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Veröffentlicht von:Gotthold Bohrer Geändert vor über 10 Jahren
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Die Offensichtlichkeitsprüfung Das Prüfungsverfahren
Überblick Einleitung Die Offensichtlichkeitsprüfung Das Prüfungsverfahren Ergänzungen zur Patentprüfung
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Die Offensichtlichkeitsprüfung
Die Mindestvoraussetzungen Die gesetzlichen Bestimmungen Die Zuständigkeit Definition von Offensichtlichkeit Formelle Mängel
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Die Mindestvorrausetzungen
Rechtswirksame Anmeldung Erfindung Schriftlich , in deutscher Sprache Antrag muss zweifelsfrei einer Person zugeordnet werden können Anmeldung nur vollständig gültig
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Gesetzliche Bestimmungen
Mängel Keine Erfindung Keine gewerbliche Anwendbarkeit Ausschluss von Anmeldung nach §2 PatG Keine Verbesserung einer Erfindung Anmelder wird aufgefordert, sich zu äußern Verstöße gegen die Anmeldeverordnung
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Zuständigkeiten Prüfungsstelle der zust. Patentabteilung
Prüfung auf offensichtliche formelle Mängel Sachbearbeiter des mittleren und gehobenen Dienstes Prüfung auf Einheitlichkeit und materiellrechtliche Mängel Prüfer der zust. Patentabteilung Anmeldung wird klassifiziert
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Offensichtlichkeit Anmeldung ist nur auf offensichtliche Mängel zu prüfen Dinge die SOFORT auffallen OHNE Ermittlungen und Nachforschungen Mängel müssen KURZ darstellbar sein Bleibt teilweise Ermessenssache
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Formelle Mängel Patenterteilungsantrag
Unvollständig Inhalt weicht von der Vollmacht ab Zweifel an Identität des Anmelders Anmeldung unter seiner Firma Anmeldung unter seinem bürgerlichen Namen
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Formelle Mängel Mehrere Anmelder Teile der Anmeldeunterlagen fehlen
Kein Zustellungsbevollmächtigter benannt Nicht alle Unterschriften vorhanden Teile der Anmeldeunterlagen fehlen Patentansprüche, Beschreibung Zeichnung, Zusammenfassung
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Formelle Mängel Vollmachtsurkunde für Vertreter Antrag aus dem Ausland
Unvollständig oder fehlend Antrag aus dem Ausland Vollmachtsurkunde fehlt Vollmachtsurkunde entspricht nicht §25 Bezeichnung der Erfindung ist nicht kurz und präzise Erfinderbenennung fehlt
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Andere Verstöße Behinderung der Offenlegungsschrift
Mangelnde Qualität der Unterlagen Formatforderungen nach §§6-8 PatAnmV DIN A4 Elektronische Erfassbarkeit Nummerierungen Nicht zu rügen sind Verstöße gegen Bestim-mungen über Aufbau und Beschreibung
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Einheitlichkeit Für jede Erfindung eine Anmeldung
Technischer Zusammenhang zwischen mehreren Erfindungen einer Anmeldung Einheitlichkeit Unübersichtlichkeit einer Anmeldung Behandlung in verschiedenen Verfahren
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Erfindung nach § 42 PatG Voraussetzungen:
Anmeldung besteht aus einer Anweisung, Kräfte, Stoffe oder natürliche Energien zur Herbeiführung eines Erfolgs zu nutzen. Bei Nichterfüllung folgt eine Beanstandung Feststellung auf Neuheit ist nicht Teil der Offensichtlichkeitsprüfung.
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Gewerbliche Anwendbarkeit
Erfindung muss auf gewerblichem Gebiet herstellbar oder benutzbar sein. Gewerblich nicht anwendbar: Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung Diagnostische Verfahren Aber Erzeugnisse, Stoffe und Stoffgemische dieser Behandlungen sind gewerblich anwendbar
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Patentierungsverbote
Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Pflanzensorten Tierarten Biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren.
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Patentierungsverbote
Nationale Gesetzgebung ist kein Verweigerungsgrund. Gilt nur wenn keine Möglichkeit besteht, die Erfindung ohne Verstoß gegen die guten Sitten verwenden zu können z.B. bei Kriegswaffen oder Lebensmitteln
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Zusatzanmeldungen Gegenstand muss eine Verbesserung oder Ausbildung des Hauptpatents sein. Hätte zusammen mit dem Hauptpatent abgegeben werden können. Spätestens 18 Monate nach der Hauptanmeldung.
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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung
Bei Nichtbehebung der Mängel Zurückweisung der Anmeldung Der Anmelder kann den Prüfer von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugen.
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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung
Nichtbehebbarer Mangel: der Anmeldungsgegenstand ist keine Erfindung ist nicht gewerblich anwendbar ist von der Patenterteilung ausgeschlossen Der Anmelder kann den Prüfer umstimmen.
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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung
Die abschließende Entscheidung nach Monaten. Sind keine Mängel festgestellt, werden die Unterlagen zur Offenlegung freigegeben.
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Prüfungsverfahren nach §44 PatG
Prüfungsantrag sachliche Prüfung Offenbarung der Erfindung Bearbeitungsreihenfolge Gegenstand der Prüfung erster Prüfungsbescheid
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Prüfungsantrag Das Patentamt prüft die Patentanmeldung auf Antrag
Patentanmelder jeder Dritte Benachrichtigung des Patentanmelders - Drittanmelder ist am Prüfungsverfahren nicht beteiligt
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Prüfungsantrag Erfüllt die Anmeldung die Anforderungen?
Sind Mängel aus der Offensichtlichkeitsprüfung abgestellt? Sind fehlende Zeichnungen / Unterlagen nachgereicht worden? Sind Übersetzungen vorhanden? Sind die Gebühren gezahlt worden? sonst gilt der Antrag als nicht gestellt
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Patentfähigkeit des Gegenstandes
Prüfungsantrag Patentfähigkeit des Gegenstandes Ist die Neuheit der Erfindung gegeben? Beruht die Anmeldung auf einer erfinderischen Tätigkeit ? Ist der Anmeldegegenstand gewerblich anwendbar? Verstoß gegen die Sitten?
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sachliche Prüfung Offenbarung der Erfindung
Die Erfindung muss aus der Anmeldung zu erkennen sein deutlich und ausführlich beschrieben aber nicht unbedingt in allen Einzelheiten entscheidende Richtung angeben von einem Fachmann ausführbar nicht zu allgemein oder abstrakt
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Offenbarung der Erfindung
Die Erfindung darf nicht allein mit dem erreichtem Erfolg umschrieben werden andere Mittel und Wege dürfen nicht geschützt werden der technische Fortschritt darf nicht behindert werden
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Bearbeitungsreihenfolge
Grundsätzliche Reihenfolge nach zeitlichem Eingang Bevorzugte Bearbeitung Entfall der Zuständigkeit der Anmelder kommt den Auflagen nicht nach Patenterteilung kann unverzüglich erfolgen Patentanmeldung enthält Mängel Zusammengehörige Fälle werden gemeinsam bearbeitet
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Gegenstand der Prüfung
das Schutzbegehren des Anmelders Es ergibt sich aus den Patentansprüchen Gegenstand des Patentes ist festzulegen nicht dessen Schutzumfang Ergebnis der Prüfung ist die Patentschrift, die die Ansprüche enthält Aus der Patentschrift ergibt sich der Schutzumfang
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Erster Prüfungsbescheid
Bescheide dienen der Vorbereitung einer Entscheidung möglichst wenige Bescheide sachlicher Stil klare, eindeutige Formulierung der Forderungen Gedankenfolge des Prüfers muss nachvollziehbar sein Bescheid muss ein klares Bild von der Auffassung des Prüfer vermitteln
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Erster Prüfungsbescheid
Überarbeitung der Beschreibungsunterlagen nur, wenn gewährbar erscheinende Ansprüche vorhanden sind Die Formmängelbeseitigung kann mit dem sachlichen Prüfungsbescheid verbunden werden. Ausnahme: die Prüfung ist wegen dieser Mängel nicht möglich
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Erster Prüfungsbescheid
Wenn mehrere Einzelfragen behandelt werden z.B.: formale Mängel erfinderische Tätigkeit Neuheit soll der Bescheid in nummerierte Abschnitte gegliedert werden bei Ablehnung Hinweise auf Textstellen und Abbildungen
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Prüfungsverfahren nach §44 PatG
Recherche im Prüfungsverfahren Der Stand der Technik Vorgehensweise Prüfung der Patentfähigkeit Neuheit Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit
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Der Stand der Technik Quellen zum Stand der Technik
Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden Patentanmeldungen die älter sind, aber erst nach der Anmeldung des jüngeren Patents veröffentlicht wurden
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Recherche im Prüfungsverfahren Vorgehensweise
Ziel: Stand der Technik ermitteln Patenfähigkeit muss vollständig und abschließend beurteilt werden in einem Arbeitsgang recherchieren Recherche außerhalb der eigenen Prüfstelle sind zulässig Grundsatz: gründliche, aber nicht unsachgemäß übertriebene Recherche
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Recherche im Prüfungsverfahren Vorgehensweise (Beispiel)
Stich- und Schlagwortverzeichnis Korkenzieher B67B 7/04 Korkenheber B67B 7/08 Sektion B Arbeitsverfahren; Transportieren bei B67B 7/00- hand- oder kraftbetätigte Vorrichtungen zum Öffnen von geschlossenen Behältern bei B67B 7/ unter Verwendung von Gas- und Luftdruck
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Recherche im Prüfungsverfahren Vorgehensweise (Beispiel)
Herausgabe von Offenlegungsschriften (Akten) 2 Offenlegungsschriften waren vorhanden Herausgabe von Mikrofilmen 1 Mikrofilm war vorhanden Herausgabe von CD-Rom´s alle Daten ab 1995 keine Daten zum Beispiel
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Prüfung der Patentfähigkeit Neuheit
Vergleich des Anmeldegegenstandes mit jeder Veröffentlichung fehlt ein Merkmal in der Veröffentlichung, so gilt der Anmeldungsgegenstand als neu ältere Anmeldung im Prüfungsverfahren kein Vergleich möglich Verwendung erst nach Offenlegung
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Prüfung der Patentfähigkeit Erfinderische Tätigkeit
Beurteilung nach 2 Merkmalen zusammengefasster Stand der Technik einschlägiger Fachmann
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Prüfung der Patenfähigkeit Erfinderische Tätigkeit
zusammengefasster Stand der Technik alle Kenntnisse, die maßgebend am Tag der Anmeldung bekannt waren nationale und internationale Patente und Anmeldungen
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Prüfung der Patenfähigkeit Erfinderische Tätigkeit
einschlägiger Fachmann Prüfung, ob Anmeldungsgegenstand sich nicht in naheliegender Weise für den Durchschnittsfachmann aus dem zusammengefassten Stand der Technik ergibt
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Prüfung der Patenfähigkeit Erfinderische Tätigkeit
Bemerkung: Der Prüfer hat selbstkritisch zu bedenken, dass er, während er beurteilt, ob die Erfindung am Anmeldetag bzw. Prioritätstag nahegelegen hat, die Erfindung bereits kennt. Eine rückschauende Betrachtungsweise muss vermieden werden.
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Prüfung der Patenfähigkeit Erfinderische Tätigkeit
Indizien sprunghafte Weiterentwicklung Überwindung technischer Vorurteile vergebliche Bemühungen von Fachleuten Verbilligung von Fertigungsmethoden
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Prüfung der Patenfähigkeit gewerbliche Anwendbarkeit
Möglichkeit der Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich Landwirtschaft nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung
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Die Patentprüfung Festgestellte Mängel in der Offensichtlichkeitsprüfung Patentansprüche der Anmelder Recherche Stand der Technik Beurteilung der Patentfähigkeit
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Wie ist der Antrag auszufüllen?
Festgestellte Formelle Mängel Wie ist der Antrag auszufüllen? Druckluftbetriebener Korkenzieher Druckluftbetriebener Korkenheber x x x Kurze, genaue technische Beschreibung ohne Marken und Phantasienamen
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Festgestellte Formelle Mängel
Der Patentanspruch Druckluftbetriebener Korkenheber 1. Korkenzieher bestehend aus einem vorzugsweise aus Kunststoff herzustellenden Körper, der aus einem Deckel und einem Grundkörper besteht, zur Aufnahme einer Treibgaspatrone dient und durch ein Gewinde zusammengeschraubt werden kann, einer in den Grundkörper eingearbeiteten Hohlnadel, einer eingelegten Dichtung, wobei der druckluftbetriebene Korkenheber gekennzeichnet ist durch ein im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, welches ein Dosieren des Treibgases zulässt, durch zwei in Längsrichtung eingearbeitete Materialaussparungen, durch die sich der Grund- körper zusammendrücken lässt und ein Verklemmen mit dem Flaschenhals ermöglicht, durch einen, in zwei weiteren Aussparungen, geführten Schieber. 2. Der druckluftbetriebener Korkenheber nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, das ein dämpfendes Element im Bereich der Korkenaufnahme eingesetzt wird. Der gewünschte Ergebnis des Entkorken einer Flasche, wird durch Ausnutzung von einem in Gasbombe gespeichertem Inertgases, also wird der Korkverschluß durch den Druck aus seinem Sitz gehoben. Der im Anspruch 2 erwähnte dämpfende Element ist in der Teilzeichnung nicht dargestellt. Die Bezeichnung der Erfindung in dem Antrag auf Erteilung eines Patents stimmt nicht mit den Patentanspruchbezeichnung überein.
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Patentansprüche der Anmelder
Hauptansprüche im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, das zur Dosierung des Treibgases dient Verklemmen des Korkenhebers mit der Flasche, durch Zusammendrücken des Grundkörpers geführter Schieber Nebenanspruch dämpfendes Element im Bereich der Korkenaufnahme
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Patentansprüche der Anmelder
Deckel(6) Korken-heber im Schnitt Treibgas-Patrone(7) Dichtung(8) Ventil(4) Grundkörper(1) Hohlnadel(2) Schieber(5) Korken(3) Rückhaltesockel(9)
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Recherche Stand der Technik
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Recherche Stand der Technik
Nummer: Int. Cl.3: B67B7/08 Anmeldetag: Offenlegungstag:
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Prüfung der Patentfähigkeit
Verstoß gegen die Sitten Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit erfinderische Tätigkeit
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Prüfung der Patentfähigkeit
Korken- heber in der Seiten-ansicht Deckel(6) Grundkörper(1) Ventil(4) Hohlnadel(2) Schieber(5) Flasche mit Korken(3)
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Prüfung der Patentfähigkeit
Deckel(6) Korken-heber im Schnitt Treibgas-Patrone(7) Dichtung(8) Ventil(4) Grundkörper(1) Hohlnadel(2) Schieber(5) Korken(3) Rückhaltesockel(9)
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Prüfung der Patentfähigkeit
Korken- heber im Schnitt bei ge- öffneter Flasche Detail - Hohlnadel Schieber(5) Korken(3) Hohlnadel(2)
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Prüfung der Patentfähigkeit Recherche im Prüfungsverfahren
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Prüfung der Patentfähigkeit Recherche im Prüfungsverfahren
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Ergänzungen zur Patentprüfung
Freie Teilung der Anmeldung Änderung der Unterlagen Anhörung und Rücksprachen Vorbereitung der Patenterteilung
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Freie Teilung der Anmeldung
Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit teilen Schriftliche Erklärung erforderlich Drei Monate zum Zahlen der Gebühren und einreichen der erforderliche Unterlagen Abgetrennter Teil gilt als eigenständige Anmeldung Fristen und Prioritäten der Anmeldung bleiben erhalten und gelten auch für den abgetrennten Teil
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Änderung der Unterlagen
Änderung der Anmeldeunterlagen generell bis zum Entschluss über Patenterteilung zulässig Wenn sie den Anmeldungsgegenstand nicht erweitern Vor Stellen des Prüfungsantrages nur: Um Mängel zu beseitigen Um Patentansprüche zu ändern Unzulässige Änderungen sind zurückzunehmen, sonst Zurückweisung der gesamten Anmeldung
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Anhörung und Rücksprachen
Vorsprache ohne Ladung Fernmündliche Rücksprachen
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Die Anhörung Was kennzeichnet eine Anhörung?
Prüfungsstelle kann die Beteiligten jederzeit laden und anhören Zeugen, Sachverständige und die Beteiligten können eidlich und uneidlich vernommen werden Der Prüfer leitet die Anhörung Anhörung ist nicht öffentlich
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Die Anhörung Die Möglichkeiten des Anmelders
Anmelder kann Antrag auf Anhörung bzw. Vorführung stellen Anhörung bzw. Vorführung muss sachdienlich sein Antrag wird abgewiesen, wenn: Er nicht auch schriftlich eingereicht wurde Er vom Prüfer als nicht sachdienlich eingestuft wurde Abweisung ist nicht anfechtbar
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Die Anhörung Wann eine Anhörung? Ziel der Anhörung
Anhörung gilt grundsätzlich in jedem Verfahren als sachdienlich Insbesondere, wenn zügige Durchführung des Verfahrens schriftlich nicht möglich ist Ziel der Anhörung Ohne weiteren Bescheid zu einem Beschluss über den Anmeldungsgegenstand zu gelangen Beschluss ist verbindlich Beschluss ist schriftlich zuzustellen
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Die Anhörung vor Beginn der Anhörung
Prüfer muss mit Sachlage und Akteninhalt vollständig vertraut sein Sind bisher nicht erörterte Fragen zu klären, muss in der Vorladung darauf hingewiesen werden Geladene Personen müssen sich dem Prüfer ausweisen Vertreter müssen Vollmachtsurkunde vorzeigen
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Die Anhörung Während der Anhörung
Prüfer zeigt zunächst unklare Punkte auf Punkte werden dann gemeinsam geklärt Erweckt der Anzuhörende den Eindruck nicht ausreichend vorbereitet zu sein, bricht der Prüfer die Anhörung ab Bei positivem Beschluss werden möglichst noch vor Ort die Patentansprüche und Beschreibung gemeinsam ausgearbeitet abschließendes Protokoll der Anhörung ist von allen zu unterschreiben
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Vorbereitung der Patenterteilung
Einreichung erteilungsreifer Unterlagen Anmelder muss alle Unterlagen mit der PatAnmV in Einklang bringen Insbesondere die Beschreibung und Ansprüche Bei ungeübten Anmeldern Hilfestellung und Vorschläge durch den Prüfer Redaktion der Unterlagen Patentschriften sind amtliche Veröffentlichungen Redaktionelle Überarbeitung der Unterlagen durch den Prüfer Nach Verkündigung des Beschlusses keine Änderungen mehr möglich
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