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SchKG-Zivilprozess Teil 1.

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Präsentation zum Thema: "SchKG-Zivilprozess Teil 1."—  Präsentation transkript:

1 SchKG-Zivilprozess Teil 1

2 Überblick über Verfahrensarten
Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren nach SchKG 85. Erkenntnisverfahren im Rahmen des Schuldbetreibungsverfahrens: Anerkennungsklage; Aberkennungsklage; Feststellungsklage und Rückforderungsklage

3 Betreibungsort Anwendungsbereich des Betreibungsortes
Kernbereich = Zuständigkeit Zwangsvollstreckung im engeren und eigentlichen Sinne: Erweiterter Bereiche: -- Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, -- SchK-Zivilprozesses

4 SchK-Zivilprozesse: Surrogate eines Erkenntnisverfahrens = aussschliesslich Betreibungsort. Eigentliche Erkenntnisverfahren Anerkennungsklage: Zuständigkeit ZPO. Aberkennungsklage: Betreibungsort (83 Abs. 1 SchKG); Gerichtsstandsvereinbarung /vorbehaltlose Einlassung. Negative Feststellungsklage 85a SchKG: Betreibungsort; Gerichtsstandsvereinbarung/vorbehaltlose Einlassung. Rückforderungsklage: Betreibungsort oder Gerichtsstand ZPO

5 Grundsätze des Betreibungsortes
Einheit des Betreibungsortes, d.h. Ausschließlichkeit des Betreibungsortes. Zwingender Charakter des Betreibungsortes; Die sog. perpetuatio fori tritt erst nach der Ankündigung der Pfändung bzw. nach der Konkursandrohung ein. Nichtbeachtung der Zuständigkeit = in gewissen Fällen nicht Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit (so Pfändung)

6 Abgrenzung Gerichstände ZPO und Betreibungsort
Erkenntnisverfahren SchKG Erkenntnis- verf Andere Verfahren

7 Internationale Zuständigkeit für SchK-Zivilprozesse
Verfahren IPRG LugÜ Zahlungsbefehl Ort der Betreibung LugÜ 16 Ziff. 5 = Betreibungort für örtliche Zuständigkeit Verfahren SchKG 85 LugÜ 16 Ziff. 5 Prov. Rö. Allg. Zuständigkeit (BGE 120 Ia 96) Anerkennungsklage Allgemeine Zuständigkeit Allg. Zuständigkeit Aberkennungsklage Allg. Zuständigkeit (h.L.) Betreibungsort Rückforderungsklage Neg. Feststellungskl. Wohl allg. Zuständigkeit

8 SchKG: Ordentlicher Betreibungsort
Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.

9 Besondere Betreibungsorte
48 SchKG Betreibungsort des Aufenthaltes Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.

10 49 SchKG 2. Betreibungsort der Erbschaft
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.

11 Art. 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden. Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.

12 Zusammenfassend der Regeln bei Personen mit Wohnsitz/Sitz im Ausland:
Grundsätzlich keine Betreibung in der Schweiz. Ausnahmen bei folgendes Betreibungsorten: Geschäftsniederlassung, Betreibungsortsvereinbarung (SchKG 50); Lage des Pfandes (SchKG 51); Arrestort (SchKG 52). Zusammenfassend gelten somit folgende Regeln bei Personen mit Wohnsitz/Sitz im Ausland: Grundsätzlich keine Betreibung in der Schweiz. Ausnahmen bei folgendes Betreibungsorten: ·         Geschäftsniederlassung, Betreibungsortsvereinbarung (SchKG 50); ·         Lage des Pfandes (SchKG 51); Arrestort (SchKG 52).

13 Art. 52. Betreibungsort des Arrestes
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.

14 Art. 53 SchKG C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.

15 Art. 54 SchKG D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet. Art. 55 SchKG E. Einheit des Konkurses Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.

16 Parteilehre Aktivlegitimation Parteifähigkeit Betreibungsfähigkeit
Nebenparteien in SchK-Verfahren Streitgenossenschaft Parteiwechsel Vertretung im SchKG

17 Bestreiten mit Rechtsvorschlag
Sachlegitimation Aktivlegitimation = Effektiver Gläubiger nach materiellem Recht Passivlegitimation = Effektiver Schuldner nach Bestreiten mit Rechtsvorschlag

18 Parteifähigkeit Rechtsfähigkeit = Parteifähigkeit
Ausnahmen = Kollektivgesellschaft Grosse Besonderheit des SchKG: Erbschaft als Partei im Betreibungsverfahren: Anwendbar auch anderen SchK-Prozessen?

19 Betreibung der Erbschaft oder der Erben?
Betreibung der Erben E2 E3 E1 Erbschaft E2 Betreibung der Erbschaft E3

20 Betreibungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit = Betreibungsfähigkeit Ausnahme: z.B. Deliktsfähigkeit ... Kind: 323 ZGB beschränkte Handlungsfähigkeit = beschränkte Betreibungsfähigkeit jedoch Zustellung ZB an Eltern

21 Nebenparteien Beschwerde von Dritten (17 ff. SchKG)
Zahlungsbefehl an Dritten mit Rechtsvorschlagsrecht (153; 68a und 68b SchKG) Zahlungsbefehls an gesetzlichen Vertreter im Falle von Art. 68c Abs. 2 SchKG. Nebenintervention nach ZPO in Verfahren des SchKG.

22 Streitgenossenschaft
Notwendige Streitgenossenschaft: Auf Gläubigerseite z.B. Erben ... Einfache Streitgenossenschaft: Im Betreibungsverfahren nicht möglich.

23 Lediglich bei Generalsukzession: siehe 59 SchKG
Parteiwechsel Gläubigerseite: Jederzeit Generalzukzession und Einzelrechtnachfolge. Schuldnerseite: Lediglich bei Generalsukzession: siehe SchKG

24 Parteivertretung im SchKG
Vertretung in Praxis: Rechtsanwälte, Treuhandfirmen, Inkassobüros etc. Rechtslage: ...


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