverfügung bestehen. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

15 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Meldepflicht 386 II Meldepflicht Institution bei hilfsbedürftiger Person ohne Kontakt gegen aussen Gesetzestext Art. 386 II ZGB: „Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.“ Entbindung vom Berufsgeheimnis aufgrund Gesetzesvorschrift: Meldung im Gesetz vorgesehen, Institution darf also unbesehen eine solche Meldung erstatten, auch wenn sie damit möglicherweise Amts- oder Berufsgeheimnisse verletzt. Sie muss aber auch Meldung erstatten, um ihren Sorgfaltspflichten zu genügen, welche – interessanterweise – direkt im Gesetz enthalten sind. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

16 Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Punktuell in Art. 386 ZGB aufgelistet: Pflicht zur Förderung von Kontakten gegen aussen Benachrichtigung der KESB, wenn sich niemand um urteilsunfähige Person kümmert Freie Arztwahl Pflicht: Ohne Kontakt mit Personen ausserhalb der Einrichtung ist diese umso abhängiger von der Einrichtung. Benachrichtigung KESB: Da dann keine nahe stehende Person besteht, welche Beschwerde bei der KESB führen könnte, aber auch, damit entsprechende behördliche Massnahmen ergriffen werden können, wenn die eigene Vorsorge ungenügend erscheint. Gesetzliche Vertretungsrechte kommen hier ja mangels vorhandener Kontaktpersonen nicht in Frage. Freie Arztwahl darf nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Z.B. bei Ärzten, die geographisch dermassen weit weg sind, dass sie gar keine Hausbesuche abstatten können, darf der Heimarzt „aufgezwungen“ werden. Nicht genügend wichtig sind wirtschaftliche und organisatorische Gründe, hingegen solche in fachlicher, also medizinisch-pflegerischer Hinsicht (z.B. ein bestimmter Hausarzt eignet sich nicht für die Betreuung von Schwerstdementen, dagegen stehen eigene Geriater oder Gerontopsychiater zur Verfügung). Es ist aber denkbar, dass trotzdem der Hausarzt jeweils einbezogen werden muss, und die Patientin einfach die ärztliche Behandlung auch durch den Hausgeriater dulden muss, welcher dann dem Hausarzt als vom Patienten ausgewählten Arzt berichten muss. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

17 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Notfallhandling Medizinische Behandlung / Pflege handeln gemäss PV oder im mutmasslichen Willen und Interesse des Pat. (379 ZGB / GoA) Nachträgliche Information Pat./Vertreter Allenfalls Anpassung an dessen Entscheid Heimeintritt (nur bei Urteilsunfähigen ohne Vertreter problematisch) Zunächst GoA, Kontakt Angehörige für Unterschrift Meldung an KESB für Ersatzhandlung/ Errichtung Beistandschaft bei längerem Nichterreichen Angehörige Gesundheitsgesetz NW Art. 51 Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten 21 1 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich die Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen, die Behandlung in dringlichen Fällen, die Behandlung einer psychischen Störung und das Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach den Art. 378–381 ZGB 11. Art. 379 ZGB In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person (OR 419 = GoA) GoA= Geschäftsführung ohne Auftrag, OR 419 ff. Art. 419 OR: Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

18 Bewegungseinschränkende Massnahmen
Gesetzlich geregelt: Art. 383 – 385 ZGB Anwendbar bei Urteilsunfähigen ab 2013 Medikamentöse Einschränkung der Bewegungsfreiheit gehört zu den medizinischen Massnahmen; zur Anwendung kommen Art. 377 ZGB BeM bei fürsorgerischer Unterbringung: Art. 438 ZGB Im Gesundheitsgesetz NW Verweis auf Bestimmungen im ZGB für BeM Art. 60 Einschränkung der Freiheit 21 1 Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die Protokollierung der Einschränkung sowie die Information darüber richten sich nach Art. 383 f. ZGB 11. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

19 Einschränkung der Bewegungsfreiheit (BeM, 383)
Die Bewegungsfreiheit darf nur einge-schränkt werden, wenn weniger einschnei-dende Massnahmen nicht ausreichen /ungenügend sind und die Massnahme dazu dient, Gefahr für Leib und Leben der Person oder Dritter abzuwenden oder schwerwiegende Störungen des Gemein-schaftslebens zu beseitigen. Gesetzesartikel 383 Abs. 1 sinngemäss zitiert. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

20 Begleitmassnahme Information
Information an betroffene Person und an Angehörige (Art. 383 n-ZGB) über: Was geschieht bzw. wie wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt? Warum wird diese Massnahme ergriffen? Wie lange dauert diese voraussichtlich? Wer ist in dieser Zeit zuständig? Wo kann man sich beschweren? Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

21 Begleitmassnahme Dokumentation
Protokollierungspflicht nach Art. 384 ZGB - Name der anordnenden Person - Zweck der Massnahme (stichhaltige Begründung) Art der Einschränkung Voraussichtliche Dauer Einsichtsrecht Vertreter für med. Mass-nahmen / betroffene Person / Aufsichtsbehörde Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

22 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Vorgehen bei BeM - Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen Informationen - Protokoll erstellen und in Dossier ablegen (zur jederzeitigen Einsicht bereit) - Massnahme ausführen - Allfällige Reklamationen dokumentieren - Regelmässige Überprüfung vorsehen Empfehlung: Reglement erstellen, bestimmen, wer BeM anordnen darf (Heimleitung, PDL, leitende Angestellte, Team-Entscheid). Regelmässige Überprüfung: Evaluation, ob BeM immer noch angebracht, anfänglich sicher häufiger nötig, mit Dokumentation, ob Massnahme etwas bringt. Immer neue Evaluation bei Zustands- / Verhaltensänderungen, ansonsten „regelmässig“, z.B. monatlich. Bei Dauermassnahmen - z.B. abgeschlossene Türen bei Dementen – ist eine jährliche Bestätigung der Massnahme („immer noch geeignet und sinnvoll, keine mildere Massnahme zielführend“) ausreichend. Bei einer solchen Dauermassnahme sollte die Situation zusätzlich auch direkt im Betreuungsvertrag geregelt sein, womit die Zustimmung der vertretungsberechtigten Person eingeholt werden kann. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

23 Vorgehen bei medikamentösen BeM
- Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen Informationen Zustimmung erforderlich: Informed Consent (Betroffener/Vertreter) - Massnahmen in Behandlungsplan aufnehmen und in Dossier ablegen Medizinische Massnahmen ausführen - Allfällige Reklamationen dokumentieren Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

24 Vertragliche Vereinbarung Bewegungseinschränkungen
Demenzstationen: immer geschlossene Abteilungen, also Bewegungsfreiheit eingeschränkt (Konzept Dementenbetreuung) Bewegungseinschränkung gehört zum Sicherheitskonzept und wird erwartet Vertragliche Regelung ist dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorzuziehen, da es sich um dauernd nötige BeM handelt Für weitere, über das Konzept hinausgehende BeM: Verfahren Art ZGB anwenden Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

25 Urteilsfähigkeit n. Stoppe
Voraussetzungen nach STOPPE: Fähigkeit, eigene Interessen rechtsgültig zu vertreten Ein Problem verstehen Sich sachgerecht darauf einlassen Urteile bilden, Vor- und Nachteile abwägen Entscheidungen fällen (Stoppe, 2010) STOPPE: Prof. Dr. med. Gabriela Stoppe, Ärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Geriatrie: Buch „Alles über Alzheimer“. Immer bezogen auf einen Sachverhalt Abhängig von Komplexität des Sachverhaltes Vertrautheit mit der Fragestellung Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

26 Urteilsfähigkeit n. SAMW
Fähigkeit, Informationen in Bezug auf zu fällende Entscheidung zu verstehen die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen Informationen im Kontext eines (recte: seines!) kohärenten Wertsystems rational zu gewichten die eigene Wahl zu äussern SAMW = Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

27 Elemente Urteilsfähigkeit
Willensbildungsfähigkeit (intellektuell) Erkennen Sinn, Nutzen und Wirkungen von Verhalten und Beurteilung desselben rational nachvollziehbarer Entscheidungsweg, nicht vernünftige Entscheidung Willensumsetzungsfähigkeit (voluntativ) Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln Unbeeinflusstes, freies Handeln (keine Willensschwäche / Zwänge / Beeinflussung) Zeit geben, Kommunikation anpassen, Möglichkeiten für Entscheidungsspielräume schaffen Nicht Resultat einer Entscheidung zeigt, ob jemand urteilsfähig ist oder nicht, sondern Art und Weise, wie die Person zu einer Entscheidung kommt!  Entscheidung muss für uns nicht vernünftig sein  individuelle Wertvorstellungen Willensbildungsfähigkeit (intellektuell-kognitiv) Erkenntnisfähigkeit („Realitätsbezug“) Wertungsfähigkeit (Urteilsbildung) Willensumsetzungsfähigkeit (affektiv-voluntativ) Willensbildung: Fähigkeit, Entscheid zu treffen Willenskraft: Fähigkeit, gemäss diesem Willen zu handeln (triebfrei, unbeeinflusst, „frei“) Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

28 Prüfung Urteilsfähigkeit
Gespräch mit Person, ev. interdisziplinär Testung mittels Screening-Verfahren (z.B. mini mental status) Arztzeugnis Psychiatrisches Gutachten (Demenz: Gerontopsychiater mit forensischer Erfahrung) Zeugenbefragung? Gespräch = eigene Wahrnehmung, Urteilsfähigkeit wird vermutet, ausser bei geistiger Behinderung / psychischer Erkrankung, also typischerweise bei einem gewissen Stadium der Demenzerkrankungen oder anderer Erkrankungen des Gehirns; also sehr schnell zur TESTUNG mit MMS Screening mittels mms nach Stoppe/Lichtenwimmer Punktezahl unter 10: Urteilsfähigkeit kann generell nicht mehr vermutet werden. Bei Zweifeln. Medizinische Frage, muss durch Arzt beurteilt werden (am besten Psychiater oder auch Hausarzt, kennt Patient gut und kann dessen Urteilsfähigkeit für Teilfragen oft gut einschätzen) Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

29 Beweislast Urteilsfähigkeit bei Demenz
Art. 16 ZGB: Vermutung Urteilsfähigkeit, ausser bei „psychischer Störung / geistiger Behinderung“: ab einem gewissen Stadium Alzheimer/Demenz greift gesetzliche Vermutung nicht mehr Beweis Urteilsfähigkeit durch Betroffene Beweis über Arztzeugnis/Gutachten (prospektiv, unter Beizug KG auch retrospektiv möglich) Beweismass: hohe Wahrscheinlichkeit Art. 16 ZGB: „Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.“ Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

30 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Änderungen für Ärzte Pflicht Abklärung Patientenverfügung Schriftlicher Behandlungsplan Heimärzte: Einverständnis Pat. (freie Arztwahl) Weiteres (wie bis anhin) Aufklärungspflicht Verantwortung für Behandlung (Delegation an Pflege: Hilfspersonenhaftung) Abklärung Urteilsfähigkeit bei Bedarf Kompetenz FU für max. 6 Wochen Kompetenz für FU gemäss EG zum ZGB NW Art. 39 Abs. 2: Art. 39 Fürsorgerische Unterbringung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung zuständig. 2 Für die Dauer von höchstens sechs Wochen können gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB 2 auch die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Chefärztinnen und Chefärzte, die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte des Kantonsspitals eine Unterbringung anordnen. 3 Der Entscheid ist unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

31 Zuständigkeiten / Triage
Bezugspersonen: Informationen Vertreter: Entscheide in allen – per PV, VA, KESB zugeteilten – Belangen, ausser BeM Heime: Entscheidbefugnis BeM, fachliche Verantwortung Ärzte: fachliche Verantwortung, Zwangsmass-nahmen nur bei FU in Klinik KESB: Anordnung Massnahmen zum Schutz Urteilsunfähiger, Entscheid Streitigkeiten Ärzte tragen fachliche resp. rechtliche Verantwortung auch für Hilfspersonen, an welche sie die Ausführung der Aufgaben delegiert haben, z.B. MPA, Pflegepersonal, Therapeuten Beispiele KESB-Zuständigkeit nach EG zum ZGB Anordnung Präsidium KESB gemäss Art. 31 Abs. 2 EG zum ZGB NW: 2 In die Zuständigkeit des Präsidiums fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes: 1. Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB); 2. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB); 3. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 ZGB); Anordnung KESB ambulante Massnahmen bei psychischen Störungen / Nachbetreuung nach FU gemäss Art. 38 und 40 EG zum ZGB NW Art. 38 Ambulante Massnahme 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Personen mit einer psychischen Störung eine ambulante Massnahme anordnen. Sie kann diese Personen insbesondere verpflichten: 1. Medikamente nach medizinischer Empfehlung einzunehmen; 2. regelmässig vor einer bestimmten Person oder Instanz zu erscheinen; 3. sich einer Therapie zu unterziehen. 2 Die Dauer einer Massnahme ist auf längstens drei Jahre beschränkt und kann um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden. 3 Sie ist im Sinne von Art. 431 ZGB 2 periodisch zu überprüfen. Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

32 Zusammenarbeit mit KESB
Zusammenarbeitsformen: Information: Art. 363 Vorsorgeauftrag Verschiedentlich Anrufung der KESB zum Entscheid/Ergreifen von Massnahmen Weiterleitungspflicht Beschwerde BeM Melderechte und Zusammenarbeits-pflichten: 386 II / 443 / 453 386 II: Meldung, wenn sich niemand ausserhalb Institution um urteilsunfähige Person kümmert. 443: Gefährdungsmeldung bei Hilfsbedürftigkeit: Achtung Berufsgeheimnis 453: Gefährdungsmeldung bei erheblicher Gefahr für Gesundheit/Leben der betroffenen hilfsbedürftigen Person oder bei Gefahr schwerer Schädigung Dritter (körperlich, seelisch und materiell) mittels Verbrechen/Vergehen Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

33 Zusammenarbeitspflicht 453
1 „Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.“ Für aussergewöhnliche Situationen, welche schnelle Reaktion und Information erfordern; hierbei Entbindung vom Berufsgeheimnis und damit gesetzliche Ermächtigung (= Rechtfertigung Verletzung Berufsgeheimnis). Dritte: nur bei schwerer Schädigung Selbstgefährdung? Auch hier muss eine gewisse Erheblichkeit gegeben sein, Achtung Verhältnismässigkeit Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

34 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Zusammenarbeit ernsthafte / unmittelbare Gefahr zur Selbstgefährdung (erhebliche) Schweren Schädigung Dritter (körperlich, seelisch oder materiell) mittels Vergehen/Verbrechen Zusammenarbeitspflicht KESB / Heim oder betroffene Stellen / Polizei mit Entbindung Amts-/Berufsgeheimnis (gegenseitige Auskünfte) Melderecht Heim unter Entbindung Amts-/Berufsgeheimnis; nicht aber Pflicht zur Meldung solcher Tatbestände Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

35 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Anrufung KESB Vorsorgeauftrag (Einreichen, Auslegung, Interessengefährdung) Patientenverfügung (Auslegung bzw. Nichtentsprechen, Interessengefährdung, Zweifel an Gültigkeit – freier Wille) Gesetzliche Vertretung (Voraussetzungen erfüllt, Interessengefährdung) Vertretung bei med. Massnahmen (wer, bei mehreren Vertretern bei unterschiedlicher Auffassung, Interessengefährdung) Einschränkung Bewegungsfreiheit Beschwerde Gefährdungsmeldung Beschwerden: Bei FU: Beschwerde direkt an Gericht (gegen Entscheid KESB oder Ärzte) BEM: Sitz der Einrichtung, ansonsten Wohnsitz der betroffenen Person Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

36 Anpassungen Institutionen
Zwingende Dokumentationen bei Urteilsunfähigen: Betreuungsvertrag / Behandlungsplan / BeM Demenzbetreuung: BeM vertraglich regeln Erfassung von Vertretungsberechtigten / Angehörigen, ev. Meldung an KESB Gespräch über eigene Vorsorge (Dokumente ablegen, ggf. erstellen) KESB-Zuständigkeit erfassen Dokumentation ist auch bei Urteilsfähigen zu empfehlen Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick


Herunterladen ppt "Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen