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DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14

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Präsentation zum Thema: "DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14"—  Präsentation transkript:

1 DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14. Oktober 2013 Stefan Lerch

2 Das neue Erwachsenenschutzrecht
DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues Kindesrecht 1980 Neues Eherecht 2000 Neues Scheidungsrecht 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht Ablösung des Vormundschaftsrechts von 1912

3 Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 Reformziele auf einen Blick Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Familiensolidarität Urteilsunfähige Personen in stationären Einrichtungen Professionalisierung Massgeschneiderte behördliche Massnahmen

4 Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 grundlegende Reformziele Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag Patientenverfügung 18 Urteilsunfähigkeit Validierter VA Vorsorgeauftrag VA Wirksame PV Patientenverfügung PV Massnahmen von Gesetzes wegen

5 Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 grundlegende Reformziele Stärkung der Familiensolidarität Allgemeine Vertretungsrechte von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer Partnerin Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen für Angehörige oder Nahestehende von urteilsunfähigen Personen.

6 Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 grundlegende Reformziele Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Betreuungsvertrag Regelung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen Professionalisierung Neue Fachbehörden

7 Das neue Erwachsenenschutzrecht
PROFESSIONALISIERUNG Neue Behördenorganisation Art. 440 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde. A. Erwachsenen- schutzbehörde

8 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Kernkompetenzen Recht Psychologie/ Pädagogik Sozialarbeit

9 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Unterstützungsbedarf Sozialarbeit Treuhand Recht Psychologie/ Pädagogik Sozialarbeit Vermögens- verwaltung Versiche-rungswesen Administra-tion Medizin Psychologie Pädagogik

10 Das neue Erwachsenenschutzrecht
KANTONALES MODELL BE Eckwerte Die 10 Verwaltungskreise bilden die Grundlage der Neuorganisation. Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland wird in drei Kreise aufgeteilt. Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Niedersimmental-Frutigen werden zu einem Kreis zusammengelegt. Insgesamt somit 11 kantonale KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden). Eine burgerliche KESB für das ganze Kantonsgebiet. Eine gerichtliche Beschwerdeinstanz für das ganze Kantonsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (Teil der Zivilabteilung des Obergerichts).

11 Das neue Erwachsenenschutzrecht
KESB Organisation

12 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Zuständigkeiten der KESB Mehr als 60 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes Gegen 50 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts Neu auch zuständig für Fürsorgerische Unterbringung (FU) von Erwachsenen Neu auch zuständig für handlungsfähigkeitseinschränkende Massnahmen Neue Aufgaben im Bereich der neuen Rechtsinstitute (eigene Vorsorge, gesetzliche Vertretung) Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz

13 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Prinzipien des zivilrechtl. Erwachsenenschutzes Ziel ist die Sicherstellung des Wohls und des Schutzes hilfsbedürftiger Personen Achtung und Förderung des Rechts auf Selbstbestimmung Subsidiarität (Stufenfolge, „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“) Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zweck-Mittel-Relation) «Masschneiderung» der Massnahmen

14 Das neue Erwachsenenschutzrecht
BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Beistandschaft Das neue Recht kennt nur noch die «Beistandschaft», unterscheidet aber verschiedene Arten. Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut Begleitbeistandschaft (Art. 393) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 / 95) Mitwirkungsbeistandschaft (Art 396) Umfassende Beistandschaft (398 HF 100% 0%

15 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 390 nZGB) Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand und nur teilweise oder keine Erledigung voneigenen Angelegenheiten (Schutzbedürftigkeit) oder Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Schwächezustand) und zu erledigende Angelegenheiten, Stellvertretung ist unmöglich (Schutzbedürftigkeit) Berücksichtigung von Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten Errichtung einer Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes wegen Individualisierte (massgeschneiderte) Umschreibung der Aufgaben- bereiche (Art. 391 nZGB)

16 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Drittwirkung Art. 452 (nZGB) Keine Publikation von Massnahmen (aber Auskunftsrecht über Vorliegen und Wirkung einer Massnahme bei Glaubhaftmachung eines Interesses) Erwachsenenschutzmassnahmen entfalten ihre Wirkung auch gutgläubigen Dritten gegenüber

17 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Subsidiarität im Erwachsenenschutz Behördlicher ES KESB Mass-nahmen Freiwilliger ES Dienste Beratung und Hilfe bei Pro Senectute, Pro Infirmis, Sozialdienst, etc. Sozial-dienst, PriMa’s Sozial-Umfeld Familiensolidarität; Vorsorgeauftrag, Bekannte, etc. Selber Betroffene Personen lösen Schwierigkeiten selber

18 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Aufgaben Sozialdienst Beratung von Betroffenen und Angehörigen Finanzielle Absicherung (Geltendmachung Sozialversicherungsleistungen, Überbrückungshilfen bis SV fliessen, Sozialhilfe) Freiwillige «Massnahmen» wie Renten- und Lohnverwaltung Abklärungen im Auftrag der KESB (Gefährdungsmeldungen, Anträge auf Beistandschaft, Validierungen von Vorsorgeaufträgen, etc.) Führen von Beistandschaften Rekrutierung und Betreuung von privaten Mandatsträgern

19 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Erste Erfahrungen Gut gestartet: Übernahme von 17’500 Dossiers Viele Schnittstellen mit grossem Klärungsbedarf Unterschiedliche Erwartungen Entwicklung einer einheitlichen Praxis als Ziel «Der Teufel steckt im Detail» Gut angelaufene Zusammenarbeit mit Sozialdiensten

20 Das neue Erwachsenenschutzrecht
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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