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Handlungskonzept zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch unzumutbaren Fluglärm.

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Präsentation zum Thema: "Handlungskonzept zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch unzumutbaren Fluglärm."—  Präsentation transkript:

1 Handlungskonzept zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch unzumutbaren Fluglärm

2 genehmigungsrechtliche Situation Teil II der Genehmigung des Verkehrflughafens Hannover-Langen- hagen regelt die Betriebszeiten und örtlichen Flugbeschränkungen für den Flughafen – befristet bis 31.12.2019. Ziel: Schutz der Anwohner vor unzumutbarem = gesund- heitsgefährdendem Fluglärm Ist dieses Ziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet, ist die Anordnung ergänzender Maßnahmen durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen. Bezugszeitraum: sechs verkehrsreichste Monate eines Jahres

3 MU erstellt monatliche Auswertungen der Lärmsituation gemäß dem Überwachungskonzept auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Rahmen der Genehmigungsaufsicht. MW wertet die Ergebnisse monatlich aus. Im ersten Schritt gilt: grün: kein Handlungsbedarf gelb / rot: Untersuchung der Ursachen denkbare Ursachen: Bahnsperrungen ungewöhnliche Wetterlagen (Windrichtung) besondere Verkehrssituationen (z.B. Messe, Militär) Nichteinhaltung der zugrunde gelegten Bahnverteilung unerwartet hohes Verkehrsaufkommen vorgesehenes Verfahren

4 Bei gelben/roten Werten ist bei der Entscheidung über Handlungsoptionen zu beachten: vorgesehenes Verfahren Die im Rahmen des Überwachungskonzepts überprüften Werte sind die Vorsorgewerte des Fluglärmgesetzes. Eine Überschreitung dieser Werte lässt nicht unmittelbar einen Rückschluss auf den Eintritt von Gesundheitsgefahren zu. Sofern mit einer Überschreitung der Vorsorgewerte über den gesamten Bezugszeitraum zu rechnen ist, prüft MW ergänzend, ob auch Lärmwerte erreicht wurden und voraussichtlich künftig erreicht werden, die als gesundheits- gefährdend anzusehen sind.

5 Bei gelben/roten Werten ist bei der Entscheidung über Handlungsoptionen zu beachten: vorgesehenes Verfahren Das Fluglärmgesetz unterscheidet zwischen Erstattungsansprüchen für passiven Schallschutz, die sofort und solchen, die erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte Lärmwerte über einen gewissen Zeitraum von den Anwohnern hinzunehmen sind.

6 gelb / rot Ursachen?Wiederholungsgefahr? kein akuter Handlungsbedarf; Beobachtung der Folgemonate ja hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Werte, die als gesundheits- gefährdend anzusehen sind, über den gesamten Bezugszeitraum überschritten werden? ja nein Wiederholung? ja kein akuter Handlungsbedarf; Beobachtung der Folgemonate nein ja nein Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs erforderlich (§ 4 Abs. 5 FluLärmG)?

7 ja nein gesetzlich geregelter pas- siver Schallschutz nach Neu- festsetzung des Lärmschutz- bereichs ausreichend. Prüfung ggf. vorüberge- hender aktiver Schallschutz- maßnahmen (Berücksichti- gung etwaiger freiwilliger passiver Schallschutzmaß- nahmen möglich) Einzelfallentscheidungen unter Berücksichti- gung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der gesetzlichen Vorgaben und Wertungen des FluLärmG! Prüfung, ob vorübergehende Maßnahmen (bis zur Neufest- setzung des Lärmschutz- bereichs) erforderlich sind

8 denkbare Handlungsmöglichkeiten Luftverkehrsgesellschaften und DFS hinsichtlich Bahnnutzung einbinden Optimierung von Bauarbeiten zur Reduzierung nächtlicher Bahnsper- rungen Verkehrsverteilung durch behördliche Anordnung regeln Anordnung zeitweiser Bahnsperrungen Einführung von Lärm- und/oder Bewegungskontingenten Ausschluss von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen (ultima ratio, §§ 48a ff. LuftVZO) Erhöhung der Lärm- und/oder Nachtzuschläge anregen Rücksprache mit DFS hinsichtlich Einführung lärmärmerer An-/Abflugver- fahren und/oder Optimierung der An-/Abflugstrecken (bei veränderten Rahmenbedingungen) Beratung der Lärmschutzkommission einholen

9 Bei jeder Anordnung ergänzender aktiver Schallschutzmaß- nahmen durch die Behörde ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. die gewählten Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Fluglärm bedarf der Abstimmung mit anderen Stellen (MU, DFS) Entscheidungsgrundsätze


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