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Www.avocado-law.com 1 Tauschähnliche Umsätze in der Entsorgungswirtschaft – Theorie und Praxis 31.03.2011 Duisburg Markus Figgen Frank Lötters avocado.

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1 www.avocado-law.com 1 Tauschähnliche Umsätze in der Entsorgungswirtschaft – Theorie und Praxis 31.03.2011 Duisburg Markus Figgen Frank Lötters avocado rechtsanwälte spichernstraße 75- 77 50672 köln t +49 [0]221.39 07 10 f +49 [0]221.390 71 29 e-mail koeln@avocado-law.com www.avocado-law.com Bildungszentrum für die Entsorgungs- und Wasserwirthaft GmbH (BEW)

2 www.avocado-law.com 2 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze - Die Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. -Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. -Die Einfuhr von Gegenständen im Inland aus Drittstaaten. Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

3 www.avocado-law.com 3 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Grundtatbestand bei der Umsatzsteuer ist der Leistungsaustausch -Der Leistende muss Unternehmer sein. -Der Leistende muss an einen Leistungsempfänger eine Leistung erbringen. -Der Leistung muss eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber stehen. -Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Leistungen gegen Entgelt -Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. -In der Regel ein Vertrag: Ich gebe, damit du gibst. -Aber finales Moment: Leistender muss Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen/Leistung muss auf Erhalt der Gegenleistung abzielen. -Das Entgelt kann aus Geld oder einer tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Tausch oder tauschähnlicher Umsatz), die in Geld ausdrückbar sein muss, bestehen.

4 www.avocado-law.com 4 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Lieferung Leistungen eines Unternehmers, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht) - Liefergegenstand - Jeder körperliche Gegenstand und jedes nicht körperliche Wirtschaftsgut, das im Wirtschaftsverkehr wie eine Sache behandelt wird (z. B. Elektrizität, Gas, Wärme). - Verschaffung der Verfügungs macht - Ein Vorgang tatsächlicher Art. - Wirtschaftliches Eigentum.

5 www.avocado-law.com 5 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Sonstige Leistung -Alle Leistungen, die nicht Lieferungen sind: - Dienstleistungen, - z. B. Abfallsammlung, Abfalltransport, Abfallbeseitigung.

6 www.avocado-law.com 6 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Umsatzsteuerschuldner - Der Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland gegen Entgelt erbringt. - Der Erwerber beim innergemeinschaftlichen Erwerb. -Der Abnehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung. - Weitere Fälle (z.B. unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis; letzter Abnehmer bei Dreiecksgeschäften). - Steuerabzugsverfahren (Reserve-Charge-Verfahren): - Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer im Inland: der Leistungsempfänger schuldet die USt, § 13 b Abs. 5 UStG, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist. - Ab 01.01.2011 auch (Jahressteuergesetz 2010) Lieferung bestimmter Abfälle (z. B. Industrieschrott): der Lieferungsempfänger schuldet die USt, wenn er Unternehmer ist, § 13 b Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 7 UStG.

7 www.avocado-law.com 7 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Rechtsfolgen der Nichtabführung der USt -Haftung des Unternehmers: -Zahlung der USt, -Säumniszuschläge, Zinsen, -Steuerhinterziehung (Straftat), leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit). -Grundsätzlich keine Haftung des Leistungsempfängers für USt-Schuld des Unternehmers. -Grundsätzlich keine Versagung des Vorsteuerabzugs.

8 www.avocado-law.com 8 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Tausch -Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. -Lieferung von 100 kg Altmetall gegen 50 kg Stahl. -Es liegt ein Leistungsaustausch vor. Tausch mit Baraufgabe -Lieferung, für die das Entgelt in einer Gegenlieferung und einem Spitzen- ausgleich in Geld besteht. - Z. B. Kauf eines Neuwagens gegen Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens und Zahlung von Geld.

9 www.avocado-law.com 9 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Tauschähnlicher Umsatz -Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. -Mit Baraufgabe: Es wird zusätzlich Geld gezahlt. -Lohnunternehmer, der Polierarbeiten an ihm überlassenen Edelmetall ausführt, darf den Gold/Silberstaub behalten.

10 www.avocado-law.com 10 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Bemessungsgrundlage -Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. -Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. -Z. B. Lieferung von Edelstahl zum Preis von 10.000,00 Euro netto, d. h. 11.900,00 Euro brutto.

11 www.avocado-law.com 11 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Tausch mit Baraufgabe (Zuzahlung) Beispiel: Kauf eines Neuwagens für 30.000 Euro netto. Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens für 20.000,00 Euro netto und Zahlung von 10.000,00 Euro netto in bar. Lösung: Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Neuwagens ist der „gelieferte“ Gebrauchtwagen plus die Zuzahlung, d. h. 20.000,00 Euro plus 10.000,00 Euro, insgesamt also 30.000,00 Euro. Auf diesen Betrag muss der Käufer Umsatzsteuer zahlen. Hinweis: Wäre der Käufer selbst Unternehmer, würde er den Gebrauchtwagen zum Preis von 20.000,00 Euro plus 19 % USt, d. h. für 23.800,00 Euro brutto in Rechnung stellen. Am Ergebnis des Beispiels ändert sich nichts, da die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zum Entgelt gehört, d. h., nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Bemessungsgrundlage

12 www.avocado-law.com 12 Umsatzsteuerrecht: Allgemeine Grundsätze Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe Beispiel: Bearbeiter eines wertvollen Edelmetalls (Gold/Silber) erhält für Polierarbeiten einen Barlohn und darf den Materialabfall (Gold-/Silberstaub) behalten. Der Barlohn beträgt 70,00 Euro netto. Der Wert des Materialabfalls beträgt 30,00 Euro netto. Lösung: Der Materialabfall ist zusätzlicher Werklohn. Barlohn und Materialabfall = Entgelt. Umsatzsteuer auch auf den Materialabfall. Die Rechnung über die Polierarbeiten lautet: 70,00 Euro + 30,00 Euro = 100,00 Euro netto + 19 % USt = 119,00 Euro. Bemessungsgrundlage

13 www.avocado-law.com 13 Tauschähnliche Umsätze Entwicklung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis -Die Thematik des tauschähnlichen Umsatzes als solche ist nicht neu. -Rechtsprechung zum tauschähnlichen Umsatz (BFH BStBl. 1956 III 229; 1960 III 149; 1989 II 252). -Aufgriff durch die Finanzverwaltung im Jahre 2008 in Bezug auf die Ent- sorgungsbranche.

14 www.avocado-law.com 14 Tauschähnliche Umsätze Entwicklung der Rechtsprechung -BFH BStBl 1960 III 149: Ein Unternehmen lieferte Stahl an Lohnunternehmer. Diese mussten für eine bestimmte Menge Material eine bestimmte Menge Schraubenmuttern herstellen. Für die Herstellung der Muttern war ein bestimmter Stücklohn vereinbart. Der anfallende Schrott verblieb den Lohnunternehmern, ohne dass darüber besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Der BFH entschied, dass der Arbeitsleitung der Unternehmer sowohl der ausdrücklich vereinbarte Barlohn als auch die Überlassung der Schrottabfälle gegenüber stand, und zwar auch ohne besondere Abmachung über den Schrott. Da im Wirtschaftsleben bei der Durchführung entgeltlicher Verträge regelmäßig nichts verschenkt werde und der Schrott einen nicht unbeträchtlichen Wert habe, spreche die Vermutung für das Bestehen eines Leistungsaustausches bzw. einen tauschähnlichen Umsatz. Ein tauschähnlicher Umsatz könne auch zu bejahen sein, wenn die Höhe des Barlohns durch die Überlassung des Schrotts beeinflusst werden, d. h., ohne Überlassung des Schrotts ein höherer Barlohn für die Verarbeitung des Stahls zu Schraubenmuttern hätte aufgewendet werden müssen.

15 www.avocado-law.com 15 Tauschähnliche Umsätze Entwicklung in der Finanzverwaltung -Zusammenfassung der BFH-Rechtsprechung in den UStR. - Umsatzsteuer-Richtlinien UStR 2000 und 2005 Abschnitt 153 Absatz 2: -Regelungen zur Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen -Entgelt kann neben der vereinbarten Barvergütung auch der anfallende Materialabfall sein, den der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer überlässt. -Insbesondere, wenn Einigkeit besteht, dass die Barvergütung kein hinreichender Gegenwert für die Werkleistung ist. -Der Wert des Materialabfalls kann auch dann anteilige Gegenleistung für die Werkleistung sein, wenn über den Verbleib des Materialabfalls keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. Es besteht die Vermutung, dass die Höhe der vereinbarten Barvergütung durch den überlassenen Materialabfall beeinflusst worden ist, insbesondere, wenn es sich um wertvollen Materialabfall handelt (unter Hinweis auf BFH BStBl 1989 II 252).

16 www.avocado-law.com 16 Tauschähnliche Umsätze Entwicklung in der Finanzverwaltung - Umsatzsteuer-Richtlinien UStR 2008: Zum 01.01.2008 sind neue UStR in Kraft getreten (für Umsätze nach dem 31.12.2007). Hier werden erstmalig in den UStR Entsorgungsleistungen angesprochen: Übernimmt bei der Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle der Unternehmer (Entsorger) die vertraglich geschuldete industrielle Aufbereitung und erhält er die Verwertungs- und Ver- marktungsmöglichkeit über die im Abfall enthaltenen Wertstoffe, bleibt der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ungeachtet des durch den Entsorger erzielten Preises für die Wertstoffe unberührt. Der Wert des Wertstoffes ist Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung, gegebenen- falls – je nach Marktlage – abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe.

17 www.avocado-law.com 17 Tauschähnliche Umsätze Beispiel: Der Entsorger erhält für seine Entsorgungsleistung einen Barlohn. Er darf die im Abfall enthaltenen Wertstoffe vermarkten und verwerten. Lösung: Das Entgelt setzt sich zusammen aus Barlohn und Wertstoffen im Abfall. -Entsorgung von 1t Abfall für 80,00 Euro; Abfall enthält Wertstoffe im Wert von 20,00 Euro Rechnung des Entsorgers: 80,00 Euro + 20,00 Euro + 19% USt = 119,00 Euro (nicht: 80,00 Euro + 15,20 Euro USt = 95,20 Euro) -Lieferung von Wertstoffen im Abfall Rechnung des Abfallerzeugers: (100,00 Euro – 80,00 Euro) + 3,80 Euro USt = 23,80 Euro Entwicklung in der Finanzverwaltung

18 www.avocado-law.com 18 Tauschähnliche Umsätze BMF-Schreiben vom 01.12.2008 -Umsatzsteuer -Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle - Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes - UStR aufgehoben: jetzt Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 (UStAE) - BMF-Schreiben sind/werden integriert in UStAE (wird fortlaufend aktualisiert)

19 www.avocado-law.com 19 BMF-Schreiben -Ein Abfallerzeuger oder -besitzer beauftragt einen Dritten (Unternehmer) mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls. -Der Dritte (Unternehmer) erbringt mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, -sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt; -davon ist insbesondere auszugehen, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungs- nachweis ausgestellt wird. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

20 www.avocado-law.com 20 BMF-Schreiben -Dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ist ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sogenannter werthaltiger Abfall). -Tauschähnlicher Umsatz – ggf. mit Baraufgabe –, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner - der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder - die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat. Tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Ab- falls)

21 www.avocado-law.com 21 BMF-Schreiben - Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Abgabe werthaltiger Abfälle davon ausgegangen werden, dass eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung grundsätzlich nur vorliegt, -wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen haben, -d. h., neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben, -oder diese wechselseitige Beeinflussung offensichtlich ist, z. B.: -Preisanpassungsklauseln -Art und Menge des Entsorgungsentgelts ändern sich in Abhängigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle -(Mehr-) Erlösverteilungsabrede -Allgemeiner Marktpreis Tauschähnlicher Umsatz

22 www.avocado-law.com 22 BMF-Schreiben -Preisanpassungsklausel -Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich ändernde Marktverhältnisse für den übernommenen Abfall ausbedungen. Beispiel 1: Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. Er zahlt U1 einen Preis von 2,00 Euro je übernommenen Altreifen. Bei einer Veränderung der Preisindizes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der Indexveränderung anzupassen. Tauschähnlicher Umsatz

23 www.avocado-law.com 23 BMF-Schreiben Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhängigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle. Beispiel 2: Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Ent- sorgung von Baustellenmischabfällen. Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,00 Euro je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,00 Euro reduziert. Tauschähnlicher Umsatz

24 www.avocado-law.com 24 BMF-Schreiben -Es wird eine (Mehr-) Erlösverteilungsabrede getroffen. Beispiel 3: Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80,00 Euro je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an dem von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird. Tauschähnlicher Umsatz

25 www.avocado-law.com 25 BMF-Schreiben -Eine Entsorgungsleistung ist ausdrücklich vereinbart und es gibt einen allgemein zugänglichen Marktpreis (z. B. EUWID, Börsenpreis, Aufzeichnungen des Statistischen Bundesamtes, Preislisten/Indizes der Branchenverbände) für den überlassenen Abfall; hierbei ist nicht auf einzelne Inhaltsstoffe abzustellen. Beispiel 4: Unternehmer U4 übernimmt die Entsorgung des bei der Firma F anfallenden Altpapiers. F zahlt für die Entsorgung eine Barvergütung von 5,00 Euro je Tonne Altpapier. Der in der Zeitschrift EUWID veröffentlichte Papierpreis ergibt einen Preiskorridor von 15,00 – 20,00 Euro je Tonne. Es ist offensichtlich, dass der Wert des Altpapiers den Preis für die Entsorgungsleistung beeinflusst hat. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor. Tauschähnlicher Umsatz

26 www.avocado-law.com 26 BMF-Schreiben Bagatellgrenze Hinsichtlich der vier vorgenannten Beispielfälle (!) gilt Folgendes: -Weder die Barvergütung übersteigt einen Betrag von 50,00 Euro je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 25 kg je Umsatz, -das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes braucht aus Vereinfachungs- gründen nicht geprüft zu werden. -Gilt kumulativ (weder/noch). Anders wohl bei ausdrücklichen Vereinbarungen. Tauschähnlicher Umsatz

27 www.avocado-law.com 27 BMF-Schreiben Beispiel 5: U5 wird zu den im Fallbeispiel 4 genannten Konditionen für die Buchhaltungsfirma B tätig. Er entsorgt dort regelmäßig eine Menge von 20 kg Altpapier. Da die für B entsorgte Menge das Gewicht von 25 kg je Abholung nicht übersteigt und die Entgelte hier für 50,00 Euro je Abholung nicht übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U5 der Besteuerung unterworfen haben. Frage: Gilt dies auch, wenn B bei U5 vormittags und nachmittags je 20 kg Altpapier anliefert? -Differenzierung: zufällig/systematisch (Umgehungsabsicht?) Tauschähnlicher Umsatz

28 www.avocado-law.com 28 BMF-Schreiben -Wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle mit sogenannten Gehaltslieferungen zurückgenommen werden. -Hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall. Beispiel 6: U6 liefert zum Preis von 4,10 Euro je Dezitonne Zuckerrüben an die Zuckerfabrik Z und behält sich die Rückgabe der bei der Zuckerproduktion anfallenden Rübenschnitzel für Fütterungszwecke vor. Es handelt sich lediglich um eine (Gehalts-) Lieferung des U6 an Z (Entgelt 4,10 Euro je Dezitonne). Z erbringt keine Lieferung von Abfall in Form von Rübenschnitzel, weil diese nicht am Leistungsaustausch teilgenommen haben und somit nicht Gegenstand der Gehaltslieferung des U6 geworden sind. Kein tauschähnlicher Umsatz

29 www.avocado-law.com 29 BMF-Schreiben -Das angekaufte Material ist ohne weitere Behandlung marktfähig, z. B. an einer Rohstoffbörse handelbar, -es unterliegt keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr, -und hat damit seine Eigenschaft als Abfall verloren. -Da in diesem Fall das Material nur noch den Status eines normalen Handelsguts hat, kann davon ausgegangen werden, dass ggf. erforderliche Transport- oder Sortierleistungen ausschließlich im eigenen unternehmerischen Interesse des Erwerbers ausgeführt werden und keine Entsorgungsleistung vorliegt. Kein tauschähnlicher Umsatz

30 www.avocado-law.com 30 BMF-Schreiben Beispiel 7: U7 erwirbt von verschiedenen Entsorgern unsortierte Altbleche, welche er nach Reinigung und Zerkleinerung einer elektrolytischen Entzinnung unterzieht. Das dabei gewonnene Eisen veräußert U7 an Stahlbearbeitungsbetriebe, das anfallende Zinn an Zinnhütten. Bei dem von U7 aus dem Altblechfall zurückgewonnenen Zinn und Eisen handelt es sich um Rohstoffe für die weiterverarbeitende Industrie, die keiner gesetzlichen Entsorgungspflicht (mehr) unterliegen und deshalb nicht als Abfall anzusehen sind. Zwischen U7 und seinen Abnehmern finden keine tauschähnlichen Umsätze, sondern ausschließlich Rohstofflieferungen statt. Frage: Ist dieses Beispiel auch auf die Übernahme von Bauschutt, dessen Aufbereitung und die daran anschließende Vermarktung von RCL-Material übertragbar? Kein tauschähnlicher Umsatz

31 www.avocado-law.com 31 BMF-Schreiben -Es ist nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt. -Dies ist jedoch für die ggf. erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung von Bedeutung. -Entsorgungsunternehmer und Abfalllieferant stellen sich gegenseitig Rechnungen mit USt. -Ein privater Abfallerzeuger stellt keine Rechnung mit USt. -Hinweis: Kommunen stellen keine Rechnung mit USt, aber: Betriebe gewerblicher Art und Eigenbetriebe. Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes

32 www.avocado-law.com 32 BMF-Schreiben Bemessungsgrundlage -Für die erbrachte Entsorgungsleistung ¼ der Wert des hingegebenen Abfalls. -Für die Lieferung des Abfalls ¼ der Wert der Gegenleistung (Entsorgungs- leistung). -Baraufgaben sind zu berücksichtigen. -Eine enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. -Keine Bedenken der Finanzverwaltung, dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Wert der zur Entsorgung übergebenen Abfälle auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen, sofern dieser Wert nicht offensichtlich unzutreffend erscheint. -Im Übrigen sind die Bemessungsgrundlagen zu schätzen. Tauschähnlicher Umsatz

33 www.avocado-law.com 33 BMF-Schreiben Beispiel 8: Wie Beispiel 4 (Altpapierfall): Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die jeweilige von ihnen ausgeführte Leistung Werte innerhalb der bezeichneten Bandbreiten zugrunde legen, sofern diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung des U4 ist somit der Wert der erhaltenen Gegenleistung, zu der neben der Baraufgabe auch der Wert des gelieferten Altpapiers gehört; die Bemessungsgrundlage beträgt demnach mindestens 20,00 Euro und höchstens 25,00 Euro je Tonne abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Altpapiers durch F ist der Wert der erhaltenen Gegenleistung abzüglich der geleisteten Baraufgabe, somit mindestens 15,00 Euro bis höchstens 20,00 Euro je Tonne abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Tauschähnlicher Umsatz

34 www.avocado-law.com 34 BMF-Schreiben Fortsetzung Beispiel 8: Bemessungsgrundlagen im Beispiel bei einem Preis für das Altpapier von 15 Euro/t: -Entsorgungsleistung: Bemessungsgrundlage 15,00 Euro zuzüglich 5,00 Euro, d. h. 20,00 Euro netto zuzüglich 19,00 % USt, d. h. insgesamt 23,80 Euro brutto. F muss 8,80 Euro an U4 zahlen. -Lieferung des Altpapiers: Bemessungsgrundlage ist 20,00 Euro abzüglich 5,00 Euro, d. h. 15,00 Euro netto zuzüglich 19 % USt, d. h. insgesamt 17,85 Euro brutto. F muss 2,85 Euro USt an U4 zahlen. Tauschähnlicher Umsatz

35 www.avocado-law.com 35 BMF-Schreiben -Veränderung des Marktpreises der zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrages: -Zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung. -Für diese Zwecke ist weiterhin auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Wert abzustellen, -bis sich dieser Wert durch eine Vertragsänderung ändert oder -bis sich dieser Wert durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage ändert, -z. B. aufgrund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder -einer vereinbarten Mehr- oder Mindererlösbeteiligung. Tauschähnlicher Umsatz

36 www.avocado-law.com 36 BMF-Schreiben -Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Ausnahme -Verträge über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen sind vor dem 01.07.2009 abgeschlossen. -Bis zum 31.12.2010 wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. -Dies gilt nicht für die Lieferung oder Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt. Beispiel: Materialabfall bei Polierarbeiten an Edelmetallen. Zeitlicher Anwendungsbereich

37 www.avocado-law.com 37 Beispiele avocado Fall 1: Unternehmer U sammelt im Auftrag des Kreises K Altpapier. U verwertet und vermarktet das Altpapier. Im Rahmen seiner Urkalkulation, die U in dem Vergabeverfahren seinem Angebot beizufügen hatte, hat U den Wert seiner Entsorgungsleistung mit 25,00 Euro/t, den Wert des Altpapiers mit 30,00 Euro/t beziffert. K erhält eine Rückvergütung von 5,00 Euro/t. Lösung: U ist Erfüllungsgehilfe bzw. Verwaltungshelfer. Er erbringt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung gegenüber dem Entsorgungsträger. Gleichzeitig erbringt er eine nicht steuerbare Leistung an den Abfallerzeuger/-besitzer (vgl. Verfügung der OFD Frankfurt vom 24.03.2009).

38 www.avocado-law.com 38 Beispiele avocado Fall 1 (Fortsetzung): Lösung: -Bemessungsgrundlage Entsorgungsleistung: Wert des Altpapiers 30,00 Euro/t abzüglich Rückvergütung 5,00 Euro/t, d. h. 25,00 Euro netto zuzüglich 19 % USt, d. h. insgesamt 29,75 Euro. -Bemessungsgrundlage Lieferung Altpapier: Wert Entsorgungsleistung 25,00 Euro zuzüglich 5,00 Euro Baraufgabe, d. h. 30,00 Euro netto; keine USt, da K kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Rechnungsstellung an K: 25,00 Euro zzgl. 19% Ust = 29,75 Euro. Keine Rechnungsstellung durch K bzw. Gutschrift an K (aber ggf. interner Beleg bei U aus buchhalterischen Gründen).

39 www.avocado-law.com 39 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 2: Unternehmer U sammelt das Altpapier der privaten Haushalte in Form von Bündeln oder mit eigenen blauen Tonnen im Rahmen einer gewerblichen Sammlung kostenfrei ein und verwertet dieses. Der Marktwert des Altpapiers beträgt 20,00 Euro/t. U stellt den privaten Haushalten keine Rechnung für die Entsorgung. Er erteilt auch keine Gutschriften für die „Lieferung“ des Altpapiers durch die Haushalte. Richtig? Lösung: Ein tauschähnlicher Umsatz dürfte vorliegen. Rechnung des U: 20,00 Euro/t zzgl. 19% USt (3,80 Euro) = 23,80 Euro. U ist zur Rechnungserteilung an Private aber nicht verpflichtet. Er muss aber die USt abführen. Keine Rechnung der Privaten und keine Gutschrift des U, da Private umsatzsteuerlich keine Unternehmer sind (aber ggf. interner Beleg bei U aus buchhalterischen Grün- den).

40 www.avocado-law.com 40 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 3: Unternehmer U sammelt bei verschiedenen Kunden Altpapier, das dort in 1,1 m³ Umleerbehältern gesammelt wird. Die Einsammlung durch U erfolgt in einer gewerblichen Tour mit einem Umleersammelfahrzeug. Die einzelnen Umleerbehälter werden nicht verwogen, sondern nur die während einer Sammeltour eingesammelte Gesamtmenge des Papiers. U überlegt, wie er seinen Kunden die „Papierlieferung“ vergüten kann. Da jeder Umleerbehälter schwerer als 25 kg ist, greift die Kleinstmengenregelung nicht. Er erwägt daher, jedem Kunden den durchschnittlichen Wert seines Behälters nach dem mittleren EUWID zu vergüten, sieht sich dabei aber einem enormen bürokratischen Aufwand (Gutschrift, Rechnung, usw.) ausgesetzt. Lösung: U ist nicht verpflichtet, für Zwecke der Vergütung das eingesammelte Papier (bei jedem einzelnen Kunden) zu verwiegen. U wird aber aufgrund seiner internen Kalkulation in der Regel wissen, welche Papiermengen im Durchschnitt bei einem Kunden wöchentlich oder monatlich anfallen. Auf Basis dieser Durchschnittsmenge bietet U dem entsprechenden Kunden einen gewichtsunabhängigen Pauschalpreis an.

41 www.avocado-law.com 41 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 4: U übernimmt Altpapier von gewerblichen Unternehmen und führt es verein- barungsgemäß der Verwertung zu. U stellt den gewerblichen Unternehmen G die Containergestellung, die Abfuhr und die Verwertung zu einem Preis von 30,00 Euro/t in Rechnung. U vergütet den Unternehmen das Altpapier mit 10 Euro/t. Lösung: Es liegt ein Leistungsaustausch und damit ein tauschähnlicher Umsatz vor. Rechnung des U: 30,00 Euro/t zzgl. 19% USt (5,70 Euro/t) = 35,70 Euro/t Rechnung des G (oder entsprechende Gutschrift des U): 10,00 Euro/t zzgl. 19% USt (1,90 Euro/t) = 11,90 Euro/t

42 www.avocado-law.com 42 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 5: U ist gegen Vergütung im Auftrag des DSD tätig. Er sammelt Verpackungen aus PPK bei privaten Endverbrauchern ein und verwertet diese vereinbarungsgemäß. Einen Teil des Verwertungserlöses zahlt er an DSD. Lösung: U erbringt gegenüber DSD eine Entsorgungsleistung. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Zwischen U und den privaten Endverbrauchern dürfte es zu keinem tauschähnlichen Umsatz kommen, da zwischen diesen beiden Beteiligten keine Leistungsbeziehung besteht.

43 www.avocado-law.com 43 Beispiele avocado Fall 6: Unternehmer U hat im Auftrag von DSD die Abholung und Entsorgung von Altglas aus privaten Haushalten und aus Altglascontainern übernommen. U darf das Altglas verwerten bzw. vermarkten. Er zahlt an DSD eine Vergütung von 10,00 Euro/t Altglas. Lösung: Altglas ist als Abfall gemäß § 4 Abs. 1 KrW/AbfG zu entsorgen. Mit der Abholung und Verwertung erbringt U eine Entsorgungsleistung gegenüber DSD. Diese ist steuerbar und steuerpflichtig. Mit der Vergütung von 10,00 Euro/t erhält DSD eine Baraufgabe von U für die „Lieferung“ des Altglases. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

44 www.avocado-law.com 44 Beispiele avocado Fall 7: Der Vertreiber V hat zur Erfüllung seiner aus der VerpackV resultierenden Pflichten mit DSD einen Lizenzvertrag abgeschlossen und sich insoweit gemäß § 6 Abs. 1, 3 VerpackV an deren Rücknahmesystem beteiligt. DSD hat den Unternehmer U beauftragt, die Verpackungen bei den Anfallstellen (private Endverbraucher) abzuholen und zu verwerten. U darf gemäß der Vereinbarung mit DSD die Verpackungen verwerten und vermarkten. DSD erhält dafür eine Rückvergütung von U.

45 www.avocado-law.com 45 Beispiele avocado Fall 7 (Fortsetzung): Lösung: Zwischen U und DSD findet ein Leistungsaustausch statt. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Zwischen U und den Anfallstellen besteht keine Leistungsbeziehung. U holt nur im Auftrag von DSD die Verpackungen ab. Zwischen DSD und den Anfallstellen dürfte ein Leistungsaustausch nicht stattfinden. DSD erfüllt seine Verpflichtungen gegenüber V, indem sie Abfälle durch U einsammeln lässt. Zwischen DSD und V dürfte zwar auch ein Entsorgungsvertrag zustande kommen. Gegenleistung dürfte aber nur die Zahlung der Lizenzgebühr sein, nicht die Überlassung der Verpackungen. Denn V dürfte nicht Abfallbesitzer/-erzeuger sein, so dass er auch nicht in der Lage ist, Abfälle zu liefern. Abfallbesitzer/-erzeuger sind die Anfallstellen.

46 www.avocado-law.com 46 Beispiele avocado Fall 8: Der Unternehmer U betreibt eine Sortieranlage und übernimmt von DSD ein Verpackungsgemisch (LVP), das werthaltige Bestandteile enthält. Die werthaltigen Fraktionen vermarktet er vereinbarungsgemäß. Der Wert der Entsorgungsleistung beträgt 50,00 Euro/t. Die werthaltigen Fraktionen können für 20,00 Euro/t vermarktet werden. U kalkuliert/saldiert intern: Entsorgungsleistung 50,00 Euro/t abzüglich 20,00 Euro/t = 30,00 Euro/t. Diesen Preis stellt er DSD zuzüglich USt in Rechnung. Richtig? Lösung: Die Vorgehensweise von U dürfte nicht richtig sein. U muss eine Rechnung stellen, in der die Entsorgungsleistung ausgewiesen wird, und zwar mit 50,00 Euro/t. Des Weiteren muss er eine Gutschrift erteilen für die Lieferung der werthaltigen Fraktionen durch DSD an ihn, und zwar über 20,00 Euro/t.

47 www.avocado-law.com 47 Beispiele avocado Fall 9: Der Supermarkt S hat einen Sammelbehälter für Kunststoff-Getränkeflaschen aufgestellt, die dem Pfandsystem unterliegen. Die Kunden des Supermarktes werfen ihre leeren Getränkeflaschen in den Behälter und erhalten den Flaschenpfand zurück. S hat den Unternehmer U beauftragt, die Flaschen zu entsorgen. Für die überlassenen Flaschen erhält der Supermarkt eine Vergütung von U. Lösung: Zwischen den Kunden des Supermarktes und S findet kein Leistungsaustausch statt. Die Rückgabe erfolgt im Rahmen eines Pfandflaschensystems. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nicht vor. U erbringt für S eine Entsorgungsleistung. Gegenleistung von S ist die Überlassung der Flaschen an U abzüglich einer Baraufgabe. Zwischen U und S findet ein tausch- ähnlicher Umsatz statt.

48 www.avocado-law.com 48 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 10: U hat im Rahmen einer Haushaltssammlung Weißblech eingesammelt. Für Weißblech gibt es keine geeigneten Notierungen bzw. keinen allgemein zugänglichen Marktpreis. Lösung: Hier dürfte es sich empfehlen, dass die Parteien einen Wert des zu ent- sorgenden Weißblechs vereinbaren. Dieser Wert darf nicht offensichtlich unzutreffend erscheinen. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird das Finanzamt eine Schätzung vornehmen.

49 www.avocado-law.com 49 Beispiele avocado Fall 11: Containerdienst C entsorgt diverse Baustellen und die dort anfallenden Baumischabfälle. Da er keine eigene Anlage (oder nur eine Umschlaganlage) betreibt, bedient er sich hierbei mehrerer Entsorgungsanlagen. Schriftliche Entsorgungsverträge bestehen mit diesen Entsorgungsanlagen nicht. C erhält lediglich Preislisten/ Preisangebote von den Entsorgungsanlagen; z. B. ist 1 Tonne Baumischabfall mit einem Preis von 140,00 Euro ausgewiesen, und zwar unabhängig davon, wie sich der Baumischabfall zusammensetzt. C selbst arbeitet gegenüber den Abfallerzeugern auch mit Preislisten. Er gibt die Preise der Entsorgungsanlagen zuzüglich seiner Geschäftskosten an die Abfallerzeuger weiter. Preisänderungen aufgrund der Abfallzusammensetzung, z. B. hoher Folienanteil oder Metallanteil, erfolgen nicht. Lösung: Es liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. C erbringt eine Entsorgungsleistung. Die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung wird durch die Zusammensetzung des Baumischabfalls nicht beeinflusst. C trifft schon keine Vereinbarungen, dass neben dem Entsorgungsentgelt ein bestimmter Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart ist (BMF-Schreiben Ziffer 2. a).

50 www.avocado-law.com 50 Beispiele avocado Fall 11 (Fortsetzung): Lösung: Eine wechselseitige Beeinflussung der Barvergütung für die Entsorgungs- leistung und den überlassenen Baumischabfall im Sinne BMF-Schreibens (Ziffer 2. b) ist nicht offensichtlich. Es fehlt an einer Vereinbarung, dass sich das Entsorgungsentgelt in Abhängigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle – z. B. ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil – ändert (vgl. Beispiel 2 des BMF-Schreibens).

51 www.avocado-law.com 51 Beispiele avocado Fall 12: U und die Firma F haben einen Entsorgungsvertrag über Altmetalle abgeschlossen. Für die eingesammelten Altmetalle erhält F eine Rückvergütung. Die Rückvergütung ist abhängig von der Höhe der für das Altmetall zu erzielenden Marktpreise. Der Marktpreis unterliegt starken Schwankungen. Er lässt sich für einen längeren Zeitraum kaum korrekt festlegen. Lösung: Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung (BMF-Schreiben Ziffer 7.) Auch wenn der Marktpreis für das Altmetall steigt oder sinkt, dürfen U und F ihrer Rechnungsstellung die vertraglich vereinbarten Preise zugrunde legen.

52 www.avocado-law.com 52 Abwandlung: Fall 13: Eine Rechnungsstellung auf Basis der im Vertrag vereinbarten (Markt-) Preise ist für U unwirtschaftlich, da der Marktpreis für Altmetall nach Vertragsschluss rapide gesunken ist. Lösung: U und F legen den Preis einvernehmlich neu fest. Dann gilt ab diesem Zeitpunkt für die Rechnungsstellung der neu festgelegte Preis. Hinweis: F ist nicht verpflichtet, einer einvernehmlichen Neufestlegung des Preises zuzu- stimmen. Er wird möglicherweise dazu nicht bereit sein, weil die „alten Preise“ für ihn günstig sind. Deshalb empfiehlt sich, eine Preisanpassungsklausel in den Vertrag aufzunehmen (vgl. BMF-Schreiben Beispiel 1) oder ähnliche Regelungen zu treffen. Beispiele avocado

53 www.avocado-law.com 53 Beispiele avocado Fall 14: Unternehmer U hat mit der Firma F im Jahre 2007 einen Entsorgungsvertrag über die Entsorgung von Altpapier geschlossen. F erhält eine Rückvergütung. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit und endet am 31.12.2010. Lösung: Es gilt die Altfälle-Regelung des BMF-Schreibens (Ziffer 7). Der Entsorgungsvertrag ist im Jahr 2007 und damit vor dem 01.07.2009 abgeschlossen worden. Er endet am 31.12.2010. Nur bis zu diesem Zeitpunkt wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

54 www.avocado-law.com 54 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 15: Die Laufzeit des Entsorgungsvertrages beträgt 5 Jahre. Der Vertrag endet am 31.12.2012. Lösung: U genießt nur bedingt Vertrauensschutz nach der Altfälle-Regelung. Zwar ist der Vertrag im Jahr 2007 und damit vor dem 01.07.2009 geschlossen. Der Vertrag endet aber erst am 31.07.2012. Bis zum 31.12.2010 genießt U Vertrauensschutz. Ab dem 01.01.2011 muss der Vertrag angepasst werden.

55 www.avocado-law.com 55 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 16: U und F haben im Jahre 2007 einen Entsorgungsvertrag geschlossen. F erhält für das „gelieferte“ Altpapier eine Rückvergütung. Vertragsinhalt ist u. a., dass Preise und/oder Mengen jährlich neu festgelegt werden. Eine solche Neufestlegung erfolgt im Jahre 2008. Bei der anstehenden Neufestlegung im Jahre 2010 stellt U sich die Frage, ob er aufgrund der Altfälle-Regelung Vertrauensschutz genießt? Lösung: Zwar ist der Vertrag im Jahre 2007 und damit vor dem 01.07.2009 abgeschlossen worden. Jedoch stellt die Neufestlegung von Preisen und/oder Mengen eine Vertragsänderung dar, auch wenn sie im Vertrag bereits vorgesehen ist. Zivilrechtlich steht eine solche Vertragsänderung einem Neuabschluss gleich. Legen U und F die Preise und/oder Mengen im Dezember 2010 neu fest, dürfte die Altfälle-Regelung für sie deshalb nicht gelten.

56 www.avocado-law.com 56 Beispiele avocado Fall 17: Brauerei B liefert an Unternehmer U Glaspfandflaschen. U sortiert die Flaschen und reinigt sie. Die beschädigten Flaschen und den Glasbruch darf er behalten und vermarkten. Die fehlerfreien Flaschen liefert er gereinigt an die Brauerei zurück. Lösung: Die Reinigung und Sortierung der Flaschen durch U ist umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, soweit die beschädigten Flaschen, die U behalten und vermarkten darf, den Preis für die Dienstleistung beeinflussen.

57 www.avocado-law.com 57 Beispiele avocado Fall 18: Unternehmer U verpresst PET-Einwegflaschen zu sortenreinen Ballen. Diese werden an einen PET-Verwerter V zum Marktpreis für PET-Einwegflaschen gemäß EUWID verkauft. V stellt aus dem PET-Ballen ein Regranulat her, das er weitervermarktet. V stellt U einen Entsorgungsnachweis aus. U stellt V den vereinbarten Preis pro Tonne gemäß Kaufvertrag in Rechnung. Die stoffliche Verwertung des Materials, d. h. die Verarbeitung zu Regranulat, ist nicht Vertragsbestandteil zwischen U und V. U stellt sich jedoch die Frage, ob nicht V die stoffliche Verwertung berechnen muss? Lösung: Es liegt gemäß BMF-Schreiben offensichtlich ein tauschähnlicher Umsatz vor, da eine Entsorgungsleistung ausdrücklich vereinbart wurde und es einen allgemeinen zugänglichen Marktpreis (EUWID) für den überlassenen Abfall gibt. V erbringt eine Entsorgungsleistung, deren Preis dadurch beeinflusst wird, dass bereits die verpressten PET-Einwegflaschen einen Wert haben.

58 www.avocado-law.com 58 Beispiele avocado Fall 19: U betreibt eine Altholzaufbereitungsanlage, in der er unterschiedliche Altholzfrak- tionen annimmt. Teilweise vereinbart U mit seinen Anlieferern qualitätsunabhängige Festpreise, teilweise Preise, die je nach Zusammensetzung (z. B. Fremdstoffanteil, Metallanteil) variieren. Tauschähnlicher Umsatz? Lösung: Soweit qualitätsunabhängige Festpreise gelten, liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. Es liegt aber ein tauschähnlicher Umsatz vor, soweit der Preis für die Holzentsorgung abhängig ist von der Qualität des überlassenen Holzes, d. h., ab einem bestimmten Metallanteils verringert sich der Festpreis (vgl. BMF-Schreiben, Ziffer 2. b).

59 www.avocado-law.com 59 Beispiele avocado Fall 20: Unternehmer U übernimmt Trafos zur Entsorgung. Er zerlegt die Trafos und verkauft das Metall. Der Vermarktungserlös übersteigt das Entsorgungsentgelt. Lösung: Die Trafos enthalten werthaltigen Abfall. Sofern (aber auch nur dann) der Wert der Metallanteile den Preis für die Entsorgungsleistung beeinflusst, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

60 www.avocado-law.com 60 Beispiele avocado Fall 21: U1 sammelt bei verschiedenen Anfallstellen – z. B. Supermärkten – kostenfrei Batterien ein. Diese liefert er an U2 zur Entsorgung. U2 hat ein chemisch- physikalisches Verfahren entwickelt, durch das er das in den Batterien enthaltene Quecksilber von der ebenfalls enthaltenen Edelmetallkomponente trennen kann. Das Quecksilber wird im Auftrag von U2 durch U3 entsorgt. Die Edelmetallkomponente wird im Auftrag des U2 in einer Scheideanstalt in Kupfer und weitere Edelmetalle getrennt. Die getrennten bzw. sortenreinen Edelmetalle werden anschließend an U2 zurückgeliefert. U2 verkauft diese Edelmetalle an verschiedene Kunden, die sie im Rahmen ihrer Produktion verarbeiten.

61 www.avocado-law.com 61 Beispiele avocado Fall 21 (Fortsetzung): Lösung: Zwischen U1 und den Anfallstellen dürfte ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen, da die Batterien entsorgt werden müssen, gleichwohl jedoch von U1 kostenlos eingesammelt werden; die Altbatterien dürften damit offensichtlich noch einen Wert haben. Zwischen U1 und U2 dürfte ebenfalls ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen, sofern das Entgelt für die Entsorgungsleistung durch die Lieferung der Batterien beeinflusst wird. Zwischen U2 und U3 erfolgt kein tauschähnlicher Umsatz. U3 entsorgt das Quecksilber gegen Entgelt, ohne dass dem Quecksilber ein Wert zukommt. Zwischen U2 und der Scheideanstalt liegt auch kein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Scheideanstalt erbringt im umsatzsteuerlichen Sinne nur eine sonstige Leistung (Dienstleistung). Beim Verkauf der Metalle durch U2 an verschiedene Kunden dürfte ein tauschähnlicher Umsatz wie in Ziffer 7 des BMF-Schreibens ebenfalls nicht vorliegen, da die Metalle nicht mehr als Abfälle einzustufen und zu entsorgen sind.

62 www.avocado-law.com 62 Beispiele avocado Fall 22: Unternehmer U übernimmt Laugen/Säuren von einem Abfallerzeuger zur Entsorgung. U erhält von dem Abfallerzeuger 100,00 Euro/t. Er verkauft die Laugen/Säuren ohne weitere Behandlung zu einem Preis von 120,00 Euro/t an die Firma F weiter. Lösung: U erbringt eine Entsorgungsleistung. Ein tauschähnlicher Umsatz dürfte nicht vorliegen, da der Preis für die Entsorgungsleistung durch die Lieferung der Laugen/ Säuren nicht beeinflusst wird.

63 www.avocado-law.com 63 Beispiele avocado Fall 23: U verbringt gemischte Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01) aus den Niederlanden nach Deutschland, wo sie in einer Sortieranlage verwertet werden. Tauschähnlicher Umsatz? Lösung: U erbringt eine Entsorgungsleistung. Der Ort der Leistung liegt in den Niederlanden (Empfängerortprinzip). U muss seinem niederländischen Auftraggeber N eine Rechnung ohne USt stellen. Soweit in dem Abfall werthaltige Stoffe enthalten sind, die den Preis der Entsorgungsleistung beeinflussen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Lieferung des werthaltigen Abfalls durch den niederländischen Auftraggeber dürfte als sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. In Deutschland stellt sich die Lieferung wohl als ein innergemeinschaftlicher steuerpflichtiger Erwerb durch U dar. Bei einem Wert der Entsorgungsleistung von 100,00 Euro/t und einem Wert der Abfälle von 20,00 Euro/t hat folgende Rechnungsstellung zu erfolgen: U berechnet N 120,00 Euro/t netto (ohne USt). Hinweis in der Rechnung des U auf die Steuerschuldnerschaft des N? Anmeldung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch U (20,00 Euro/t netto +19 % USt)?

64 www.avocado-law.com 64 Beispiele avocado Fall 24: Altpapier wird in Deutschland gesammelt und in eine Sortieranlage in die Niederlande zur Verwertung verbracht. Tauschähnlicher Umsatz? Lösung: Das niederländische Unternehmen erbringt eine Entsorgungsleistung. Es erhält dafür eine Vergütung. Ob ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, richtet sich nach den niederländischen Vorschriften bzw. der niederländischen Verwaltungsauffassung. Das niederländische Unternehmen stellt eine Rechnung über die Entsorgungsleistung netto, d. h. ohne niederländische USt (Empfängerortprinzip). Es muss in seiner Rechnung auf die Steuerpflicht des Leistungsempfängers in Deutschland hinweisen (§ 14 a Abs. 5 UStG). Rechnung des deutschen Unternehmers ohne USt (innergemeinschaftliche Lieferung)?

65 www.avocado-law.com 65 Beispiele avocado Fall 25: Das Stahlwerk S nimmt der Gießerei G Altsande ab, die es im Rahmen der Stahlproduktion einsetzt. S erspart sich so den Ankauf von Sand. Lösung: S erbringt eine Entsorgungsleistung gegenüber G (BMF Beispiel 7?). G liefert Altsande. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Bemessungsgrundlage?

66 www.avocado-law.com 66 Beispiele avocado Fall 26: Die Kupferhütte K nimmt Kupferschrott an. Bei der Abrechnung gegenüber dem Kupferlieferanten wird saldiert, indem vom Wert des Kupfers (200,00 Euro/t) der Hüttenlohn (50,00 Euro/t) abgezogen wird. Auf den Differenzbetrag von 150,00 Euro/t stellt K Umsatzsteuer in Rechnung. Richtig? Lösung: Bemessungsgrundlage Entsorgungsleistung (BMF Beispiel 7?): Wert des Hüttenlohns = 50,00 Euro/t zzgl. USt. Bemessungsgrundlage der Kupferlieferung: Wert der Entsorgungsleistung abzüglich Hüttenlohn = 200,00 Euro/t zzgl. USt.

67 www.avocado-law.com 67 Beispiele avocado Abwandlung: Fall 27: Der Lieferant des Kupferschrotts hat seinen Sitz in a)Frankreich, b)Schweiz. Lösung: a)Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb der K vor. b)Es liegt eine Einfuhr aus einem Drittstaat vor. Sie unterliegt der Einfuhrumsatz- steuer. Abrechnung?

68 www.avocado-law.com 68 Beispiele avocado Fall 28: Sortierreste (AVV 19 12 12) werden in einer MVA auf dem Rost entsorgt. Die MVA erzeugt durch den Verbrennungsprozess Energie (Strom, Fernwärme). Tauschähnlicher Umsatz? Lösung: Bei den Sortierresten dürfte sich nicht um einen sogenannten werthaltigen Abfall handeln, da den Sortierresten ein eigener wirtschaftlicher Wert wohl nicht beizumessen ist. Ein tauschähnlicher Umsatz dürfte deshalb vorliegend ungeachtet des Energiegehaltes der Abfälle nicht gegeben sein.

69 www.avocado-law.com 69 Beispiele avocado Fall 29: In Abwandlung des vorherigen Beispiels richtet sich der Entsorgungspreis für die Sortierreste nach deren Heizwert: - Weniger als 5.000 KJ/kg: 100,00 Euro/t - 5.000 bis 12.000 KJ/kg: 80,00 Euro/t - 12.000 bis 15.000 KJ/kg: 100,00 Euro/t - Über 15.000 KJ/kg: 120,00 Euro/t Lösung: Der Preis für die Entsorgungsleistung, d. h. das Verbrennen der Sortierreste auf dem Rost, richtet sich nach dem Heizwert der Sortierreste. In Abhängigkeit von dem Heizwert wird der Preis für die Entsorgungsleistung bestimmt. Sofern der Heizwert nur für den Entsorgungsaufwand und damit die Behandlungskosten relevant ist, dürfte kein tauschähnlicher Umsatz vorliegen. Ist der Heizwert der Abfälle, d. h. deren Energiegehalt, dagegen für den Wert der Abfälle maßgeblich, handelt es sich wohl um einen tauschähnlichen Umsatz.

70 www.avocado-law.com 70 Beispiele avocado Fall 30: U liefert Altöl und andere heizwertreiche flüssige Abfälle in eine MVA. Die Abfälle werden dort zur Stützfeuerung eingesetzt und ersetzen so erforderliche Primärbrennstoffe (z. B. Öl). Tauschähnlicher Umsatz? Lösung: Die MVA erbringt eine Entsorgungsleistung. Das Altöl ist als Abfall zu entsorgen. Dem Altöl selbst dürfte ein wirtschaftlicher Wert beizumessen sein, da es in diesem Fall energetisch verwertet wird und dadurch Primärbrennstoffe ersetzt werden. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt daher zumindest dann vor, wenn die MVA an U ein Entgelt für das Altöl zahlt bzw. das übliche Entgelt für eine derartige Entsorgungsleistung wegen der Lieferung des Altöls reduziert wird.

71 www.avocado-law.com 71 Beispiele avocado Fall 31: Die Stadt S ist an einer MVA beteiligt. Zwischen S und der MVA besteht ein Anliefervertrag. Danach rechnet die MVA ihre Leistungen unter Beachtung der Vorgaben des öffentlichen Preisrechts zum Selbstkostenpreis ab. Vom Selbstkostenpreis zieht die MVA die aus dem Verkauf der gewonnenen Energie erzielten Erlöse ab. Den Differenzbetrag stellt sie S in Rechnung. Tauschähnlicher Umsatz? Lösung: Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz, da der Selbstkostenpreis in der geschilderten Konstellation durch die Erlöse aus dem Energieverkauf zu vermindern ist.

72 www.avocado-law.com 72 Beispiele avocado Fall 32: Heizwertreiche Abfälle (AVV 19 12 10) werden in einem Kraftwerk verbrannt. Der Entsorgungsvertrag enthält Vorgaben bezüglich des Heizwertes und der chemischen und physikalischen Eigenschaften der Abfälle. Der Entsorgungspreis ist abhängig vom Heizwert und Chlorgehalt der Abfälle. Lösung: Der Preis für die Entsorgungsleistung bestimmt sich nach dem Heizwert und dem Chlorgehalt der gelieferten Abfälle. Ähnlich wie bei der energetischen Verwertung in der MVA kann hier differenziert argumentiert werden. Der Chlorgehalt beeinflusst in der Regel nur den Aufwand, d. h. die Kosten der Entsorgung. Die Abhängigkeit des Entsorgungspreises vom Heizwert der Abfälle könnte bei einer energetischen Verwertung in einem Kraftwerk allerdings in vielen Fällen für einen tauschähnlichen Umsatz sprechen.

73 www.avocado-law.com 73 Beispiele avocado Fall 33: Bei einem Abfallerzeuger fallen gemischte Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01) an. Er beauftragt den Makler M mit der Entsorgung, der als „Generalübernehmer“ tätig wird. M beauftragt seinerseits den Containerdienst C. C stellt bei dem Abfallerzeuger einen Container auf und bringt diesen später zur Sortieranlage. Die Sortieranlage ist ebenfalls von M beauftragt. In der Sortieranlage werden aussortiert: PPK, Folien, Kunststoffe, Holz, Metalle, heizwertreiche Fraktion und Sortierreste. PPK gehen an eine Papierfabrik. Die Folien und die Kunststoffe werden an ent- sprechende Aufbereiter geliefert. Das Metall geht an eine Stahlhütte. Für alle diese Lieferungen erhält die Sortieranlage eine Vergütung. Das Holz wird ohne Bezahlung oder Zuzahlung an einen Holzaufbereiter geliefert. Die heizwertreiche Fraktion wird an ein Kraftwerk und die Sortierreste werden zu einer MVA geliefert. Die Sortieranlage muss für die Abnahme dieser Materialien an das Kraftwerk bzw. die MVA eine Vergütung entrichten....

74 www.avocado-law.com 74 Beispiele avocado Fall 33 (Fortsetzung): Lösung: Zwischen dem Abfallerzeuger und dem Makler wird ein Entsorgungsvertrag geschlossen. Der Makler stellt dem Abfallerzeuger die Entsorgungsdienstleistung zzgl. USt in Rechnung. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt auf dieser Ebene allenfalls dann vor, wenn der Makler die Höhe des Entsorgungsentgelts von der Qualität der Abfälle, d. h. deren Wert, abhängig macht. Zwischen M und C wird ebenfalls ein Entsorgungsvertrag geschlossen. Es handelt sich um eine Dienstleistung, die C dem M zzgl. USt in Rechnung stellt. Da hier nur Logistikleistungen erbracht werden, liegt insoweit kein tauschähnlicher Umsatz vor. Zwischen M und der Sortieranlage wird ebenfalls ein Entsorgungsvertrag geschlossen. Die Sortieranlage erbringt eine Entsorgungsleistung, die sie M zzgl. USt in Rechnung stellt. Sofern die von M gelieferten Abfälle die Vergütung der Sortieranlage nicht beeinflussen, liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. Sofern die Sortieranlage das Entgelt danach bemisst, ob und in welchem Umfang in dem von M gelieferten Abfall PPK, Folien, Kunststoffe und Metalle enthalten sind, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. In diesem Fall muss M der Sortieranlage für die Lieferung der entsprechenden Abfälle eine Rechnung stellen (oder alternativ die Sortieranlage M eine Gutschrift erteilen)....

75 www.avocado-law.com 75 Beispiele avocado Fall 33 (Fortsetzung): Lösung: Die Papierfabrik, die Aufbereiter der Folien und Kunststoffe sowie die Stahlhütte erbringen eine Entsorgungsleistung (grds., aber: BMF Beispiel 7?). Soweit der Wert der gelieferten Abfälle den Preis für die Entsorgungsleistung beeinflusst, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Es müssen wechselseitig entsprechende Rechnungen bzw. Gutschriften gestellt werden. Im Hinblick auf die Lieferung des Holzes an den Holzaufbereiter gilt entsprechendes. Was die Lieferung der heizwertreichen Fraktion an das Kraftwerk und der Sortierreste an die MVA betrifft, erbringen beide Anlagen eine Entsorgungsleistung. Beide müssen eine entsprechende Rechnung zzgl. USt an die Sortieranlage stellen. Soweit der Wert der heizwertreichen Fraktion den Preis für die Entsorgungsleistung beeinflusst, liegt eine entsprechende Lieferung mit der Folge eines tauschähnlichen Umsatzes vor.

76 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren) - Steuerschuldner ist bei einer Lieferung grundsätzlich der leistende Unternehmer (Lieferant). - Steuerabzugsverfahren: Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger. - Lieferant stellt Rechnung ohne USt (netto) und muss in Rechnung auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen (§ 14 Abs. 5 UStG). - Jahressteuergesetz 2010: für Lieferung bestimmter Abfallstoffe gilt dies ab 01.01.2011. - Nur bestimmte Abfallstoffe: Anlage 3 zu § 13 b Absatz 2 Nr. 7 UStG. - Bestimmung der Abfallstoffe nach dem Zolltarif: Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe (z. B. bestimmte Kunststoffe, Bruchglas, nicht: Papier!). - Praxisproblem: „Übersetzung“ von Zolltarif in Abfallschlüssel, Abfallgemische, Formulare zur Umsatzsteueranmeldung, Rechtsfolgen bei falscher Anwendung - Ist immer noch tauschähnlicher Umsatz, sofern wechselseitige Beeinflussung der Werte (Preise); „nur“ die Steuerschuldnerschaft ändert sich (Rechnung Lieferant Abfall ohne USt.). 76

77 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren) BMF-Schreiben vom 04.02.2011 zu den Änderungen bei § 13 b) UStG durch das Jahressteuergesetz 2010 :  Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen: nähere Erläuterungen zur Einordnung der entsprechenden Stoffe;  in Zweifelsfällen: Möglichkeit einer unverbindlichen Zolltarifauskunft (Nachteil: Dauer, nur für die konkrete Lieferung und zwingende Einreichung einer Probe!);  Regelungen zu Abfallgemischen;  Vereinfachungsregelung (Anwendungsregelung): „Vereinbarung“ des Reverse- Charge-Verfahrens nach § 13 b) UStG. 77

78 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren) Fall 1: U liefert Kupferschrott (Zolltarif-Position 7404) an den Leistungsempfänger L, ohne dass L eine Entsorgungsleistung erbringt. Der Kaufpreis für den Kupferschrott beträgt 30 Euro/t. Rechnungsstellung (§ 13 b) UStG): U an L: 30 Euro/t netto (ohne USt), da Steuerschuldner der Lieferungsempfänger L ist. U muss in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des L hinweisen. L muss 19 % USt auf 30 Euro/t abführen und kann diesen Umsatzsteuerbetrag wiederum als Vorsteuer abziehen. 78

79 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren) Fall 2: U liefert Schnitzel und Bruch von Kunststoffen der Zolltarif-Position 3915 an den Leistungsempfänger L. Der Kaufpreis beträgt 100 Euro/t netto. Zum Transport vereinbaren U und L Folgendes: a) U übernimmt den Transport mit eigenen Fahrzeugen. b) U soll den Spediteur S beauftragen. c) L beauftragt den S selbst. Der Preis für die Transportleistung beträgt je 10 Euro/t netto. 79

80 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren) Lösung: a) Die Transportleistung des U mit eigenen Fahrzeugen ist unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung der Kunststoffabfälle als Hauptleistung. U stellt eine einzige Rechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren, die über 110 Euro/t netto lautet. b) Der Transport ist unselbständige Nebenleistung. U stellt seine Rechnung an L wie im Beispiel a). S stellt eine Rechnung an U über 10 Euro/t plus 19 % USt an den U (kein § 13 b) UStG). U kann die ihm von S in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. c) U stellt an L eine Rechnung netto (ohne USt) für die Lieferung der Kunststoffabfälle, d. h. 100 Euro/t. Da L den S selbst beauftragt hat, stellt S eine Rechnung an L über den Transport, d. h. 10 Euro/t zuzüglich 19 % USt. 80

81 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren) Fall 3 (nach Beispiel 1 BMF-Schreiben zu § 13 b) UStG): U liefert Schlackenzement und Schlackensand in zwei getrennten Partien an den L. Schlackenzement ist in der Anlage 3 zu § 13 b) Abs. 2 Nr. 7 UStG nicht aufgeführt. Der gelieferte Schlackensand unterfällt Nr. 1 der vorgenannten Anlage 3. Der Kaufpreis für den Schlackenzement beträgt netto 50 Euro/t und für den Schlackensand netto 100 Euro/t. Rechnungsstellung: U an L 50 Euro/t netto plus 19 % USt für den Schlackensand (da kein § 13 b) UStG) und 100 Euro/T netto ohne USt für den Schlackensand mit Hinweis darauf, dass Steuerschuldner nach § 13 b) UStG der L ist. 81

82 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren)  Lieferung von Abfallgemischen, die sowohl aus in der Anlage 3 des UStG bezeichneten als auch dort nicht bezeichneten Abfällen bestehen,  grundsätzlich getrennte Beurteilung  Falls getrennte Beurteilung nicht möglich  Beurteilung des Abfallgemisches nach dem Stoff/Bestandteil, der dem Abfallgemisch seinen wesentlichen Charakter verleiht. Beispiel: Lieferung von Abfällen und Schrott aus Aluminium (Zolltarif-Position 7602) und Lieferung von Pulver und Flitter aus Aluminium (Zolltarif–Position 7603, fällt nicht unter Anlage 3 UStG).  Wesentlicher Charakter  Menge, Wert, Gewicht? 82

83 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren)  Vermutungsregel („Elektronikschrott“): Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten und Heizkesseln ist davon auszugehen, dass sie dem Steuerabzugsverfahren unterliegen.  z. B. Toaster, Haarföhn  Ausnahme: Die vorgenannten Regelungen (getrennte Beurteilung, wesentlicher Charakter, Vermutungsregel) gelten nicht für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt,  z. B. Kühl- und Gefrierschränke (Zolltarifposition 8418)  Diese Gegenstände sind auch dann in die eigene Zolltarifposition einzureihen, wenn sie unbrauchbar geworden, aber noch als solche erkennbar sind.  z. b. ein verunfallter Pkw mit wirtschaftlichem Totalschaden (Zolltarifposition 8703). 83

84 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren)  Vereinfachungsregelung Leistungsempfänger hat § 13 b) UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass sie nicht vorgelegen haben (zumindest ein Abfallstoff fällt nicht unter § 13 b) UStG).  Diese Handhabung ist beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide über die Anwendung von § 13 b) UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde.  Es müssen „Zweifel“ bestehen (zumindest ein „§ 13 b) UStG-Abfall“)  Keine „willkürliche“ Vereinbarung von § 13 b UStG  Es muss eine „Einigung“ zwischen den Vertragspartnern vorliegen.  konkludente Einigung reicht (z. B. Rechnungsstellung nach § 13 b) UStG)  Leistungsempfänger muss USt in zutreffender Höhe abgeführt haben.  Risiko des leistenden Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger dies unterlässt. 84

85 www.avocado-law.com Steuerabzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren) Fall 4 (tauschähnlicher Umsatz): U liefert Kupferschrott (Zolltarif-Position 7404) an Entsorger E. Der Wert der Entsorgungsleistung beträgt 100,00 Euro/t. Der Wert des Kupferschrotts beträgt 20 Euro/t. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, soweit sich die beiden Werte wechselseitig beeinflussen (E erhält von U 80,00 Euro/t Baraufgabe und Kupferschrott). Rechnungsstellung: Steuerabzugsverfahren: E an U: 100 Euro/t + 19 % USt = 119 Euro brutto. U an E: 20 Euro/t netto (ohne USt), da Steuerschuldner der Lieferungsempfänger E ist, d. h., E muss 19 % USt auf 20 Euro/t abführen; aber U muss in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des E (§ 14 a Abs. 5 UStG) hinweisen. 85

86 www.avocado-law.com 86 ROT (= Containerdienst und MVA-Betreiber) und GRÜN (=Sortieranlagenbetreiber) verpflichten sich hiermit zu folgenden Entsorgungsleistungen: a) GRÜN verpflichtet sich hiermit, von ROT in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 pro Monat 1.500 t Abfälle, die den Abfallschlüsseln gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung 20 03 01 und/oder 17 09 04 zuzuordnen sind, in ihrer Sortieranlage anzunehmen und gemäß den geltenden rechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß zu verwerten. ROT hat im Rahmen des vorstehenden Mengenkontingents die Lieferplanung sowie die Verteilung der Menge auf die einzelnen Abfallarten festzulegen und GRÜN diese Informationen mindestens zehn Kalendertage vor jeder Anlieferung mitzuteilen. b) ROT verpflichtet sich hiermit, von GRÜN in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 pro Monat 1.500 t Abfälle, die dem Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung 19 12 12 zuzuordnen sind, in ihrer MVA anzunehmen und gemäß den geltenden rechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen. GRÜN hat im Rahmen des vorstehenden Mengenkontingents die Lieferplanung festzulegen und ROT diese Informationen mindestens zehn Kalendertage vor jeder Anlieferung mitzuteilen. c)Sofern vorstehend in lit. a) und lit. b) keine besondere Regelung enthalten ist, gelten für die jeweils zu erbringenden Leistungen die gesetzlichen Bestimmungen. Beispiel - vertragliche Klausel:

87 www.avocado-law.com 87 d)Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei den gemäß lit. a) und lit. b) zu erbringenden Ent- sorgungsleistungen jeweils um einen tauschähnlichen Umsatz handelt (§ 3 Abs. 12 UStG), da das Entgelt zum Teil in der Lieferung von Abfällen besteht. Der jeweilige Entsorger wird daher ent- sprechend den umsatzsteuerlichen Anforderungen Rechnungen an den Anlieferer der Abfälle stellen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer durch ROT ist der Wert der ent- sprechenden durch ROT zu erbringenden Entsorgungsleistungen, den die Parteien übereinstimmend mit jeweils netto 75,00 Euro/t festsetzen (netto 112.500,00 Euro pro Monat bei unterstellter Er- füllung der jeweiligen Monatsmenge von 1.500 t); den Wert der von GRÜN gelieferten Abfälle setzen die Parteien übereinstimmend mit 0,00 Euro/t fest. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer durch GRÜN ist der Wert der ent- sprechenden durch GRÜN zu erbringenden Entsorgungsleistungen, den die Parteien übereinstim- mend mit jeweils netto 85,00 Euro/t festsetzen (netto 127.500,00 Euro pro Monat bei unterstellter Erfüllung der jeweiligen Monatsmenge von 1.500 t); den Wert der von ROT gelieferten Abfälle setzen die Parteien übereinstimmend mit netto 10,00 Euro/t (netto 15.000,00 Euro pro Monat bei unterstellter Erfüllung der jeweiligen Monatsmenge von 1.500 t) fest. Beispiel - vertragliche Klausel:

88 www.avocado-law.com 88 Hinsichtlich der Lieferung der Abfälle von ROT an GRÜN vereinbaren die Parteien, dass GRÜN (als Leistungsempfänger) ROT für die Lieferung der Abfälle eine den umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechende Gutschrift ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG). Eine Gutschrift von ROT für die von GRÜN gelieferten Abfälle entfällt, da der Wert der Abfälle 0,00 Euro/t beträgt. Die Abrechnung erfolgt monatlich, wobei die in der jeweiligen Rechnung bzw. Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen ist. Beispiel – vertragliche Klausel:

89 www.avocado-law.com 89... und wenn Sie an weiteren Neuigkeiten interessiert sind: avocado rechtsanwälte markus figgen frank lötters spichernstraße 75-77 50672 köln Tel.: +49 [0]221.390 71-0 Fax: +49 [0]221.390 71 29 Email: koeln@avocado-law.com www.avocado-law.com


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