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Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom

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Präsentation zum Thema: "Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom"—  Präsentation transkript:

1 Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Linkspartei.PDS-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt Stand

2 Zu den Eckpunkten: Die Landesregierung führt in den vorgestellten Eckpunkten an Hand der statistischen Erhebungen bezüglich der Einwohnerdichte, der Finanzsituation der Gemeinden, der demografischen Entwicklung bis 2020 sowie des Verschuldungsgrades eine Analyse des derzeitigen Standes aus. Diese Analyse wird als Grundlage für eine notwendige Gemeindegebietsreform angeführt, um öffentliche Daseinsvorsorge auch über das Jahr 2015 hinaus sicherstellen zu können. Bisherige gemeindliche Gebietsänderungen aus Landessicht gab es nicht. Im weiteren stellt die Landesregierung die unterschiedlichsten Organisationsformen aus gemeindlicher Ebene dar und kommt zu dem Ergebnis, dass nur die Einheitsgemeinde zukunftsfähig ist. Für eine Gemeindegebietsreform sind besonders die verfassungsrechtlichen Grundlagen exakt und nachprüfbar gesetzgeberisch darzustellen. Die Landesregierung bejaht die Zulässigkeit des Eingriffs in den Gebietsstand unter Bezug auf das Gemeinwohl und die Zukunftsfähigkeit der Leistungserbringung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie spricht sich gleichwohl für eine Anhörung aus. Schwerpunkt bilden die Regelungen der Stadt-Umland-Verhältnisse. Hier jedoch nur die der zwei Kreisfreien Städte Halle und Magdeburg. Für Dessau wird kein dringendes Interesse dokumentiert. Offen sind die Fragen der Stadt-Umland-Verhältnisse der Mittelzentren. Als Abschluss werden die Regelungen der Einheitsgemeinden und des Ortschaftsverfassungsrechtes dargestellt.

3 Ausgangssituation Derzeit gibt es insgesamt kreisangehörige Gemeinden, in ihnen wohnen Einwohner. Davon leben Einwohner = 44% in den insgesamt 38 Einheitsgemeinden und Einwohner = 55 % in Verwaltungsgemeinschaften. Von den Gemeinden haben sich Gemeinden zu 94 Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen. Hierbei organisieren sich 34 Verwaltungsgemeinschaften nach dem „Trägergemeinde-Modell“ und 60 Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell „Gemeinsames Verwaltungsamt“.

4 Gemeindegrößenstaffelung
Gemeindegrößenstaffelung 718 Gemeinden = 69,1 % aller Gemeinden weisen weniger als Einwohner auf und 418 Gemeinden = 40,23 % weniger als 500 Einwohner. 91 Gemeinden haben weniger als 200 Einwohner und 6 Gemeinden weniger als 100 Einwohner. Von den 38 existierenden Einheitsgemeinden, weisen 17 Einwohnergrößen über EW aber unter EW aus. Von den neu zu bildenden Landkreisen sind per bereits 5 Landkreise nicht mehr leitbildgerecht. Die Kreisfreie Stadt Dessau weist derzeit eine Einwohnerzahl von aus.

5 Demografische Entwicklung
Demografische Entwicklung Lebten 1990 noch Einwohner im Land Sachsen-Anhalt, so waren es per nur noch Einwohner. Für das Jahr 2020 hat das statistische Landesamt eine Einwohnerzahl von prognostiziert. Dies würde einen Rückgang von 2006 bis 2020 von 16 % bedeuten. Von den 2,5 Mio. Personen in Sachsen-Anhalt war per jeder 5. Einwohner über 65 Jahre alt. Die Zahl der Jugendlichen unter 18 Jahre halbierte sich im Zeitraum vom bis waren Kinder unter 18 Jahren, weniger als im Jahr der Wiedervereinigung. Die Zahl der 11- bis 16-Jährigen verringerte sich gegenüber dem Jahr der Wiedervereinigung um 62 %. 2020 werden 27,1 % der Einwohner älter als 65 Jahre und 12,9 % unter 18 Jahre sein. Dies entspricht einen Prozentsatz von 40 von potentiell nicht erwerbsfähigen Personen.

6 Finanzentwicklung - Schulden
Finanzentwicklung - Schulden KreisfreieStadt, Landkreis, Land (Gebietsstand: Dessau, Stadt Anhalt-Zerbst Bernburg Bitterfeld Köthen Wittenberg Halle (Saale), Stadt Mansfelder Land Merseburg-Querfurt Saalkreis Sangerhausen Weißenfels Magdeburg, Stadt Aschersleben-Staßfurt Bördekreis Schuldenstand 1 000 EUR 98 193 93 993 65 090 Nettokreditauf- nahme -6 711 -1 436 -4 901 -2 169 -3 307 -2 256 -5 398 -3 050 -4 769 -1 752 -2 555 1 134 3 092 -2 594 Kassenkredit 24 713 17 710 38769 44 053 15 324 52 934 49 657 4 886 15 841 9 943 30 600 98 700 10 628 14 222

7 Finanzentwicklung - Schulden
Finanzentwicklung - Schulden KreisfreieStadt, Landkreis, Land (Gebietsstand: Halberstadt Jerichower Land Ohrekreis Stendal Quedlinburg Schönebeck Wernigerode Altmarkkreis Salzwedel Burgenlandkreis Sachsen-Anhalt Schuldenstand 1 000 EUR 98 784 Nettokreditauf- nahme -3 206 -4 493 -2 837 9 920 -3 736 -4 864 1 976 -1 006 -5 570 Kassenkredit 35 584 11 803 3 976 9 548 43 681 16 910 25 279 5 963 34 680

8 Finanzentwicklung Zur Fortsetzung des Solidarpaktes wird der Bund ab 2006 bis 2019 als Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBeZ) für das Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich Mio. Euro zur Verfügung stellen. Die Degression (stufenweise Abnahme) der SoBeZ wird jedoch einen Rückgang der jährlichen Einnahmen aus dieser Quelle von 1,649 Mrd. Euro im Jahr 2006 auf 330 Mio. Euro im Jahr 2019 zur Folge haben. Von 2006 bis 2019 bedeutet das einen prozentualen Rückgang von ca. 80 %. Die Verschuldung der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden betrug zum je Einwohner Euro, wobei der Aufwuchs der Kassenkredite das Dilemma der Kommunen am deutlichsten widerspiegelt. Für das Jahr 2007 und ff ist zu befürchten, dass sich der Stand der Kassenkredite weiter erhöhen wird, da die Kommunen ihre laufenden Ausgaben nicht durch laufende Einnahmen decken bzw. ihre Haushaltskonsolidierung nicht konsequent an ihrem Einnahmevolumen ausrichten. Die derzeitige Erhöhung der allgemeinen Finanzzuweisung auf Grund der steigenden Steuereinnahmen reicht nicht aus, die ausgewiesene Verschuldung aus Kassenkrediten in Höhe von Euro bzw. 126,38 Euro je Bürger spürbar und entscheidend abzubauen.

9 Ziel der Reform Ziel ist es , eine leistungsstarke, moderne und an den Bedürfnissen des Landes ausgerichtete kommunale Verwaltung zu schaffen. Die Verwaltungs- und Leistungskraft der Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt ist durch die Neugliederung so zu stärken, dass diese dauerhaft in der Lage sind, die eigenen und die übertragenen Aufgaben sachgerecht, effizient sowie in hoher Qualität zu erfüllen. Darüber hinaus ist die wirtschaftlichen Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern. Die künftigen Strukturen sollen eine Stärkung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung bewirken. Durch die Stärkung der örtlichen Selbstverwaltung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Interesse der Bürgernähe weitere Aufgaben auf die kommunale Ebene verlagert werden können.

10 Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse
Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse Seit 1990 sind die räumlich-funktionalen Verflechtungen im Umlandbereich der größeren Städte deutlich gewachsen. Besonders betroffen sind die Oberzentren Magdeburg und Halle. Hier wurden binnen weniger Jahre Suburbanisierungsprozesse nachgeholt, für die die alten Bundesländer Jahrzehnte benötigten. Im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz sind die gesetzgeberischen Leitvorstellungen fixiert. Die kreisfreien Oberzentren sollen als Kerne einer Region wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkt der Daseinsvorsorge wirtschaftlich gestärkt werden und ihre Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit langfristig gesichert werden. Nach dem Scheitern der Bildung eines freiwilligen Zweckverbandes, dem mindestens die Übertragung der vorbereitenden Bauleitplanung zu Grunde liegen sollte, sind derzeit die entspr. Gesetze zur Bildung der Pflichtzweckverbände in der parlamentarischen Beratung. Eventuelle Eingemeindungen nach o.g. Leitbild kommen nur für die Städte Magdeburg und Halle in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Funktionsfähigkeit der kreisfreien Stadt nicht auch durch den zu bildenden Zweckverband oder eine Teileingemeindung aus der durch eine Eingemeindung betroffene Gemeinde gesichert und gestärkt werden kann. Bis zum soll geprüft werden, welche Gemeinden im Umland der Städte Magdeburg und Halle aufgrund enger Verflechtungen in diese eingemeindet werden sollen. Für Eingemeindungen im Umland des Oberzentrums Dessau ist nach diesem Leitbild keine unmittelbare Regelungsnotwendigkeit vorgesehen. Für Gebietsänderungen im Bereich des Oberzentrums Dessau gelten insoweit die allgemeinen Regelungen GO LSA. Für den Bereich der Verflechtungen der Mittelzentren liegen derzeit noch keine Daten vor. Mit der Novellierung des LEP und der Datenlage (I. Quartal 2007) sollen die neuen Gewichtungen der Mittelzentren erfolgen.

11 Die derzeitigen Kennzeichen der einzelnen Modelle
Die derzeitigen Kennzeichen der einzelnen Modelle Flächendeckende Einheitsgemeinden nach Koalitionsauffassung: Größe Einwohner eine Verwaltung, ein Rat, einen Haushalt Ortschaftsverfassungsrecht in der jetzigen Form keine besonderen Zuweisungen für beabsichtigte freiwillige Zusammen-schlüsse pro Einwohner (die derzeit kursierenden Mitteilungen über angebliche Zuwendungen sind nicht haushalterisch untersetzt) Derzeitige Struktur der Verwaltungsgemeinschaften: Größe Einwohner eine Verwaltung, politisch selbständige Gemeinden und Räte sowie eigenständiger Haushalt eigenes Satzungsrecht, Ortschafts-verfassungsrecht Zuweisungen entprechend Einwohnerzahl und Steuerkraft-meßzahl nach FAG

12 Bildung von Einheitsgemeinden mit mind EW unter Wegfall der Verwaltungsgemeinschaften Die Einführung der Einheitsgemeinden ist nur in den zum bestehenden Landkreisgrenzen möglich. Eine kreisübergreifende Gebietsänderung wird aus Gründen des Bestandsschutzes der neuen Landkreise, insbesondere deren anhand der Einwohnerzahlen bemessenen Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Die Mindesteinwohnergröße wird auf Einwohner festgesetzt. Es ist beabsichtigt, die Verwaltungsgemeinschaft nach dem Modell der Trägergemeinde in eine Einheitsgemeinde eins zu eins zu überführen. Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes arbeiten, werden eins zu eins in Einheitsgemeinden überführt, sofern eine Mitgliedsgemeinde 30 % der Einwohner der VWG angehörigen Mitgliedsgemeinden aufweist.

13 Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden
Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden Bei der Bildung von flächendeckenden Einheitsgemeinden sind jedoch auch Unterschiede bei der Bevölkerungsdichte, aber auch in der räumlichen Lage zu berücksichtigen. Eine Gebietsreform sollte eine gewisse Einheitlichkeit der Größen und Grundstrukturen anstreben, weil nur dann Kompetenzen und Aufgaben gleich zugeordnet und unter Effizienzgesichtspunkten eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung erreicht werden kann. Es gilt die Maßstäblichkeit der Reform zu wahren, die nach Landesentwicklungsplan eine Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Sachsen-Anhalt langfristig sichert.

14 Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden
Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden Ausnahmen vom Regelfall der mindestens Einwohner großen Einheitsgemeinde sind zulässig, bei Einer weit unterdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte und zugleich keine andere sinnvolle Zuordnung oder (Bei der Ermittlung einer weit unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte in bestimmten Regionen ist als Maßstab auf die Landkreise abzustellen. Weit unterdurchschnittlich ist eine Bevölkerungsdichte anzusehen, die unter einem Drittel des Landesdurchschnitts liegt und eine andere sinnvolle Zuordnung nicht möglich ist.) Bei besonderer geografischer Lage und zugleich keiner anderweitigen sinnvollen Zuordnung. (Die besondere geografische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Gebiet räumlich abgrenzt, sei es durch Landes- oder Landkreisgrenzen als auch besonderer Naturgegebenheiten. Sofern dieses Merkmal vorliegen sollte, was nur in wenigen Fällen anzunehmen sein wird, muss die Annahme einer Ausnahme ebenfalls kumulativ hinzutreten, dass eine andere sinnvolle Zuordnung nicht möglich ist.)

15 Ausnahmemodelle Sofern eine der beiden Ausnahmen vorliegt, kann von der mindestens Einwohner großen Einheitsgemeinde derart abgewichen werden, dass Entweder eine Einwohner große Einheitsgemeinde gebildet wird, oder ein Kooperationsmodell dahingegen gebildet wird, dass eine Gemeinde die Aufgaben der anderen Gemeinden mit übernimmt. Auf Grund der niedrigen Bevölkerungsdichte und der damit im Zusammenhang stehenden Fläche erscheint es hier sachgerecht, die Einwohnerzahl auch im Interesse der Bevölkerung auf herabzu-setzen.

16 Kooperationsmodell Hierbei bilden mindestens zwei höchstens drei Gemeinden mit jeweils Einwohner eine Kooperation. Innerhalb derer übernimmt eine Gemeinde (sog. übernehmende Gemeinde) die Aufgabenerledigung für die andere oder die anderen Gemeinden. Sollten die Gemeinden weniger als Einwohner aufweisen, müssten diese bereits im Vorfeld zu einer mindestens Einwohner großen Gemeinde zusammenschließen und zudem festlegen, wer die übernehmende Gemeinde sein soll. - Die Aufgaben sollen der übernehmenden Gemeinde mittels Zweckverein- barung übertragen werden. Dabei umfasst die Aufgabenerledigung die Auf- gaben des übertragenen und die Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungs- kreises. - Bürgermeister der übernehmenden Gemeinde übt sein Amt hauptamtlich aus. - Die sog. übertragenen Gemeinden bleiben selbständige Gebietskörperschaf- ten, mit eigenem Gemeinderat und ehrenamtlichen Bürgermeister, jedoch ohne eigene Verwaltung.

17 Bestandsschutz bereits genehmigter Einheitsgemeinden
Bestandsschutz bereits genehmigter Einheitsgemeinden Bereits in den Vorjahren entsprach die Bildung von Einheitsgemeinden dem Willen des Gesetzgebers. Dem folgend wurden in den vergangenen Jahren Einheitsgemeinden gebildet, die jedoch gemessen an den heutigen Zielgrößen nicht die geforderten Einwohner ausweisen. Die Landesregierung will eine mögliche Rückneugliederung aus Gründen des Vertrauensschutzes ausschließen, wenn die in der Vergangenheit gebildeten Einheitsgemeinden zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung die nach der jeweils geltenden Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl aufgewiesen haben. Diese hat sich mehrfach geändert, sie lag vor 2001 bei EW, ab bei mindestens EW und nach dem bei EW.

18 Bildung von Ortschaften
Bildung von Ortschaften Der Gemeinderat der aufzulösenden Gemeinde kann entscheiden, dass für sein Gebiets in der ersten Wahlperiode nach der Eingliederung die Ortschaftsverfassung eingeführt wird. Sie kann in den Folgejahren beibehalten werden. Der Ortschaftsrat besteht aus mind. drei, höchstens jedoch neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr als EW höchstens 19 Mitgliedern. Im Falle der Eingemeindung kann in der Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde nach Errichtung der Ortschaft bestimmt werden, dass die bisherigen Mitglieder des Gemeinderates Mitglieder des Ortschaftsrates sind. Die Aufgabenzuständigkeit regelt sich nach § 86 ff der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt. Neben diesen sieben Aufgaben, können weitere Befugnisse übertragen werden. Diese sind abhängig vom Budgetrecht des Ortschaftsrates. Bisherige ehrenamtliche Bürgermeister können bis zum Ende ihrer Amtszeit als Ortsbürgermeister bestellt werden. Eine Erweiterung des Ortschaftsverfassungsrechtes wäre bei politischen Mehrheiten möglich. Beispiele dafür wären das Initiativrecht, das Informations- und Akteneinsichtsrecht sowie das Widerspruchsrecht (relatives Vetorecht).

19 Alternative Modelle nach Kompromiss der Koalition
Alternative Modelle nach Kompromiss der Koalition Kleine Einheitsgemeinden nach Koalitionsauffassung: Größe Einwohner politisch selbständige Gemeinden und Räte sowie eigenständiger Haushalt eigenes Satzungsrecht, Ortschafts-verfassungsrecht Ortschaftsverfassungsrecht in der jetzigen Form eine gemeinsame Verwaltung ohne eigene Rechtsperson – gemeinsame Arbeitsgemeinschaft, pflichtige Übertragung aller übergemeindlicher Aufgaben, einschließlich Flächen-nutzungsplanung Modernisierte Verwaltungsge-meinschaften: Größe Einwohner politisch selbständige Gemeinden und Räte sowie eigenständiger Haushalt eigenes Satzungsrecht, Ortschafts-verfassungsrecht Erweitertes Ortschaftsverfassungs-recht eine gemeinsame Verwaltung mit eigener Rechtsperson, Übertragung aller übergemeindlicher Aufgaben freiwillig zur Erfüllung ohne Flächen-nutzungsplanung

20 (mögliche Alternativen Stand Nov. 2006)
Mogelpackung der Koalition sind die sogenannten kleinen Einheitsgemeinden (mögliche Alternativen Stand Nov. 2006) Kleine Einheitsgemeinden sollen aus maximal 3 kleinen Gemeinden a 1500 Einwohner bestehen, Die Zulässigkeit kleiner Einheitsgemeinden ist, wenn es landesplanerisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, dann gegeben: - in dünnbesiedelten Gebieten - in territorial randständigen Regionen Gemeinsame Erfüllung aller Pflichtaufgaben des übertragenen und eigenen Wirkungskreises (insbesondere: Flächennutzungsplanung, Schulen, Kindestagesstätten, zentrale Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßenbaulast für übergemeindliche Gemeindestraßen, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung) Die Verwaltung soll in Form einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 GKG LSA zusammenarbeiten

21 Kommunale Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 KGK LSA
Kommunale Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 KGK LSA Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit § 2 Abs. 2 „(2) Gemeinden und Landkreise können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Abstimmung des Tätigwerdens der Mitglieder zur effektiveren und wirtschaftlicheren Erfüllung einer Aufgabe, die von überörtlicher Bedeutung ist, eingerichtet werden.Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.“

22 Kommunale Arbeitsgemeinschaft nach Auffassung der Friedrich-Ebert-Stiftung „Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist die zwangloseste Rechtsform auf dem weiten Gebiet der interkommunalen Zusammenarbeit. Sie ist weder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch werden auf sie irgendwelche kommunale Aufgaben übertragen. Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist eine auf Vereinbarung der Beteiligten beruhende Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne verbindliche Außenwirkung auch gegenüber den Beteiligten. Ihre alleinige Aufgabe besteht zunächst in der Einleitung von Gesprächen der auf kommunaler Ebene Verantwortlichen eines bestimmten Gebietes über bestimmte Angelegenheiten. Die kommunale Arbeitsgemeinschaft fasst auch keine für alle verbindlichen Beschlüsse, sondern gibt den Beteiligten Anregungen, so dass die Zuständigkeiten der Organe der beteiligten Gemeinden unberührt bleiben.“ (Aus „Wegbeschreibung für die kommunale Praxis“ S 4, Friedrich-Ebert-Stiftung)

23 Bildung und Aufgaben einer kommunale Arbeitsgemeinschaft (komAG) nach Auffassung der Friedrich-Ebert-Stiftung Bildung einer komAG „Kommunale Arbeitsgemeinschaften werden im allgemeinen dadurch gebildet, dass sich die Bürgermeister eines bestimmten Gebietes an einem Tisch setzen und sich über Angelegenheiten ihrer Gemeinden unterhalten, die sie als problematisch ansehen. Diese formlosen gemeinschaftlichen Zusammenkünfte können durch den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages im Sinne des § 54 VwVfG institutionalisiert, d. h. zu einer festen Einrichtung ausgestaltet werden.“ Aufgaben einer komAG „Die komAG beraten und koordinieren Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren.Ziel ist dabei die Abstimmung der Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und der Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder. Sie leiten Gemeinschaftslösungen ein, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren benachbarten Gebiet sicherzustellen.KomAG geben nur Anregungen und fassen keine verbindlichen Beschlüsse. Die hauptsächlichste Aufgabe besteht insbesondere darin, dass die Gemeinden und Städte eines bestimmten Gebietes nicht nebeneinander oder gar gegeneinander planen und arbeiten.! (Aus „Wegbeschreibung für die kommunale Praxis“ S 4, Friedrich-Ebert-Stiftung)

24 Organisation und Finanzierung einer kommunale Arbeitsgemeinschaft (komAG) nach Auffassung der Friedrich-Ebert-Stiftung Organisation einer komAG Die meisten Gesetze schreiben keinen bestimmten Aufbau oder Formvorschriften vor. Die Geschäftsführung wird zwischen den Beteiligten geregelt. So auch das GKG LSA nicht. Auch ist nicht geregelt, wie und in welcher Form die Gründungsvereinbarung ausgestaltet sein soll. Finanzierung einer komAG In der Gründungsvereinbarung kann die Beteiligung der einzelnen Mitglieder an den Kosten festsetzen. Vielfach werden jedoch diese Kosten als Eigenanteil der Beteiligten eingestuft und auf die Erhebung einer Umlage verzichtet.

25 Welche weiteren Schritte hat die Koalition geplant? (Forderungen der SPD-Fraktion Stand Nov. 2006) Im Umland der Oberzentren sollen, soweit nicht eine Eingemeindung nach § 4 KomNeuglGrG erfolgt, ausschließlich nur Einheitsgemeinden zugelassen werden. Nach Auffassung der SPD ist der § 4 Abs. 1 KomNeuglGrG dahingegen zu ändern, dass die Gemeinden, die mindestens zwei der drei Merkmale von § 4 Abs. 1 Satz 2 KomNeuglGrG erfüllen bereits zum eingemeindet werden. Nach Auffassung der SPD erfolgt die Lösung der Stadt-Umland-Problematik ausschließlich durch Eingemeindung. Entsprechende Gesetzentwürfe werden in der Dezembersitzung 2006 in den Landtag eingebracht. Verwaltungsgemeinschaften nach dem Trägergemeindemodell sollen in Einheitsgemeinden umgewandelt werden. Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes, in denen eine Mitgliedsgemeinde mindestens 30 v. H. der Einwohner der VGem. stellt, sollen in Einheitsgemeindenumgewandelt werden. Das Modell der Verwaltungsgemeinschaft soll abgeschafft werden, es soll die Bildung von Einheitsgemeinden mit mindestens Einwohnern umgesetzt werden. Ausnahmen davon gelten nur dort, wo auf Grund niedriger Bevölkerungsdichte und/oder der geografischen Lage die Bildung leistungsfähiger Einheitsgemeinden nach 5 landesplanerisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint.

26 Vorstellungen der CDU-Fraktion? (Stand Nov und Ausgangspunkt für Beratung am ) Die klassische Einheitsgemeinde: - Ortschaftsverfassung - hauptamtlicher Bürgermeister - ein Gemeinderat - eine gemeinsame Kasse - unselbständige Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister Einheitsgemeinde mit Ortsgemeindeverfassung: - Gemeindeverband - politisch selbständige Orte mit eigenem Haushalt Dieses Gemeindeverbandsmodell nach Ortsgemeindeverfassung gibt es in dieser Form nicht. Offensichtlich ist es am Modell von Rheinland-Pfalz – Verbandsgemeinde - festgemacht. Entscheidend ist der Aufgabenbestand und dessen Erfüllung bzw. Besorgung.

27 Zur flächendeckenden Einführung von Einheitsgemeinden gibt es Alternativen (Auszug aus den Leitlinien der Linkspartei.PDS) Die Linkspartei.PDS lässt sich nach wie vor davon leiten, dass insbesondere im gemeindlichen Bereich demokratische Teilhabe bei der Entscheidung und Erfüllung der Angelegenheiten von Bürgerinnen und Bürgern erstrebenswert und möglich ist. Politik und Verwaltung müssen sich daran messen lassen, wie bürgernah, demokratisch, effizient und sozial gerecht sie zu arbeiten in der Lage sind. Weder das Modell der Einheitsgemeinde noch das der Verwaltungs-gemeinschaft erfüllen diese Voraussetzungen allein durch die ihnen jeweils innewohnenden Struktur-eigenschaften. Entscheidend sind die Akteure vor Ort: ihre Fähigkeit zum überörtlichen Agieren auf der Grundlage eines ausgeprägten regionalen Verantwor-tungsbewusstseins, ihre Fähigkeit zur Herbeiführung demokratischer Teilhabe sowie zum sozial und ökologisch nachhaltigen Einsatz der finanziellen Ressourcen. Bei der Bildung von Einheitsgemeinden können solche Potentiale hinsichtlich eines nachhaltigeren Mitteleinsatzes und effizienterer Verwaltungs-strukturen erschlossen werden. Einheitsgemeinden bergen aber auch die Gefahr in sich, ehrenamtliches Engagement zu reduzieren und die gemeindliche Identifikation zu schmälern. KommunalpolitikerInnen, welche die Vorteile eines Modells vorurteilsfrei anerkennen, sie bewusst nutzen und in Kenntnis der Nachteile kommunalpolitisch gegensteuern, werden diesen Reformprozess positiv für ihre Städte und Gemeinden gestalten können. So ist auch die flächendeckende Einführung von Einheitsgemeinden nicht zwingend erforderlich, wenn zwei strukturelle Nachteile der Verwaltungsgemeinschaft von den Akteuren selbst behoben werden.

28 Deshalb bekräftigt die Linkspartei.PDS ihren Vorschlag, die Aufgaben von überörtlicher Bedeutung freiwillig in den Gemeinschaftsausschuss zu übertragen und die Mitgliedsgemeinden auf eine Anzahl von max. zehn Mitgliedsgemeinden zu begrenzen. Insbesondere für den ländlichsten Raum unseres Landes könnte dies eine sinnvolle Alternative zur Einheitsgemeinde darstellen. Dem Vorschlag des Landkreistages, in solchen Regionen ggf. weitaus kleinere Einheitsgemeinden zu genehmigen, stehen wir ablehnend gegenüber, da eine annähernd gleiche Leistungs- und Veranstaltungskraft zur Aufgabenverlagerung und -erfüllung vorauszusetzen sind. Die Linkspartei.PDS bekräftigt ihre Auffassung, dass unter den genannten Bedingungen zwei gemeindliche Modelle in Sachsen-Anhalt ihre Berechtigung haben sollten.


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