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Dienstgeber vor dem BBStrG:

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Präsentation zum Thema: "Dienstgeber vor dem BBStrG:"—  Präsentation transkript:

1 Bundesbahnstrukturgesetz 2003 oder vom ÖBB - Bediensteten zum privaten Dienstnehmer

2 Dienstgeber vor dem BBStrG:
Dienstgeber ist die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen Eigentümer: Republik Österreich Kapital: € ,70

3 Dienstgeber nach dem BBStrG
?

4 Inhalt Bundesbahnstrukturgesetz
Ziel und Zweck des Gesetzes werden nicht angegeben. Ziel ist aber offenbar die Umstrukturierung um der Umstrukturierung Willen. Dies erfolgt durch die Zerschlagung der Österreichischen Bundesbahnen in neun im wesentlichen völlig unterkapitalisierte Gesellschaften

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6 Was bedeutet das ????? Rechnerisch ist das nicht verständlich, weil
Aus 1,5 Mrd werden 1,9 Mrd (Holding) + 0,5 Mrd (ÖBB „alt“) + 0,5 Mrd (ca.) Anlagevermögen 2.9 Mrd. gemacht, ohne dass dies überprüft werden darf, weil der Gesetzgeber das nicht will !!!!

7 Das BBStrG 2003 gibt keine Antworten auf folgende Fragen
1. Wie können die Teilbetriebe überleben, wenn es für sie keinen Markt gibt? es für sie keine Gewinnmöglichkeiten gibt, weil etwa der Personenverkehr weltweit defizitär ist? entgegen dem weltwirtschaflichen Trend der alleinigen Überlebensfähigkeit der „Großen“ die österreichischen ÖBB zerschlagen werden?

8 Ist ein derart unbestimmtes Gesetz überhaupt verfassungsgemäß?
Kann sich der Bund als Dienstgeber seiner vertraglichen Pflichten gegenüber seinen Dienstnehmern dadurch entledigen, dass er als Gesetzgeber sittenwidrige Umgehungen von Gesetzen an welche sich alle anderen Wirtschaftsbetriebe halten müssen, gesetzlich anordnet, indem er Umgründungen vornimmt, deren wirtschaftliche Durchführbarkeit nicht geprüft werden darf? Darf der Bund Vertragsbruch begehen? Verstößt der Bund gegen EU-Recht, wenn er dadurch gegen das Schlechterstellungsgebot des § 3 AVRAG verstößt?

9 5. Wer entlohnt die ÖBB Bediensteten, wenn die jährlichen Personalkosten etwa € Mrd. ausmachen, und die neuen Gesellschaften bei denen etwa 98% beschäftigt sein werden aber nur zusammen € an Kapital haben? 6. Sind die neuen Gesellschaften mehrwert-steuerpflichtig? Müssen die Einnahmen dann um 20% erhöht werden? Wird die Bahn dann um diesen Prozentsatz teurer? 7. Wer haftet für ein allenfalls sitten-, verfassungs- und EU-widriges Gesetz?

10 Ist es „MODERN, EFFIZIENZSTEIGERND TRANSPARENT und DISKRIMINIERUNGSFREI“,
- was immer das auch heißen möge - wenn nun acht Gesellschaften wechselseitig für jeden Zug der den Bahnhof verlässt und sonstige Leistungen Rechnungen schreiben mit den Kosten des BBStrG etwa eine zweijährige Vorrückung nach dem vereinbarten Dienstrecht finanzierbar gewesen wäre 20-30 neue Spitzenposten mit entsprechenden Gehältern geschaffen werden müssen nunmehr 2 Generaldirektorenverdienste von je etwa € jährlich geschaffen wurden?

11 Ist es wirklich sparsam und effizient, modern etc. wenn keiner weiß
wer sein Dienstgeber ist? wo er eigentlich arbeitet? was Inhalt seines Dienstvertrages ist? ob eine schlechtere Betriebsvereinbarung bzw. ein Kollektivvertrag seine günstigere individuelle Vereinbarung außer Kraft setzen? ob er Weisungen die gegen seinen Vertrag verstoßen befolgen muss? wenn also insgesamt völlige Rechtsunsicherheit und Chaos herrscht?

12 Was tun, wenn die eigentlichen Vertreter von Dienstnehmerinteressen, politische Parteien, Gewerkschaften und Arbeiterkammern etc. nicht helfen wollen, obwohl das alles unter dem Siegel der Verschwiegenheit als „Unrecht“ bezeichnet wird ???

13 Staunen und Wundern Ärgern und Zweifeln Erkennen, dass die Versprechungen der Großen nicht so viel wert sind als man dachte Sich zusammentun Sich nicht unterkriegen lassen Erkundigungen einholen Froh sein, dass es anderen auch so geht Seine Rechte verteidigen Den Rechtsweg beschreiten und klagen ………………………………….

14 Klagsinhalt: Beklagte ist: Österreichische Bundesbahnen Es möge festgestellt werden Die Österreichische Bundesbahnen ist mein Dienstgeber Es gilt mein Vertrag Die Betriebsvereinbarung vom ist unwirksam

15 Warum Klage: Beseitigung der Rechtsunsicherheit
Beseitigung der Schlechterstellung die sich ergibt durch drohende und tlw.- umgesetzte Aushöhlung des individuellen Vertrages durch die mangelnde Liquidität der Gesellschaften Abschluss von verschlechternden Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen sowie Mobbing Mangelnde Vorrückungsmöglichkeiten in den verschiedenen Betrieben mangels gleicher Kollektivvertragszugehörigkeit Sensibilisierung der Öffentlichkeit

16 Jeder Dienstnehmer der ÖBB, der
Wer kann klagen? Jeder Dienstnehmer der ÖBB, der Vor beschäftigt und dann definitiv gestellt worden ist, auf die Einhaltung seines Vertrages besteht. eine RS-Vers. hat oder es sich leisten kann/will, oder Verfahrenshilfe bewilligt erhält

17 Verlauf des Gerichtsverfahrens:
Klagseinbringung samt Urkundenvorlage Unterbrechung bis Musterprozess entschieden wird Vorabentscheidungsverfahren EuGH wegen Verstoß gegen Richtlinie = § 3 AVRAG Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Urteil 1.Instanz Berufung bzw. Berufungsbeantwortung + Anregung der Anfechtung des Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Entscheidung des Oberlandesgerichtes Revision bzw. Revisionsbeantwortung Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

18 Dauer: ?

19 Was tun bis zum Ende des Verfahrens ?
Nichts unterschreiben ! Immer darauf hinweisen, dass der ursprüngliche Vertrag Gültigkeit hat auf das gerichtliche Verfahren hinweisen Nötigenfalls Weisungen mit dem schriftlichen Hinweis befolgen, dass man Repressalien befürchtet, und nur unter Protest diese erfüllt, ohne irgendetwas anzuerkennen, bzw. nur die Zustellung bestätigen etc.


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